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#Online-Handel #Versandkosten: Kammergericht: Versandkosten für EU-Ausland müssen angegeben werden

Beliebt auf eBay oder sonstigen Online-Plattformen für kleinere Händler ist es, die Ware zwar auch für EU-Länder oder sogar weltweit anzubieten, jedoch bei den Versandkosten „nur auf Anfrage“ diese anzugeben. Das ist wie nunmehr das Kammergericht Berlin entschieden hat, unzulässig und kann abgemahnt werden.

Die Entscheidung KG Berlin, Beschluss vom 02.10.2015, Az. 5 W 196/15 mit Gründen hat Dr. Damm & Partner veröffentlicht.

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Urheberrecht

#Beweislast #Filesharing-Klagen: Was ist bei Zeugnisverweigerung der Ehefrau?

Zur Darlegungs- und Beweislast bei Filesharing und hier speziell zu den Folgen einer Zeugnisverweigerung von angehörten Zeugen hat das Landgericht Frankfurt eine interssante Entscheidung gefällt und die Berufung der klagenden Rechteinhaberin zurückgewiesen: Landgericht Frankfurt, 2-03 S 10/14 – Urteil vom 06.10.2015, dessen Ausführungen dazu ich hier auszugsweise zitiere:
„…Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben (BGH GRUR 2014, 657 = K&R 2014, 513 – BearShare; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 8.7.2015 – 2-06 S 8/15; kritisch zur Vermutung Zimmermann, MMR 2014, 368, 369f). Dem Anspruchsgegner obliegt daher eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH GRUR 2014, 657 = K&R 2014, 513 – BearShare).
Vorliegend hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast in vollem Umfang entsprochen. Denn er hat vorgetragen, dass neben ihm seine Ehefrau Zugang zum Anschluss hatte, so dass die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass nicht der Beklagte, sondern seine Ehefrau die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat. Damit lag die volle Beweislast der Täterschaft des Beklagten bei der Klägerin. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht geführt. Dabei gereicht es insbesondere nicht dem Beklagten zur Last, dass sich seine Ehefrau in ihrer Vernehmung auf das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO berufen hat. Aus einer Zeugnisverweigerung können im Rahmen der Beweiswürdigung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (Musielak/Voit-Huber, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 384 Rn. 2; MünchKommZPO/Damrau, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 384 Rn. 4). Allein in Verbindung mit anderen Ergebnissen des Verfahrens kann ein nachteiliger Schluss zulässig sein.
Damit fällt im Ergebnis die Zeugnisverweigerung der insoweit beweisbelasteten Partei zur Last, hier also der Klägerin (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.09.2015 – 2-03 S 30/15; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt.v.21.07.2015 – I-20 U 172/14). Nach dem Vortrag des Beklagten, der die ernsthafte Möglichkeit eröffnete, dass neben dem Beklagten ein Dritter den Anschluss nutzte, oblag es der Klägerin zu beweisen, dass der Beklagte Täter ist oder die Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht möglich war. Die oben dargestellte sekundäre Darlegungslast bewirkt nämlich gerade keine Beweislastumkehr (LG Frankfurt a.M., Beschl. V. 18.09.2015 – 2-03 S 30/15). Den daher erforderlichen Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht…..“
Das anonymisierte Urteil im Volltext: 2015_10_06 LG FFM Zeugnisverweigerungsrechte. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Demgegenüber hat das LG Berlin (Urteil vom 08.09.2015, Az. 15 S 37/14 m.w.N.) nach einem Bericht der .rka Rechtsanwälte aus der Zeugnisverweigerung von Angehörigen negative Schlussfolgerungen für die nicht beweisbelastete Partei des Anschlussinhabers als Beklagten gezogen, was rechtsfehlerhaft sein dürfte, da es dem Sinn der Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte zuwiderläuft. Die Entscheidung der 15. Kammer ist im Volltext verfügbar.