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Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft Berlin und Arrest der Einnahmen in Sachen Abmahnwelle Google Fonts

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin bei dem Anwalt und dessen Mandant des angeblichen Vereins “IG Datenschutz”, die mit serienmäßigen Abmahnschreiben in diesem Jahr für viel Aufregung gesorgt haben, Durchsuchungen wegen des Verdachts des gewerblichen Betruges durchgeführt und Beweise gesichert. Hierbei hat die Generalstaatsanwaltschaft Einnahmen aus dem vermutlichen Betrug in Höhe von 346.000 Euro im Wege des Arrests nach der Strafprozessordnung sichergestellt.

Zwar war der dynamische Einsatz von Google Fonts auf vielen Seiten tatsächlich ein Datenschutzverstoß, aber wenn wie hier die Abmahner die Seiten bewusst mit dem Ziel aufsuchen oder mittels eines Webcrawlers scannen lassen, um hiermit Einnahmen aus den serienmäßigen Zahlungsaufforderungen zu generieren, bestehen die behaupteten Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nicht, sondern handelt es sich um Betrug bzw. bei denen, die nichts gezahlt haben um versuchten Betrug und ferner zivilrechtlich um einen Eingriff in den Gewerbebetrieb, der seinerseits schadenersatzpflichtig ist. Hier war mutmasslich “der Datenschutz” wie leider so oft offenbar von diesen Abmahnern nur mißbraucht worden, was ich als Datenschützerin sehr bedaure. Dies ist also nicht mit dem Thema zu verwechseln, dass Webseitenbetreiber sich ihre Dienstleister gut aussuchen sollten und diese ausreichend prüfen und kontrollieren sollten, um solche vermeidbaren Datenschutzverstöße zu vermeiden. Letztlich wünschen sich auch Ihre Kunden vertrauenswürdige Anbieter, die mit ihren personenbezogenen Daten verantwortlich und rechtskonform umgehen. Es ist also wichtig, dass Betrüger und unzuverlässige Dienstleister keinen Erfolg haben und zur Verantwortung gezogen werden.

Pünktlich zu Weihnachten sind damit die Gelder aus der Abmahnwelle noch gesichert worden :-). Nähere Details finden sich in der Pressemeldung der Generalstaatsanwaltschaft.

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Handlungsempfehlungen aus Anlass der DSGVO-Abmahnwelle wegen Google Fonts

Handlungsempfehlungen zum richtigen Umgang mit den #Abmahnungen wegen Google #Webfonts #DSGVO #Webseitenchecks #Abmahnwelle

Hintergrund: Webfonts sind Schriften, die für Webseiten entweder lokal auf den eigenen Webservern gespeichert sind oder dynamisch bei Google, Adobe oder anderen Anbietern kostenlos abgerufen werden können. Letzteres ist eindeutig nicht vereinbar mit der DSGVO und § 25 TTDSG (dem deutschen Datenschutzgesetz für Webseitenbetreiber), weil dann beim Aufruf der Seite die Google Schriften von den dortigen Servern nachgeladen werden und hiermit personenbezogene Nutzerdaten unbefugt an Google gesendet werden. Seit Juni 2022 versenden einige Abmahner mit oder ohne Anwalt Aufforderungsschreiben an Firmen und Vereine, die eine Webseite betreiben und Google Dienste ohne Zustimmung des Nutzers bei Aufruf der Seite nachladen. Auslöser war ein Urteil des Landgerichts München, das einem Nutzer 100 Euro Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO zugesprochen hat wegen datenschutzrechtswidrigem Nachladen von Google Diensten wie Webfonts von den Google Servern bei Aufruf der Webseite des beklagten Unternehmens. Dadurch werden Nutzerdaten wie die IP-Adresse und weitere Profildaten an die Google Server in die USA zum Abruf der dort gespeicherten Schriften nachgeladen. Dies ist nach Art. 5, 6 DSGVO i.V.m. § 25 TTDSG nicht zulässig, weil diese dynamische Einbindung der Schriften nicht technisch notwendig ist und Google zu großen Mengen an Daten darüber liefert, welche Nutzer wann welche Seiten im Internet aufgerufen haben. Inzwischen ist bekannt geworden, dass die Abmahner auch vor Gericht Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Baden Baden eingelegt haben und vor dem Landgericht Mosbach ein Klage auf Auskunft, Unterlassung und Schadenersatz eingereicht haben. Es ist also ab kommenden Jahr mit weiteren Gerichtsverfahren zu rechnen.

Sind die Abmahnungen berechtigt?:

Die meisten sind es nicht, aber eine verbindliche Einschätzung kann ich nur in Ihrem individuellen Einzelfall treffen. Bei den massenweise versendeten Abmahnungen einzelner Auftraggeber ist ein redlicher Anspruch jedenfalls hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens nicht anzunehmen. [ update 22.12.2022: Inzwischen hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin wegen des Verdachts des Betruges im Falle der Abmahnwelle des Berliner Anwaltes L. zu Google Fonts im Auftrag der “IG Datenschutz” Hausdurchsuchungen durchgeführt und 346.000 Euro sichergestellt. Siehe Beitrag dazu hier ]

Aber der Nachweis des vorsätzlichen Rechtsmissbrauchs ist erfahrungsgemäß vor Gericht nicht einfach. Die Gerichte haben bei vergangenen Abmahnwellen oft argumentiert, viele Rechtsverletzungen erfordern viele Abmahnungen und die Pflicht zur Einhaltung lässt sich nicht wegdiskutieren. Zwar sind Abmahnungen dieser Art dann rechtsmissbräuchlich, wenn die Nutzer gezielt mit einem Webcrawler Webseiten aufsuchen, um die Betreiber zur Zahlung von Schadenersatz aufzufordern. Zeitungsartikel mit Berichten über #Abmahnwellen sind jedoch vor Gericht kein Beweismittel für die automatisierten Scans und die massenweise Versendung durch die gleiche Person. Zudem können Verbraucher ihre Ansprüche an Inkassodienstleister abtreten, damit diese gebündelt Schadenersatzforderungen durchsetzen können – das hat der Bundesgerichtshof zu wenigermiete.de und anläßlich anderer Sammelklagen in Verbrauchersachen entschieden.

Wenn aber ein einzelner Betroffener gezielt in gewerblichem Umfang massenweise Webseiten aufsuchen lässt, nur um den Schadenersatz als Einnahmen massenweise einzufordern, wird ein Rechtsmißbrauch anzunehmen sein. Denn dann geht es den Abmahnern nicht um die Wahrnehmung ihrer Rechte auf informationelle Selbstbestimmung nach der DSGVO, sondern um ein Geschäftsmodell zur Generierung von Einnahmen. Dies ist nach § 242 BGB rechtsmißbräuchlich und dürfte einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Seitenbetreibers sein. Deshalb sollten Sie den geforderten Schadenersatz – selbst wenn es „nur“ 170 Euro sind – nicht an die abmahnende Anwaltskanzlei bezahlen, sondern helfen, Beweise für die massenhafte Versendung durch einen Webcrawler zu sichern. Lassen Sie sich durch diese Bagatellbeträge nicht in die Irre führen, denn die Abmahner sammeln wahrscheinlich massenweise Gelder ein und werden wahrscheinlich auch klagen. Das haben andere Abmahnwellen nach meiner anwaltlichen Erfahrung im Bereich Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht in den letzten Jahren gezeigt.

Handlungsempfehlungen:

1. Werfen Sie das Abmahnschreiben mit Umschlag und den Anlagen nicht weg, sondern geben Sie es lieber mir. Die Beweise für die massenweise Versendung sollten gesammelt werden, weil eine Klagewelle in den nächsten Jahren wahrscheinlich ist. Gerne können Sie mir mißbräuchliche Abmahnschreiben zum Sammeln der Beweise des Rechtsmißbrauchs der Abmahner vorsorglich für den Fall einer späteren Klage kostenlos an info@it-fachanwaeltin.de oder an meine Kanzleiadresse zusenden. Meine Postadresse finden Sie hier Kontakt Kanzlei Stefanie Hagendorff. Ich bin anwaltlich zur Verschwiegenheit verpflichtet und verwende die Daten nur, um anhand der anonymisierten Daten für den Fall einer Klagewelle vor Gericht für die späteren Beklagten Parteien mit Aussicht auf Erfolg nachweisen zu können, ob der Kläger einen Webcrawler verwendet hat und deshalb mißbräuchlich vorgegangen ist.

2. Falls die Schreiben auch Auskunftsverlangen enthalten, ist Vorsicht geboten. Dann ist anwaltlicher Rat sinnvoll. Hierzu berate ich Sie gerne, denn ein falscher Umgang mit den Auskunftsersuchen kann das Risiko einer Schadenersatzklage unnötig erhöhen.

3. Lassen Sie Ihre Webseite von einem geeigneten IT-Sicherheitsdienstleister überprüfen und scannen. Senden Sie die Prüfberichte Ihrem Webdesigner mit der Bitte, diese Datenschutzverstöße zu beheben. Falls hoffentlich kein Verstoss feststellbar ist, dokumentieren Sie auch diese Scans zu Ihrer Entlastung (Stichwort Beweissicherung und Rechenschaftspflicht) und archivieren Sie diese in Ihrem Ordner für das Datenschutzmanagement. Die regelmäßige Kontrolle ist auch unter IT-Sicherheitsaspekten in Ihrem eigenen Interesse. Fragen Sie Ihre Webagentur oder wenden sich an geeignete IT-Dienstleister, die professionelle IT-Schwachstellenanalysen und Google Webfont Scans einschließlich aller Unterseiten erstellen und Hilfe bei der Analyse etwaigen Handlungsbedarfs und Fehlerbeschreibung für den Fachmann diesbezüglich anbieten, z.B. locaterisk.com, https://sicher3.de/ https://54gradsoftware.de/blog/google-fonts-checker oder https://dr-dsgvo.de/webseiten-check/

4. Falls die gegnerische Anwaltskanzlei oder ein Betroffener eine DSGVO-Auskunft verlangt und behauptet, der Auftraggeber habe zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einer bestimmten IP-Adresse Ihre Webseite aufgerufen, können Sie auf die hoffentlich korrekte Datenschutzerklärung verweisen, da Sie den Nutzer ja in der Regel nicht identifizieren können und daher keine individuelle Auskunft möglich ist bzw. nur eine sogenannte Negativauskunft. Achten Sie darauf, dass Logfiles über die Zugriffe auf Ihre Webseite nur solange gespeichert werden wie nötig; das sind nicht 30 Tage oder länger, sondern maximal 7 Tage. Logfiles mit den Protokolldaten, die bei Aufruf der Webseite kurz gespeichert werden, um den Dienst zu erbringen und aus Gründen der IT-Sicherheit und Funktionsfähigkeit Fehler der Website zu analysieren und ggfs. abzuwehren, dürfen nur eine kurze Zeit für diese Zwecke gespeichert werden und müssen danach automatisch gelöscht werden. Anderes gilt nur, wenn Vorfälle dokumentiert werden und ausgewertet werden müssen, damit keine unbemerkten Angreifer in Ihre IT-Systeme eindringen und Accounts übernehmen.

5. Bitte keine Checkboxen mit einer „Einwilligung in Datenschutzbestimmungen“. Häufig ist auch die Datenschutzerklärung nicht korrekt oder es werden fälschlicherweise Checkboxen zur „Einwilligung“ in die „Datenschutzbestimmungen“ bei Kontaktformularen verwendet. Das ist nicht ratsam und sollten Sie ändern. Die Datenschutzhinweise werden sonst Bestandteil von AGB und das ist für Sie als Unternehmen in dem Fall nicht gut. Denn die Datenschutzhinweise müssen ohne Zustimmung der Nutzer jeweils bei Bedarf aktualisiert werden und stellen nur Pflichtinformationen dar, keine AGB.

6. Ohne Zustimmung aktivierte Cookies und falsch eingebundene Cookie-Banner: Klar, die Cookie-Banner sind nervig. Aber Jammern hilft nichts. Entgegen der insoweit eindeutigen Rechtslage nach Art. 5, 6 DSGVO i.V.m. § 25 TTDSG werden auf vielen Webseiten in der Datenschutzerklärung bei Aufruf der Webseite Cookies auf Basis einer Interessenabwägung gesetzt, ohne danach zu unterscheiden, ob sie technisch unbedingt notwendig sind oder nur für statistische und Marketingzwecke oder Mediendienste erwünscht. Der Nutzer muss jedoch die Wahl haben und eine informierte Zustimmung in Marketing-Cookies zu erteilen oder die Möglichkeit haben, diese abzulehnen oder Details abzurufen und auch die Änderungen seiner Zustimmung zu speichern. Nach insoweit gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die nicht unbedingt notwendigen Cookies oder sonstigen Tracker nur mit einer freiwilligen, informierten vorherigen Zustimmung des Nutzers erlaubt.

Fazit: Typische Fehler dieser Art führen zu Abmahnungen und dies wird künftig auch zunehmen, daher sollten Sie die Verstöße auf Ihrer Webseite beheben und sich auf mögliche Klagewellen vorbereiten. Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts München kann jeder Nutzer (also nicht ein Webcrawler, der im Auftrag mißbräuchlicher Abmahner, die Webseiten scannt nur um Schadenersatzansprüche zu „generieren“) 100 Euro immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO vom Webseitenbetreiber verlangen. Die Tendenz der anderen Gerichte ist noch nicht eindeutig, aber immer mehr Gerichte sprechen immateriellen Schadenersatz zu, um die effektive Durchsetzung der Datenschutzvorschriften im Interesse der Betroffenen zu erreichen. Das Urteil des Landgerichts München hat Serienabmahnungen wie aktuell z.B. diejenigen des Rechtsanwalt Kilian Lenard aus Berlin im Auftrag von M. I. aus H. und anderer Abmahner ausgelöst, die voraussichtlich nach der Taktik der Abmahner auch zu Klagen führen wird. Auch wenn es lästig ist, also nicht einfach nur in die Tonne treten, sondern sich auf künftige Abmahnwellen oder Klagen vorbereiten und der Community helfen mit gutem Austausch der Informationen.

7. Oft finden Betroffene oder Abmahner noch weitere Fehler in der Datenschutzerklärung z.B. das Fehlen des Hinweises auf das Recht des Betroffenen, bei einem Datenschutzverstoß eine Beschwerde nach Art. 12 DSGVO bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO einzureichen.

8. Gewerbetreibende oder Freiberufler mit zulassungspflichtigen Berufen, machen auch häufig Fehler bei den Pflichtangaben im Impressum. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG müssen bei Berufen, die wie z.B. bei Heilpraktikern oder einem Elektromeister entsprechende Dienstleistungen nur mit einem Befähigungsnachweis einer gesetzlich zuständigen Stelle wie etwa Gesundheitsamt oder Handwerkskammer angeboten werden dürfen, weitere Angaben machen. Es ist die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde oder Stelle anzugeben, also etwa Handwerkskammer oder Innung oder Gesundheitsamt mit den Kontaktdaten, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist und die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Links zu den Vorschriften, denen der Anbieter für diesen Beruf unterliegt. https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html

Ich hoffe, die Tipps helfen Ihnen weiter. Wenn ich Ihnen mit einem rechtlichen Webseitencheck helfen soll (DSGVO, Urheber- und Markenrecht, Wettbewerbsrecht…), Vertragsprüfungen, Haftung der Webagentur oder Sie weitere Fragen zum Thema haben, schreiben Sie mir gerne dazu eine Nachricht oder sprechen Sie mich an. Herzliche Grüße Stefanie Hagendorff, Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht Kontakt

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Haftung eines B2B-Software-as-a-Service-Anbieters für unzureichende Aufklärung über Anforderungen

Die Anbieter von Software-as-a-Service-Business-Lösungen haben das Bestreben, Lizenzverträge nur langfristig zu vergeben und dies ist anders als im Privatkundenbereich im B2B Bereich meist eine Laufzeit über viele Jahre. Umso ärgerlicher ist es für den Kunden, wenn sich nach Abschluss des Vertrages herausstellt, dass erwartbare Funktionen bei ihm nicht funktionieren. Beispielsweise weil die Vernetzung mit weiteren vorhandenen Systemen einer ERP Software nicht erfolgreich hergestellt werden kann und die hierfür nötigen Schnittstellen erst noch programmiert werden müssten oder mangels Mithilfe von Drittanbietern nicht erstellt werden können. Auch wenn etwa wegen individueller Besonderheiten und Anforderungen des Geschäfts des Kunden wesentliche Funktionen der Software gar nicht genutzt werden können.

Schadenersatz eines IT-Anbieters wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten über konkreten Anforderungen des Kunden
Das OLG München hat nun in einem Beschluss vom 08.08.2022 Az. 20 U 3236/22 (wie Rechtsanwalt Thomas Stadler, Freising, Bayern, Deutschland berichtet) entschieden, dass der Anbieter einer Buchungssoftware für Hotels von sich aus klären muss, welcher Art der Betrieb seines Kunden ist und welche Anforderungen sein Geschäft an die zu verwendende Buchungssoftware erfüllen soll. Dies gilt jedenfalls dann, wenn anhand weniger Grundfragen – unabhängig von einem Pflichtenheft – diese Anforderungen zu klären gewesen wären. Im Streitfall hatte der Anbieter die Buchungssoftware vermietet, jedoch nicht vor Abschluss des Vertrages darüber aufgeklärt, dass die Software nur jeweils tageweise Buchungen und Rechnungen ermöglicht, keine monatsweise Vermietung vorgesehen ist und die monatsweise Buchung und steuerlich einwandfreie Abrechnung mit Mehrwertsteuer unabhängig von der Anzahl der Anzahl der Tage des jeweiligen Monats diese Buchungssoftware nicht ermöglichte.

Die Verletzung der Aufklärungspflichten machte den Anbieter schadenersatzpflichtig wegen vorvertraglichem Verschuldens nach §§ 280, 311 Abs. 2 BGB auf Rückgängigmachung des Vertrages und Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlung, weil bei pflichtgemäßer Aufklärung der Kunde den Vertrag gar nicht abgeschlossen hätte.

Bauprozessoptimierungssoftware ohne konkret benötigte Schnittstellen.
Ähnlich ging es einer Baufirma auch in einem mir vorliegenden Fall, in dem ein deutscher Spezialanbieter für eine Prozessoptimierung der Planung und Logistik für Straßenbaufirmen, die die Vernetzung der Beton- und Asphaltmischanlagen mit Wiegesystem sowie den automatischen Datenaustausch der Geräte zur optimierten Planung in Echtzeit mit einem Software-as-a-Service-System anbot. Obwohl die Software laut Anbieter bei über 200 Mischanlagen funktioniert, stellte sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Anbieter für die konkreten Mischanlagen des Kunden und das Wiegesystem keine Schnittstellen bereitstellen konnte und die für die Prozessoptimierung benötigte Vernetzung der Anlagen nicht funktioniert. Des Weiteren stellten sich auch die Werbeaussagen eines automatischen digitalen Lieferscheins, das der Bauleiter „vor Ort“ auf Knopfdruck erstellen lassen kann, als irreführend heraus. In diesem Fall kam es anschließend ebenfalls zum Streit über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung und über die gegenseitigen Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche, der nun beide Unternehmen schwer belastet und über den es noch zu keiner Einigung oder gerichtlichen Entscheidung kam.

#Softwarerecht #Haftung des IT-Anbieters #Schadenersatzpflicht wegen fehlender vorvertraglicher Aufklärung über Anforderungen #Digitale Produkte

Praxistipp für die IT-Beschaffung Achten Sie darauf, die wesentlichen Erwartungen an die Funktionen der Software und deren Systemspezifikationen vor Vertragsschluss mit den konkreten Anforderungen des Kunden abzugleichen und dies im Vertrag oder einer Anlage, die zum Bestandteil des Vertrags gemacht wird, ausdrücklich zu dokumentieren. Soweit diese Anforderungen noch nicht geklärt sind und der Anbieter hierbei nicht hilft, fragen Sie nach einem Beratungsvertrag, Vorvertrag oder Letter-of-Intend vor Abschluss des Hauptvertrages. Lassen Sie besser unternehmenskritische IT-Verträge vor Abschluss fachanwaltlich prüfen.

Wenn Sie anwaltliche Hilfe bei einer ähnlichen Fallgestaltung haben und z.B. eine Vertragsprüfung benötigen, schreiben Sie mir gerne eine Nachricht.

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LG Frankfurt: Keinen Vertrag mit Abmahnverein abschließen wenn Mißbrauch bekannt ist

Volltext des Urteils LG Frankfurt vom 03.06.2022 IDO Interessenverband gegen Händler wegen Vertragsstrafe (noch nicht rechtskräftig):

Landgericht Frankfurt am Main Verkündet am: 03.06.2022
Aktenzeichen: 3-12 O 1/22

Justizangestellte M.

ElNGEGANGEN 17. Juni 2022
I m N a m e n d e s V o l k e s
U r t e i l
ln dem Rechtsstreit
IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. vertr.d d Vorstand Sarah Spayou, Uhlandstr. 1, 51379 Leverkusen,
Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. ………………….
gegen
……………………………………….. ….. Frankfurt am Main
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Stefanie Hagendorff, Am Straßbach 2, 61169 Friedberg,
Geschäftszeichen…………
hat die 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Hübner
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2022
für Recht erkannt:
ZP 11 – Urschrift und Ausfertigung eines Urteils (EU CU OO.DOT) -(11.09)22
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.190,– nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte die Verwirkung einer Vertragsstrafe geltend.
Die 71jährige Beklagte ist Rentnerin mit einer Rente von EUR 455,83 und handelt auf der Internetplattform „e-Bay“ mit Dekorartikeln und Textilien wie Stolas und indischen Saris unter dem e-Bay-Namen in einem kleinunternehmerischen Umfang.
Der Kläger hatte die Beklagte wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße in Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren abgemahnt, woraufhin die Beklagte am 01.08.2014 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (Anlage K 1, Bl. 9 f. d.A.) Unterzeichnete.
Am 03.12.2021 erlangte der Kläger Kenntnis von zwei Verstößen. Zum einen fehlte gem. Ziff. 1 e der Unterlassungserklärung in den Warenpräsentationen der Beklagten das Muster-Widerrufsformular. Zum anderen fehlte gem. Ziff. 2 der Unterlassungserklärung die Information, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von ihr selbst gespeichert wird, und ob sie dem Kunden den Vertragstext zugänglich macht.
Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 06.12.2021 zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von EUR 3.570,-brutto auf, was die Beklagte ablehnte. Sie focht den Unterlassungsvertrag mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2021 (Bl. 68 ff. d.A.) wegen Irrtums und hilfsweise wegen arglistiger Täuschung an. Äußerst hilfsweise kündigte sie den Vertrag wegen unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte eine angemessene Vertragsstrafe verwirkt habe. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte derzeit 349 Angebote auf E-Bay veröffentliche und angesichts der Schwere der Verstöße hält der Kläger eine Vertragsstrafe von EUR 3.000,-netto für angemessen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 3.750,-nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt sie,
den Kläger zu verurteilen, an sie EUR 164,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 16.12.2021 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, weil dieser nicht über die Voraussetzungen nach Art. 8 III Nr. 2 UWG verfüge und auch 2014 nicht darüber verfügt habe. Er sei auch nicht ohne Grund nicht auf die beim Bundesamt der Justiz geführte Liste gern. § 8b, § 8 III Nr. 2 UWG gelangt. Die Anfechtungsfrist habe erst mit positiver Kenntnis der fehlenden Aktivlegitimation infolge der erneuten anwaltlichen Beratung, also im Dezember 2021 zu laufen begonnen. Der Kläger handele missbräuchlich, weil er planvoll nur selektiv gegen kleine e-Bay-Händler wie die Beklagte vorgehe. Die streitgegenständlichen Verstöße seien nur versehentlich erfolgt. Äußerst hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass die Höhe der Vertragsstrafe unverhältnismäßig sei, weil die 71-jährige Beklagte sich zu ihrer geringen Rente lediglich ein kleines Zubrot mit ihrem e-Bay-Handel dazuverdiene.
Mit der Widerklage begehrt die Beklagte die Rechtsanwaltskosten, die ihr dadurch entstanden seien, dass sie sich aufgrund der Geltendmachung der Vertragsstrafe anwaltlicher Hilfe habe bedienen müssen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet, die Widerklage ist unbegründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus dem Unterlassungsvertrag vom 01.08.2014.
a) Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus dem Unterlassungsvertrag vom 01.08.2014.
Dieser ist auch nicht infolge Anfechtung nichtig. Zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Anfechtungstatbestände gern. §§ 119 ff. BGB hat die Beklagte nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Allein die Tatsache, dass der Kläger nicht auf der Liste gemäß § 8b UWG aufgeführt ist, begründet keinen Anfechtungsgrund.
Darüber hinaus ist sowohl die Anfechtungsfrist gern. § 121 I BGB als auch diejenige des § 124 I BGB abgelaufen. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass der Kläger ein Verband sei, der „seit Jahren dafür bekannt“ sei, „missbräuchlich gezielt kleine e-Bay und Amazon-Händler serienmäßig wegen nicht spürbarer UWG-Verstöße abzumahnen, um Einnahmen aus Abmahngebühren und Vertragsstrafen massenweise zu generieren“. Des Weiteren trägt sie vor, dass bereits 2014 auffällig gewesen sei, dass der Kläger große Wettbewerber nicht abgemahnt gehabt habe. Der Missbrauchsverdacht sei bereits damals gegenüber dem Kläger eingewandt worden.
Aus dem anwaltlichen Schreiben der Beklagten vom 01.08.2014 (Anlage B1, Bl. 51 f. d.A.) ergibt sich ferner, dass die Aktivlegitimation schon damals angezweifelt wurde.
Bloßes Kennenmüssen reicht für §§ 121, 124 BGB zwar nicht aus, jedoch ist auch nicht erforderlich, dass der Anfechtungsberechtigte alle Einzelheiten des Anfechtungstatbestandes kennt. Nach dem Vortrag der Beklagten lagen bereits 2014 mehr als bloße Verdachtsgründe vor. Damit ist die mit Schreiben vom 20.12.2021 erklärte Anfechtung verfristet.
b) Auch die „Kündigung“ wegen Rechtsmissbrauchs geht ins Leere. Die hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung an den Missbrauchseinwand stellt, sind hier nicht erfüllt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 13 Rn. 205 ff )
Letztlich muss sich die Beklagte an dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ festhalten lassen.

Mit den unstreitigen Verstößen gegen den Unterlassungsvertrag hat die Beklagte die Vertragsstrafe verwirkt.
2. Nach der Unterlassungserklärung vom 01.08.2014 wird die Höhe der „angemessenen“ Vertragsstrafe vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen bestimmt und im Streitfälle vom zuständigen Gericht auf Antrag auf Angemessenheit überprüft.
Die Beklagte hat vorliegend die Höhe der Vertragsstrafe moniert und vorgebracht, dass sich die 71jährige Beklagte mit ihrem e-Bay-Handel lediglich ein Zubrot zu ihrer geringen Rente hinzuverdiene.
In die Erwägungen eingestellt werden muss außerdem die Tatsache, dass die Spürbarkeit der Verstöße als gering einzustufen ist, dass es sich bei der Unternehmung der Beklagten um ein Kleingewerbe mit Artikeln im untersten Preissegment handelt und dass die Verstöße unstreitig versehentlich erfolgten.
Nach einer Gesamtschau der Umstände des hiesigen Einzelfalls erachtet das erkennende Gericht vorliegend eine Vertragsstrafe von EUR 1.000,- netto, also EUR 1.190 – incl. Mehrwertsteuer für angemessen und ausreichend.
3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 I BGB.
4. Da das erkennende Gericht eine missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen gem. § 8c UWG verneint hat, war die Widerklage abzuweisen.
Nach alledem war zu entscheiden wie aus dem Tenor ersichtlich.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I, II ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hübner
Beglaubigt
Frankfurt am Main, 10. Juni 2022

———-Ende VOLLTEXT
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wenn Sie eine fachanwaltliche Beratung benötigen wegen einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht oder Hilfe bei der Vertragsgestaltung und mich mandatieren möchten, schreiben Sie mir eine Nachricht. Ich rufe meist innerhalb von 1 Werktag zurück oder schreibe eine kurze Antwort auf Ihre Anfrage.

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OLG Frankfurt: Xing-Irrläufernachricht – Gericht fordert konkrete Darlegung des immateriellen Schadens für den erfolglosen Bewerber

E-mail Irrläufer sind ebenso wie über einen Messenger schnell passiert. Ein Händler hat sich 2018 bei einer Bank beworben via Xing und wegen eines versehentlichen „Klicks“ auf die falsche Person, sendete die Bank irrtümlich eine Nachricht an einen Bekannten des Händlers, der pikanterweise bei der gleichen Bankengruppe beschäftigt war. Die eigentlich für den Kläger bestimmte Nachricht enthielt den Text:

Lieber Herr B, ich hoffe es geht Ihnen gut! Unser Leiter – Herr C – findet ihr Händler Profil sehr interessant. Jedoch können wir Ihre Gehaltsvorstellungen nicht erfüllen. Er kann 80k + variable Vergütung anbieten. Wäre das unter diesen Gesichtspunkten weiterhin für Sie interessant? Ich freue mich von Ihnen zu hören und wünsche Ihnen einen guten Start in den Dienstag. Viele Grüße, D


Der Empfänger kannte den Herrn B. und späteren Kläger des Rechtsstreits gegen die Bank und fragte bei ihm zurück. „Du?“ So bekam der Kläger – wie oft bei solchen Irrläufern – zufällig Kenntnis von der Datenpanne. Während das Landgericht nach erfolgloser Abmahnung und Klage auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadenersatz die Bank u.a. zu 1.000 Euro immateriellem Schadenersatz verurteilt hatte, hat der 13. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nun dieses Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Mai 2020 im Hinblick auf den Schadenersatz aufgehoben. Im Übrigen bestätigte er aber auch die Verurteilung der Bank zur Unterlassung und Kostenerstattung in Bezug auf die Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 1.025,55 € nebst Zinsen (OLG Frankfurt, 13. Zivilsenat, Urteil vom 02.03.2022, Az. 13 U 206/20 – noch nicht rechtskräftig).

Begründung des Senats stark verkürzt zusammengefasst: Zwar bestehe ein Unterlassungsanspruch, weil den Umständen nach aufgrund der persönlichen Bekanntheit des irrtümlichen Empfängers der über XING gesendeten Nachricht, dieser den Betroffenen „Herr B…“ anhand Name, Anrede und Kontext der Nachricht identifizieren konnte. Identifizierbar seien solche Nachrichten auch dann, wenn der Nachname häufig vorkommt. Es ist nämlich auch nicht erforderlich, dass die zur Identifizierbarkeit erforderlichen Informationen in den Händen einer einzigen Person befinden (vgl. EUGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – Rs. C-434/16, NJW 2018, 767 – Nowak). Es ist auch nicht erforderlich, dass die Identifizierbarkeit zweifelsfrei erfolgt, denn vorliegend ist es dem Dritten ja unmittelbar gelungen, den Kläger zu identifizieren, auch wenn er sicherheitshalber nachgefragt hat, indem er die Nachricht an ihn weitergeleitet hat und dazu die Frage schrieb: „Du?“

Der Kläger habe aber keinen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO vorgetragen. Damit folgt der 13. Senat der bei den Zivilgerichten vorherrschenden Auffassung, dass allein der Kontrollverlust und die Ungewissheit bei einer Datenpanne, wer die durch den Datenschutzverstoß erlangten Daten unbefugt genutzt oder sogar noch weitergegeben hat, kein ersatzfähiger immaterieller Schaden sei.

Anmerkung zum Urteil von Rechtsanwältin Hagendorff: Diese Sichtweise, es sei doch kein Schaden entstanden, erscheint hier nicht überzeugend. Denn der Kläger wurde ja nicht eingestellt und hatte die Ungewissheit, ob der Bekannte, der im Rahmen der Unternehmensgruppe seines Arbeitgebers arbeitete, die Daten vertraulich behandelte oder möglicherweise dem jetzigen Arbeitgeber einen Hinweis gegeben hat, dass der Kläger sich anderweitig bewerbe und mit welchen Gehaltsvorstellungen. Das wäre sicher für seine Karriere im Unternehmen seines bisherigen Arbeitgebers nicht förderlich, sondern eher schädigend gewesen. Wechselwillige Mitarbeiter werden nicht befördert und müssen berufliche Nachteile beim bisherigen Arbeitgeber erwarten. Es ist doch lebensfern, vom geschädigten Kläger zu erwarten, das dezidiert darzulegen, denn es liegt auf der Hand. Da es rechtswidrig weitergegebene Informationen sind, würde in so einem Fall ihm kaum jemand bei seinem Arbeitgeber darauf hinweisen. Nach Erwägungsgrund 146 S. 6 soll der immaterielle Schadenersatzanspruch sicherstellen, dass der verletzte Betroffene einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhält und dieser abschreckend sein soll. Im Ergebnis wird also der effektive Rechtsschutz entgegen dem Effektivitätsgebot und den Grundsätzen des EUGH zum „effet utile“ verkürzt auf die wenigen Fälle, in denen der Betroffene zufällig an die Informationen zum Schadenseintritt gelangt. Das erscheint mir nicht europarechtskonform und nicht sonderlich überzeugend zu sein. In der Praxis unterstützt das nämlich die Haltung, die leider in vielen Unternehmen und Behörden vorherrscht: Stößt man zufällig auf einen Datenschutzverstoß und macht die Löschung und einen Schadenersatzverstoß geltend, heisst es regelmäßig, es sei doch ein Versehen gewesen, ein Einzelfall und es sei doch „kein Schaden“ entstanden….Der Datenschutz wird ohne Sanktion eben nicht hinreichend ernst genommen. Dies hat hier auch die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen beim Landgericht bestätigt: Es gab laut Gericht 1. Instanz keine richtigen Schulungsmaßnahmen oder anderweitige Vorkehrungen bei der Beklagten, die der betreffenden Mitarbeiterin oder weiteren Mitarbeitern effektive Maßnahmen an die Hand gegeben hätten, eine Wiederholung von Irrläufern und Pannen dieser Art zu vermeiden. Ohne Schadenersatzrisiken wird sich daran wahrscheinlich in Zukunft auch nicht viel ändern. Von dem Urteil des OLG geht daher das falsche Signal aus.

Auch das angeführte Argument, dass sonst ein Ausufern bei für den Betroffenen tatsächlich folgenlosen Datenpannen zu befürchten sei, geht an der Rechtswirklichkeit vorbei. Denn wegen des Aufwands eines Rechtsstreits sind nur wenige Betroffene bereit, in solchen Fällen zu klagen – jedenfalls solange es um verhältnismäßig geringe Beträge wie hier 1.000 Euro laut Landgerichts Urteil oder 2.500 Euro wie vom Kläger in der Anschlussberufung beantragt – geht.

Positiv aber ist, dass die häufig ebenfalls zu hörende Standardausrede, der Anspruch werde mißbräuchlich geltend gemacht, vom OLG auch nicht akzeptiert wurde und sowohl die Abmahnung als berechtigt und damit wenigstens auch die Anwaltskostenerstattung bestätigt worden ist (hier aus einem Streitwert von 15.000 € also 10.000 für die Unterlassung, 5.000 für die Auskunft). Möglicherweise hätte hier der Kläger zu seiner Angst vor beruflichen Nachteilen bei seinem bisherigen Arbeitgeber bei Kenntnisnahme von der Bewerbung näher vortragen sollen – so meint der Senat. Dass der Kläger sich mit solchen Darlegungen dann aber zusätzlich selbst weiter geschädigt hätte, obwohl dies naheliegt, hat der Senat hierbei aber nicht bedacht. Schließlich sind sowohl die mündlichen Verhandlungen öffentlich als auch die Urteile – auch wenn der Name der Parteien anonymisiert wird, wird er für Insider der Branche oft bekannt. Positiv ist auch, dass der Senat bestätigt hat, dass in Fällen wie diesen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist und dessen Kosten erstattungsfähig sind in der gesetzlichen Höhe nach dem RVG.

Eine Ausuferung von Schadenersatzklagen bei solchen Beträgen ist wegen des unverhältnismäßigen Aufwands nicht zu befürchten, wenn für Fälle dieser Art ein Schadenersatz von 1.000-2.000 Euro zu erstatten ist. Erst bei höheren Beträgen ziehen erfahrungsgemäß überhaupt eine relevante Anzahl von Menschen und Anwälten die Rechtsverfolgung und aufwendigen Klageverfahren in Betracht. Insgesamt überzeugt mich das Urteil aber wegen der Abweisung des immateriellen Schadenersatzes aber nicht.

Noch ein Hinweis: Wie das Gericht zu Recht anmerkt, sieht das Bundesarbeitsgericht, weitere Arbeitsgerichte und Oberlandesgericht München ebenfalls bereits den Kontrollverlust wegen einer unbefugten Weitergabe personenbezogenen Daten oder eine Datenschutzverletzung durch verspätete oder unvollständige Auskünfte nach Art. 15, 82 DSGVO als erstattungsfähigen immateriellen Schaden an und hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Senat auch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage ist also noch nicht abschließend geklärt. Zudem gibt es auch bereits einschlägige Vorlageverfahren beim Europäischen Gerichtshof dazu.

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Landgericht Mainz verurteilt Stromanbieter zu 5.000 Euro Schadenersatz wegen rechtswidriger Meldung an SCHUFA

Vorschnelle negative Schufa-Meldungen sind ein erheblicher Schaden für die Kreditfähigkeit eines Betroffenen. Die Voraussetzungen sind daher streng geregelt. Das Landgericht Mainz hat mit Urteil vom 12.11.2021 – Az. 3 O 12/20 einen Stromanbieter u.a. zur Zahlung von 5.000 Euro immateriellem Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO verurteilt, weil dieser vorschnell eine rechtswidrige negative Schufaeinmeldung als “uneinbringlich” im Laufe eines gerichtlichen Mahnverfahrens veranlasst hatte. Es stellten sich Pannen im Vorverfahren heraus und der Vollstreckungsbescheid war noch nicht rechtskräftig. Der Stromanbieter und spätere Beklagte hatte zwar Mahnungen versendet und ein gerichtliches Mahnverfahren wegen der erfolglos angemahnten Stromrechnung durchgeführt, jedoch den Zugang der Mahnungen und Mahnbescheid sowie die nach § 31 BDSG vorgeschriebene vorherige Ankündigung der negativen Schufa-Einmeldung hatte der betroffene Kläger bestritten und konnte der Stromanbieter nicht beweisen, also wäre eine Einmeldung erst mit einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid zulässig gewesen. Der Stromanbieter hat aber bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Vollstreckungsbescheids diese Einmeldung verfrüht und damit rechtswidrig bei der Schufa eingemeldet. Der klägerische Familienvater hatte glaubhaft versichert, dass er die Mahnungen mit Unterrichtung über den drohenden Schufa-Eintrag nicht erhalten hatte; der Mahnbescheid lag ihm auch nicht vor, den hatte wohl das Au-pair-Mädchen seiner Kinder angenommen, ihm aber nicht ausgehändigt. Nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids hatte der Kläger die Forderung dann bezahlt, sodass sich er sich zu Recht gegen die Einmeldung als “uneinbringliche Forderung” gewendet hat. Die Einmeldung war – so das Gericht – nicht aufgrund der Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 lit f, Abs. 4 DSGVO zulässig. Zwar besteht ein erhebliches Interesse der Kreditwirtschaft an den Bonitätsdaten und somit ein erhebliches Informationsinteresse der Verkehrsteilnehmer, aber bei der gebotenen Interessenabwägung sind die Wertungen des § 31 BDSG zu berücksichtigen, die sicherstellen sollen, dass bei der Verarbeitung von Bonitätsdaten dem Schuldner vorher rechtliches Gehör gewährt wird und er innerhalb einer angemessenen Karenzzeit die Möglichkeit hat, den Eintrag zu vermeiden und vorher die Schulden zu begleichen. Hier war es so, dass die Stromrechnung von 493,81 € zwar angemahnt worden war, jedoch der Zugang einer vorherigen Ankündigung einer drohenden Schufa-Einmeldung nicht nachgewiesen werden konnte. Gleiches galt für die Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheids. Die Einmeldung bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Vollstreckungsbescheids war unter diesen Umständen verfrüht. Mit Fehlern bei der Zustellung muss ein Absender rechnen, wenn ihm kein Zugangsnachweis vorliegt und damit war zur Überzeugung des Gerichts wegen der streitigen Zustellungspannen noch nicht sicher eine hinreichende Karenzzeit verstrichen, in der der klägerische Schuldner die Gelegenheit hatte, die Forderung zu begleichen. Diese Wertungen entnimmt das Gericht der Regelung des § 31 BDSG, weil darin die Voraussetzungen geregelt sind, unter denen Auskunftsdienste wie die SCHUFA AG  Bonitätsdaten nutzen und damit einen Scorewert erstellen und diesen beauskunften dürfen. Die Voraussetzungen des § 31 BDSG waren hier im Zeitpunkt der Einmeldung nicht hinreichend dargetan und bewiesen. Dies hätte der Stromanbieter bei gewissenhafter Prüfung erkennen müssen, insbesondere bei Titulierung mit dem Vollstreckungsbescheid dem Schuldner erst noch eine angemessene Karenzzeit zur Begleichung der Fordlerung einräumen müssen, nachdem er keine Beweise für den fehlerfreien Zugang der Mahnungen, Ankündigungen und des Mahnbescheids des Gericht vorliegen hatte.

Die Höhe des immateriellen Schadenersatzes nach Artikel 82 Abs. 1 DSGVO hat das Gericht hier mit 5.000 Euro bemessen. Aufgrund des Negativ-Eintrags bei der Schufa wurden dem Kläger die Kreditkarten gesperrt, die er beruflich benötigte, und drohte ihm eine Immobilienfinanzierung zu platzen. Deshalb erlitt er einen massiven immateriellen Schaden in Form des Verlusts der Bonität bei Kreditgebern durch einen negativen Scorewert bei der Schufa. Dieser Schaden war nach Ansicht des Gerichts auch zumindest fahrlässig verschuldet, weil nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO eine Fahrlässigkeit vermutet wird, wenn nicht der Beklagte als verantwortliches Unternehmen Umstände darlegen und beweisen kann, die ihn entschuldigen. Mangels Beweisen für die behaupteten Mahnungen mit Unterrichtung über die drohende Schufa-Einmeldung und auch mangels Beweis für die Zustellung des Mahnbescheids, den der Kläger bestritten hatte, konnte der Stromanbieter somit das Vorliegen der Voraussetzungen der Einmeldung als “uneinbringliche Forderung” nicht nachweisen. Eine Einmeldung nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG, der die Voraussetzung der Verarbeitung von Bonitätsdaten durch Auskunftsdienste regelt, darf nur erfolgen wenn entweder nach Nr. 1 ein rechtskräftiges Urteil über eine offene Forderung vorliegt (der Vollstreckungsbescheid war bei Erlass hier noch nicht rechtskräftig, weil dagegen erst noch ein Einspruch zulässig ist) und nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG ohne einen rechtskäftigen gerichtlichen Zahlungstitel folgende Voraussetzungen hätten vorliegen müssen, die hier auch nicht gegeben waren, nämlich:

  • der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
  • die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt,
  • der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist und
  • der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat

Daneben hat das Gericht den Stromanbieter auch verpflichtet, der Schufa Holding AG mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den näher bezeichneten Negativeintrag der Beklagten nicht gegeben. Das Urteil vom 12.11.2021 ist noch nicht rechtskräftig.

Wie viel Tage die Karenzzeit dauert, darüber hatte das Gericht hier nicht zu entscheiden. Aber unter Berücksichtigung der Wertungen des § 31 BDSG, auf die das Gericht im Rahmen der Auslegung der Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 lit.f DSGVO abstellt, hätte die für den Vollstreckungsbescheid vorgeschriebene Einspruchsfrist von 2 Wochen ab dessen Zustellung abgewartet werden müssen oder hätte der Stromanbieter Nachweise für mindestens 2 vorgerichtliche Mahnungen mit den nach § 31 BDSG vorgeschriebenen Zeitabständen und Ankündigung einer Meldung an die Schufa sicherstellen müssen, um Zustellungsfehler auszuschließen. Die 2 Wochen-Notfrist entspricht auch der Einspruchfrist gegen den Vollstreckungsbescheid nach §§ 700 i.V.m. 339 Abs. 1 ZPO, daher ist davon auszugehen, dass die angemessene Karenzzeit bei vorgerichtlichen unbestrittenen Mahnungen 2 x 2 Wochen ist und ansonsten im gerichtlichen Verfahren abgewartet werden muss, ob innerhalb der genannten Fristen Rechtsmittel gegen das Urteil oder den Vollstreckungsbescheid eingelegt wurde.

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BGH erleichtert Schadenersatzklagen bei sittenwidriger Schädigung durch sog. Schneeballsysteme

Immer wieder kommt es vor, dass Richter in erster Instanz die Anforderungen an den klägerischen Vortrag überspannen, hier hat mal wieder der BGH das zurechtgerückt. Grundsätzlich hat der Kläger eines Verfahrens alle klagebegründenden Umstände vorzutragen und zu belegen. Der Bundesgerichtshof (BGH) ist den Geschädigten von sog. Schneeballsystemen nun entgegengekommen und hat eine Beweislasterleichterung mit Urteil vom 04.02.2021, Az.: III ZR 7/20 beschlossen.
Unter dem Begriff “Schneeballsystem” versteht man eine Betrugsmasche, bei der die Befriedigung von Altgläubigern mit dem Geld von Neugläubigern erfolgt. Das System erwirtschaftet keinen eigenen Gewinn, sondern finanziert sich durch Überschuldung. Es ist für Geschädigte regelmäßig schwierig, das im Einzelnen nachzuweisen, da die Betrüger Gewinne und Erfolg oft lange geschickt vortäuschen und Scheingewinne ausschütten und interne Verstrickungen und Zahlungsströme der Beteiligten schwer von außen ermittelbar sind. Nun hat der BGH die Beweiserwartungen an die Gläubiger abgesenkt.
Der BGH stellt klar, dass hier die Anforderungen an den klägerischen Vortrag nicht überspannt werden dürfen und gesteht den Geschädigten eine Beweiserleichterung zu. Nach dem Leitsatz des BGH genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast regelmäßig bereits dadurch, dass er Umstände vorträgt, die das (weitere) Betreiben eines solchen “Schneeballsystems” als naheliegend erscheinen lassen. Den Gegner trifft in solchen Fällen eine sekundäre Darlegungslast. Er hat sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behaup- tungen der beweispflichtigen Partei zu äußern; anderenfalls gilt das Vorbrin- gen des Geschädigten als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).

BGH, Versäumnisurteil vom 4. Februar 2021 – III ZR 7/20 – OLG Bamberg LG Schweinfurt
Volltext https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=III%20ZR%207/20&nr=117724

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#DSGVO: Bundesverfassungsgericht zur Vorlagepflicht bei Klageabweisung wegen immateriellem Schadenersatz nach Art. 82

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Beschluss vom 14. Januar 2021 (Az.: 1 BvR 2853/19) einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben und dem Amtsgericht Goslar aufgegeben, eine unionsrechtlich nicht geklärte Frage zur Schadenersatzpflicht bei Datenschutzverstößen von Unternehmen nach Art. 82 DSGVO dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) zur klärenden Entscheidung vorzulegen. Indem das Amtsgericht über die entscheidungserhebliche Frage, ob die Schadenersatzpflicht nach Art. 82 DSGVO auch in Bagatellfällen besteht oder eine Erheblichkeitsschwelle als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung zu statuieren ist, selbst entschieden hat, ohne die Sache dem EUGH vorzulegen, hat das Amtsgericht das Grundrecht des Klägers auf seinen gesetzlichen Richter nach Art. 101 Grundgesetz (GG) verletzt. Eine solche Erheblichkeitsschwelle findet sich nämlich nicht in der DSGVO und ist auch nicht den Erwägungsgründen zu entnehmen. Deshalb war dann nach Erschöpfung des Rechtswegs die Verfassungsbeschwerde erfolgreich.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun dafür gesorgt, dass die praxisrelevante Frage nun endlich dem EUGH zur unionseinheitlichen Auslegung und klärenden Entscheidung vorgelegt wird. Der Amtsrichter hätte hier die noch nicht unionsrechtlich geklärte, hier aber entscheidungserhebliche Frage, ob ein Bagatellverstoß bestehend aus einer einzelnen Spam-E-Mail oder ähnliche Bagatellverstöße schadenersatzpflichtig nach Art. 82 DSGVO sind oder nicht, nach Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen müssen.
Den Hintergrund des Streits gut erklärt hat Rechtsanwalt Wybitul, der für seine internationalen Klienten mit seinem Team zunehmend mit der Abwehr von vielen Schadenersatzklagen bei der Kanzlei Latham & Watkins beschäftigt ist und dessen Mandanten ein hohes Interesse haben, Bagatellgrenzen, Rechtsmissbrauch und andere Argumente gegen die Schadenersatzklagen Betroffener bei Datenschutzverletzungen von großen Unternehmen zu Felde zu ziehen – hier https://www.cr-online.de/blog/

Hierbei muss ich sagen, dass es doch sehr erstaunlich ist, was die Richter in dem Bestreben, die Sache einfach arbeitssparend abzuweisen, alles als Bagatelle abtun… aber dazu an anderer Stelle…

Die Entscheidung wird aber noch weitere Folgen haben, nicht nur die Klärung der Frage zu der Erheblichkeitsschwelle: Im Zusammenhang mit den Schadenersatzklagen gibt es noch eine Reihe weiterer nicht geklärter Fragen zur Auslegung der DSGVO, insbesondere solche zur Auslegung der Auskunftsrechte des Betroffenen nach Art. 13-15 DSGVO. Sie sind weit gefasst und sollen es nach dem Erwägungsgründen dem Betroffenen ermöglichen, zu erfahren, wer auf welcher Grundlage personenbezogene Daten verarbeitet (Transparenzgebot) und deren Rechtmäßigkeit zu prüfen bzw. bei Datenschutzverstößen, die ihn geschädigt haben, wenigstens Schadenersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO effektiv durchsetzen zu können (Stichwort informationelle Selbstbestimmung als Schutzgut von Art. 8 Grundrechtecharta (GrCH) sowie der DSGVO). Während bisher die deutsche Richterschaft mehrheitlich dem alten Konzept von der Persönlichkeitsrechtsverletzung, die nur bei schweren Eingriffen ein Schmerzensgeld auslöste verhaftet bleibt, versucht die DSGVO unserer zunehmenden Digitalisierung gerecht zu werden. Daher ist der DSGVO richtigerweise nach meiner Einschätzung keine solche Erheblichkeitsgrenze zu entnehmen, sondern sind diese Fragen einfach bei der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zu berücksichtigen. Während im Einzelfall eine E-mail oder andere Bagatellverstöße nicht schwerwiegend sein mögen, zahlen sich die massenweise rechtswidrige Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten in einem Kontrollverlust für jeden Einzelnen bemerkbar, der es ohne eine effektive Rechtsdruchsetzung auch kleiner Verstöße nicht wirksam eingedämmt werden kann. Es ist daher zu erwarten, dass nunmehr infolge dieses Paukenschlags des BVerfG nun in einer Reihe weiterer Schadenersatzklagen die Gerichte ihre Vorlagepflicht besser prüfen werden und weitere umstrittene Zweifelsfragen zur Auslegung und Reichweite der Auskunftsansprüche der DSGVO nach Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorlegen müssen.

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#DSGVO-Beschwerde und #Schadenersatzdurchsetzung: hier Durchsetzung bei Datenpanne ist für Verletzte schwierig

Datenpannen passieren häufig im Ausland und zuständige federführende Aufsichtsbehörden nach der DSGVO sind oft ebenfalls nicht in Deutschland. Betroffene, die Auskunfts- und Schadenersatzansprüche gegen den Verantwortlichen und/oder Auftragsverarbeiter nach Art. 82 DSGVO durchsetzen wollen, bzw. Unternehmen, die nach einer solchen Panne sich fragen, was sie konkret mitteilen müssen, haben derzeit daher an 2 Fronten zu kämpfen. Einmal bei den Zivilgerichten, die die Auskunfts-, Darlegungs- und Beweisgrundsätze bisher nicht einheitlich und zum Teil entgegen Art. 82 DSGVO und den nach Erwägungsgrund 146 DSGVO zu beachtenden Effektivitätsgrundsätzen restriktiv auslegen. So hat das Landgericht Frankfurt, und zwar einmal die 27. Zivilkammer mit Urteil Landgericht Frankfurt/Main Az. 2-27 O 100/20 und in einem Parallelfall eines anderen Klägers nunmehr erneut die 30. Zivilkammer mit etwas anderem Tatbestand mit Urteil vom 18.01.2021 20210118_anonym.LG Ffm Urteil 18.01.2021 15+82 DSGVO_Geschwärzt eine Auskunfts- und Schadenersatzklage gegen die in Belgien sitzende Mastercard Europe SA im Zusammenhang mit dem Databreach aus August 2019 im Rahmen des Mastercard Priceless Specials Germany Bonusprogramms abgewiesen (nicht rechtskräftig). Der Kläger wird in die Berufung gehen. Update 6.2.2021 Letzter Stand der Klägerseite hier: Tatbestandsberichtigungsantrag ist fristgemäß gestellt, weil es hier offensichtliche Unrichtigkeiten im Tatbestand gibt. Den Auskunftsantrag (Mastercard hat verspätet und unvollständig beauskunftet und will die konkreten Serviceprovider nicht angeben, bzw. hat erst in der Klageerwiderung die Namen “Brain Behind Ltd und Brain Behind GmbH” vorgetragen, wobei unklar blieb, bei wem genau das unsichere Administratorpasswort den unbefugten Zugriff auf die Systeme der “BB” 2019 ermöglicht hat. Ferner ist es so, dass es eine “Brain Behind GmbH” ausweislich des Handelsregisters weder in Deutschland und ebenso auch nicht in Österreich gibt, wie man dem amtlichen firmenbuch.at entnehmen kann). Der Streitfrage ging das Gericht damit überraschend aus dem Weg, indem es im Urteil plötzlich meinte, es sei nicht ersichtlich, wieso die GmbH nicht identifizierbar sei und eine Pflichtverletzung von Mastercard sei “nicht indiziert.” Der Kläger hatte vorgetragen, dass diese Angaben unklar sind und deshalb in der mündlichen Verhandlung den Auskunftsantrag nicht für erledigt erklärt. Die Beklagte hatte sich auch gar nicht damit verteidigt, das sei erledigt, denn man müsse diese nicht konkret angeben. Damit war diese rechtliche Streitfrage an sich zu entscheiden, die in der Praxis auch hoch relevant ist, ob – jedenfalls nach einer Datenpanne – nach Art. 12, 15 Abs. 1 lit.c DSGVO der Serviceprovider, der als Auftragsverarbeiter und damit “Empfänger” der Kundendaten involviert war, konkret zu benennen ist. Mit vagen Angaben wie hier, kann ein geschädigter Betroffener nichts anfangen, daher (so auch die herrschende Meinung in der für das Gericht natürlich zitierten Kommentarliteratur mit allen Argumenten) konkret anzugeben, jedenfalls spätestens nach einer Datenpanne und ausdrücklicher DSGVO-Auskunftsanfrage des betroffenen Kunden. Mal sehen, ob das Gericht die offenbaren Unrichtigkeiten nun auf Antrag im Tatbestand berichtigen wird, damit in der II. Instanz das Gericht wenigstens den Sachverhalt richtig versteht, über den es zu befinden haben wird….Puh.

Die andere Baustelle ist die Erlangung von näheren Informationen und Akteneinsichten bei den Aufsichtsbehörden, die für die Beschwerde- und Bussgeldverfahren nach einer Datenpanne zuständig sind. Auszug aus meiner Korrespondenz mit dem HBDI (Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit):
UPDATE VOM 09.02.2021: Nun liegt eine neue Antwort des HBDI vor:

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Hagendorff,

die belgischen Kollegen haben mir mitgeteilt, dass die Untersuchungen noch andauern und die Daten zum Verfahren derzeit nach belgischem Recht vertraulich sind. Entsprechend wurde auch mir keine weitere Auskunft erteilt und so kann ich Ihnen auch keine weiteren Informationen zur Verfügung stellen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

……….
—–Meine E-mail an das HBDI in einem Beschwerdeverfahren einer Klientin gegen Mastercard Europe SA:
Sehr geehrter Herr……,
danke für Ihre E-mail vom 20.10.2020 zum Akteneinsichtsgesuch …und ich habe die Angelegenheit inzwischen nochmals geprüft.

Wenn die Akte zum Beschwerdeverfahren zu o.g. Az. nur meine Eingaben enthält, wird auf die Akteneinsicht selbstverständlich verzichtet.
Aber ich möchte Sie bitten, gemäß Art. 77 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 19 Abs. 2 S.3 BDSG uns den Informationsstand und das Ergebnis oder hilfsweise das Zwischenergebnis des Beschwerdeverfahrens bei der federführenden Aufsichtsbehörde in Belgien mitzuteilen. Nach § 19 Abs. 2 S. 3 BDSG soll dann, wenn wie hier die Verantwortliche in Deutschland keinen Sitz und keine Niederlassung hat, die Aufsichtsbehörde hier als empfangende Behörde dem Beschwerdeführer über das Ergebnis des Verfahrens informieren, d.h. soweit das Verfahren abgeschlossen ist, den Beschluss der Belgischen Aufsichtsbehörde mitteilen oder falls es noch nicht abgeschlossen ist, zumindest den Zwischenstand über die Erkenntnisse, die zur Datenpanne geführt haben.

Nach § 19 Abs. 2 Satz 3 BDSG weist der deutsche Gesetzgeber die nach der DSGVO zugewiesenen Aufgaben der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, kraft Gesetzes der “empfangenden Aufsichtsbehörde” zu. Das bedeutet, dass die Zuständigkeiten gebündelt werden, damit die Aufsichtsbehörde den Verletzten nicht an ausländische Aufsichtsbehörden verweisen kann. [Vermerk: Ausserdem ist sie zur Kooperation und Weiterleitung einer Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde in der EU verpflichtet, At. 60ff DSGVO]. Damit verleiht das BDSG dem Grundgedanke der DSGVO, dass der Betroffene bei der Aufsichtsbehörde seiner Wahl in Deutschland Beschwerde einlegen kann, damit er nicht auf eine Aufsichtsbehörde im Ausland verwiesen werden kann, ihre Wirkung (vgl. sinngemäß so auch Hellmich in Taeger/Gabel, DSGVO.BDSG, 3. Auflage, Rn. 7 zu BDSG § 19 m.w.N.). Das bedeutet, dass das HBDI vorliegend die Kommunikationsaufgaben, sprich Information über das Ergebnis des Verfahrens oder bei überlanger Dauer wie hier zumindest den Stand und Zwischenergebnis des Verfahrens zu unterrichten hat. Wäre der Betroffene auf die Durchsetzung von Informations- und Akteneinsichtsersuchen bei der ausländischen federführenden Behörde angewiesen, würde dies dem Grundgedanken der DSGVO widersprechen, die aus Gründen der Fairness und des europarechtlichen Grundgedankens des effet utile die praktische Durchsetzung seiner Informations- und Abwehrrechte gegen unrechtmäßige Verarbeitungen überhaupt erst ermöglichen sollen. Dies ist gerade bei grenzüberschreitenden Datenverarbeitungen, die hier auch die Kreditkartenumsätze umfassen, die zweckentsprechend zum Gutschreiben der Coins im Bonusprogramm automatisch abgeglichen und somit miteinander vernetzt gewesen sein dürften, nur praktisch möglich, wenn § 19 Abs. 2 S. 3 BDSG wie vom Gesetzgeber beabsichtigt, dem Betroffenen die deutsche Aufsichtsbehörde sichert, auch wenn federführend eine ausländische Aufsichtsbehörde zuständig ist nach den Art. 60ff DSGVO.

Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage ist es demnach nicht statthaft, die Beschwerdeführerin auf die ausländische federführende Aufsichtsbehörde vorliegend zu verweisen oder bis zum rechtskräftigen Abschluss etwaiger Zivilklagen mit dem Bericht das Verfahren auszusetzen.

Wie dargelegt, besteht der Verdacht, dass Mastercard Europe SA oder deren Auftragsverarbeiter die Datenpanne durch unzureichende Datensicherheitsmassnahmen nach Art. 32 DSGVO z.B. durch ein unsicheres Administratorpasswort eines Auftragsverarbeiters, das höchstwahrscheinlich entdeckt worden wäre, wenn die nach der PCI-DSS v3.2.4 abrufbar in Deutsch und in Englischer Sprache unter https://www.pcisecuritystandards.org/document_library auf S. 128 vorgeschriebenen Penetrationstests alle 6 Monate durchgeführt worden wären.
Auf S. 128 der vorgenannten Payment Card Informationsystem Data Security Standards heisst es unter 11.2.4.1. “Additional requirement for service providers only: If segmentation is used, confirm PCI DSS scope by performing penetration testing on segmentation controls at least every six months and after any changes to segmentation controls/methods.”
Diese Vorgabe ist nach meinen Informationen seit Februar 2018 in Kraft und die Einhaltung der PCI-DSS waren hier wegen der Vernetzung mit dem Zahlungssystem zwischen Mastercard und Brain Behind auch vereinbart.

Mastercard hat keine Auskunft über die genauen Empfänger der Brain Behind Gruppe erteilt (also wer genau wo aus der Gruppe die Kundendaten für das Bonusprogramm verarbeitet hat), sodass Name und Anschrift des Auftragsverarbeiters, bei dem die Datenabfluss stattgefunden hat z.B. wegen unzureichender Schutzmassnahmen und Penetrationstests hier nicht vorliegen. Handelt es sich um die aus dem Imprint von brain-behind.com veröffentlichte Brain Behind Ltd?
Die Anschrift dort ist laut Impressum (Inprint):
Brain Behind Ltd.
30 Moorgate
London, EC2R 6PJ, United Kingdom
xxxxxxxxxx
Phone: +44xxxxx

Ist es korrekt, dass dort ein unsicheres Administratorpasswort den Zugriff auf die geleakten Kundendaten aus dem Mastercard Priceless Specials Databreach in 2019 durch unbekannte Dritte ermöglicht haben?
Dies müsste doch unzureichende Datensicherheitsmassnahmen indizieren, weil für das Bonusprogramm laut unseren Informationen zwischen Mastercard Inc oder Mastercard Europe SA für das Mastercard Priceless Specials die Einhaltung der Sicherheitsmassnahmen nach den Vorgaben der PCI-DSS vereinbart war. Letztere sehen alle 6 Monate Penetrationstests vor.

Die fehlende Auskunft über den Empfänger entgegen Art. 15 Abs. 1 c DSGVO dürfte ebenfalls ein Verstoß beinhalten, denn Mastercard hat dazu keine Auskünfte erteilt, weder in der Datenschutzerklärung noch in der Meldung zur Datenpanne noch nachdem sie zur Auskunft aufgefordert wurde und hat Ende 2019 nur pauschal auf die Datenschutzerklärung verwiesen und ein Verschulden zurückgewiesen. Mit vagen Auskünften, es seien die Daten in Grossbritannien von einem Auftragsverabeiter verarbeitet worden, kann der Verletzte nichts anfangen. Der Begriff des Schadens [und die Auskunftsansprüche des Betroffenen nach den 12ff. DSGVO) sollte im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht.

Der Beschwerdeführerin ist auch ein immaterieller und ein materieller Schaden i.S. von Art. 82 Abs. 1 DSGVO entstanden. Der Begriff des Schadens sollte im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht (ErwG 146 S.3 DSGVO). Zum Schaden gehört im Lichte der Grundfreiheiten auch der Kontrollverlust, der entsteht, wenn bei einer Datenpanne nicht der Verletzte informiert wird, wie es zu der Datenpanne kam und bei wem die Daten, insbesondere Empfänger/Auftragsverarbeiter der Verantwortliche die Kundendaten hat verarbeiten lassen. Der Betroffene (Verletzte i.S. der DSGVO) hat sonst nicht die Möglichkeit, ggfs. auch gegenüber dem Auftragsverarbeiter mangels Namen und Anschrift seine Rechte geltend zu machen, z.B. eine Streitverkündung im Zivilrechtsstreit zu ermöglichen oder Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO geltend zu machen. Nach überwiegender Auffassung der Kommentarliteratur muss sinnvollerweise also der Auftragsverarbeiter konkret nach einer Datenpanne benannt werden, identifizierbar und das hat Mastercard gegenüber der Beschwerdeführerin nicht getan. Es ist auch nicht eindeutig anhand Ihrer Auskünfte ersichtlich bisher. Die Mastercard Priceless Specials Germany Bonusprogramm hinterlegte Mastercard Kreditkarte von xxxxx xxx wurde wie in der Beschwerde dargelegt von ihrem Kreditinstitut aus Anlass der streitgegenständlichen Datenpanne vorsorglich im September 2019 gesperrt und ausgewechselt. Auch der Kontrollverlust bei einer unbefugten Weitergabe oder wie hier sogar Veröffentlichung durch anonyme Dritte ist ein Schaden [Vermerk: 85 S.2 ErwG: Die Menschen sollten die Kontrolle über ihre Daten besitzen und sich effektiv gegen unrechtmäßige Datenverarbeitung schützen können vgl. ErwG 7 der DSGVO.] Hier ist der Verdacht begründet, dass neben den Kontaktdaten auch die Kreditkartenumsätze geleakt worden waren, die eine Profilbildung ermöglichen. Zudem konnte sie infolge der Kreditkartenauswechselung zwar einer möglicherweise drohenden Kreditkartenbetrug verhindern, aber wegen des inzwischen gesperrten Portals keine weiteren Coins mit der neuen
Kreditkarte sammeln, weil die neue Mastercard nunmehr nicht mehr auf der gesperrten Seite des Mastercard Priceless Specials Programms hinterlegt werden konnte.

Bitte erteilen Sie bitte daher nunmehr die Auskünfte über das Ergebnis oder zumindest Zwischenstand der Ermittlungen, wer und was zu der Datenpanne geführt hat. Rein vorsorglich rüge ich nochmals auch nach § 46 OwiG i.v.m. § 198 GVG, dass ansonsten der Beschwerdeführerin ein weiterer Schaden entsteht, wenn sie gegenüber Mastercard und Brain Behind mangels ausreichender Auskünfte nicht ihre Rechte auf Schadenersatz auf dem Zivilrechtswege durchsetzen kann.
Wegen der Vielzahl der Betroffenen und Beschwerden dürfte es hier auch nicht unverhältnismäßig sein, wenn das HBDI diese Auskunft den Betroffenen Beschwerdeführern erteilt.
Würde Mastercard sich mit pauschalen Schutzbehauptungen bei einer Datenpanne wie geschehen wehren können, ohne transparente Informationen über das Ergebnis der Ermittlungen zur Datenpanne zu leisten gegenüber den geschädigten Kunden, dann hätte das verheerende Signalwirkung.

Freundliche Grüße

Stefanie Hagendorff
Rechtsanwältin

Am Straßbach 2
(Eingang Pfingstweide)
D-61169 Friedberg (Hessen)

Am 20.10.2020 um 08:41 schrieb x@datenschutz.hessen.de:
> Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Hagendorff,
>
> zu der Beschwerde von xxx sind in der Akte lediglich Ihr Beschwerdeschreiben vom 20.12.2019, Ihre weitere Email vom 23.07.2020 und meine Antwort vom 28.07.2020 enthalten. Der Akteninhalt liegt Ihnen daher vollständig vor. Sollten Sie dennoch ihren Antrag auf Akteneinsicht aufrechterhalten, bitte ich um einen Hinweis.
>
> Mit freundlichen Grüßen
> Im Auftrag ….
> ——————————————————————————–
> Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
> Gustav-Stresemann-Ring 1
> 65189 Wiesbaden
————

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DSGVO-Schadenersatzklagen nach Datenpanne gegen Verantwortliche nicht rechtsmissbräuchlich

update 24.11.2022: In dem hier berichteten Verfahren ist weiterhin ein Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt anhängig und haben wir zusätzlich auch die Auftragsverarbeiter mitverklagt. Da es ungewöhnlich (aber mangels korrekter identifizierender Auskunft über die Namen der Serviceprovider nicht von uns verschuldet ist), dass jetzt erst die Auftragsverarbeiter in Berufung mit verklagt wurden, hat die Gegenseite sich vor allem erst mal auf Zulässigkeitsfragen und Fragen der Darlegungs- und Beweislast berufen. Es gab noch keine Entscheidung. Ich habe Förderung des Verfahrens angemahnt im Juni und nunmehr am 5.11.2022 die Verzögerungsrüge nach § 198 GVG erheben müssen, damit das Land notfalls haftet, weil leider das Gericht das Verfahren verzögert. Ich hoffe, das Verfahren wird nun endlich vom Gericht pflichtgemäß betrieben und werde bei Neuigkeiten von allgemeinem Interesse berichten. #Die Mühlen der Justiz mahlen langsam aber meistens gründlich.

Ich schrieb Ende 2020: Ich habe am 19.11.2020 mit meinem Mandanten einen Termin vor dem Landgericht Frankfurt wahrgenommen, in dem es um eine Klage wegen unzureichender Auskunft nach Art. 15 DSGVO und Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen die Mastercard Europe SA (mit Sitz in Waterloo, Belgien) ging, die im Sommer 2019 im Rahmen ihres Bonusprogramms Mastercard Priceless Specials eine Datenpanne erlitt. Der Kläger wirft der Beklagten vor, die Pflicht zur Auskunft über die Empfänger nicht konkret erfüllt zu haben, denn nach den bisherigen Informationen war Ursache des Hacks ein leicht zu erratendes Standardpasswort eines Administrators der Plattform für das Bonusprogramm. Das bedeutet, dass pflichtgemäße Penetration Tests, die nach den branchentypischen Sicherheitsstandards (Payment Card Industry Data Security Standards -PCI DSS v.3.2.1 vom Mai 2018) alle 6 Monate hätten stattfinden müssen, die Datenpanne höchstwahrscheinlich verhindert hätten. Die Beklagte hat diese jedoch nicht konkret dargelegt und unter Beweis gestellt. Auch bleibt unklar, wer eigentlich die Vertragspartner und Betreiber des Bonusprogramms waren. Wenn die Muttergesellschaft aus den USA den Dienstleister ausgesucht und unzureichend kontrolliert hat, wäre dies ebenfalls eine Schadensursache, die auf DSGVO Verstößen beruht, weil die DSGVO sowohl die Auslagerung auf eine US-amerikanische Mutter unter dem Vorbehalt einer Rechtsgrundlage und geeigneter Garantien für dieses Outsourcing unterwirft und nach Art. 28 DSGVO der Dienstleister, der personenbezogene Daten verarbeitet, hinreichend schriftlich verpflichtet und kontrolliert wurde.
Die Beklagte hat sich hier u.a. damit verteidigt, die Klage sei rechtsmißbräuchlich, man müsse die Auftragsverarbeiter nicht konkret benennen, und nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln habe der Kläger zu beweisen, durch welche Pflichtverstöße konkret die Schäden verursacht seien. Der Artikel 82 Abs. 3 DSGVO sei nicht so wörtlich zu nehmen, wenn dort stehe, dass der Verantwortliche nur von einer Haftung frei kommt, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Schaden verantwortlich ist. Ferner seien die Schäden wie der Kontrollverlust über die Risiken für den Kläger nach Meldung der Datenpanne und Veröffentlichung in einer großen Datenbank, die Besorgnis über Identitätsdiebstahl, Profilbildung zum Nachteil des Betroffenen, die Spamnachrichten und Spamanrufe kein ersatzfähiger Schaden. Demgegenüber hatte der Kläger argumentiert: Bei der Produkthaftung oder in Filesharing-Fällen hat die Rechtsprechung ebenfalls die Anforderungen an die Darlegung und Beweislast zu Lasten desjenigen, der die Gefahrenquelle beherrscht, verschoben, daher ist das nicht systemwidrig, sondern erforderlich, um dem Datenschutz wirksam zur Geltung zu verhelfen und die DSGVO normiert klar, dass die Betroffenenrechte wie Auskunft und Schadenersatz wirksam sein müssen und hierbei auch ein immaterieller Schadenersatz z.B. für den Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten bei einer Datenpanne vorsieht.
Den Argumenten der Verteidigung stimmte die erkennende Richterin nach Anhörung des Klägers zu den Spamanrufen und Diskussion in einigen Punkten ausdrücklich nicht zu. Zum einen sei es für sie ganz klar nicht rechtsmißbräuchlich, wenn Betroffene nach einer Datenpanne und Veröffentlichung von Kundendatenbanken ihre Rechte auf Auskunft und Schadenersatz gegen die Verantwortlichen nach der DSGVO geltend machen und sie verstehe nicht, warum denn nicht die Mastercard Europe SA wenigstens pauschal ein Friedensangebot in Höhe von z.B. 150 Euro Entschädigung gemacht habe. Belästigende Spamanrufe, die unmittelbar nach der Veröffentlichung einsetzten und erst vor ca. 3 Monaten wieder aufhörten, scheinen doch recht klar im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Kundendatenbanken aus dem streitgegenständlichen Mastercard Priceless Specials Programm zu stehen und die Beklagte war für die Sicherheit des Bonusprogramms verantwortlich. Ob auch die beantragte Enschädigung für die 950 Coins, die der Kläger ebenfalls in Höhe von 1 Euro je Coin geltend macht, weil inzwischen im Gegensatz zu den Angeboten bekannter Marken vor der Datenpanne nur noch recht wertlose Einlösemöglichkeiten von unbekannten Anbietern angeboten werden, ist noch ungewiss. Wie genau das Gericht entscheiden wird, wird spannend.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist am 18.01.2021.

Update 03.02.2021: Das Landgericht hat in dieser Sache die Klage – wie ich finde zu Unrecht – abgewiesen, der Beklagte beabsichtigt dagegen Berufung einzulegen. Volltext des Urteils siehe hier.