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Urheberrecht

Endlich Aussicht auf Klarstellung zur Haftung für offenes WLAN

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Ein Kommentar zu OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2008, 11 U 52/07 – nicht rechtskräftig

Von Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff

Der 11. Senat des OLG Frankfurt hat nun in einem Klassiker des Internetrechts, nämlich die Haftung im Internet für Urheberrechtsverletzungen durch sog. Filesharing entschieden, dass der Betreiber eines offenen WLANs oder eines nicht hinreichend gesicherten WLANs nicht ohne weiteres für den unbefugten, heimlichen Mißbrauch des Anschlusses durch Dritte haftet, mit denen er in keinerlei Verbindung steht. Damit hat er der bisherigen Tendenz anderer Gerichte in Hamburg, Köln und der Vorinstanz in Frankfurt (LG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 22.02.2007, Az. 2-3 O 771/06) widersprochen und gefordert, dass eine Haftung nur in Frage kommt, wenn ein konkreter Anlass für den Betreiber besteht, Verdacht zu schöpfen. Damit könnten die Abmahner erst im Wiederholfungsfalle, nachdem bereits ein erster Warnschuss an den Anschlussinhaber abgesendet wurde, diesen für die Kosten zur Kasse bitten. Dies wäre meines Erachtens ein gerechter Ausgleich der Interessen und der einzig jurisitisch saubere Weg.

In der Sache wurde Berufung eingelegt, sodass erst in etwa 1-2 Jahren mit einer höchstrichterlichen Klärung der Frage zu rechnen sein wird, ob die Rechteinhaber so wie bisher weiter allein anhand der IP-Adresse zahllose Anschlussinhaber in Deutschland für den unbefugten Mißbrauch des WLAN Anschlusses durch Dritte in haften und die hohen Schadenersatzkosten bezahlen müssen, auch wenn die Urheberrechtsverletzung ohne ihr Wissen und ohne ihre Billigung geschah.

Dabei geht es nicht nur um zahllose  private Besitzer von internetfähigen Computern, sondern auch um Betreiber offener WLAN-Access Points für soziale und gesellschaftliche Zwecke. Das Internet ist zu einem der wichtigsten Informationsquellen in unserer Informationsgesellschaft geworden. Aber nicht jeder kann sich Heimcomputer, Laptop, PDAs und internetfähige Handies mit den zughörigen Providergebühren leisten. Zudem haben auch Geschäftsinhaber, die WLAN für Ihre Kunden anbieten möchten, ein hohes Interesse an einer Klärung der Frage, ob sie hier untragbaren Haftungsrisiken ausgesetzt sind.

Dies ist aufgrund der hohen Streitwerte und der damit verbundenen hohen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten keine ganz unwesentliche Frage. Solange hierüber weiter rechtliche Unsicherheit herrscht, werden die anhängigen Verfahren erst mal ruhen und sollten sich Internetanschlussinhaber lieber vorsichtshalber schützen. Näheres zu den gebotenen technischen Maßnahmen ist z.B. bei Abmahnwiki erläutert, also insbesondere Einrichtung einer Verschlüsselung des Routers und Passwortschutz des Zugangs und Anlegen von Benutzerkonten. Wenn man darauf setzt, dass der BGH diese neue Entscheidung des OLG Frankfurt bestätigt, die die überzogenen Anforderungen der bisherigen einschlägigen Gerichtsentscheidungen in die Schranken weist, könnte es aber auch andererseits besonders wichtig sein, Beweismittel zu sichern, die die fehlende Verschlüsselung und das Fehlen eines Passwortes beweisen. Denn die neue Strategie der Abmahnkanzleien scheint nunmehr jene zu sein,  mit Nichtwissen zu bestreiten, dass der Anschlussinhaber ein ungesichertes WLAN zur jeweiligen Tatzeit betrieben hat, damit nur er oder seine Angehörigen als Täter hierfür in Betracht kommen. Wenn die Tatzeit oft aber bereits 2 oder mehr Jahre zurückliegt, wird es mit der Klärung dieser Frage meist schwierig werden. Selbst wenn der BGH die neue Entscheidung des OLG Frankfurt bestätigt, ist wiederum die Frage, inwieweit die Rechtsprechung vom Anschlussinhaber verlangt, dass er rückwirkend beweisen soll, dass er ein nicht oder unzureichend gesichertes WLAN betrieben hat.

Das Problem liegt eigentlich darin, dass einerseits die Urheber auch im Zeitalter des Internets das illegale Filesharing eindämmen müssen und hierfür selbstverständlich einen effektiven Rechtsschutz erhalten sollten, andererseits aber das Abmahnunwesen in der bisherigen Form deutlich zu Lasten einfacher Leute über die Strenge schlug und zudem auch strenggenommen nicht juristisch haltbar war. Denn die Anschlussinhaber wurden allein anhand der geloggten IP-Adresse mithilfe Staatsanwalt und Provider identifiziert. Wegen der hohen Kosten der Ermittlungen war der Druck der Rechteinhaber und ihrer Anwälte so hoch, diese unmittelbar von dem Anschlussinhaber zurückzuerhalten, dass sie kurzerhand jeweils den Anschlussinhaber persönlich mit dem Vorwurf des Begehens einer Straftat konfrontierten und innerhalb kurzer Fristen ein gerichtliches Eilverfahren mit hohen Anwalts- und Prozesskosten androhten, wenn keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgaben sowie Schadenersatz zahlten. Da die Justiz bisher den Betreibern der Internetanschlüsse wenig Chancen liess, sich hiergegen zu wehren und kurzerhand die Grundsätze zur Haftung für das Handeln für Dritte hier übermässig ausdehnte, haben daher die meisten auch dann, wenn sie selbst das Filesharing nicht zu vertreten hatten, die geforderte Erklärung sowie Zahlung geleistet. Diese Massenverfahren haben dem Ansehen der Justiz und der Anwaltschaft geschadet.

Um der Musik-, Film- und Computerindustrie zur Hilfe zu kommen, würde es ausreichen, wenn die Rechteinhaber gegen den Provider einen Anspruch erhalten, dem Kunden, dessen IP-Adresse beim illegalen Filesharing von den IT-Spezialisten geloggt wurde, zu verwarnen und die Sperrung des Anschlusses angedroht wird – hierfür würde eine kleine Aufwandspauschale von 40,00 € für die Provider ausreichen, die die Provider dann aufgrund der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag von ihren Kunden erheben könnten, da es ein Routinevorgang wäre, der auch im Interesse des Anschlussinhabers getätigt wird. Einen entsprechenden direkten Auskunftsanspruch der Rechteinhaber gegen den Provider hat der Gesetzgeber nunmehr mit Umsetzung der Enforcement-Richtlinie in § 101 UrhG in Kraft gesetzt. Es bleibt abzuwarten, ob dieser einfachere und effektivere Weg, die Interessen der Rechtinhaber zu verfolgen, gegangen wird.

Meines Erachtens wird bei einem frühen Warnschuss in den meisten Fällen das illegale Filesharing effektiv gestoppt werden und allen Beteiligten einschliesslich den Rechteinhabern hiermit gedient, weil Eltern aufmerksam auf das Verhalten ihrer Kinder gemacht würden oder WLAN Betreiber auf Sicherheitslücken ihres Anschlusses hingewiesen werden. Erst im Wiederholungsfalle wäre dann nach anerkannten Grundsätzen eine anwaltliche und kostenpflichtige Abmahnung sowie der Rechtsweg zulässig und eröffnet. Kosten der Sicherung von geistigem Eigentum müssen Rechteinhaber so wie andere Eigentümer dann auf die Preise ihrer Produkte umlegen. Diese würden aber bei dieser effektiveren Methode, das illegale Filesharing einzudämmen, sicherlich sinken und würden auch die Glaubwürdigkeit der Musik- und Filmindustrie deutlich erhöhen.  Kostenpflichtige anwaltliche Abmahnungen dürfen nur auf einer hinreichenden Beweisgrundlage als berechtigt anerkannt werden; dies war in den Filesharing-Fällen häufig nicht der Fall.

Schlagworte: PC; Internet; Internetanschluss; WLAN; Router; Verschlüsselung; Sicherung; Störer; Haftung für Dritte; Unterlassung; Filesharing; Tauschbörsen; Abmahnung; ungesicherter DSL-Anschluss; Internetzugang

 

Von Stefanie Hagendorff - Rechtsanwältin und IT-Fachanwältin

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwältin für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

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