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OLG Karlsruhe: Krankenhaus darf AWS Hostingdienstleistungen mit Servern in Frankfurt einsetzen

AWS-Cloud der luxemburgischen Tochter kann DSGVO-konform mit vertraglichen Zusage und Servern in Frankfurt eingesetzt werden
Mit Beschluss vom 7.9.2022 hat das OLG Karlsruhe die umstrittene Entscheidung der Vergabekammer Baden-Württemberg vom 13.07.2022 aufgehoben, mit der ein Wettbewerber erfolgreich den Ausschluss eines Anbieters mit AWS-Cloud wegen Verstoß gegen die DSGVO in einem Vergabeverfahren eines öffentlich-rechtlichen Krankenhauses erwirkt hatte. Laut Vorinstanz (Vergabekammer Baden-Württemberg 13.7.2022, – 1 VK 23/22) war das Angebot mit AWS-Cloudservices trotz Vertrag mit der luxemburgischen Tochter und Serverstandort Frankfurt am Main nicht vereinbar mit der DSGVO, weil das latente Risiko eines Zugriffs der US-amerikanischen Mutter bzw. der US-Behörden auf die sensiblen Patientendaten bestehe, und zwar auch dann, wenn wie hier die Daten in einer europäischen Serverumgebung der luxemburgischen Tochtergesellschaft des US-amerikanischen Amazon-Web-Services-AWS-Konzerns gespeichert sind. Laut Vorinstanz sei der Serverstandort Frankfurt am Main unbeachtlich, da allein die latente Möglichkeit des Zugriffs der US-Behörden oder US-Muttergesellschaft Amazon Web Services aufgrund der US-amerikanischen Gesetzeslage ein erhebliches latentes Risiko einer unzulässigen Übermittlung der Patientendaten in die USA darstelle. Die USA ist datenschutzrechtlich ein unsicheres Drittland, in dem europäische Patienten praktisch keinen Rechtsschutz wegen Verletzung ihrer Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte haben. Diese umstrittene Entscheidung hatte Aufsehen erregt, da es ja nur um das latente Risiko einer Übermittlung oder Zugriff aus den USA ging, die Server in Frankfurt/Main in einem sicheren Rechenzentrum stehen und AWS vertraglich zusichert, dass kein Zugriff aus Drittländern wie den USA gewährt wird. Nun hat laut Pressemeldung des Gerichts das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 7.9.2022, Aktenzeichen 15 Verg8/22 diese Entscheidung wieder aufgehoben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Auftraggeber kann sich auf Zusagen verlassen, solange keine anderen Anhaltspunkte bekannt sind
Laut Pressemeldung ist der wesentliche Grund, dass die Krankenhausgesellschaft sich nach Ansicht des Senats durchaus auf die verbindlichen vertraglichen Zusagen des Anbieters verlassen dürfe, dass die Daten allein auf den Servern in Frankfurt am Main der luxemburgischen Tochter von AWS gespeichert bleibe und hierfür auch technische und organisatorische Maßnahmen getroffen worden seien. Erst wenn es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gebe, dass die vertraglich gemachten Zusagen insofern nicht eingehalten werden, gelte anderes.

Praxishinweis
Damit hat das OLG Karlsruhe ein für die Praxis wichtige Entscheidung getroffen, wonach unter Umständen auch europäische Tochtergesellschaften, die entsprechende vertragliche und technisch-organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugten Zugriffen getroffen haben, einsetzbar sind. Dies ist für die Praxis in vielen Bereichen wichtig, da gerade im Bereich von Hosting und sonstigen Clouddiensten oft US-amerikanische Unternehmen verbundene Unternehmen der europäischen Anbieter sind und auf diese Weise in vielen Bereichen viele Anbieter für deutsche oder europäische Anwenderunternehmen nicht DSGVO-konform einsetzbar wären, wenn sensible Kunden- oder Mitarbeiterdaten im Spiel sind. update: Die Entscheidung liegt inzwisschen im Volltext OLG Karlsruhe (Az.15 Verg 8/22) vor. Stark verkürzt ergibt sich die wesentliche Begründung bereits aus der Pressemeldung vom 7.9.2022 OLG Karlsruhe Beschluss Az. 15 Verg 8/22

Haben Sie ähnliche Fragen?
Haben Sie Fragen zur DSGVO-Konformität oder andere vertragliche Fragen beim Einsatz eines IT-Dienstleisters? Gerne übernehme ich eine Vertragsprüfung und berate Sie hierzu, damit Sie eine Haftung oder Bußgelder bei Rechtsverstößen vermeiden können. Schreiben Sie mir gerne eine Nachricht mit qualifizierter Anfrage.

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LG Frankfurt: Keinen Vertrag mit Abmahnverein abschließen wenn Mißbrauch bekannt ist

Volltext des Urteils LG Frankfurt vom 03.06.2022 IDO Interessenverband gegen Händler wegen Vertragsstrafe (noch nicht rechtskräftig):

Landgericht Frankfurt am Main Verkündet am: 03.06.2022
Aktenzeichen: 3-12 O 1/22

Justizangestellte M.

ElNGEGANGEN 17. Juni 2022
I m N a m e n d e s V o l k e s
U r t e i l
ln dem Rechtsstreit
IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. vertr.d d Vorstand Sarah Spayou, Uhlandstr. 1, 51379 Leverkusen,
Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. ………………….
gegen
……………………………………….. ….. Frankfurt am Main
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Stefanie Hagendorff, Am Straßbach 2, 61169 Friedberg,
Geschäftszeichen…………
hat die 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Hübner
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2022
für Recht erkannt:
ZP 11 – Urschrift und Ausfertigung eines Urteils (EU CU OO.DOT) -(11.09)22
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.190,– nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte die Verwirkung einer Vertragsstrafe geltend.
Die 71jährige Beklagte ist Rentnerin mit einer Rente von EUR 455,83 und handelt auf der Internetplattform „e-Bay“ mit Dekorartikeln und Textilien wie Stolas und indischen Saris unter dem e-Bay-Namen in einem kleinunternehmerischen Umfang.
Der Kläger hatte die Beklagte wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße in Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren abgemahnt, woraufhin die Beklagte am 01.08.2014 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (Anlage K 1, Bl. 9 f. d.A.) Unterzeichnete.
Am 03.12.2021 erlangte der Kläger Kenntnis von zwei Verstößen. Zum einen fehlte gem. Ziff. 1 e der Unterlassungserklärung in den Warenpräsentationen der Beklagten das Muster-Widerrufsformular. Zum anderen fehlte gem. Ziff. 2 der Unterlassungserklärung die Information, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von ihr selbst gespeichert wird, und ob sie dem Kunden den Vertragstext zugänglich macht.
Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 06.12.2021 zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von EUR 3.570,-brutto auf, was die Beklagte ablehnte. Sie focht den Unterlassungsvertrag mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2021 (Bl. 68 ff. d.A.) wegen Irrtums und hilfsweise wegen arglistiger Täuschung an. Äußerst hilfsweise kündigte sie den Vertrag wegen unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte eine angemessene Vertragsstrafe verwirkt habe. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte derzeit 349 Angebote auf E-Bay veröffentliche und angesichts der Schwere der Verstöße hält der Kläger eine Vertragsstrafe von EUR 3.000,-netto für angemessen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 3.750,-nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt sie,
den Kläger zu verurteilen, an sie EUR 164,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 16.12.2021 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, weil dieser nicht über die Voraussetzungen nach Art. 8 III Nr. 2 UWG verfüge und auch 2014 nicht darüber verfügt habe. Er sei auch nicht ohne Grund nicht auf die beim Bundesamt der Justiz geführte Liste gern. § 8b, § 8 III Nr. 2 UWG gelangt. Die Anfechtungsfrist habe erst mit positiver Kenntnis der fehlenden Aktivlegitimation infolge der erneuten anwaltlichen Beratung, also im Dezember 2021 zu laufen begonnen. Der Kläger handele missbräuchlich, weil er planvoll nur selektiv gegen kleine e-Bay-Händler wie die Beklagte vorgehe. Die streitgegenständlichen Verstöße seien nur versehentlich erfolgt. Äußerst hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass die Höhe der Vertragsstrafe unverhältnismäßig sei, weil die 71-jährige Beklagte sich zu ihrer geringen Rente lediglich ein kleines Zubrot mit ihrem e-Bay-Handel dazuverdiene.
Mit der Widerklage begehrt die Beklagte die Rechtsanwaltskosten, die ihr dadurch entstanden seien, dass sie sich aufgrund der Geltendmachung der Vertragsstrafe anwaltlicher Hilfe habe bedienen müssen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet, die Widerklage ist unbegründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus dem Unterlassungsvertrag vom 01.08.2014.
a) Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus dem Unterlassungsvertrag vom 01.08.2014.
Dieser ist auch nicht infolge Anfechtung nichtig. Zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Anfechtungstatbestände gern. §§ 119 ff. BGB hat die Beklagte nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Allein die Tatsache, dass der Kläger nicht auf der Liste gemäß § 8b UWG aufgeführt ist, begründet keinen Anfechtungsgrund.
Darüber hinaus ist sowohl die Anfechtungsfrist gern. § 121 I BGB als auch diejenige des § 124 I BGB abgelaufen. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass der Kläger ein Verband sei, der „seit Jahren dafür bekannt“ sei, „missbräuchlich gezielt kleine e-Bay und Amazon-Händler serienmäßig wegen nicht spürbarer UWG-Verstöße abzumahnen, um Einnahmen aus Abmahngebühren und Vertragsstrafen massenweise zu generieren“. Des Weiteren trägt sie vor, dass bereits 2014 auffällig gewesen sei, dass der Kläger große Wettbewerber nicht abgemahnt gehabt habe. Der Missbrauchsverdacht sei bereits damals gegenüber dem Kläger eingewandt worden.
Aus dem anwaltlichen Schreiben der Beklagten vom 01.08.2014 (Anlage B1, Bl. 51 f. d.A.) ergibt sich ferner, dass die Aktivlegitimation schon damals angezweifelt wurde.
Bloßes Kennenmüssen reicht für §§ 121, 124 BGB zwar nicht aus, jedoch ist auch nicht erforderlich, dass der Anfechtungsberechtigte alle Einzelheiten des Anfechtungstatbestandes kennt. Nach dem Vortrag der Beklagten lagen bereits 2014 mehr als bloße Verdachtsgründe vor. Damit ist die mit Schreiben vom 20.12.2021 erklärte Anfechtung verfristet.
b) Auch die „Kündigung“ wegen Rechtsmissbrauchs geht ins Leere. Die hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung an den Missbrauchseinwand stellt, sind hier nicht erfüllt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 13 Rn. 205 ff )
Letztlich muss sich die Beklagte an dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ festhalten lassen.

Mit den unstreitigen Verstößen gegen den Unterlassungsvertrag hat die Beklagte die Vertragsstrafe verwirkt.
2. Nach der Unterlassungserklärung vom 01.08.2014 wird die Höhe der „angemessenen“ Vertragsstrafe vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen bestimmt und im Streitfälle vom zuständigen Gericht auf Antrag auf Angemessenheit überprüft.
Die Beklagte hat vorliegend die Höhe der Vertragsstrafe moniert und vorgebracht, dass sich die 71jährige Beklagte mit ihrem e-Bay-Handel lediglich ein Zubrot zu ihrer geringen Rente hinzuverdiene.
In die Erwägungen eingestellt werden muss außerdem die Tatsache, dass die Spürbarkeit der Verstöße als gering einzustufen ist, dass es sich bei der Unternehmung der Beklagten um ein Kleingewerbe mit Artikeln im untersten Preissegment handelt und dass die Verstöße unstreitig versehentlich erfolgten.
Nach einer Gesamtschau der Umstände des hiesigen Einzelfalls erachtet das erkennende Gericht vorliegend eine Vertragsstrafe von EUR 1.000,- netto, also EUR 1.190 – incl. Mehrwertsteuer für angemessen und ausreichend.
3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 I BGB.
4. Da das erkennende Gericht eine missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen gem. § 8c UWG verneint hat, war die Widerklage abzuweisen.
Nach alledem war zu entscheiden wie aus dem Tenor ersichtlich.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I, II ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hübner
Beglaubigt
Frankfurt am Main, 10. Juni 2022

———-Ende VOLLTEXT
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wenn Sie eine fachanwaltliche Beratung benötigen wegen einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht oder Hilfe bei der Vertragsgestaltung und mich mandatieren möchten, schreiben Sie mir eine Nachricht. Ich rufe meist innerhalb von 1 Werktag zurück oder schreibe eine kurze Antwort auf Ihre Anfrage.

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Abmahnungen per E-mail mit Link oder Anhang NICHT ÖFFNEN und keine Links ANKLICKEN!

Wenn Sie so eine E-mail- oder Messenger-Nachricht wie im Beispielbild erhalten, sollten Sie KEINESFALLS auf die Links oder Anhänge KLICKEN.
#Ransomware-Angriffe per E-mail-Anhang oder mit Buttons von WETRANSFER.

So erkennen Sie echte Abmahnungen oder Mahnschreiben
Abmahnungen oder Mahnschreiben müssen Ihnen die Absender nämlich per Post schreiben oder den Text dann schon direkt in die E-Mail reinschreiben mit der eigentlichen Nachricht. Auch Bilder, die ebenfalls boshafte Skripte enthalten können, müssen nicht aktiviert werden. Sie als Empfänger sind nicht verpflichtet, sich dem Risiko von Ransomware oder Erpressersoftware auszusetzen. Anders als bei der Briefpost im geschäftlichen Briefkasten muss man solche E-Mails oder Messenger-Nachrichten mit bösen Links nicht öffnen.

Diese Folgen drohen
Denn hinter solchen E-Mails verbirgt sich oft Ransomware mit einem Virus, um Ihre Daten auszuspähen. Der Begriff Ransomware steht für eine Art von Schadprogrammen, die den Zugriff auf Daten und Systeme einschränken oder unterbinden oder weitere schädliche Nachrichten unter Ihrem Namen an Ihre Kontakte versenden. Für die Freigabe wird dann ein Lösegeld (englisch: Ransom) verlangt. Inzwischen bekommen ständig kleine und mittelständische Unternehmen oder auch Private regelmäßig solche oder ähnliche Nachrichten. Ich natürlich auch. Aber sowas öffne ich nicht. Muss ich ja auch nicht.

Flüchtigkeit und Eile sind die Freunde der Betrüger
Die Angreifer versehen diese je nach Branche mit Reizwörtern wie “dringend” oder “Mahnung” oder “Abmahnung” oder “Marken- und Produktpiraterie”. Der flüchtige in Eile befindliche Empfänger soll dazu gebracht werden auf einen Link oder Anhang zu klicken. Der Anbieter Wetransfer wird immer wieder für einen solchen Angriff missbraucht, weil dieser Filesharing-Dienst die Versendung von Links ohne eine Authentifizierung des Absenders, nämlich nur mit einfacher E-Mail Adresse, ermöglicht.

Kleiner Klick, große Wirkung
Im Zweifel verbirgt sich hinter dem verlinkten Button oder in dem Anhang Malware, d.h. ein Programm mit einer Schadsoftware, die ihre Systeme infiziert und beschädigt. Das ist zwar vielen Empfängern bekannt, aber leider kommt es trotzdem immer wieder vor, dass unsichere oder gerade abgelenkte Empfänger trotzdem versehentlich in der Hektik des Alltags auf den Anhang oder den Link klicken – und dann Erpressungssoftware z.B. ein Trojaner oder Verschlüsselungsprogramm auf ihrem System aktiviert wird, sodass dann nichts mehr funktioniert….

Kleiner Klick, große Wirkung
Nicht nur aus Gründen der IT-Sicherheit sollte kein Empfänger auf solche Links oder Anhänge senden und im Zweifel, falls es scheinbar ein bekannter Absender ist, dort erst telefonisch nachfragen. Auch aus rechtlichen Gründen gibt es keinen Grund, sich sowas gefallen zu lassen, selbst wenn es tatsächlich ein Anwalt, Inkassobüro oder sonstiger Gläubiger einer Forderung sein sollte. Denn wegen dieser IT-Sicherheitsrisiken ist kein Inhaber eines E-Mail Postfachs verpflichtet, Anhänge in E-Mails und Nachrichten dieser Art zu öffnen – das hat kürzlich auch das Oberlandesgericht Hamm, Az. 4 W 119/20 mit Urteil vom 09.03.2022 bestätigt: Anwälte hatten im Auftrag eine wettbewerbliche Abmahnung per E-Mail mit einem im Anhang befindlichen Schreiben versandt. Der Empfänger öffnete die E-Mail nicht. Deshalb muss die Gegenseite die Prozesskosten zahlen. Das Oberlandesgericht bestätigte in dem auf die hier echte Abmahnung folgenden Eilverfahren, dass der Inhaber des Empfänger-E-Mail-Postfachs die Kosten der nachfolgenden einstweiligen Verfügung, die gegen ihn erging, mangels Zugang und Kenntnisnahme von dem Anhang mit dem Schreiben nicht zu tragen hatte. In der Sache erging damit zwar eine wirksame Unterlassungsverfügung, weil der Wettbewerbsverstoß tatsächlich gegeben war und daher zu Recht der Auftraggeber der Abmahnung die Beendigung der fraglichen unlauteren Werbemaßnahme und Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert hatte. Aber da das Abmahnschreiben nicht mit einem Einschreiben, sondern per Dateianhang per E-Mail gesendet worden war, musste der Antragsteller die gesamten Anwalts- und Prozesskosten der Abmahnung und des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen. Wie das OLG im Leitsatz entschieden hat, ist eine Abmahnung bei einem Abmahnschreiben im Dateianhang erst dann zugegangen, wenn der E-Mail Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat. Und das war nicht der Fall – aus Gründen.

Experten-Rat lohnt sich
Wenn Sie Fragen im IT-Recht haben, zum Beispiel von Abmahnungen oder Hacking-Angriffen betroffen sind, und anwaltlichen Rat und Hilfe benötigen, rufen Sie an unter +49 6031 6708843. Oder schreiben Sie eine Anfrage über mein Kontaktformular mit Ihren Kontaktdaten. Dann rufe ich werktags innerhalb von 24 Stunden zurück oder sende Ihnen per E-mail eine Antwort.

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Abmahnungen der Wettbewerbszentrale gegen Anbieter von Online-Kursen

Derzeit geht die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (wettbewerbszentrale.de) gegen Anbieter von Online-Kursen wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße vor. Gerügt werden etwa fehlendes und unzureichendes Impressum sowie die fehlenden Angaben zu einer Zulassung bei der ZFU als Fernunterricht nach § 12 FernUSG. Wer nicht zulassungspflichtig ist, obwohl es auf den ersten Blick so aussieht, sollte sich darauf vorbereiten und das anhand seiner Werbung und Teilnehmer-Verträgen belegen können. Bei falschen oder fehlenden Angaben der Betreiber, die oft derzeit im Ausland sitzen, wie etwa in Dubai, Österreich oder Luxemburg, nimmt die Wettbewerbszentrale dabei zunächst den Domaininhaber in Anspruch. Dessen Kontaktdaten erhält sie nach dem Telemediengesetz über die zuständige Registrierungsstelle, d.h. bei einer .de Adresse über die Denic.

Die Wettbewerbszentrale wird z.B. tätig, wenn sich Betroffene Teilnehmer oder Wettbewerber bei ihr über Anbieter von Fernlehrgängen beschweren. Die Wettbewerbszentrale gehört zu den abmahnberechtigten beim Bundesamt für Justiz nach dem UWG eingetragenen Verbänden und ist bekannt dafür, auch gerichtlich die gerügten Verstöße zu verfolgen. Anbieter von Online-Seminaren, die Zertifikate vergeben oder mit ähnlichen Bescheinigungen eine erfolgreiche Teilnahme ihren Teilnehmern versprechen, sollten daher nicht nur auf Post von der ZFU, sondern auch auf unangenehme Post von der Wettbewerbszentrale mit Abmahnungen vorbereitet sein. Domaininhaber und Betreiber der Webseite werden aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

Nach § 12 FernUSG sind Fernlernkurse wie es Online-Seminare mit Zertifikaten oder ähnlichen Bescheinigungen dann zulassungspflichtig, wenn es sich um Fernunterricht im Sinne des Gesetzes handelt. Dies muss jeder Anbieter im e-Learning-Bereich wissen und rechtssicher klären.

Gerne helfe ich hierbei bei Fertigung des korrekten Impressums ebenso wie bei der Anpassung von AGB, Verträgen, Geschäftsmodell, Werbung und Vertrieb, um hier Fallstricke zu vermeiden. Es drohen nicht nur Abmahnungen der Wettbewerbszentrale aufgrund von Beschwerden betroffener Teilnehmer, sondern auch Bußgelder bis zu 10.000 Euro bei fehlender Zulassung, die die ZFU mit Sitz in Köln nach dem FernUSG verhängen kann, wenn Anbieter irrig annehmen, sie seien aufgrund ihrer konkreten Gestaltung zulassungsfrei.

Wenn Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich gerne an mich telefonisch oder über das Kontaktformular hier. Sie erhalten von mir eine Antwort auf Ihr Anfrage werktags innerhalb von 24 Stunden. Nähere Informationen zum Thema finden Sie auch in meinem Blogbeitrag Online-Seminare und das Fernunterrichtsgesetz

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eCommerce: Die Lieferzeitangabe “i.d.R. 48 Stunden” im Online-Shop ist zulässig

Das OLG Hamm entschied in einem Verfahren über eine einstweilige Verfügung, dass die Lieferzeitangabe „i.d.R. 48 Stunden“ in einem Onlineshop zulässig ist (OLG Hamm, Urt. v. 19.8.2021 – 4 U 57/21). Dem typischen Verbraucher sei bekannt, dass die Lieferzeit wegen der manchmal divergierenden Postlaufzeiten nicht exakt angegeben werden kann. Die Abmahnung eines Wettbewerbers war damit unwirksam.

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Reicht eine c/o Adresse im Website-Impressum für einen Dienstleister oder Händler aus?

Nach ständiger Rechtssprechung und wie das Landgericht Frankfurt nun wieder entschieden hat, reicht eine c/o Adresse in einem Impressum der Webseite oder Social Media Profil nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn dafür ein gesonderter Empfangsbevollmächtigter benannt ist (Landgericht Frankfurt Beschluss vom 15.02.2021 Az. 2-30 O 147/20). Grund ist, laut Gericht, dass dies keine ladungsfähige Anschrift ist und auch dann nicht wenn ein Empfangsbevollmächtiger benannt ist. Eine persönliche Ladung, Zwangsvollstreckung von Ordnungsgeldern, Zwangsgeldern usw, Zwangsvollstreckung von Urteilen, Vergleichen der eigentlich verantworltichen Person ist so nicht effektiv gewährleistet. Kunden sollten daher Vertragspartner, die Ihnen nur eine c/o Adresse im Impressum und den Geschäftsunterlagen liefern, nicht akzeptieren und von Vertragsabschlüssen mit diesen Abstand nehmen oder falls sich die Anschrift des Vertragspartners im Laufe eines Rechtsstreits ändert, mit rechtlichen Mitteln dagegen wehren und diesen Tricks angemessen entgegentreten. Gerne unterstütze ich bei der Wahrnehmung der Interessen.

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Gesetz zur Bekämpfung von Abmahnmissbrauch beschlossen

Der Bundestag hat am 10. September 2020 das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ in der vom Bundesrat geänderten Fassung beschlossen und verfolgt damit das Ziel, Selbständige und kleine Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern besser vor mißbräuchlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen rein formalen, aber nicht erheblich spürbaren Bagatellverstößen zu schützen. Nachdem das Gesetz nur kleine Unternehmen und nicht auch mittlere Unternehmen hinsichtlich der Definition der kleinen Unternehmen auf die Empfehlung der EU-Kommission Aktenzeichen K(2003) 1422 verweist, werden jedoch bei den sonstigen Verstößen gegen die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mittlere KMU mit mehr als 249 Mitarbeitern und Großunternehmen nicht in den Genuss kommen, die Erstattung der Anwaltskosten künftig aufgrund dieser Privelegierung verweigern zu dürfen, wenn sie berechtigter Weise wegen Verstößen gegen die DSGVO von einem Wettbewerber oder Verbraucherverband bzw. abmahnenden Wettbewerbsverein abgemahnt werden. Die Praxis hat jedoch in den vergangenen Jahren gezeigt, dass missbräuchliche Abmahnungen vor allem die Selbständigen und Kleine Unternehmen treffen, die sich eine fachanwaltliche Rechtsberatung oft nicht oder nur sehr eingeschränkt leisten können.
Wichtige Änderungen sind insbesondere folgende:
– Die Anforderungen an eine wirksame Abmahnung und damit auch Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bzw. der Abmahnpauschale bei Abmahnvereinen werden deutlich erhöht.
– Qualifizierte Vereine und Wirtschaftsverbände, die nach ihren satzungsmäßigen Aufgaben neben einer individuellen wettbewerblichen Beratung ihrer Mitglieder auch zur Förderung eines fairen Wettbewerbs abmahnen, müssen künftig nach § 8a UWG in der neuen Fassung seit mindestens 1 Jahr in einer beim Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände geführt werden, die in der jeweils aktuellen Fassung im Internet abrufbar ist (ähnlich der bisher bereits dort geführten Liste qualifzierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG).
– Das Bundesamt für Justiz soll künftig regelmäßig oder bei Beschwerden, die Anlass zu begründeten zweifeln geben, die Seriosität der qualifizierten Einrichtungen überprüfen und mit Zwangsgeld und Bußgeldern die schwarzen Schafe unter diesen Einrichtungen zur Einhaltung der Vorschriften zwingen können.
– Die Indizien einer missbräuchlichen Abmahnung, die die Rechtsprechung bereits entwickelt hat, werden in § 8b Abs. 2 UWG kodifiziert. Es sind solche, die den Wettbewerbsverstoß nur vorgeben, um Aufwendungsersatz oder von Kosten der Rechtsverfolgung zu erzielen oder im Anschluss nach Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrags bei schwer zu verhindernden oder fahrlässig erneut auftretenden Zuwiderhandlungen Einnahmen durch Forderung einer unangemessen hohen Vertragsstrafe zu erzielen.
– Ähnlich wie das bereits bei Abmahnungen im Urheberrecht der Fall ist wird nun auch im UWG ein Gegenanspruch auf Erstattung der Anwaltskosten der Abwehr missbräuchlich ausgesprochener Abmahnungen geschaffen.
– Gerichtsstand ist nicht wie bisher ein fliegender nach § 32 ZPO, sondern nach dem künftigen § 14 Abs. 2 UWG soll künftig am Gerichtsstand des Beklagten geklagt werden. Nur wenn sich die geschäftliche Handlung an einen örtlich begrenzten Kreis von Marktteilnehmern wendet, soll auch das Gericht zuständig sein, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde (gemeint ist damit so wie in § 32 ZPO wohl Handlungs- oder Erfolgsort). In der Praxis war es bisher so, dass sich die Antragsteller bzw. Kläger sich bevorzugt an die Gerichte gewendet haben, bei denen sie bereits eine Ihnen zugeneigte Rechtssprechungspraxis gezeigt hat und das Gericht war zudem häufig weit entfernt vom Sitz des Abgemahnten, was die Verteidigungsaussichten und Kosten der Verteidigung deutlich abgesenkt hatte. Viele Rechtsanwälte, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt im Wettbewerbsrecht haben, beklagen nun, dass dadurch künftig auch Richter, die mit der Materie nicht vertraut sind, vermutlich weniger gute Urteile treffen werden. Umso wichtiger wird es also künftig, fachkundige Rechtsanwälte im Falle von UWG-Streitigkeiten einzuschalten, die einen Rechtsstreit helfen zu vermeiden und die Sache außergerichtlich erledigen oder falls das nicht klappt und vor Gericht gestritten werden muss, den zuständigen Richtern die Sach- und Rechtslage möglichst gut erläutern und vortragen.
– Der Designschutz für Ersatzteile bei komplexen Bauteilen z.B. Kotflügel bei Fahrzeugen soll künftig ausgeschlossen sein, damit auch Wettbewerber diese Ersatzteile anbieten können.
Bewertung:
Das Ziel, missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern oder zumindest zu erschweren, wird vermutlich erreicht werden. Es wird weniger Abmahnungen geben. Aber gerade auch durch die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes steigt das Risiko auch für die lauteren Marktteilnehmer, die sich gegen Verletzungen wehren wollen, vor Gericht bei der Auslegung der vielen unbestimmten Rechtsbegriffe auf einen Richter zu stoßen, der eine andere Meinung vertritt, und dadurch wird sich auch für rechtstreue Unternehmen das Prozesskostenrisiko deutlich erhöhen und insoweit werden mittlere und große Unternehmen nunmehr stärker durch kleine unlautere Wettbewerber beeinträchtigt werden, die sich durch unlautere Werbemethoden einen Vorsprung durch Rechtsbruch verschaffen können. Beispielsweise bei den Abmahnungen wegen Verletzungen der DSGVO sind viele Fragen noch gar nicht gerichtlich geklärt oder umstritten, weil die DSGVO erst seit Mai 2018 in Kraft und anzuwenden ist. Die Einhaltung der DSGVO und deren praktische Umsetzung ist jedoch wegen vieler noch nicht gerichtlich geklärter Fragen zur richtigen Auslegung der DSGVO und Problemen der praktischen Umsetzbarkeit schwierig und oft aufwendig. Ob diese Beschränkungen bei der Abmahnung von Wettbewerbern also den fairen Wettbewerb und Verbraucherschutz so unbedingt in allen Branchen stärkt, ist fraglich.
Unter dem Strich, gerade auch wegen der Beschränkung des Design- und Markenschutzes für Ersatzteile ist dies jedoch ein zu begrüßendes Gesetz, das nicht nur kleine Unternehmen entlastet, sonderen auch den Verbrauchern hinsichtlich der Preise auf dem Ersatzteilmarkt zugute kommen wird. Vielleicht werden nun auch die Startups z.B. mit 3D-Druckern einen Hype für Ersatzbauteile für Kühlschränke, Fahrzeuge und Haushaltsgeräte erleben. Das wird gerade auch die KMU, die Ersatzteile herstellen und vertreiben und daran bisher wegen des Designschutzes bei den sichtbaren Ersatzteilen gehindert waren und Verbraucher freuen.

Die Pressemeldung des Bundestages vom 10. September 2020 mit den Details und Gesetzestexten finden Sie hier.

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Unterlassungsurteil des OLG Naumburg vom 07.11.2019 gegen Apotheker: Handel auf Amazon ohne Einwilligung in Gesundheitsdatenverarbeitung für Werbezwecke ist wettbewerbswidrig

Auf eine in 2017 ausgesprochene Abmahnung eines Apothekers gegen einen Wettbewerber, der auf Amazon Medikamente anbot, erging nun ein Unterlassungsurteil des OLG Naumburg gegen den Amazon Händler wegen fehlender Einwilligung in Verarbeitung von Gesundheitsdaten für Werbezwecke
(Volltext als pdf: OLG Naumburg, Urteile vom 07.11.2019 -9 U 6/19 und 9 U 39/18).
Das OLG Naumburg hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO wettbewerbswidrig sei und Mitbewerbern ein Unterlassungsanspruch zustehe, wenn die verletzte Norm in der konkreten Fallkonstellation als Marktverhaltensregelung einzuordnen ist. Vorliegend ging es um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten beim Verkauf von Medikamenten über Amazon Markteplace. Das Gericht hat einen Wettbewerbsverstoß durch Verletzung von Art. 9 Abs. 1 DSGVO angenommen, weil der Händler die Bekanntheit der Amazon Plattform für Werbezwecke ausnutze und für sich ausnutze, dass Amazon auf Grundlage der Gesundheitsdaten weitere Produktvorschläge macht und somit Rückschlüsse auf die sensiblen Krankheitsdaten des Kunden oder seiner Familie geschlossen werde, ohne die nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ausdrückliche Einwilligung. Diese Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu Werbezwecken müsse zudem nach dem Berufsrecht laut Entschließung der zuständigen Apothekerkammer ausdrücklich und schriftlich erfolgen.
Der Senat schließt sich damit nunmehr als 2. OLG der Auffassung des Hanseatischen OLG Hamburg an (OLG Hamburg, Urteil vom 25.10.2018 – 3 U66/17), wonach Datenschutzverstöße unter Umständen abmahnbar sein können durch Wettbewerber, und zwar müsse nach Inkrafttreten der DSGVO die jeweilige Norm der DSGVO, gegen die verstoßen wurde, konkret darauf überprüft werden, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat (OLG Hamburg a.a.O. Rn. 72 juris). Dies war hier bei Art. 9 Abs.1 DSGVO zu bejahen, wie das OLG sorgfältig ausgeführt hat.
Ferner hat unter IV. der Entscheidung das OLG Naumburg aber auch entschieden, daß ein Schadenersatzanspruch hier mangels Verschulden nicht zuerkannt wird. Ein möglicher Schadenersatzanspruch gemäß § 9 UWG und ein vorbereitender Auskunftsanspruch setzen ein Verschulden voraus. Angesichts der bisher noch nicht abschließend von der Rechtsprechung geklärten Rechtslage zum marktregelnden Charakter der DSGVO billigte der Senat dem Beklagten einen unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 S. 1 StGB analog zu.

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Abmahnanwälte oder: Abmahnung wegen falschem Impressum

Ärgern Sie sich auch über einen Wettbewerber, der entgegen § 5 TMG kein richtiges Impressum hat und suchen dafür einen “Abmahnanwalt“? Oder möchten Sie selbst eine Abmahnung vermeiden und es richtig machen? Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Es gibt vieles zu erklären, rund um die Abmahnung – hier am Beispiel des fehlerhaften Impressums:

Eigentlich ist es gar nicht so schwer, die Pflichtangaben korrekt zu machen, aber in einem aktuellen eindrucksvollen Fall, mit dem sich das OLG Frankfurt (Urteil vom 14.03.2017 – 6 U 44/16) zu befassen hatte, hatte ein Versicherungsmakler so ziemlich alles falsch gemacht, was man vor und nach der Abmahnung falsch machen kann.

Es gibt für die Frage, was ins Impressum rein muß sogar Impressumgeneratoren im Netz und manchmal hilft es auch, einfach das Gesetz (§ 5 TMG und § 55 RundfunkStV) zu lesen oder im Zweifel den IT-Anwalt seines Vertrauens zu fragen. Ein falsches Impressum (oder gar ein fehlendes) gehört seit Jahren zu den häufigsten Abmahnfallen für Selbständige und Unternehmer, die (wie fast alle) eine Webseite oder Werbeprofil in einem Sozialen Netzwerk haben. Also lieber sorgfältig machen, denn Ausreden vor Gericht akzeptieren die Richter nicht. Es ist auch nicht zuvorlässig, sich hierbei auf den Webdesigner zu verlassen, denn der ist für die rechtliche Prüfung nicht zuständig.

Wenn Sie sich also ärgern, daß ein Konkurrent sich einen unlauteren Vorteil verschafft, indem er sein Impressum nicht richtig angibt oder sonstige Wettbewerbsverstöße begeht, kann ich als Fachanwältin für IT-Recht Ihnen gerne helfen und den unliebsamen Konkurrenten für Sie abmahnen, um die Unterlassung rechtssicher durchzusetzen und mich auch um die Kostenerstattung zu kümmern. Die geeignete Verfolgung ist in so einem Fall – sofern der Verstoß vorliegt und ein Wettbewerbsverhältnis zu Ihnen besteht – meist, aber nicht immer, die Abmahnung. Übrigens gibt es aber auch – vor allem für sonstige Betroffene wie etwa geschädigte Kunden oder Dienstleister – die Möglichkeit, die zuständige Landesmedienaufsichtsbehörde einzuschalten, weil ein falsches Impressum auf der Webseite eines Unternehmens auch ein Bußgeldtatbestand ist. Hier in Hessen ist das für Unternehmen mit Sitz in Hessen die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien, die für Beschwerden wegen Impressumsverstoß oder sonstigen Medienverstößen ein Online-Beschwerdeformular bereithält.

Zurück zur Abmahnung: Was ist das eigentlich? Eine Abmahnung ist (wenn es nicht um einen Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis geht) normalerweise eine anwaltliches Schreiben, mit dem ein Rechtsanwalt (“Abmahnanwalt”) oder ein Verbraucherschutz- bzw. Wettbewerbsverein den Konkurrenten auf einen Rechtsverstoß hinweist, die Sach- und Rechtslage sowie Abmahnbefugnis erläutert und zur Unterlassung auffordert. Dabei ist es für den Abgemahnten wichtig zu wissen, daß es mit der Beseitigung des Verstoßes, sprich Korrektur des Impressums, nicht allein getan ist. Man kann Webseiten schließlich jederzeit wieder ändern, daher muß der Abgemahnte zur Vermeidung eines Rechtsstreits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, die der abmahnende Rechtsanwalt üblicherweise gleich vorformuliert beifügt, und die Kosten der Abmahnung nach § 12 UWG erstatten.

Die richtige Formulierung der Unterlassungserklärung sollte der Abgemahnte lieber anwaltlich überprüfen lassen, denn diese ist oft zu weitgehend und die Unterschrift unter eine zu weitgehende Unterlassungserklärung, mit der man einen Vertrag eingeht, kann sehr teuer werden, weil dann bei wiederholten Verstößen der andere eine Vertragsstrafe von mehreren Tausend Euro (oft mindestens 3.000 € je Verstoß) geltend machen und auch gerichtlich durchsetzen kann.

Es ist ein Irrtum zu glauben, es gäbe spezielle Abmahnanwälte. Praktisch jeder Rechtsanwalt mahnt ab, wenn er dazu von seinem Mandanten den Auftrag bekommt und die Abmahnung als berechtigt ansieht. Manche entwickeln auf diesem Gebiet allerdings einen Schwerpunkt, wenn es sich um Rechtsverstöße handelt, die häufig vorkommen wie z.B. Urheberrechtsverletzungen. Manche machen daraus auch ein illegales Geschäftsmodell – das kommt auch vor, wenn es dem Auftraggeber und seinem Anwalt gar nicht um den Rechtsverstoß geht. Solche Abmahnern kann man dann auch eine Gegenabmahnung schicken oder jedenfalls die Ansprüche abwehren.

Zurück zum Impressumsverstoß: Der ist keine Bagatelle und bei mehreren Fehlern im Impressum kann der Streitwert auch durchaus höher sein, also zwischen 2.500 und 10.000 €, je nach den Umständen des Falles. In einem aktuellen Fall hatte ein Versicherungsmakler rund 475 € Anwaltskosten für die Abmahnung zu erstatten, denn er hatte entgegen § 5 TMG nicht die für seine Gewerbeerlaubnis zuständige Kammer angegeben und hat dann noch in seinem Impressum ergänzt:

  • Registergericht: Amtsgericht 000

  • Registernummer: HR 0000

  • Versicherungsvermittlerregister – Registrierungsnummer: 0000

  • Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 00000000

 

Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung: DE 0000000;…”

Das OLG Frankfurt sah das nicht als eine Bagatelle an und akzeptierte, wie nach ständiger Rechtsprechung üblich auch nicht Ausreden, das sei versehentlich geschehen oder stelle keinen “spürbaren” Wettbewerbsverstoß dar. Der Versicherungsmakler macht sich für den flüchtigen Verbraucher größer als er ist bzw. verwirrt den rechtsunkundigen Kunden. Das OLG Frankfurt sah daher wegen mehrerer Verstöße in diesem Fall sogar einen Gegenstandswert von 8.000 € als gegeben an.

Wie sich aus der Begründung des Senats ergibt, hatte hier der Versicherungsmakler nach Erhalt der Abmahnung die Webseite einfach offline gestellt und die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung gar nicht abgegeben. Also kam es zu einer einstweiligen Verfügung und Aufforderung die Regelung als endgültige Regelung anzuerkennen. Damit wurde der Schaden und die zu zahlenden Kosten für ihn noch größer. Nach Erhalt der einstweiligen Verfügung sollte sich jeder Abgemahnte schnell – aber gut überlegt, am besten unter Einholung anwaltlichen Rats – entscheiden, ob er diese anerkennen will und das verbindlich spätestens in 2 Wochen ab Zustellung der einstweiligen Verfügung dem Antragsteller schriftlich mitteilen oder Widerspruch erheben. Ansonsten ist nämlich bei einer berechtigten Abmahnung bzw. einstweiligen Verfügung noch nicht Schluß, selbst wenn diese sofort befolgt wird, denn der Antragsteller läßt sonst nach üblicherweise einer Wartezeit von 2 Wochen dem Antragsgegner ein weiteres sog. Abschlußschreiben zukommen, mit dem er zur Abgabe dieser Abschlusserklärung aufgefordert wird und diese kostet dann wieder Anwaltsgebühren (üblicherweise 0,3 Geschäftsgebühren).

Fazit: Abmahnungen, Rügen, Beschwerden – das tun Anwälte, weil in einem demokratischen Rechtsstaat Gesetze dazu da sind, eingehalten zu werden und das Institut der Abmahnung (solange sie berechtigt ist und nicht mißbräuchlich eingesetzt wird) sich bewährt hat, um diese außergerichtlich durchzusetzen und teure Rechtsstreitigkeiten vor Gericht zu vermeiden. Das schützt die Betroffenen und diejenigen, die versuchen es richtig zu machen. Dabei sind Abmahnungen für Rechtsverstöße aller Art möglich z.B. Persönlichkeitsverletzungen wegen Beleidigung oder Datenschutzverletzungen, Urheber- oder Markenrechtsverletzungen oder Wettbewerbsverletzungen. Sie dürfen aber immer nur von dem Betroffenen als Auftraggeber verfolgt werden oder hierzu nach dem Unterlassungsklagegesetz im Verbraucherrecht oder Wettbewerbsrecht gesondert zugelassene Abmahnvereine. Wer auf eigene Faust den Gegner “abmahnt”, läuft Gefahr, daß die Gegenseite einfach nur “vorübergehend” den Verstoß unterläßt und dann irgendwann wieder damit anfängt, weil scheinbar keine Konsequenzen gefolgt sind. Deshalb wird von der Justiz eine strafbewehrte verbindliche Unterlassungserklärung gefordert, die dann für die Zukunft eingehalten werden muß, um nicht eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Egal, ob ich für Sie eine Abmahnung aussprechen soll oder helfen soll, solche zu vermeiden oder Abgemahnte bei der Schadensbegrenzung helfen soll – ich helfe Ihnen gerne. Fragen Sie einfach nach.

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#Abmahnungen wegen #Datenschutz #Social-Media Wie sollte man vorbeugen

Bei der Einbindung von Like Buttons und anderen sogenannten Social Plugins in die Webseite kann man sich als werbetreibender und damit verantwortlicher Unternehmer unangenehme und teure Abmahnungen von Verbraucherzentrale, Wettbewerbsvereinen oder Mitbewerbern einhandeln. Seit einigen Monaten dürfen auch diese Abmahnvereine wegen Datenschutzverstößen abmahnen, weil das Unterlassungsklagengesetz entsprechend geändert wurde. Einige wissenswerte Tipps für die Webdesigner, die versuchen wollen, ihre Kunden soweit als möglich zu schützen (Liste keineswegs vollständig, aber immerhin…) hat hier ein SEO Experte übersichtlich erklärt http://t3n.de/news/schutz-vor-social-plugin-abmahnungen-697470/