Zur Gerichtsstandsvereinbarung im Partnervertrag #Gründerwissen #B2B #Handelsvertragsrecht
Eine für Verträge mit Unternehmensberatungen, Unternehmenskaufverträgen, Coaching- und Franchiseverträgen oder sonstigen „Partnerverträgen“ zum Zweck der Existenzgründung wichtige Entscheidung hat das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Urteil vom 24.05.2023 Az. 26 U 78/21 – Waxing-Studio) veröffentlicht. Im dortigen Streitfall ging es um einen Partnervertrag, der einen Unternehmenskauf- und Franchisevereinbarung mit den üblichen Wettbewerbsverboten enthielt. Nach dem Urteil des Kammergerichts war die in dem Franchise- und Unternehmenskaufvertrag vereinbarte Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 1 ZPO wirksam, obwohl die bis dahin nicht selbständig tätige Vertragspartei diesen Vertrag zur Übernahme und Gründung eines Waxing-Studios abgeschlossen hatte, mithin ihre wirtschaftliche Existenz erst mithilfe der Leistungen des Franchisegebers gegründet hat. Dies sei, so das Gericht jedenfalls dann anzunehmen, wenn wie hier das Handelsgewerbe nicht von vornherein auf einen nur kleingewerblichen Nebenerwerbsbetrieb ausgelegt war. Sie hat zwar vorgetragen, sie sei ein Kleinunternehmen, aber nach Auffassung des Gerichts hatte die Beklagte zum Umfang des bei Gründung geplanten Waxing-Studios sich nicht ausreichend erklärt. Im Gegenteil, die Größe des Lokals von 150 m² mit weiteren Nebenflächen für Personalraum und Lager sowie Steigerung des erwirtschafteten Jahresumsatz von brutto 495.338 € im Vorjahr der Geschäftsübernahme und Steigerung auf 632.800 € durch die Beklagte sprächen gegen eine Ausrichtung nur auf ein Kleingewerbe. Auch der Kaufpreis von 130.000 €, für den sie einen Kredit aufgenommen hat, die Beschäftigung von 8 Mitarbeitern und damit verbundene Organisation sprächen gegen eine bloß kleinunternehmerische Ausrichtung des Gewerbes bei Abschluss des Vertrages.
Gerichtsstandsvereinbarungen sind also auch mit Existenzgründern möglich, sofern das Gewerbe den Umständen nach nicht von vornherein erkennbar auf einen lediglich kleinunternehmerischen Nebenerwerb ausgerichtet ist. Laut Gericht ist aus § 513 BGB zu entnehmen, dass Existenzgründern nur dann ähnlich einem Verbraucher ein 14tägiges Widerrufsrecht ab Vertragsschluss und Schutz vor Überrumpelung durch eine Schriftform zugute kommen soll, wenn der Geschäftswert des geplanten Handelsgewerbes nicht 75.000 € übersteigt und doch war hier der Fall.
Zur Bedeutung einer solchen Entscheidung zur Gerichtsstandsvereinbarung in der Praxis muss ein Gründer wissen, dass allein bereits der Gerichtsstand am Sitz des Franchisegebers für diesen die Risiken und Kosten eines Rechtsstreits deutlich reduziert. § 38 Abs. 1 ZPO setzt an sich voraus, dass die Vertragsparteien beide Kaufleute sind und ein sich auf das Handelsgewerbe bezogenes Geschäft abgeschlossen haben. Der Vorteil für den Franchisegeber ist der Nachteil des Franchisenehmers, wenn es zu Streitigkeiten kommt. Denn dem Franchisegeber ist oft aus vorherigen Streitigkeiten die Meinung der Richter am heimischen Gerichtsstand aus mündlichen Verhandlungen, die nicht mit einem veröffentlichten Urteil geendet haben, gut bekannt und zudem fallen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nur an, wenn ein auswärtiger Anwalt ohne einen ortsansässigen Terminvertreter beauftragt wird.
Das Kammergericht war sich wohl der praktischen Bedeutung gut bewusst, denn es hat die Entscheidung ausführlich begründet und sich mit den anderen Meinungen in Rechtsprechung und Literatur eingehend auseinandergesetzt. Die Entscheidung ist im Volltext unter https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE294132023/part/L veröffentlicht und rechtskräftig.
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