In dem Wartungsvertrag für ein ERP-System waren Vergütungsansprüche nach Aufwand geregelt, für Arbeiten zur Beseitigung von Fehlern, die der IT-Dienstleister und Entwickler des Systems nicht zu vertreten habe, wenn der Kunde deren Beseitigung beauftragt. Aus Kostengründen beauftragte in der Folge ein Kunde nur die Optimierung bestimmter Teilbereiche und verzichtete auf die Optimierung eines anderen Bereichs (hier Produktsimulation), die ihm zu diesem Zeitpunkt vorübergehend weniger wichtig erschien. Dies obwohl der IT-Dienstleister diese Optimierungsarbeiten empfohlen hatte und hierzu ein Angebot gesendet hatte. Als einige Zeit später aufgrund der Einspeisung immer größerer Datenmengen eine Produktsimulation im Rahmen des ERP-Systems ausfiel, fand der IT-Dienstleister nach Analyse des Problems heraus, dass die Optimierungsarbeiten, die ursprünglich ausdrücklich empfohlen aber nicht beauftragt worden waren, nun erforderlich wurden, um die Produktsimulation wieder zum Laufen zu bringen. Er teilte daher dem Kunden mit, dass er nunmehr hiermit beginnen werde, um das System wieder voll funktionsfähig zu machen, wenn er hierzu keine andere ausdrückliche Weisung erhalte. Eine ausdrückliche Weisung oder Auftragsbestätigung hierzu erteilte der Kunde nicht. Daher führte der Dienstleister die Arbeiten aus. Hierauf war der Kunde froh, als die Produktsimulation wieder funktionierte. Die Rechnung über rund 10.000 € wollte er jedoch nicht bezahlen, da ihm der Dienstleister doch hätte früher aufklären müssen, dass derartiges geschehen könne, wenn die Optimierung nicht früher geschehen wäre. Anschließend kam es zum Rechtsstreit über die Vergütung nach Aufwand – hier über 10.000 €. Konnte der IT-Dienstleister das nun mit Recht in Rechnung stellen?
Das OLG Köln entschied in 2. Instanz dazu: Ja, teilweise, nämlich 7.199,00 €, weil der Mehraufwand zu dem Betrag aus dem Angebot, das für die Optimierungsarbeiten ursprünglich dem Kunden gemacht wurde, als Schadenersatzanspruch nach § 280 BGB in Abzug zu bringen ist. Damit kann man sich merken, dass ein IT-Dienstleister mit Wartungsvertrag für ein IT-System auch ohne Auftrag Ansprüche auf Vergütung haben kann, wenn die Arbeiten den Umständen nach im Interesse des Kunden waren und zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit eines ausgefallenen Systems für den Kunden erforderlich waren. Hierauf verwies er auf die Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 670, 677, 683, 684 BGB. Der IT-Dienstleister müsse sich jedoch als Schadenersatzanspruch den Betrag anrechnen lassen, um den die Arbeiten günstiger gewesen wären, wenn der Kunde das ursprüngliche Angebot für die streitgegenständlichen Arbeiten angenommen hätte und dies unterlassen hatte, weil der IT-Dienstleister ihn bei seiner Beratung zu dem Angebot über die Optimierung des Systems der nicht darauf hingewiesen hatte, dass die empfohlenen Arbeiten zur Optimierung erforderlich sind, um einen drohenden Systemausfall bzw. den Ausfall einer wichtigen Funktion des Systems zu verhindern. Dies entschied das OLG Köln am 16.11.2012 in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung.