Laut Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 01.07.2014 – Az. VI ZR 345/13) hat der Senat heute zugunsten eines Bewertungsportals und gegen den klagenden Arzt entschieden, dass ein Portalbetreiber bei Streit über negativer Bewertung in Form von Schmähkritik oder auch bei strittigen negativen Tatsachenbehauptungen eines Nutzers nur gegenüber ermittelnden Strafverfolgungsbehörden Name, Anschrift oder sonstige persönliche Daten des Nutzers herausgeben darf, nicht aber dem geschädigten Arzt, der möglicherweise durch unwahre Behauptungen und Schmähkritik verletzt wird. Dieser kann nur die Unterlassung der weiteren Veröffentlichungen unter bestimmten Voraussetzungen durchsetzen und Strafanzeige erstatten und dann je nach Ergebnis der Ermittlungen später gegen den Urheber der negativen Äußerungen vorgehen.
Nach dem für Auskunftsersuchen gegenüber Privaten Dritten bei Online-Dienstleistern einschlägigen § 12 Telemediengesetz (TMG) sei hierfür eine gesetzliche Erlaubnisvorschrift erforderlich und diese habe der Gesetzgeber bewußt nicht geschaffen, um die anonyme Nutzung von Online-Diensten und den Meinungsaustausch der Nutzer zu schützen. Betroffene von negativen Bewertungen müssen also bei Vorliegen einer Verunflimpfung oder übler Nachrede Strafanzeige erstatten und können nur vom Portalbetreiber verlangen, dass er die weitere Veröffentlichung des streitigen negativen Beitrags unterläßt. Geben die Umstände Anlass für den Verdacht einer Straftat, ermitteln die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, denen die Portalbetreiber ggfs. die Daten des Nutzers übermitteln müssen.
Die Verteidigung des guten Rufs und die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen Urheber von falschen oder ungerechtfertigten negativen Bewertungen bleibt also ein aufwendiges Unterfangen.