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#Fernabsatzrecht – BGH: Keine Maklercourtage für Makler, der nicht richtig belehrt hat

money-168025_640 Zwei Maklerinnen, die bei Fernabsatzgeschäften nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hatten, scheiterten nunmehr vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit ihren Klagen auf Zahlung der Maklercourtage. Wie der BGH entschied, haben sie nach erfolgtem Widerruf, der übrigens inzwischen nach neuem Recht auch bis zu 1 Jahr und 2 Wochen nach Zustandekommen des Maklervertrages wirksam erklärt werden kann, keinen Wertersatzanspruch für die erbrachten Dienstleistungen (siehe Pressemitteilung des BGH, Urteile vom 7. Juli 2016 – I ZR 30/15 und I ZR 68/15). Seitdem nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz die Maklercourtage in der Regel nicht mehr vom Mieter zu zahlen ist, sondern vom Eigentümer der Immobilie (Bestellerprinzip), ist dies ein weiterer schwerer Schlag für Immobilienmakler.
Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass ein per E-Mail oder telefonisch geschlossener Grundstücksmaklervertrag ein Fernabsatzgeschäft ist und vom Maklerkunden innerhalb der gesetzlichen Fristen widerrufen werden kann. Die Fernabsatzvorschriften gelten für alle Dienstleister, also auch Makler für Immobilienverkäufe, die den Vertrag nicht in ihren eigenen Geschäftsräumen mit dem Kunden abschliessen. Da Makler in der Regel die Verträge Online und per E-Mail bzw. Telefon anbahnen und vor Ort abschließen, sind davon viele Maklerverträge betroffen.
Nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF steht einem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB aF zu. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Maklerverträge, die Gegenstand der beiden Revisionsverfahren sind, Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF sind, bei denen ein Widerrufsrecht besteht.
Die jeweiligen Beklagten konnten die Maklerverträge noch im Prozess widerrufen, weil sie nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden waren. Nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB erlischt das Widerrufsrecht bei vor dem 13. Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Dienstleistungsverträgen bei fehlender Belehrung mit Ablauf des 27. Juni 2015. Der Widerruf ist in beiden Verfahren vor diesem Datum erklärt worden.
Das Widerrufsrecht der jeweiligen Beklagten war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärungen noch nicht gemäß § 312d Abs. 3 BGB aF erloschen. Den Maklern steht in beiden Fällen wegen der erbachten Maklerleistungen kein Anspruch auf Wertersatz zu. Nach § 312e Abs. 2 BGB aF hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. In beiden Fällen hatte es an einer entsprechenden Belehrung der Maklerkunden und damit erst recht ausdrücklicher Zustimmung in dieser Hinsicht gefehlt.

Wenn Sie Fragen zum Widerrufsrecht in Ihrem Fall haben, kontaktieren Sie mich gerne und machen eine unverbindliche Anfrage zur anwaltlichen Prüfung. Ihre Daten werden nur zur Bearbeitung Ihrer Anfrage von mir gespeichert und genutzt. Näheres finden Sie in den Nutzungsbedingungen mit Datenschutzerklärung.

Von Stefanie Hagendorff - Rechtsanwältin und IT-Fachanwältin

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwältin für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

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