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#Abmahnwahn #Wettbewerbsrecht#E-Commerce B2C: IDO Abmahnverein

Aktuell wird wegen veralteter Widerrufsbelehrungen im E-Commerce fleissig auch vom IDO abgemahnt. Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. aus Leverkusen versendet derzeit hunderte von Abmahnungen an Online-Händler. Mir liegt eine Abmahnung eines EBAY-Shops vor, und zwar wegen falscher Widerrufsbelehrung und unzureichender Informationen. Dieser Abmahnverein hat nach eigenen Angaben über 1.700 Mitglieder aus verschiedenen Branchen, u.a. Dekoration, Textilien, Lampen, Mode, Inneneinrichtung, Übersetzer, Verlage, Immobilienmakler, Rechtsdienstleistungsunternehmen, Inkassounternehmen vgl. ido-verband.de). Dem Aktenzeichen nach zu urteilen, dürften es allein in 2014 bereits über 2.000 Online-Händler sein, die abgemahnt wurden.

Es wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innheralb einer im Wettbewerbsrecht üblichen kurzen Frist von wenigen Tagen aufgefordert und Erstattung von 232,05 € Kosten für die Abmahnung gefordert. Dabei wird dem Abgemahnten vorgeworfen, dass entgegen der am 13.06.2014 in Kraft getretenen Änderungen im Bereich Fernabsatzrecht und elektronischer Rechtsverkehr bei Angeboten gegenüber Verbrauchern die Widerrufsbelehrung veraltet ist und daher irreführend, kein Widerrufsformular zur Verfügung gestellt wird, entgegen Art. 246c Nr. 2 EGBGB nicht darüber informiert wird, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

Shopbetreiber und auch Dienstleister wie Übersetzer, Immobilienmakler usw. sollten im Zweifel ihre Angebote vorsorglich überprüfen lassen und alle rechtlichen Texte (Widerrufsbelehrung, AGB) aktualisieren lassen, da die Informationspflichten erheblich durch Art. 246a und 246c EGBGB erheblich erweitert wurden und Abmahnungen dieser Art teuer und unangenehm werden können. Im Fall des IDO hat zwar das Landgericht Leipzig (Urteil vom 30.04.2014, Az. 01 HK O 32/14) die Höhe der von IDO geltend gemachten Abmahnkostenpauschale von 232,05 € zwar mangels hinreichend schlüssiger Darlegungen der Klägerin abgewiesen, aber wenn ein Mitbewerber eine anwaltliche Abmahnung aussprechen läßt, sind die üblichen Rechtsanwaltskosten nach dem RVG ohnehin deutlich höher.

Außerdem können Kunden bei Verstoß gegen die Pflichten ggfs. noch 1 Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss den Vertrag widerrufen und die Zahlung zurückverlangen bzw. z.B. Makler ihre Provision nicht verlangen.