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Wettbewerbs- und Werberecht

#Abmahnwelle #UWG: Ist die Ostsee Pension aus Grömitz mit Ferienwohnungen im Allgäu im Wettbewerb?

Mir liegt eine Abmahnung der Kanzlei Both Michaelis Dr. Grote und Klaper aus Grömitz vor, die  im Auftrag der Ostsee Pension Rann aus Grömitz derzeit Vermieter von Ferienwohnungen im Allgäu (Bayern) abmahnen. Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung der Kostennote in Höhe von 651,80 € gefordert.  Nach Informationen des Tourismusverbandes Hörnerdörfer (www.fischen.de)  liegen bereits einige Beschwerden und Anfragen betroffener Vermieter vor, sodass der Tourismusverband bereits Vermieter vor einer neuen Abmahnwelle bzgl. der Preisangabe zur Endreinigung warnt. Auch die Kanzlei Hild & Kollegen meldet inzwischen einen weitere analoge Abmahnung. Die Indizien sprechen dafür, daß es sich um mißbräuchliche Vielfachabmahnungen handelt, die ohne eine konkrete eigene Sachbefugnis ausgesprochen werden.

Zwar ist es richtig, dass in der separaten Aufführung der obligatorischen Kosten der Endreinigung ein Verstoß gegen die PAngV gesehen wird, da alle obligatorischen Preisbestandteile im Endpreis einzurechnen und dieser in der Preisliste anzugeben ist. Ferienwohnungs- und Pensionsbetreiber sollten unbedingt diese Vorgaben beachten, um Abmahnungen zu vermeiden, insbesondere, dass unbedingt alle obligatorischen Kosten und auch solche wie Endreinigung eingerechnet sein müssen und somit bei dem Angebot der Wohnungen/Appartments/Ferienzimmer  jeweils der Endpreis für die entsprechende Saison angegeben werden muss. Nähere Informationen zur Werbung mit Preisen bei Ferienwohnungen und Appartments finden die Vermieter z.B. beim Deutschen Tourismusverband.

Aber es ist in dem Abmahnschreiben weder dargelegt noch ersichtlich, warum die abmahnende Pension an der Ostsee sich konkret mit Ferienwohnungsinhabern im Allgäu in einem Preiswettbewerb sieht. Schließlich ist der Urlaub an der See etwas gänzlich anderes als ein Urlaub im Allgäu, sodass wohl kaum die gleichen Urlauber bzw. Interessenten angesprochen werden. Es ist daher mangels konkreter Sachbefugnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UWG) zweifelhaft, ob der geltend gemachte Unterlassungs- und Zahlungsanspruch besteht. Zudem sind Mitbewerber nur dann berechtigt, abmahnen zu lassen, wenn sie spürbar in ihren konkreten Interessen beeinträchtigt werden, insbesondere zumindest teilweise die gleichen potenziellen Kundenkreise angesprochen werden, damit das Instrument der Abmahnung nicht zweckwidrig zur Generierung von Abmahngebühren mißbraucht wird.  So hat etwa sogar bei zwei 61km entfernten Getränkemärkten wegen der nur sehr lokalen Kundenkreise von Getränke-Abholmärkten das OLG Hamm bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2004 eine konkrete Sachbefugnis und damit einen Wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch des klagenden weiter entfernten Getränke-Abholmarktes abgelehnt.

Betroffene Vermieter, die ebenfalls Abmahnschreiben im Auftrag der Ostsee Pension Rann aus Grömitz (Inhaber Annegret und Thorsten Rann GbR) erhalten, sollten daher rechtzeitig anwaltlichen Rat einholen, die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ohne Modifizierungen mit anwaltlicher Beratung unterzeichnen und nicht die geforderte Kostennote der Rechtsanwälte der Ostsee Pension in Höhe 651,80 € bezahlen.