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Anmerkung zum OLG Celle Urteil vom 1.3.2023 – ZFU-Zulassung auch beim B2B-Geschäft nötig

Was Anbieter im Bereich E-Learning und Online-Weiterbildungskursen zu den aktuellen Urteilen rund um das Fernunterrichtsgesetz und die Anwendung auch im B2B-Geschäft wissen sollten – eine Anmerkung für die Praxis. Es gab viel Aufregung, nachdem bereits einige Gerichte wie das Landgericht Hannover, Landgericht Stade und Landgericht Berlin Anfang 2023 und dann auch das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 01.03.2023 entschieden haben, dass auch Unternehmer und Selbständige geschützte Teilnehmer bei Fernunterricht im Sinne des § 1 Fernunterricht sind. Recht undifferenziert, gab es dazu viel irreführende Berichterstattung, weil die Branche spätestens seit Corona stark angewachsen ist, und hier „Coaching-Anbieter“ betroffene Parteien waren und daher die Aufregung in der e-Learning und Coaching-Branche groß, weil doch Coaching im Normalfall eben gerade nicht Fernunterricht im Sinne des FernUSG darstellt. Aber die betroffenen zulassungspflichtigen Anbieter benötigen dann – egal ob inländische oder ausländische Anbieter – für die deutschen Teilnehmer eine Zulassung nach § 12 FernUSG.

Ohne diese ZFU-Zulassung ist ein Fernunterrichtsvertrag im Sinne des § 1 FernUSG sonst nach § 7 FernUSG nichtig. Irgendwelche kreativen Gestaltungen sind nach dem Gesetz unwirksam, z.B. Versuche, die Erfolgskontrolle mit der Zertifizierung des Teilnehmers auf andere Institute auszulagern. Das Geschäftsrisiko wird auch noch dadurch erhöht, dass Teilnehmer in solchen Fällen die bezahlte Vergütung zurückverlangen können und die zuständige Zentralstelle für Fernunterricht (zfu.de) ein Verfahren mit dem Ergebnis einer Unterlassungsverfügung und Ordnungsgeld einleiten kann. Die Ansprüche verjähren frühestens nach 3 Jahren. Kein Wunder also, dass Anbieter der e-Learning-Branche, die hier nicht vorbereitet sind, Rechtssicherheit benötigen.

In den Fällen der Entscheidungen scheint es aber jedenfalls so gewesen zu sein, dass sie nicht darauf geachtet haben, den Kurs, Unterricht oder Training mehr als 50 % synchron anzubieten.

Denn in beiden Entscheidungen haben nach dem Tatbestand des Gerichtes die Anbieter dazu nichts vorgetragen, ob nach der Werbung und Durchführung die Betreuung der Lehrenden überwiegend, also mehr als 50 % des Lernaufwandes des Teilnehmers gewesen sein sollte. Das kommt je nach Lernziel bei Standby-Betreuung von Trainingseinheiten in Betracht. Je nach Lerninhalt sind häufig Trainingseinheiten ein großer Anteil, sodass dort nur eine Standby-Betreuung Sinn macht und nach dem Schutzzweck des Fernunterrichtsgesetz kein Nachteil darstellt, denn diese Übungen und Betreuung hierfür wären auch im Falle eines Präsenzunterrichts nicht als Frontalunterricht oder Webinars die pädagogisch zielführende Unterrichtsform.

Inwieweit hier also die Anteile synchron und asynchron waren, wurde im Falle dieser Entscheidungen nicht weiter vertieft, weil anscheinend die Anbieter unseriös waren und sich das bei der Konzeption und Bewerbung des Angebots vorher zum Nachteil der Teilnehmer gar nicht richtig überlegt haben. Ob und wann eine Standby-Betreuung bei Trainings im virtuellen Raum oder sonstigen Übungen oder Livewebinare trotz der Bereitstellung von Aufzeichnungen als synchron angesehen werden können, ist hierbei noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Es ist also keineswegs so, dass alle Online-Kurse nun alle zulassungspflichtig sind. Wenn Sie anwaltliche Hilfe zu diesem Thema benötigen, schicken Sie mir gerne eine Anfrage.