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OLG Düsseldorf untersagt Werbung mit Kundenbewertungen, die positive bevorzugt

irreführende Werbung, Kundenbewertungen, Bewertungsportal, Wettbewerbsrecht, Werberecht

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale aus Bad Homburg hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einer Dentalhandelsgesellschaft die Werbung mit Kundenbewertungen über das Bewertungsportal eKomi zu betreiben, wenn positive Bewertungen hierbei bevorzugt werden. Dies hat das OLG als irreführende Werbung untersagt OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013 (Az. I – 20 U 55/12 – nicht rechtskräftig). Die Berufung hat das OLG nicht zugelassen, es bleibt abzuwarten, ob das betroffene Unternehmen Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einlegt.

Im konkreten Fall hatte sich das beklagte Unternehmen „garantiert echte Kundenmeinungen“, die Kunden gegenüber eKomi abgegeben hatten, zu eigen gemacht. Auf der Website des Unternehmens befand sich ein als „Kundenauszeichnung eKomi“ gekennzeichneter Link, über den interessierte Verbraucher zum Internetauftritt der eKomi Ltd. gelangen konnten. Dort wurden allerdings nur positive Bewertungen mit vier oder fünf Sternen sofort veröffentlicht. Neutrale und negative Bewertungen mit drei oder weniger Sternen wurden frühestens nach fünf Tagen eingestellt und dies auch nur, wenn das bewertete Unternehmen auf die mögliche Einleitung eines Schlichtungsverfahrens verzichtet.

Das OLG sah in der Werbung im vorliegenden Fall eine irreführende Werbung mit Kundenäußerungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG), wonach u. a. für Arzneimittel, Gegenstände oder andere Mittel außerhalb von Fachkreisen nicht mit Äußerungen Dritter in irreführender Weise geworben werden darf. Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter verhindert das Bewertungssystem von eKomi die gleichwertige Berücksichtigung negativer Bewertungen und zeichnet ein übertrieben positives Bild des bewerteten Unternehmens. Schon die Existenz eines Schlichtungsverfahrens bei negativen Bewertungen wird viele Verbraucher abschrecken, eine solche vorzunehmen und steht daher der Aussage von echten unbefangenen Kundenmeinungen und einem ausgewogenen Bild dieser entgegen – aber diese Erwartung wird bei den interessierten Verbrauchern geweckt und ist daher irreführend.

Da die Werbung mit Kundenmeinungen eine hohe Bedeutung für die Werbewirtschaft hat, ist die Entscheidung wohl von großer praktischer Bedeutung. Vor dem Einsatz von Werbedienstleistern sollte jedes Unternehmen diese Vorgaben beachten. Da auch das allgemeine Wettbewerbsrecht in § 5 UWG und § 4 Nr. 3 UWG das Verbot der irreführenden Werbung enthält, wäre ein gleichlautendes Urteil auch außerhalb der Arznei- und Heilmittelbranche gut möglich gewesen und sollte insbesondere auch vom Online-Handel beachtet werden.

Von Stefanie Hagendorff - Rechtsanwältin und IT-Fachanwältin

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwältin für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

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