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Blogroll e-Learning | Fernunterricht Vertragsrecht

Online-Seminare und das Fernunterrichtsgesetz

Inhalt zur Entwicklung und Eckpunkte Zulassungspflicht auch für B2B und ausländische Anbieter (update Jan. 2024 meines Beitrags aus 2017)
Online-Seminare boomen seit Jahren. Doch der Paragrafendschungel in Deutschland ist für die Anbieter seit Jahren dicht und hier ist zu beachten, dass Online-Seminare mit einer Lernerfolgskontrolle des Lehrenden unter Umständen zulassungspflichtig sein können. Und zwar nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) bei der Zentralstelle für Fernunterricht in Köln (zfu.de). Auch für ausländische Anbieter mit deutscher Zielgruppe. Auch für B2B. Die Regelung dieses Gesetzes aus den 70er Jahren haben einen sperrigen Wortlaut, der nach dem Willen des Gesetzgebers wenig verändert fortgilt, und eben zeitgemäß nach dem Zweck der Regelung ausgelegt werden muss. Immerhin gibt es dazu zunehmend Urteile, weil es immer wieder ein Streitpunkt ist, ob und wie die Zulassung zu vermeiden ist oder wenn nicht, der Vertrag nichtig ist und Teilnehmer das Geld zurückverlangen können. Zwar gab es endlich in 2023 einige neue Urteile, die wichtige Fragen zur Zulassungspflicht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zum Gegenstand hatten, aber die Gerichte sind sich immer noch nicht in allen Punkten einig (dazu habe ich auch hier im Blog zu einigen Aspekten berichtet z.B. die Anwendung im B2B Bereich Anmerkung zum OLG Celle Urteil vom 1.3.2023 – ZFU-Zulassung auch beim B2B-Geschäft nötig). Anbieter sollten sich vorher gut beraten lassen, damit sie Rechtssicherheit haben und nicht hinterher das böse Erwachen und der Streit kommt, wenn es wegen rechtlich nicht korrekten Angeboten z.B. mangels Zulassung, nichtiger Verträge oder sonstigen Leistungsstörungen zum Rechtsstreit kommt. Bei Bekanntwerden in den Medien bleibt es dann auch nicht beim Einzelfall. Hier scheint es aber oftmals viele Irrtümer zu geben, da Fachanwälte für IT-Recht nicht häufig sind.

Zur Zulassungspflicht von „Fernunterrichtsverträgen“ 
Denn neben den Regelungen des Fernabsatzrechts für Verbraucher, gibt es auch sowohl für Anbieter von beruflichen als auch private Teilnehmern eine eventuelle Zulassungspflicht nach dem  Fernunterrichtsschutzgesetz zu beachten (kurz nach § 12 FernUSG). Denn ohne diese ist der Vertrag nichtig und können Teilnehmer das Geld zurückverlangen, ohne dass es auf einen Widerruf ankommt. Allerdings trifft das nur auf Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG zu, das bedeutet nicht auf Live-Webinaren oder Online-Seminaren ohne Lernerfolgskontrolle. Wann ein solches „live“ gegeben ist und ob nur bei einem Zertifikat für Absolventen nicht der Fall, aber für die anderen in der Regel schon. Wenn es ein Fernunterrichtsvertrag ist, dann muss der Lehrgang nach § 12 FernUSG von der ZFU zugelassen werden und in Textform von Seiten des Teilnehmers abgeschlossen werden.

Ermittlungen der ZFU
Die ZFU ist die deutsche „Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht“, die die Qualität der Seminare zum Schutze der Teilnehmer in dem Zulassungsverfahren überprüfen soll bzw. überprüft. Wird ein Fernunterrichtsvertrag ohne ZFU-Zulassung angeboten,  ist er nach dem Fernunterrichtsgesetz nichtig und kann der Teilnehmer etwaige Anzahlungen zurückverlangen. Die Behörde prüft auch (teilweise verdeckt), ob Anbieter diese Vorgaben einhalten und kann Unterlassungsanordnungen verhängen und Bussgelder. Das schlimmste ist aber die Gefahr des Rufschadens, der zu einer Welle von Rückforderungen der Gelder von Teilnehmern führen kann, wenn die fehlende Zulassung in den Medien unter den interessierten Kreisen bekannt wird. Diese Forderungen verjähren erst 3 Jahre nach Ablauf des Jahres der Kenntnis des Teilnehmer, § 199 BGB. Zudem muß die Anmeldung des Teilnehmers nach § 3 Absatz 1 FernUSG in Textform (also elektronisch) erfolgen,  z.B. mit Bestätigung per E-mail. Diese Textform darf nach dem FernUSG die Haftung nicht eingeschränkt und der Gerichtsstand am Wohnsitz des Teilnehmers nicht abgeändert werden, sonst ist der Vertrag allein deshalb formunwirksam. Unseriöse Anbieter haben aber oft versucht oder versuchen es noch, die Verträge mündlich per Telefon abzuschließen und animieren Teilnehmer den Vertrag über eine Anzahlung zu bestätigen. Es ist jeweils genau zu prüfen, ob eine solche Zulassungspflicht besteht und das ist nicht einfach, da das aus 1976 stammende Gesetz einen sehr veralteten Wortlaut hat und trotzdem der Gesetzgeber auch nach Änderungen in 2022 hier wenig geändert hat, außer die Schriftform immerhin in eine Textform zu ändern, damit die Verträge unschwer mit Online-Formularen abgeschlossen werden können oder per E-mail (allerdings nicht immer, nämlich ggfs. nach § 513 BGB nicht mit Existenzgründern bei Verträgen bis 75.000 Euro Gegenstand).

Keine Zulassungspflicht bei Coaching ohne Lernerfolgskontrolle
Wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln (näher in meinem Beitrag dazu hier) klargestellt hat, ist jedoch ein Coaching-Kurs, der keine individuelle Lernerfolgskontrolle des Lehrenden beinhaltet, je nach genauem Inhalt der vertraglichen Zusagen und Werbeaussagen kein Fernunterricht – den Begriff „Lernerfolgskontrolle“ hatte in 2009 noch der BGH viel teilnehmerfreundlicher und damit weiter gesehen. Denn es gibt weitere Formvorschriften, etwa bei Verträgen mit Existenzgründern, die eine Unternehmensberatung- oder Coaching mit einer Finanzierungshilfe zum Aufbau ihrer Unternehmung in Anspruch nehmen, nach § 513 BGB. In diesem Bereich sollten Sie im Zweifel besser anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da dies erhebliche Risiken beinhaltet für Anbieter oder Existenzgründer.

Haftungsrisiken auch durch Wettbewerbszentrale oder Verbrauchervereine
Es handelt sich also um ein sehr stark reguliertes Gebiet, bei dem Anbieter einiges beachten müssen, um diese Herausforderungen erfolgreich zu meistern. Nicht zuletzt sind Anbieter, die diese Vorgaben nicht einhalten, in Gefahr, von Wettbewerbern wegen unerlaubtem Wettbewerb oder nach dem Unterlassungsklagegesetz von Verbraucherschutz-Vereinen auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Anwendbarkeit auch für ausländische Anbieter mit deutscher Zielgruppe
Auch ausländische Anbieter müssen sich daran halten, wenn sie in deutsche Teilnehmer als Kunden haben, dies ergibt sich aus dem Verbot nach § 26 FernUSG, die Gestaltung mit anderweitigen vertraglichen Regelungen zu umgehen. Deutschen Teilnehmern ist auf jeden Fall zu raten, darauf zu achten, wo der Anbieter seinen Sitz hat und ob ein Online-Seminar-Anbieter, der eine Lernerfolgskontrolle und Zertifikat nach erfolgreichem Abschluß verspricht, tatsächlich für das Seminar eine ZFU-Zulassung hat. Auch wenn der Anbieter seinen Sitz im europäischen Ausland hat, darf er nicht wirksam mit einer Rechtswahlklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwingendes Verbraucherschutzrecht seines deutschen Kunden ausschließen und so die Vorgaben umgehen. Zwingendes Verbraucherschutzrecht am Wohnsitz des Privatkunden geht nämlich nach Artikel 6 der Rom-I-EU-Verordnung auch bei grenzüberschreitenden Verträgen in der EU vor.

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    Blogroll Digitale Produkte und KI-Recht e-Learning | Fernunterricht Vertragsrecht

    Landgericht Hamburg Urteil vom 19.07.2023: Geld zurück von Coaching-Anbieter Hook Consulting

    Aktuelle Urteile zu Online-Kursen und Coaching-Anbietern ohne ZFU-Zulassung
    Online-Kurse können unter bestimmten Umständen zulassungspflichtig sein und sind in diesem Fall bei Fehlen der Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU.de) nichtig, und zwar auch dann, wenn der Teilnehmer Unternehmer oder Existenzgründer ist. Neben anderen Stolperfallen, die ich hier nicht aufzählen kann, ist das eine und diese Ansicht setzt sich seit einiger Zeit bei den Gerichten durch. Einige Urteile, die in der E-Learning Branche seit Frühjahr 2023 für Unruhe gesorgt haben, wie u.a. Landgericht Hannover oder OLG Celle vom 1.3.2023 zeigen das. Dazu hatte ich bereits in diesem Blog berichtet. Auch das Landgericht Hamburg hat in 2023 mit Urteil vom 19.07.2023 Az. 304 O 277/22 entschieden, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nicht nur Verbraucher als Teilnehmer schützt, sondern auch Selbständige, Existenzgründer und Unternehmer. So hat das Landgericht Hamburg eine Zahlungsklage des Online-Coaching-Kursanbieter Hook Consulting gegen einen Teilnehmer, der den Vertrag widerrufen hatte, abgewiesen und der Widerklage auf Erstattung der Teilzahlungen stattgegeben. Update 29.02.2024: Das vorgenannte Urteil wurde allerdings inzwischen mit Urteil vom 20.02.2024 durch das Oberlandesgericht Hamburg Az. 10 U 44/23 aufgehoben. Darauf gehe ich in Kürze näher ein in einem neuen Beitrag. Selbst wenn nach Ansicht des OLG Hamburg das „E-Commerce Mentoring“ von Hook Consulting in dem dort vorgetragenen Einzelfall nicht dem Fernunterrichtschutzgesetz unterliege (was im Falle eines individuellen Coachings oder jedenfalls überwiegend synchronem Fernunterricht ja zutreffend wäre), erscheint hier jedenfalls die Ablehnung weiterer in diesem Fall naheliegender Nichtigkeitsgründe nicht vollständig vom Gericht geprüft oder jedenfalls begründet worden. Insbesondere hat das Gericht festgestellt, dass ein Vertrag im Rahmen eines Telefonats mit einem Existenzgründer geschlossen wurde und dieser eine Ratenzahlungsvereinbarung beinhaltete. Demzufolge hätte das Gericht die Anwendung der besonderen Schutzvorschriften für Existenzgründer nach § 513 BGB, denen ein Anbieter zum Zwecke der Existenzgründung Waren und/oder Dienstleistungen mit einer Finanzierungshilfe gewährt, prüfen müssen und vorliegend die Nichtigkeit mangels Schriftform oder jedenfalls Widerruf des Vertrags bejahen müssen. Darauf ist das Gericht jedoch gar nicht eingegangen – aus unklaren Gründen. Außerdem wendet sich das Gericht in der Auslegung des FernUSG hinsichtlich der Voraussetzung „Lernerfolgskontrolle durch den Lehrenden“ gegen ein Urteil des Bundesgerichtshof aus 2009 zu einem Geldlehrgang, das den Umständen nach wegen der Erfolgsversprechen und Fragerechte an den Lehrenden für ihre individuellen Probleme mit dem Lernstoff an den Anbieter das FernUSG auf einen Online-„Geldlehrgang“ angewendet hatte.

    Zulassungspflicht nach § 12 Fernunterrichtsschutzgesetz beachten
    Der Anbieter hatte keine Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht nach § 12 FernUSG, obwohl laut Urteil I. Instanz die Online-Videos mehrheitlich nicht in einem virtuellen Direktunterricht z.B. Live-Calls, Chat-Support, Webinare, individuelle Coaching Beratung 1:1 oder in Kleingruppen angeboten wurden, sondern die Lerninhalte in Form von Videos und Dokumenten auf Abruf in einem zahlungspflichtigen Kundenbereich. Der Teilnehmer hatte wenige Tage nach Vertragsschluss im März 2023 den Vertrag widerrufen, aber auf die Wirksamkeit des Widerrufs kam es laut Landgericht Hamburg gar nicht an. Denn ohne die Zulassung der ZFU war laut Landgericht Hamburg der telefonisch geschlossene Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig und konnte der Teilnehmer die Teilzahlungen zurückverlangen.

    Volltext des Urteils mit Klageabweisung Landgericht Hamburg vom 19.07.2023
    Auf die Entscheidung, die jedoch mit einem stark geänderten Sachverhalt nunmehr das Oberlandesgericht Hamburg aufgehoben hat, hatte die Media Kanzlei aus Frankfurt am Main hingewiesen. Das Urteil Landgericht Hamburg, Urteil vom 19.07.2023 – Az. 304 O 277/22 – ist mit dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen im Volltext abrufbar unter:
    https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/JURE230056830/part/L
    Wie gesagt, ist inzwischen am 20.02.2024 das Urteil des Landgerichts vom OLG Hamburg aufgehoben worden. Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Zum Inhalt des OLG-Urteils des OLG-Hamburg_geschwaerzt-Urteil-vom-20-02-2024-304-O-277-22-E-Commerce-Mentoring-von-HC und meine kritischen Anmerkungen dazu in einem neuen Beitrag hier in kürze (es bleibt spannend). Dazu näher in Kürze in einem neuen Blogbeitrag hier.

    Update 16.09.2023: Inzwischen haben dieser und weitere Anbieter ihre Angebote angepasst, aber dazu berichte ich in einem anderen Beitrag, weil die Verträge dadurch trotzdem mitunter immer noch unwirksam sind. Auch im Fall von Hook Consulting gibt es zwar inzwischen ein abweichendes Urteil des Landgericht Ravensburg vom 11.07.2023 Az. 5 O 25/23 (update: dazu ist beim OLG Stuttgart ein Berufungsverfahren anhängig und ich schätze, das Urteil wird der Senat aufheben). Der Teilnehmer kam im Fall des Landgerichts Teilnehmer nicht aus dem Vertrag heraus, obwohl er kurz nach dem Vertragsschluss (dort signiert mit Docusign während des Telefonats mit Bastian Hook) den Widerruf des Vertrages erklärt hatte. Das Urteil ist aber meines Erachtens aus mehreren anderen Gründen im Ergebnis falsch. (Spoiler: Da ich dort allerdings nicht Prozessbevollmächtigte des Teilnehmers war/bin und die Berufungsbegründung nicht kenne, kann ich nur die Urteilsgründe auswerten und werde dazu eine Anmerkung schreiben, warum der Vertrag nichtig sein dürfte; der Rechtsstreit ist nach meinen Informationen im Berufungsverfahren – das OLG Stuttgart müsste nach meiner Einschätzung das Urteil wahrscheinlich aufheben und der Teilnehmer sein Geld zurückerhalten.)

    Update zu einem Schreiben der ZFU und meine Hinweise für die Praxis
    UPDATE 22.08.2023: Herr Sebastian Knoll alias Bastian Hook hat mir per E-mail mitgeteilt, dass er Rechtsmittel einlegt und inzwischen die ZFU ihm mit Schreiben vom 17.08.2023 (adressiert an Hook Consulting E-Commerce EG aus Berlin) bestätigt habe, dass das Bildungsangebot „E-Commerce Masterclass Coaching…..nach Prüfung der von ihm…eingereichten Unterlagen….wegen Fehlens des Merkmals der überwiegenden räumlichen Trennung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nicht unter den Anwendungsbereich des FernUSG„… falle. Eine Zulassung gemäß § 12 Abs. 1 FernUSG ist (laut ZFU) somit nicht erforderlich. Nähere Details sind mir dazu nicht bekannt, denn es ist ja gerade ein Unterschied, was er der Behörde zur Prüfung eingereicht hat und was er dem Teilnehmer bei Vertragsschluss zusichert bzw. in Textform bestätigt. Letzteres erfolgt laut AGB eben nicht, denn es heißt in § 2 der AGB, dass der Vertrag (auch) fernmündlich zustande kommt und in Absatz 3, dass der Teilnehmer auf eine separate Auftragsbestätigung keinen Anspruch habe. Es wird also Wert darauf gelegt, die fernmündlichen Zusagen dem Teilnehmer nicht schriftlich oder wenigstens per Email zu bestätigen.

    Ich gehe daher weiterhin von einem Warnbedürfnis wegen Gefahr einer Vertragsfalle aus, das ausnahmsweise die namentliche Nennung im wettbewerblichen Kontext rechtfertigt und verweise hierzu beispielhaft auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 06.05.2021, Az. I ZR 167/20 – Vorsicht Falle).

    Haben Sie Fragen zu einem ähnlichen Thema als Anbieter, E-Learning-Plattform, Developer oder Teilnehmer? Dann können Sie hier Kontakt auf oder rufen unter +49 6031-6708843 an.