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LG München II: Manipulationssoftware in VW Golf berechtigt zum Rücktritt

Erfreulich deutliche Worte hat der Richter am Landgericht München II (Urteil vom 15.11.2016 Az. 12 O 1482/16 in einem Fall zum VW-Abgasskandal gefunden, bei dem der Vorsitzende entschieden hat, dass der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich einer Minderung durch die Fahrleistung hier 13.697,66 €) Zug um Zug gegen Rückgabe des VW Golf Finxxxxxx  verlangen kann und er auch von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Rücktrittserklärung mit Begründung in Höhe von 1.059,10 € freizustellen ist.

Zwar war die Anfechtungserklärung nicht wirksam, da die Händler selbst nicht getäuscht haben, aber wegen der Manipulationssoftware, die in Prüfsituationen den Abgasprüfern falsche Abgaswerte des Fahrzeugs simuliert, ist das Fahrzeug mangelhaft, nachdem sogar bis zum Ende der mündlichen Verhandlung unklar blieb, ob das Fahrzeug nach Reparatur und Änderung der Software wieder zulassungsfähig ist. Diese Unklarheit ist für den Käufer nicht zumutbar, daher war er – wie der Richter richtig entschieden hat – zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Der Händler bzw. die Herstellerin als Beklagte zu 2 hat sich somit erfolglos damit zu verteidigen versucht, dass die Software dem „Stand der Technik“ entspreche, denn unstreitig gibt es Fahrzeuge, die ohne eine entsprechende Manipulationssoftware zu den vorschriftsmäßigen Abgaswerten kommen. Das Gericht führt dazu in der Begründung erfreulich klar aus:

„…Soweit die Beklagte zu 2) der Auffassung ist, dass es sich bei der verbauten Software um keine „Abschalteinrichtung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 handelt…. Ist dies offensichtlich unzutreffend….Denn die Software ermittelt Parameter zum Erkennen des Strassenbetriebs und schaltet hierfür die AGR (= Abgasrückführung) ab….“

Schummelsoftware ist also mangelhaft im Sinne des Kaufrechts. Das wäre endlich geklärt und freut mich als IT-Fachanwältin umso mehr, wenn das endlich auch mal klar gerichtlich bestätigt wird. Für viele Tausend von den Prospektangaben getäuschte VW-Kunden bleibt zu hoffen, dass das Urteil rechtskräftig wird. Wozu haben wir zum Schutz der Umwelt Abgaswerte, wenn Hersteller und Händler und ihre in diesem Fall wohl skrupellosen Softwareentwicklern mit sowas durchkommen würden. Tun sie zum Glück nicht. Zwar war die Klage gegen VW als Herstellerin selbst nicht erfolgreich, weil zu ihr kein Vertragsverhältnis besteht und auch eine Prospekthaftung ausscheidet, aber der Händler kann ja beim Hersteller als Lieferanten Rückgriff nehmen.

 

 

Von Stefanie Hagendorff - IT-Fachanwältin - Compliance, Data Privacy and Cyberlaywer in Germany

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwalt für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

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