Kategorien
Blogroll

#Ebay-Recht: Verkäufer schadenersatzpflichtig, wenn Grund für Streichung des Angebots nicht ursächlich war

Der BGH hat in einer Pressemitteilung von heute 23.09.2015 (BGH, Urteil vom 23. September 2015 – VIII ZR 284/14) sich zu den Voraussetzungen geäußert, unter denen ein Verkäufer auf dem Internet-Auktionsportal EBAY ein Auktionsangebot streichen kann, ohne sich gegenüber dem zu diesem Zeitpunkt höchstbietenden Käufer schadenersatzpflichtig zu machen.

In dem vom BGH entschiedenen Fall lagen die Voraussetzungen nicht vor, sodaß der Verkäufer sich wahrscheinlich schadenersatzpflichtig gemacht hat. Der Verkäufer machte im Zuge des Rechtsstreits geltend, der Heizkörper sei nach Einstellen des Angebotes zertstört worden, blieb für diese bestrittene Behauptung jedoch anscheinend beweisfällig. Anschließend versuchte es der Verkäufer mit einem Hilsargument: Er habe nachträglich rausgefunden, dass der Käufer unseriös sei, weil er bereits 370 Kaufgebote mit seinem Bruder innerhalb von 6 Monaten zurückgezogen hatte. Auch dieses Hilfsargument ließ der BGH nicht gelten, denn zum einen könne aus der Tatsache einer häufigen Rücknahme von Kaufangeboten nicht geschlossen werden, der Käufer werde den Kaufpreis nicht zahlen, zumal es bei dem Heizkörper-Fall so wie üblich sei, dass entweder Vorauszahlung oder Zahlung Zug um Zug gegen Übergabe bei der Abholung vereinbart sei. Das Zurückziehen der anderen Kaufangebote gegenüber Dritten sei daher unerheblich. Interessant ist insbesondere folgender Hinweis des BGH: Der Grund für die Streichung des Angebotes, also Anfechtungsgrund oder Rücktrittsgrund, müsse außerdem ursächlich für das Streichen des Angebotes sein. Das ist nicht der Fall, wenn der Verkäufer den Grund erst hinterher herausgefunden hat und sozusagen nachschiebt.

Fazit: Streicht der Verkäufer einer Auktion das Angebot, obwohl er keinen berechtigten Grund hat oder diesen nicht beweisen kann (Ausreden sind hier leider häufig), macht er sich schadenersatzpflichtig gegenüber demjenigen, der bei Streichung des Angebotes jeweils der Höchstbietende war. Schadenersatz kommt hier wegen Nichterfüllung in Betracht und der ist üblicherweise der entgangene Gewinn, den der Käufer für den Fall eines Weiterverkaufes hätte generieren können. Im vorliegenden Fall war der entgangene Gewinn zwar nur 112 € oder sogar abzüglich der Fahrtkosten, die sich der Käufer für die Abholung erspart hat, sogar weniger. Aber da hier durch 3 Instanzen gestritten wurde, sind erhebliche Prozesskosten angefallen und der Rechtsstreit ist noch nicht zu Ende, da der BGH das Urteil des Landgerichts Neuruppin aufgehoben und nach dorthin zurückverwiesen hat, sodaß der Rechtsstreit möglicherweise noch weitergeht.

Kategorien
Blogroll

#Urheberrecht #Filesharing-Urteile: Keine Unterlassungsansprüche bei nur einfacher Lizenz

Wer eine Abmahnung ignoriert, dem droht nach Ablauf der gesetzten Frist für die strafbewehrte Unterlassungserklärung mitunter ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren. Hier hatte aber der abgemahnte Antragsgegner Glück im Unglück. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Die Kosten aus dem Streitwert von 30.000 € (Unterlassungsstreitwert für die streitgegenständliche Software) hat daher die Antragstellerin zu tragen.

Wie das LG Mannheim nunmehr bekanntgab (LG Mannheim Beschluß vom 18.5.2015, 7 O 81/15), kann es an der erforderlichen Rechteinhaberschaft fehlen, wenn nicht eine exklusive Lizenz des Antragstellers an der Software vorliegt. In einem dortigen Fall hatte die Antragstellerin nicht die exklusiven digitalen Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte an dem Werk. Das Gericht entschied daher, dass es an der für einen Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung erforderlichen Glaubhaftmachung einer ausreichenden Rechteinhaberschaft („Aktivlegitimation“) der Antragstellerin fehlt und wies den Antrag zurück.

Denn nach den Darlegungen im Antrag hatte die deutsche Klägerin von der ausländischen Produktionsgesellschaft nur hinsichtlich der verkörperten Datenträger eine exklusive Lizenz zum Veröffentlichen und Verwerten des Werks in Deutschland und hinsichtlich der digitalen Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte nur eine einfache Lizenz. Im englischsprachigen Lizenzvertrag hieß es dazu laut Beschluss des LG Mannheim vom 18.5.2015 Az. 7 O 81/15:

„….Ziffer 4 des Vertrages (Anlage Ast.1) lautet auszugsweise wie folgt:

„Publisher (d.i. die Antragstellerin) acquires the exclusive right to distribute the „physical product“ (in Boxed versions) for Germany, Austria and Switzerland (German language version). The „physical product“ excludes OEM, bundling, remote „burn on demand“ and digital distribution or distribution or exploitation in any manner or any ancillary or related product or materials. (…)“

Ziffer 5 des Vertrages bestimmt weiter:

„Publisher shall also have non exclusive rights to digitally distribute The Products using Stram codes via its website […].com and subsidiary websites of Publisher. (…)“

Fazit aus Sicht des Abgemahnten: Abmahnungen sollten Sie von einem urheberrechtlich versierten Anwalt prüfen lassen, da die Rechtsfragen oft zu kompliziert für einen Laien sind und eine falsche Reaktion sehr teuer werden kann. Selbst Juristen tun sich hier mitunter schwer, wie der Fall zeigt, denn die Antragsteller waren anwaltlich vertreten, denn Anträge vor dem Landgericht können wirksam nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden.