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#Filesharing #Verjährung: Zahlungsansprüche verjähren in 3 Jahren ab Providerauskunft

[Update: Dieser Beitrag zu diesem Urteil unten und die übrigen amtgerichtlichen Urteile zur Frage der Verjährung der Lizenzgebühr bei Filesahring-Fällen sind überholt, nachdem der BGH entschieden hat, dass auch bei Filesharing (Unerlaubtes Veröffentlichen von geschützten Werken in sog. Internettauschörsen) der Restschadenersatz (die fiktive Lizenzgebühr) noch nach 10 Jahren eingeklagt werden kann, da insoweit erst nach 10 Jahren diese Schadenersatzansprüche verjähren (vgl. BGH Urteil vom 12.5.2016 Sz. <i ZR 48/15).]

Vor 3 Jahren schrieb ich: Wer Anfang 2011 oder früher abgemahnt wurde und erst in 2014 verklagt wurde, dürfte wahrscheinlich mit Aussicht auf Erfolg sich auf Verjährung berufen, falls die Providerauskunft an die Rechteinhaber oder ihre Anwälte nicht erst Ende 2011 oder später erteilt wurde. Nach einem Urteil des AG Bielefeld vom 06.03.2014, Az. 42 C 368 verjähren Zahlungsansprüche bei Filesharing in 3 Jahren, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem die Abmahner Kenntnis von der Anschrift des Beklagten mit der Providerauskunft erhalten haben. Die insoweit von den Klägern angeführten §§ 102 S. 2 UrhG i.V.m. 852 BGB sei auf die Zahlungsansprüche wegen eines fiktiven Lizenzschadens nicht in Filesharingfällen anwendbar, da anders als im BGH-Fall wegen Lizenzschadens der GEMA in Filesharing-Fällen der angebliche Täter regelmäßig im bereicherrechtlichen Sinne nichts erlangt hat und daher die 10jährige bereicherungsrechtliche Verjährungsfrist nicht anwendbar ist. Etwas erlangtes kann nur Geld, ein geldwerter Vorteil oder die Ersparnis einer Lizenzgebühr sein, aber da es gar nicht möglich ist, für die weltweite Veröffentlichung in einem Peer-to-Peer-Netzwerk von den Rechteinhabern eine Lizenz zu erlangen, hat der Täter im Rechtssinne auch keine fiktive Lizenzgebühr erspart.
Das Urteil ist wohl noch nicht rechtskräftig, aber das Gericht hatte auch aus anderen Gründen die Filesharing-Klage über rund 3.500 Euro gegen einen Familienvater abgewiesen, sodass der Fall nicht geeignet sein dürfte, die Frage obergerichtlich zu klären. Die Frage der Verjährung in Filesharing-Fällen ist bislang obergerichtlich nicht geklärt. Die Abmahnkanzleien argumentieren regelmäßig mit der 10jährigen Verjährungsfrist.

Von Stefanie Hagendorff - IT-Fachanwältin - Compliance, Data Privacy and Cyberlaywer in Germany

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwalt für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

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