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Vertragsrecht

LG Hamburg: Telefonprovider darf bei Komplettverträgen nicht Teilkündigungen einzelner Flatrateoptionen vornehmen

Aktuelle Rechtssprechung zum Telekommunikationsvertragsrecht

LG Hamburg, Urteil vom 26.03.2013 – 312 O 170/12: Auf die Unterlassungsklage des VZBV hat das Landgericht Hamburg einen Telefonprivder, hier Telefonica O2, sinngemäß verurteilt, es zu unterlassen, AGB-Klauseln zu verwenden, die es ihm bei einem Komplettvertrag über die Flatrate für Telefon, Mobiltelefonate Inland und Ausland erlaubt, einzelne Vertragsbestandteile wie etwa die Flatrate für Auslandsverbindungen mit einer Frist von 4 Wochen isoliert zu kündigen. Wie das Landgericht Hamburg im Wesentlichen ausführt, schließt der Verbraucher einen Komplettvertrag, bei dem eine Kündigung einzelner Leistungen und Änderung des Preisleistungsverhältnisses durch den Provider einer Änderungskündigung des gesamten Pakets gleichkomme, daher darf der Kunde sofort den gesamten Vertrag kündigen, wenn er mit der Änderung des Vertrages nicht einverstanden ist. Aufgrund zahlreicher Beschwerden betroffener Kunden stellte sich heraus, dass Telefonica O2 nach Kündigung einzelner Vertragsbestandteile wie der Auslandsflatrate für Mobiltelefone die vorzeitige Kündigung des Kunden in Bezug auf den gesamten Vertrag nicht akzeptierte. Die zugrundeliegende AGB-Klausel auf die sich Telefonica O2 berief, ist aber rechtswidrig, da isolierte Kündigungsrechte einzelner Preis-Leistungsbestandteile das Preisleistungsverhältnis des Komplettvertrages im ganzen berührt und hier daher ein Kündigungsrecht beschränkt auf einen Bestandteil daher den Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Quelle: BZBV http://www.vzhh.de/telekommunikation/301764/blaues-wunder-mit-flatrate.aspx

Von Stefanie Hagendorff - Rechtsanwältin und IT-Fachanwältin

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwältin für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

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