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Urheberrecht

#Filesharing: Reisekosten-Streit (LG München I) ist jetzt beim BGH anhängig

Der englische Rechteinhaber streitet nun vor dem Bundesgerichtshof  weiter um die Erstattung der Reiskosten seines Kieler Prozessbevollmächtigten trotz mißbräuchlich ferner Wahl des fliegenden Gerichtsstands in München. Der BGH-Rechtsanwalt hat in seinem Auftrag Rechtsbeschwerde eingelegt.

Ich hatte zu LG München I, Beschluss vom 22.03.2013 (13 T 20183/12) berichtet, dass die Kammer entschieden hat:

Keine Erstattung von Reisekosten bei mißbräuchlich ferner Wahl des Gerichtsstands in Urheberrechtsverfahren ohne örtlichen Bezug  (wegen Filesharing) – § 32 ZPO und § 91 ZPO

Mit der Rechtsbeschwerde war zu rechnen, weil es für die Abmahner in dieser grundsätzlichen Sache um viel Geld geht. Für die Masse der betroffenen Verbraucher aber auch. Ich  bin zuversichtlich, daß der BGH die Entscheidung bestätigen wird! Forumshopping ist das taktische Privatvergnügen der Rechteinhaber und ihrer Rechtevertreter  und das sind eben nicht vom Beklagten veranlasste notwendige Rechtsverfolgungskosten, da das deutsche Urheberrecht eben in Kiel Hamburg Köln oder München grundsätzlich gleich ist. Daher sind Mehrkosten für ferne Gerichte (Forum-Shopping) nicht erstattungsfähig. Außerdem wird damit mißbräuchlich der betroffene Verbraucher (hier Filesharing-Fall) zu einem Vergleich genötigt, weil das Prozesskostenrisiko unnötigerweise völlig unverhältnismäßig zu Sache ansteigt und die betroffenen Verbraucher unzumutbar belastet, weil es für die Serienabmahner nicht auf die Wirtschaftlichkeit in einzelnen Sachen ankommt. Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird vor dem BGH unter dem Aktenzeichen I ZB 42/13 geführt.

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Blogroll

#Werberecht und Web 2.0: Wenn Anwälte sich mit fremden Federn schmücken…

Der Anwaltsmarkt wird immer rauer und so bin auch ich die Tage mit Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr aus Hamburg wegen fehlender Quellenangaben in seinem Blog aneinandergeraten. Wir können uns nicht einigen. Er hat von einem Urteil berichtet, das ich erstritten und hier und über Twitter dann veröffentlicht habe – die meisten weiteren Berichte wie auch etwa der Verein Abmahnwahndreipage erwähnten mich bei aktuellen Meldungen hierzu als Quelle. Er aber nicht, er berichtet, ohne eine Quelle anzugeben. Mit anderen Kollegen macht er das wohl teilweise auch so und findet das ok.

Ich habe ihn höflich aber vergeblich aufgefordert, die Quelle anzugeben, weil ich das irreführend und damit als unlautere Werbung finde. Er bleibt stur. Bei Urteilen aus amtlichen Quellen macht er eine Quellenangabe, aber nicht bei Urteilen, die andere Kollegen erstritten haben und von denen er den Inhalt umformuliert dann übernimmt. Dieses hier gemeinte vom Landgericht München I, Beschluss vom 22.03.2013 (Az. 13 T 20183/12) ist noch nicht rechtskräftig und – noch – nicht in amtlichen Quellen abrufbar. Dadurch werden seine Beiträge dann automatisch bei einigen Portalen mit Link zu Kanzlei Dr. Bahr angezeigt, sodass der Eindruck entstehen kann, er habe die Entscheidung erstritten. Erstrittene Entscheidungen sind Referenzen für Anwälte – daher ist das mindestens nicht anständig, wahrscheinlich sogar unzulässig nach §§ 3, 5 UWG. Nun hat er mir über eine Mitarbeiterin ohne Begründung mitteilen lassen, dass er das völlig in Ordnung findet und ich könne ja gegen ihn vorgehen.

Ok, also fange ich mal mit einer Umfrage in der Bloggingemeinde an und behalte mir rechtliche Schritte vor. Ich finde,  dass ein Anwalt, der einen Blog betreibt und Suchmaschinenmarketing betreibt, und darin mit Berichten über eine Gerichtsentscheidung wirbt, die jeweilige Quelle angeben muß. Wenn er berichtet, ohne eine Quelle anzugeben, ist das ohne weiteres zulässig, wenn die Entscheidung amtlich veröffentlicht wurde und er darauf verweist oder wenn er sie selbst erstritten hat. War er nicht beteiligt und berichtet er ohne eine Quellenangabe, so entsteht beim Leser der irreführende Eindruck, dass er aus seiner eigenen anwaltlichen Praxis berichtet, also dass er selbst an der Entscheidung als Prozessbevollmächtigter beteiligt war (§§ 3, 5 UWG). Soll ich ihn jetzt etwa offiziell abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufffordern?  Also einen Anwaltskollegen abmahnen wegen unlauterer Werbung? Anwaltskammer Hamburg einschalten? Wäre dankbar, wenn mir dazu ein paar Leser mal ihre geschätzte Meinung zum Thema Quellenangabe bei Berichten über Urteile geben würden. Rege ich mich da zu sehr über Peanuts auf oder stimmen Sie mir zu?

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Blogroll

Neue Clearingstelle der ICANN: Schutz vor Domaingrabbern und Verletzern Ihrer Marke

Die Internet Corporation for Assigned Names und Numbers (ICANN) hat am 26. März eine neue Clearingstelle für Markeninhaber eröffnet (trademark-clearing-house.com), um Markeninhabern zu helfen beim Schutz vor Domaingrabbern und Verteidigung ihrer Marke. Dies wird aufgrund der vielen im Sommer 2013 startenden neuen gTLDs ratsam werden, da ein Run auf eine Vielzahl der neuen Domains erwartet wird.

Hierzu kann man in eine zentrale Datenbank seine registrierte Marke für den Service der Clearingstelle anmelden lassen, die in einer zentralen Datenbank hinterlegt wird, damit bei kollidierenden Neuanmeldungen identischer Domains mit noch nicht registrierten TLDs der ICANN sowohl der Anmelder darauf aufmerksam gemacht wird, dass hierzu eine Marke exisitiert. Der Neuanmelder muss dann gegenüber der ICANN bei der Anmeldung versichern, dass er die hinterlegte Marke nicht verletzt. Dies ist eine erhebliche Hürde für unaufmerksame Jungunternehmer oder Domaingrabber. Außerdem wird der Markeninhaber über die Neuanmeldung von der ICANN informiert und kann schneller proaktiv agieren, um eine markenverletzende Nutzung zu unterbinden. Alle Domainvergabestellen sind verpflichtet, die beim Clearing-house eingetragenen Marken bei neuen Domainanmeldungen zu berücksichtigen. Neben namhaften Domain-Registraren wie Keysystems, United domains AG und anderen übernehmen Rechtsanwälte für Domain- und Markenrecht die Anmeldung für diesen Service. Die Anmeldung sollte wegen der Sunrise-Phasen ab Sommer 2013 demnächst veranlasst werden.

Die Eintragung Ihrer Marken bei der Clearingstelle übernehme ich gerne für Sie und stehe für weitere Fragen in Sachen Domain- und Markenschutz gerne zur Verfügung.

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Vertragsrecht

LG Hamburg: Telefonprovider darf bei Komplettverträgen nicht Teilkündigungen einzelner Flatrateoptionen vornehmen

Aktuelle Rechtssprechung zum Telekommunikationsvertragsrecht

LG Hamburg, Urteil vom 26.03.2013 – 312 O 170/12: Auf die Unterlassungsklage des VZBV hat das Landgericht Hamburg einen Telefonprivder, hier Telefonica O2, sinngemäß verurteilt, es zu unterlassen, AGB-Klauseln zu verwenden, die es ihm bei einem Komplettvertrag über die Flatrate für Telefon, Mobiltelefonate Inland und Ausland erlaubt, einzelne Vertragsbestandteile wie etwa die Flatrate für Auslandsverbindungen mit einer Frist von 4 Wochen isoliert zu kündigen. Wie das Landgericht Hamburg im Wesentlichen ausführt, schließt der Verbraucher einen Komplettvertrag, bei dem eine Kündigung einzelner Leistungen und Änderung des Preisleistungsverhältnisses durch den Provider einer Änderungskündigung des gesamten Pakets gleichkomme, daher darf der Kunde sofort den gesamten Vertrag kündigen, wenn er mit der Änderung des Vertrages nicht einverstanden ist. Aufgrund zahlreicher Beschwerden betroffener Kunden stellte sich heraus, dass Telefonica O2 nach Kündigung einzelner Vertragsbestandteile wie der Auslandsflatrate für Mobiltelefone die vorzeitige Kündigung des Kunden in Bezug auf den gesamten Vertrag nicht akzeptierte. Die zugrundeliegende AGB-Klausel auf die sich Telefonica O2 berief, ist aber rechtswidrig, da isolierte Kündigungsrechte einzelner Preis-Leistungsbestandteile das Preisleistungsverhältnis des Komplettvertrages im ganzen berührt und hier daher ein Kündigungsrecht beschränkt auf einen Bestandteil daher den Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Quelle: BZBV http://www.vzhh.de/telekommunikation/301764/blaues-wunder-mit-flatrate.aspx

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Blogroll

Markenverletzung begründet nicht unbedingt die Berechtigung von Dispute Eintrag gegen Domains

LG Köln: Unbegründeter Sperr-Eintrag bei Domain-Registrierungsstelle ist eine Rechtsverletzung

Das LG Köln hat erneut bestätigt, dass ein unbegründeter Sperr-Eintrag bei der Domain-Registrierungsstelle (sog. Dispute-Eintrag) eine Rechtsverletzung. In diesen Fällen hat der Domain-Inhaber einen Anspruch auf Löschung des Dispute (LG Köln, Urt. v. 05.03.2013 – Az.: 33 O 144/12).

Der Beklagte unterhielt eine Domain, die er nur mit einer Domain-Parking-Seite nutzte. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer eingetragenen Marke, da die Domain identisch mit ihrer Marke war und erwirkte bei der DENIC einen Dispute.

Das LG Köln bejahte zwar einen Unterlassungsanspruch, denn die eingeblendeten Parking-Anzeigen betrafen den Dienstleistungsbereich der geschützten Marke und stellten somit eine Markenverletzung dar, aber dennoch entschied das LG Köln, dass der Dispute unberechtigt erfolgt ist. Denn eine Marke gibt grundsätzlich dem Umfang nach einen Unterlassungsanspruch bezogen auf den geschützten Waren- und Dienstleistungsbereich. Da der Inhaber die Domain auch anders nutzen kann, ohne die klägerische Marke zu verletzen, ist der Anspruch daher nicht auf Freigabe bzw. Löschung der Domain gerichtet, sondern nur auf Unterlassung, die Domain zur Werbung für die für den Kläger per Markenregistrierung geschützten Waren- und Dienstleistungen sowie solche aus ähnlichen Bereichen.

Der Dispute war laut LG Köln somit unberechtigt erfolgt, verletzte den Beklagten in seinen Rechten. Es bestünde daher ein Anspruch auf Löschung des Dispute.

Die Entscheidung entspricht den Grundsätzen der bisherigen Gerichtspraxis. Es kommt offenbar immer wieder vor, dass dennoch ungeprüft Dispute-Einträge vorschnell vorgenommen werden. Sowohl das OLG Köln (Urt. v. 17.03.2006 – Az.: 6 U 163/05) als auch das LG Düsseldorf (Urt. v. 19.08.2009 – Az.: 34 O 16/09) haben in der Vergangenheit ebenfalls eine Rechtsverletzung bei unbegründeten Disputes bejaht. Sollten Sie über einen Dispute-Eintrag nachdenken oder Opfer eines Dispute-Eintrages sein, sollten Sie daher vor der Entscheidung weiterer Maßnahmen anwaltlichen Rat einholen, da ein falsches Vorgehen bei solchen Streitigkeiten erhebliche Schadenersatzansprüche auslösen können.

Quelle: Rechtsanwalt Dr. Bahr http://www.dr-bahr.com/news/unbegruendeter-marken-dispute-auf-domain-ist-rechtsverletzung.html

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Blogroll Urheberrecht

LG München I: Keine Erstattung von Reisekosten bei mißbräuchlich ferner Wahl des Gerichtsstandes bei einer Filesharing-Klage

update 27.03.2014: BGH hat diese Entscheidung leider am 12.09.2013 aufgehoben und die Beschlüsse nunmehr (nach 6 Monaten) im Volltext veröffentlicht und zugestellt – siehe Beitrag dazu.

Thema Filesharing und  Prozesskostenrisiken: (mein nichtamtlicher Leitsatz): LG München erteilt Absage an mißbräuchliches Forumshopping der Abmahnkanzleien in Sachen Filesharing und bestätigt damit die bereits in 2012 getroffene Entscheidung des Amtsgerichts München. Zwar wird der fliegende Gerichtsstand und die freie Anwaltswahl nicht angetastet, aber dem Gebot der Prozessökonomie Geltung verschafft. Richtig so, denn es ist für viele Betroffene echt frustrierend und einem fairen Gerichtsverfahren nicht würdig, wenn völlig unnötig ohne sachlichen Grund der Kläger die Prozessrisiken so hoch treiben kann, um den Beklagten zu einem Vergleich quasi zu „nötigen“.

Keine Erstattung von Reisekosten bei mißbräuchlicher Wahl des Gerichtsstands in Urheberrechtsverfahren (wegen Filesharing) – § 32 ZPO und § 91 ZPO

Das Landgericht München I hat die sofortige Beschwerde eines ausländischen Klägers wegen Nichtfestsetzung von Reisekosten seines Anwalts aus Kiel nach München zurückgewiesen (Beschluss vom 22.03.2013 (13 T 20183/12). Volltext unten.

Zuvor hatte das Gericht die Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer am Landgericht übertragen. Damit macht es kostenmäßig für die Abmahnkanzleien keinen Sinn mehr, ohne örtlichen Bezug in Sachen Filesharing einfach vor einem möglichst entfernten Gericht wie etwa dem beliebten Standort München zu klagen und eigene Anwälte der Kanzlei zur Wahrnehmung des Termins vor Ort zu senden, nur um den Betroffenen wegen unverhältnismäßig hoher Prozesskosten zu einem Vergleich zu nötigen. Wie die 13. Kammer des Landgerichts München I bestätigte, die mißbräuchlich ferne Wahl eines Gerichts ohne örtlichen Bezug in der Sache nicht mehr erstattungsfähige Mehrkosten sind.Landgericht München I, 13 T 20183/12

Anonymisierter Volltext des Urteils:

In Sachen

…….

Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt ……………Kiel

gegen

………………….

–       Beklagter und Beschwerdegegner –

–       Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff, Hugenottenstr. 94, 61381 Friedrichsdorf

wegen Forderung

Hier: Kostenfestsetzungsbeschwerde

erläßt das Landgericht München I – 13. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. P, die Richterin am Landgericht Dr. S und die Richterin am Landgericht Dr. H am 22.03.2013 folgenden

Beschluss:

1.    Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 10.07.2012 (Az. 142 C 32827/11) wird zurückgewiesen.

2.    Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.    Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 464,44 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der in Großbritannien ansässige Kläger macht vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, dessen Kanzlei in Kiel ansässig ist, gegen den Beklagten, der seinen Wohnsitz in 61273 Wehrheim im Bezirk des Amtsgerichts Bad Homburg [bei Frankfurt/Main]  hat, vor dem Amtsgericht München einen Anspruch auf Schadenersatz und Ersatz von Rechtsanwaltskosten wegen des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines erotischen Filmwerks in einem dezentralen Computernetzwerk geltend. Aufgrund des Vergleichs vom 29.2.2012 trägt der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 05.04.2012 macht der Kläger Fahrtkosten gem. 7003 VV RVG in Höhe von 54 € und gem. Nr. 7004 VV-RVG in Höhe von 11,00 € und 551,49 € geltend, Tagegeld gemäß 7005 VV-RVG in Höhe von 60 €, sowie sonstige Auslagen in Höhe von 20,17 € (Nr. 7006 VV-RVG).

Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.07.2012 lehnte das Amtsgericht München die Festsetzung dieser Kosten ab. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Klägers half das Amtsgericht München nicht ab.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.

  1. Übt der Kläger das ihm zustehende Recht zur Wahl unter mehreren zuständigen Gerichten gemäß § 35 ZPO dahin aus, dass er nicht im eigenen Gerichtsstand klagt, sondern bei einem auswärtigem Gericht an einem dritten Ort, der auch nicht dem Gerichtsstand des Beklagten entspricht, dann sind die Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten anlässlich der Terminswahrnehmung an dem auswärtigen Gerichtsort zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig und eshalb nicht erstattungsfähig gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Satz 1 ZPO, weil der Kläger bei der Gerichtswahl seiner Pflicht zur kostengünstigen Prozessführung nicht nachgekommen ist (OLG Stuttgart, OLGR 2008, 768).

  2. Entgegen der Auffassung des OLG Köln (Beschluss vom 1.12.2008, 17 W 211/08; s. auch Schneider, AGS 2008, 625) steht die Annahme eines freien Wahlrechts unter verschiedenen Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO dieser Rechtsauffassung nicht entgegen. Denn die entgegenstehende Auffassung übersieht, dass jegliche Rechtsausübung durch das Verbot des Rechtsmißbrauchs begrenzt wird. So ist in der Rechtssprechung (s. OLG Hamm NJW 1987, 138) anerkannt, dass selbst die Wahl des Gerichtsstands nach § 35 ZPO allein aufgrund sachfremder Erwägungen mißbräuchlich oder treuwidrig sein kann. Dabei ist hier insbesondere zu berücksichtigen, dass Sinn der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung in § 32 ZPO ist, einen Gerichtsstand dort zu eröffnen, wo die sachliche Aufklärung und Beweiserhebung in der Regel am besten, sachlichsten und mit den geringsten Kosten erfolgen kann (BGH NJW 1977, 1590).  Wenn – wie hier – mehrere deliktische Gerichtsstände zur Verfügung stehen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Sachaufklärung bei allen Gerichtsständen in gleicher Weise geschehen kann. Dementsprechend verbleibt als Unterscheidungskriterium allein der Gesichtspunkt der – insbesondere im Verhältnis zum Streitgegenstand – kostengünstigen Geltendmachung. Diese ist bei Anhängigmachung eines Rechtsstreits bei einem Gericht , das sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch des Beklagten weit entfernt ist, nicht gegeben. Ein derartiges Vorgehen muss unter Kostengesichtspunkten als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Die vom Klägervertreter geschilderte Erwägung, die Rechtsprechung in München stütze die Ansprüche des Klägers „in besonderer Weise“, stellt lediglich eine strategische Erwägung dar („forum-shopping“), die nicht vom Schutzzweck der §§ 32 und 35 ZPO erfasst ist. Unberührt bleibt das Recht des Klägers, sich aus diesen strategischen Gründen für eine Klage in München zu entscheiden. Hinnehmen muß er jedoch, dass er dann die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht erstattet bekommt.

  3. Der hier angenommenen Lösung steht auch nicht entgegen, dass ggf. die Reisekosten des Klägers aus Großbritannien (zu ggfs. jedem beliebigen Gerichtsort in Deutschland) zu erstatten gewesen wären. Denn tatsächlich ist der Kläger selbst nicht angereist. Wenn er indes einen Rechtsanwalt in Kiel mit der Prozessführung beauftragt und nicht selbst anreist, besteht kein sachlicher Grund für die Prozessführung vor dem Amtsgericht München. Es ist auch nicht dem Argument des Klägervertreters zu folgen, es müßten jedenfalls Reisekosten bis zur Höhe der Kosten für eine Reise zwischen dem Wohnortgericht des Beklagten und Kiel ersetzt werden, da der Beklagte diese Reise hätte antreten müssen, wenn in Kiel geklagt worden wäre. Denn tatsächlich ist der Beklagte nicht nach München gereist, sondern hat sich durch einen Unterbevollmächtigten mit Sitz am Gerichtsort München vertreten lassen. Reisekosten sind insoweit nicht angefallen. Dass der Beklagte sich bei einer Klage in Kiel anders verhalten hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Reisekosten des Klägervertreters wären bei einer Klage in Kiel nicht angefallen.

  4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war in Höhe von 2/3 der geltend gemachten Fahrtkosten festzusetzen (2/3 von 696,66 = 464,44 €).

  5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Rechtssprechung der Oberlandesgerichte und der Anzahl der Verfahren vor.