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OLG Köln: Verdeckte unwahre Bezichtigung einer Straftat ist unzulässig

Wenn sich aus einer veröffentlichten Äußerung “zwischen den Zeilen”, also verdeckt, für die Leserschaft aber eindeutig eine bestimmte Tatsachenbehauptung ergibt, eine identifizierbare Person habe eine Straftat (hier Vergewaltigung) begangen, ist dies unzulässig, wenn die Autorin die Richtigkeit ihrer Behauptung nicht beweisen kann. Auch wenn die Journalistin es vermeintlich im Interesse der Opfer gut meint und den Frauen helfen will, die aus Angst vor einem Scheitern im Prozess vor einer Anzeige teilweise zurückschrecken, bleibt es doch eine unzulässige üble Nachrede, die nicht mehr von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt ist und der Betroffene nicht hinnehmen muss. Andernfalls würde die rechtsstaatlich gebotene Unschuldsvermutung untergraben werden. Das hat das

Oberlandesgericht Köln, 15 U 3/14 mit Urteil vom 27.05.2014

klargestellt und die Entscheidung liegt nunmehr im Volltext vor.

Das Gericht führt dazu u.a. aus:

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Von Stefanie Hagendorff - IT-Fachanwältin - Compliance, Data Privacy and Cyberlaywer in Germany

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwalt für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

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