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BGH: Tierarzt muß für nachlässige Untersuchung 40.000 € Schadenersatz zahlen

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Tierärzte müssen bei einem groben Behandlungsfehler im Streitfall grundsätzlich beweisen, dass dieser Fehler nicht für einen danach entstandenen Schaden verantwortlich ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urt. v. 10.05.2016, Az. VI ZR 247/15) und somit muß ein Tierarzt für ein grob fahrlässig nicht richtig untersuchtes teures Pferd mit Wert von 40 000 € Schadenersatz zahlen. Das ist eine wichtige Beweiserleichterung für geschädigte Tierhalter, deren Tier an den Folgen leidet oder gar eingeschläfert werden muss, denn die Beweisführung dafür, dass ohne den Behandlungsfehler das Tier geheilt worden wäre, wird dem Tierhalter oft schwer bis unmöglich sein. Die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze zur Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern sind daher nach der Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts auch bei tierärztlichen Behandlungen anzuwenden.
Grobe Behandlungsfehler sind insbesondere Befunderhebungsfehler. Ein wertvoller Hengst musste im zugrunde liegenden Fall eingeschläfert werden, weil der Tierarzt nach einer Trittverletzung nur die Wunde versorgt hatte, aber nicht wie es nach den Regeln der ärztlichen Kunst geboten gewesen wäre, näher untersucht hatte, ob das Tier eine Fissur am Knochen erlitten hatte. Wie sich einige Tage später herausstellte, hatte das Tier eine Fissur am Knochen erlitten und brach sich beim Aufstehen schließlich das Bein. Dieser Beinbruch konnte bei diesem Pferd wohl nicht mehr geheilt werden – die näheren Details dazu gehen aus der Pressemitteilung nicht hervor, aber Beinbrüche sind bei Pferden oft nicht heilbar. Wäre die Fissur bei der Untersuchung des Tierarztes erkannt und behandelt worden, hätte das verhindert werden können. Die nachlässige Untersuchung und Behandlung führte nun zur Haftung des Tierarztes auf Schadenersatz.

Von Stefanie Hagendorff - Rechtsanwältin und IT-Fachanwältin

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwältin für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

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