Der BGH hat mit Urteil vom 19. Juli 2012 – III ZR 71/12 – klargestellt, dass der Telefonprovider bei ungewöhnlich teurem Nutzerverhalten eine Hinweispflicht hat, wenn hierdurch eine astronomische Rechnung droht. Der Telekommunikationsanbieter muss dann den Kunden unverzüglich warnen. Im entschiedenen Fall hatte ein Router sich analog ständig erneut ins Internet eingewählt und mangels Internetflatrate auf diese Weise ungewöhnlich hohe Kosten verursacht. Der Kunde erfuhr hiervon erst nach Erhalt der Rechnung. Der BGH bestätigte, dass in diesem Fall der Provider den Kunden vorher hätte informieren müssen und daher der Kunde den Schaden nicht zahlen muss. Er hätte nach Information durch seinen Provider über plötzliche Explosion der Kosten sich um den Router kümmern können.
Wenn jedoch nach Erhalt einer Rechnung mit ungewollten Gebühren der Kunde sich nicht um das Problem kümmert, darf der Provider davon ausgehen, dass der Kunde dies billigt und kann sich dann später der Kunde nicht mehr auf eine Verletzung der Warnpflichten berufen.
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