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BGH Urteil „es kann nur besser werden“: Urheberrechtliche Providerauskunft wegen illegalem Filesharing auch ohne gewerbliches Ausmass

Der BGH erleichtert Filesharing-Abmahnungen, indem er in einer aktuellen Entscheidung klarstellt, daß für Providerauskünfte zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (illegales Filesharing in Tauschbörsen) entgegen der bisherigen Meinung des OLG Köln kein gewerbliches Ausmass der Urheberrechtsverletzung selbst erforderlich sei.
Der BGH hat damit in der aktuell bekanntgemachten Entscheidung vom 19.04.2012 – „Alles kann besserwerden“ – zugunsten der von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen betroffenen Rechteinhaber entschieden, dass der Provider grundsätzlich bei jeder Urheberrechtsverletzung auf Antrag verpflichtet werden muss, die Auskunft über Namen und Anschrift zu den ermittelten dynamischen IP-Adressen an die Anwälte der Rechteinhaber zu erteilen. Bisher waren viele Gerichte, vor allem auch die für die Telekom-Kunden zuständigen Landgerichtskammern in Köln, davon ausgegangen, daß hierfür ein gewerbliches Ausmass der Urheberrechtsverletzung erforderlich sei. So lehnte noch das Beschwerdegericht den beantragten Beschluss gegen die Telekom über die Providerauskunft ab, mit der Begründung das gewerbliche Ausmass sei bei nur 1 Tonaufnahme (aus einem Musikalbum „Alles kann besserwerden“) nicht gegeben.
Laut BGH ergebe sich weder aus Wortlaut noch Systematik des Gesetzes ein solches Erfordernis des „gewerblichen Ausmasses“, da sich dies nur auf den Provider der Dienstleistungen beziehe, also den Anbieter der TK-Dienstleistungen, über den illegal getauscht wurde:

„…Der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung […] gegebene Anspruch des Rechtsinhabers aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat […], setzt nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt hat.“

Ob sich dies noch mit dem Wortlaut verträgt, sehe ich anders, aber mit Blick auf einen effektiven Rechtsschutz der Urheber und der Musikindustrie ist diese Sichtweise natürlich konsequent nachzuvollziehen.
Das gewerbliche Ausmass kann sich nicht nur aus der Art der einzelnen Verletzung, sondern auch aus einer hohen Anzahl von Rechtsverletzungen ergeben kann (§ 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG), die zu einem Internetanschluß nur zugeordnet werden können, wenn für jede einzelne (geringe) Rechtsverletzung in jedem Falle der Provider den Namen und die Anschrift herausgeben muss. Entscheidend für den BGH war es daher, dass hier für solche Fälle der Rechteinhaber schutzlos gestellt würde, wenn bereits die einzelne Urheberrechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß haben müsste.
Bedenklich an dieser Entscheidung ist es aber, dass in der Praxis ab sofort auch für einzelne alte Werke wie etwa Oldies oder auch kommerziell nicht erfolgreiche Werke die Grundlage für urheberrechtliche teure Abmahnungen gegeben wird. Gerade bei unbekannten Werken ist damit für den Abgemahnten häufig gar nicht mehr nachvollziehbar, um welches Werk es überhaupt geht und ob der Auftraggeber der Abmahnung hieran überhaupt Rechte hat.
Auch ist es gerade bei den Abmahnungen von angeblichen Urheberrechtsverletzungen wegen Pornofilmen ein Ärgernis, dass diese Filme meist indiziert sind und die Verletzung sowie Rechtsinhaberschaft damit für den Abgemahnten noch nicht einmal auf Schlüssigkeit überprüft werden kann. Der Streit um einen verhältnismäßigen, sozial verträglichen Ausgleich der Interessen der Verbraucher am Schutz vor mißbräuchlichen, existenzbedrohenden Abmahnungen und Schutz der Urheber und zugehöriger Unterhaltungsindustrie vor Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing wird sich daher wohl weiter verschärfen und die nächste Bundesverfassungsschutzbeschwerde dazu kommt bestimmt…

Kritische Stimmen zu dieser BGH-Entscheidung auch bei
Udo Vetter in seinem Lawblog http://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/08/10/mini-filesharer-zum-abschuss-freigegeben/
RA Thomas Stadler http://www.internet-law.de/2012/08/bgh-providerauskunft-in-filesharingfallen-auch-ohne-gewerbliches-ausmas-der-rechtsverletzung.html
RA Sebastian Dosch http://klawtext.blogspot.de/2012/08/es-kann-nur-besser-werden-bgh-zum.html

Von Stefanie Hagendorff - Rechtsanwältin und IT-Fachanwältin

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwältin für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

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