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Abmahnanwälte oder: Abmahnung wegen falschem Impressum

Ärgern Sie sich auch über einen Wettbewerber, der entgegen § 5 TMG kein richtiges Impressum hat und suchen dafür einen „Abmahnanwalt„? Oder möchten Sie selbst eine Abmahnung vermeiden und es richtig machen? Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Es gibt vieles zu erklären, rund um die Abmahnung – hier am Beispiel des fehlerhaften Impressums:

Eigentlich ist es gar nicht so schwer, die Pflichtangaben korrekt zu machen, aber in einem aktuellen eindrucksvollen Fall, mit dem sich das OLG Frankfurt (Urteil vom 14.03.2017 – 6 U 44/16) zu befassen hatte, hatte ein Versicherungsmakler so ziemlich alles falsch gemacht, was man vor und nach der Abmahnung falsch machen kann.

Es gibt für die Frage, was ins Impressum rein muß sogar Impressumgeneratoren im Netz und manchmal hilft es auch, einfach das Gesetz (§ 5 TMG und § 55 RundfunkStV) zu lesen oder im Zweifel den IT-Anwalt seines Vertrauens zu fragen. Ein falsches Impressum (oder gar ein fehlendes) gehört seit Jahren zu den häufigsten Abmahnfallen für Selbständige und Unternehmer, die (wie fast alle) eine Webseite oder Werbeprofil in einem Sozialen Netzwerk haben. Also lieber sorgfältig machen, denn Ausreden vor Gericht akzeptieren die Richter nicht. Es ist auch nicht zuvorlässig, sich hierbei auf den Webdesigner zu verlassen, denn der ist für die rechtliche Prüfung nicht zuständig.

Wenn Sie sich also ärgern, daß ein Konkurrent sich einen unlauteren Vorteil verschafft, indem er sein Impressum nicht richtig angibt oder sonstige Wettbewerbsverstöße begeht, kann ich als Fachanwältin für IT-Recht Ihnen gerne helfen und den unliebsamen Konkurrenten für Sie abmahnen, um die Unterlassung rechtssicher durchzusetzen und mich auch um die Kostenerstattung zu kümmern. Die geeignete Verfolgung ist in so einem Fall – sofern der Verstoß vorliegt und ein Wettbewerbsverhältnis zu Ihnen besteht – meist, aber nicht immer, die Abmahnung. Übrigens gibt es aber auch – vor allem für sonstige Betroffene wie etwa geschädigte Kunden oder Dienstleister – die Möglichkeit, die zuständige Landesmedienaufsichtsbehörde einzuschalten, weil ein falsches Impressum auf der Webseite eines Unternehmens auch ein Bußgeldtatbestand ist. Hier in Hessen ist das für Unternehmen mit Sitz in Hessen die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien, die für Beschwerden wegen Impressumsverstoß oder sonstigen Medienverstößen ein Online-Beschwerdeformular bereithält.

Zurück zur Abmahnung: Was ist das eigentlich? Eine Abmahnung ist (wenn es nicht um einen Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis geht) normalerweise eine anwaltliches Schreiben, mit dem ein Rechtsanwalt („Abmahnanwalt“) oder ein Verbraucherschutz- bzw. Wettbewerbsverein den Konkurrenten auf einen Rechtsverstoß hinweist, die Sach- und Rechtslage sowie Abmahnbefugnis erläutert und zur Unterlassung auffordert. Dabei ist es für den Abgemahnten wichtig zu wissen, daß es mit der Beseitigung des Verstoßes, sprich Korrektur des Impressums, nicht allein getan ist. Man kann Webseiten schließlich jederzeit wieder ändern, daher muß der Abgemahnte zur Vermeidung eines Rechtsstreits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, die der abmahnende Rechtsanwalt üblicherweise gleich vorformuliert beifügt, und die Kosten der Abmahnung nach § 12 UWG erstatten.

Die richtige Formulierung der Unterlassungserklärung sollte der Abgemahnte lieber anwaltlich überprüfen lassen, denn diese ist oft zu weitgehend und die Unterschrift unter eine zu weitgehende Unterlassungserklärung, mit der man einen Vertrag eingeht, kann sehr teuer werden, weil dann bei wiederholten Verstößen der andere eine Vertragsstrafe von mehreren Tausend Euro (oft mindestens 3.000 € je Verstoß) geltend machen und auch gerichtlich durchsetzen kann.

Es ist ein Irrtum zu glauben, es gäbe spezielle Abmahnanwälte. Praktisch jeder Rechtsanwalt mahnt ab, wenn er dazu von seinem Mandanten den Auftrag bekommt und die Abmahnung als berechtigt ansieht. Manche entwickeln auf diesem Gebiet allerdings einen Schwerpunkt, wenn es sich um Rechtsverstöße handelt, die häufig vorkommen wie z.B. Urheberrechtsverletzungen. Manche machen daraus auch ein illegales Geschäftsmodell – das kommt auch vor, wenn es dem Auftraggeber und seinem Anwalt gar nicht um den Rechtsverstoß geht. Solche Abmahnern kann man dann auch eine Gegenabmahnung schicken oder jedenfalls die Ansprüche abwehren.

Zurück zum Impressumsverstoß: Der ist keine Bagatelle und bei mehreren Fehlern im Impressum kann der Streitwert auch durchaus höher sein, also zwischen 2.500 und 10.000 €, je nach den Umständen des Falles. In einem aktuellen Fall hatte ein Versicherungsmakler rund 475 € Anwaltskosten für die Abmahnung zu erstatten, denn er hatte entgegen § 5 TMG nicht die für seine Gewerbeerlaubnis zuständige Kammer angegeben und hat dann noch in seinem Impressum ergänzt:

  • Registergericht: Amtsgericht 000

  • Registernummer: HR 0000

  • Versicherungsvermittlerregister – Registrierungsnummer: 0000

  • Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 00000000

 

Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung: DE 0000000;…“

Das OLG Frankfurt sah das nicht als eine Bagatelle an und akzeptierte, wie nach ständiger Rechtsprechung üblich auch nicht Ausreden, das sei versehentlich geschehen oder stelle keinen „spürbaren“ Wettbewerbsverstoß dar. Der Versicherungsmakler macht sich für den flüchtigen Verbraucher größer als er ist bzw. verwirrt den rechtsunkundigen Kunden. Das OLG Frankfurt sah daher wegen mehrerer Verstöße in diesem Fall sogar einen Gegenstandswert von 8.000 € als gegeben an.

Wie sich aus der Begründung des Senats ergibt, hatte hier der Versicherungsmakler nach Erhalt der Abmahnung die Webseite einfach offline gestellt und die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung gar nicht abgegeben. Also kam es zu einer einstweiligen Verfügung und Aufforderung die Regelung als endgültige Regelung anzuerkennen. Damit wurde der Schaden und die zu zahlenden Kosten für ihn noch größer. Nach Erhalt der einstweiligen Verfügung sollte sich jeder Abgemahnte schnell – aber gut überlegt, am besten unter Einholung anwaltlichen Rats – entscheiden, ob er diese anerkennen will und das verbindlich spätestens in 2 Wochen ab Zustellung der einstweiligen Verfügung dem Antragsteller schriftlich mitteilen oder Widerspruch erheben. Ansonsten ist nämlich bei einer berechtigten Abmahnung bzw. einstweiligen Verfügung noch nicht Schluß, selbst wenn diese sofort befolgt wird, denn der Antragsteller läßt sonst nach üblicherweise einer Wartezeit von 2 Wochen dem Antragsgegner ein weiteres sog. Abschlußschreiben zukommen, mit dem er zur Abgabe dieser Abschlusserklärung aufgefordert wird und diese kostet dann wieder Anwaltsgebühren (üblicherweise 0,3 Geschäftsgebühren).

Fazit: Abmahnungen, Rügen, Beschwerden – das tun Anwälte, weil in einem demokratischen Rechtsstaat Gesetze dazu da sind, eingehalten zu werden und das Institut der Abmahnung (solange sie berechtigt ist und nicht mißbräuchlich eingesetzt wird) sich bewährt hat, um diese außergerichtlich durchzusetzen und teure Rechtsstreitigkeiten vor Gericht zu vermeiden. Das schützt die Betroffenen und diejenigen, die versuchen es richtig zu machen. Dabei sind Abmahnungen für Rechtsverstöße aller Art möglich z.B. Persönlichkeitsverletzungen wegen Beleidigung oder Datenschutzverletzungen, Urheber- oder Markenrechtsverletzungen oder Wettbewerbsverletzungen. Sie dürfen aber immer nur von dem Betroffenen als Auftraggeber verfolgt werden oder hierzu nach dem Unterlassungsklagegesetz im Verbraucherrecht oder Wettbewerbsrecht gesondert zugelassene Abmahnvereine. Wer auf eigene Faust den Gegner „abmahnt“, läuft Gefahr, daß die Gegenseite einfach nur „vorübergehend“ den Verstoß unterläßt und dann irgendwann wieder damit anfängt, weil scheinbar keine Konsequenzen gefolgt sind. Deshalb wird von der Justiz eine strafbewehrte verbindliche Unterlassungserklärung gefordert, die dann für die Zukunft eingehalten werden muß, um nicht eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Egal, ob ich für Sie eine Abmahnung aussprechen soll oder helfen soll, solche zu vermeiden oder Abgemahnte bei der Schadensbegrenzung helfen soll – ich helfe Ihnen gerne. Fragen Sie einfach nach.

Von Stefanie Hagendorff - Rechtsanwältin und IT-Fachanwältin

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwältin für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

2 Antworten auf „Abmahnanwälte oder: Abmahnung wegen falschem Impressum“

Danke für den Hinweis. Gerade in unserer Branche (Übersetzungen) ist man sich dieser Notwendigeit nicht immer bewusst. Ich habe schon Homepages gänzlich ohne Impressum gesehen, was nicht ungefährlich ist. Ich selbst habe mich damals auf meinen Webdesigner verlassen.

Hallo Frau Chengab, ja, den Satz „da habe ich mich auf den Webdesigner verlassen“, habe ich bei Abgemahnten auch schon häufig gehört. Aber die sind 1. nicht für die rechtliche Prüfung zuständig und 2. haften die nicht, wenn der Inhalt der Webseite aus irgendwelchen Gründen Rechte verletzt (häufiger Irrtum hier auch Urheberrechtsverletzungen, weil Herkunft und damit Bilderrechte von Fotos sich nicht belegen lassen).

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