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Blogroll e-Learning | Fernunterricht Vertragsrecht

Online-Seminare und das Fernunterrichtsgesetz

Inhalt zur Entwicklung und Eckpunkte Zulassungspflicht auch für B2B und ausländische Anbieter (update Jan. 2024 meines Beitrags aus 2017)
Online-Seminare boomen seit Jahren. Doch der Paragrafendschungel in Deutschland ist für die Anbieter seit Jahren dicht und hier ist zu beachten, dass Online-Seminare mit einer Lernerfolgskontrolle des Lehrenden unter Umständen zulassungspflichtig sein können. Und zwar nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) bei der Zentralstelle für Fernunterricht in Köln (zfu.de). Auch für ausländische Anbieter mit deutscher Zielgruppe. Auch für B2B. Die Regelung dieses Gesetzes aus den 70er Jahren haben einen sperrigen Wortlaut, der nach dem Willen des Gesetzgebers wenig verändert fortgilt, und eben zeitgemäß nach dem Zweck der Regelung ausgelegt werden muss. Immerhin gibt es dazu zunehmend Urteile, weil es immer wieder ein Streitpunkt ist, ob und wie die Zulassung zu vermeiden ist oder wenn nicht, der Vertrag nichtig ist und Teilnehmer das Geld zurückverlangen können. Zwar gab es endlich in 2023 einige neue Urteile, die wichtige Fragen zur Zulassungspflicht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zum Gegenstand hatten, aber die Gerichte sind sich immer noch nicht in allen Punkten einig (dazu habe ich auch hier im Blog zu einigen Aspekten berichtet z.B. die Anwendung im B2B Bereich Anmerkung zum OLG Celle Urteil vom 1.3.2023 – ZFU-Zulassung auch beim B2B-Geschäft nötig). Anbieter sollten sich vorher gut beraten lassen, damit sie Rechtssicherheit haben und nicht hinterher das böse Erwachen und der Streit kommt, wenn es wegen rechtlich nicht korrekten Angeboten z.B. mangels Zulassung, nichtiger Verträge oder sonstigen Leistungsstörungen zum Rechtsstreit kommt. Bei Bekanntwerden in den Medien bleibt es dann auch nicht beim Einzelfall. Hier scheint es aber oftmals viele Irrtümer zu geben, da Fachanwälte für IT-Recht nicht häufig sind.

Zur Zulassungspflicht von „Fernunterrichtsverträgen“ 
Denn neben den Regelungen des Fernabsatzrechts für Verbraucher, gibt es auch sowohl für Anbieter von beruflichen als auch private Teilnehmern eine eventuelle Zulassungspflicht nach dem  Fernunterrichtsschutzgesetz zu beachten (kurz nach § 12 FernUSG). Denn ohne diese ist der Vertrag nichtig und können Teilnehmer das Geld zurückverlangen, ohne dass es auf einen Widerruf ankommt. Allerdings trifft das nur auf Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG zu, das bedeutet nicht auf Live-Webinaren oder Online-Seminaren ohne Lernerfolgskontrolle. Wann ein solches „live“ gegeben ist und ob nur bei einem Zertifikat für Absolventen nicht der Fall, aber für die anderen in der Regel schon. Wenn es ein Fernunterrichtsvertrag ist, dann muss der Lehrgang nach § 12 FernUSG von der ZFU zugelassen werden und in Textform von Seiten des Teilnehmers abgeschlossen werden.

Ermittlungen der ZFU
Die ZFU ist die deutsche „Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht“, die die Qualität der Seminare zum Schutze der Teilnehmer in dem Zulassungsverfahren überprüfen soll bzw. überprüft. Wird ein Fernunterrichtsvertrag ohne ZFU-Zulassung angeboten,  ist er nach dem Fernunterrichtsgesetz nichtig und kann der Teilnehmer etwaige Anzahlungen zurückverlangen. Die Behörde prüft auch (teilweise verdeckt), ob Anbieter diese Vorgaben einhalten und kann Unterlassungsanordnungen verhängen und Bussgelder. Das schlimmste ist aber die Gefahr des Rufschadens, der zu einer Welle von Rückforderungen der Gelder von Teilnehmern führen kann, wenn die fehlende Zulassung in den Medien unter den interessierten Kreisen bekannt wird. Diese Forderungen verjähren erst 3 Jahre nach Ablauf des Jahres der Kenntnis des Teilnehmer, § 199 BGB. Zudem muß die Anmeldung des Teilnehmers nach § 3 Absatz 1 FernUSG in Textform (also elektronisch) erfolgen,  z.B. mit Bestätigung per E-mail. Diese Textform darf nach dem FernUSG die Haftung nicht eingeschränkt und der Gerichtsstand am Wohnsitz des Teilnehmers nicht abgeändert werden, sonst ist der Vertrag allein deshalb formunwirksam. Unseriöse Anbieter haben aber oft versucht oder versuchen es noch, die Verträge mündlich per Telefon abzuschließen und animieren Teilnehmer den Vertrag über eine Anzahlung zu bestätigen. Es ist jeweils genau zu prüfen, ob eine solche Zulassungspflicht besteht und das ist nicht einfach, da das aus 1976 stammende Gesetz einen sehr veralteten Wortlaut hat und trotzdem der Gesetzgeber auch nach Änderungen in 2022 hier wenig geändert hat, außer die Schriftform immerhin in eine Textform zu ändern, damit die Verträge unschwer mit Online-Formularen abgeschlossen werden können oder per E-mail (allerdings nicht immer, nämlich ggfs. nach § 513 BGB nicht mit Existenzgründern bei Verträgen bis 75.000 Euro Gegenstand).

Keine Zulassungspflicht bei Coaching ohne Lernerfolgskontrolle
Wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln (näher in meinem Beitrag dazu hier) klargestellt hat, ist jedoch ein Coaching-Kurs, der keine individuelle Lernerfolgskontrolle des Lehrenden beinhaltet, je nach genauem Inhalt der vertraglichen Zusagen und Werbeaussagen kein Fernunterricht – den Begriff „Lernerfolgskontrolle“ hatte in 2009 noch der BGH viel teilnehmerfreundlicher und damit weiter gesehen. Denn es gibt weitere Formvorschriften, etwa bei Verträgen mit Existenzgründern, die eine Unternehmensberatung- oder Coaching mit einer Finanzierungshilfe zum Aufbau ihrer Unternehmung in Anspruch nehmen, nach § 513 BGB. In diesem Bereich sollten Sie im Zweifel besser anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da dies erhebliche Risiken beinhaltet für Anbieter oder Existenzgründer.

Haftungsrisiken auch durch Wettbewerbszentrale oder Verbrauchervereine
Es handelt sich also um ein sehr stark reguliertes Gebiet, bei dem Anbieter einiges beachten müssen, um diese Herausforderungen erfolgreich zu meistern. Nicht zuletzt sind Anbieter, die diese Vorgaben nicht einhalten, in Gefahr, von Wettbewerbern wegen unerlaubtem Wettbewerb oder nach dem Unterlassungsklagegesetz von Verbraucherschutz-Vereinen auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Anwendbarkeit auch für ausländische Anbieter mit deutscher Zielgruppe
Auch ausländische Anbieter müssen sich daran halten, wenn sie in deutsche Teilnehmer als Kunden haben, dies ergibt sich aus dem Verbot nach § 26 FernUSG, die Gestaltung mit anderweitigen vertraglichen Regelungen zu umgehen. Deutschen Teilnehmern ist auf jeden Fall zu raten, darauf zu achten, wo der Anbieter seinen Sitz hat und ob ein Online-Seminar-Anbieter, der eine Lernerfolgskontrolle und Zertifikat nach erfolgreichem Abschluß verspricht, tatsächlich für das Seminar eine ZFU-Zulassung hat. Auch wenn der Anbieter seinen Sitz im europäischen Ausland hat, darf er nicht wirksam mit einer Rechtswahlklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwingendes Verbraucherschutzrecht seines deutschen Kunden ausschließen und so die Vorgaben umgehen. Zwingendes Verbraucherschutzrecht am Wohnsitz des Privatkunden geht nämlich nach Artikel 6 der Rom-I-EU-Verordnung auch bei grenzüberschreitenden Verträgen in der EU vor.

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    Keine Zulassungspflicht bei Online-Business-Coaching als Videokurs ohne Lernerfolgskontrolle

    In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hat der 2. Senat die beklagte Werbeagentur verurteilt, an die klagende Anbieter-GmbH eines Online-Business-Coachings mit standardisierten Materialien die vereinbarte Vergütung von rund 42.000 € zu zahlen. Problem der Werbeagentur war zunächst, dass der Vertrag nur mündlich geschlossen wurde – im Beisein von 3 Mitarbeitern mit dem Vertriebsmann der Coaching & Business Consulting Firma. Der Vertrag wurde nicht schriftlich oder in Textform abgeschlossen oder wenigstens bestätigt (sollte man nie so machen, immer wenigstens Bestätigungsschreiben mit Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts) und die Anbieterin hat wohl erst spät nach Entstehen der Streitigkeit den Inhalt in Form einer Video- oder Audioaufzeichnung vorgelegt, deren Echtheit auch nicht bestritten wurde. Daraus ging hervor, dass eigentlich nur ein Coaching-Programm aus acht Modulen mit standardisierten Videos, Worksheets, Templates und Skripten, eine Betreuung in einer WhatsApp Gruppe mit sogenannten „Live-Calls“ in einer größeren Runde und eine Facebook-Gruppe zum Erfahrungsaustausch Gegenstand des 12-monatigen Coaching-Programms war und daneben fünf Tickets für die Teilnahme jeweils einer Person an einer Veranstaltung namens „Coaching Consulting Day“. Demnach waren weder individuelle Unternehmensberatungsleistungen zur Optimierung von Marketing und Vertrieb des Unternehmens vereinbart noch eine individuelle Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter.

    Verträge über digitale Produkte wie Coaching-Videokurse hier formlos wirksam

    Der Senat kam entsprechend zum Ergebnis, dass der mündlich geschlossene Vertrag formlos wirksam war. Die Werbeagentur war keine Existenzgründerin. Die Geschäftsleitung machte auch zu spät geltend, sie hätte den Vertrag gar nicht abgeschlossen, wenn sie verstanden hätte, dass für das Entgelt von 12 x 4.165 € über die Laufzeit von zwölf Monaten im Wesentlichen nur der Zugriff auf eine Videoplattform mit einem Videokurs und standardisierten Empfehlungen für die Bereiche Marketing und Vertrieb mit Gedankenaustausch in größeren Gruppen auf Veranstaltungen oder Whatsapp Gegenstand der versprochenen Leistungen waren und keine individuelle Unternehmensberatung vereinbart war.

    Anfechtung nicht innerhalb der Jahresfrist erklärt

    Ob hier etwas anderes mündlich vereinbart war, blieb strittig, da das Gericht den Behauptungen der Klägerin insoweit mangels qualifiziertem Gegenbeweisangebot Glauben schenkte. Über Monate blieben die Leistungen insoweit ungerügt, obwohl die Mitarbeiter, die bei Vertragsschluss dabei waren, bei Leistungsmängeln dies zeitnah hätten rügen müssen. Jedenfalls hätte eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 124 BGB innerhalb der Jahresfrist erklärt werden müssen, aber auf die Täuschung haben sich die Werbeagenturinhaber erst nach einem anwaltlichen Schriftwechsel und Vorlage der Gesprächsaufzeichnung berufen und damit zu spät. Die Kenntnis der bei dem mündlichen Vertragsschluss anwesenden Mitarbeiter – so der Senat – haben die Frist zur Anfechtung in Gang gesetzt, nicht erst die spätere Vorlage der Aufzeichnung.

    Kein Sonderkündigungsrecht, da kein Consultant, Unternehmensberater, Lehrer oder ähnliche Vertrauensperson

    Auch eine Kündigung wegen Zerstörung eines besonderen Vertrauensverhältnisses, wie es bei Diensten höherer Art nach § 627 BGB möglich ist, hat der Senat verneint, da hier die GmbH keine individuellen Consultingleistungen versprochen hatte, sondern standardisierte Materialien in Form von Videokursen, Skripten und Gruppen-Veranstaltungen.

    Interessantes zum Fernunterrichtsschutzgesetz

    Schließlich macht der Senat auch interessante Ausführungen zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG): Denn die Werbeagentur versuchte sich damit zu verteidigen, dass hier ein Fernunterrichtsvertrag abgeschlossen worden sei und dieser mangels Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) gemäß §§ 1, 7 i.V.m. 12 FernUSG nichtig sei. Der Senat räumt hier ein, dass wohl tatsächlich eine überwiegend räumliche Trennung der Wissensvermittlung vereinbart war, da die Live-Events und Live-Calls jeweils als Videokurs für die Vertragslaufzeit von 12 Monaten zum Abruf bereitgehalten wurden. Videoaufzeichnungen machen also – obwohl das üblich ist – Live-Veranstaltungen und Live-Unterricht zu einem asynchronen Fernunterricht, sofern eine Lernerfolgskontrolle wie etwa ein Zertifikat nach Absolvieren einer erfolgreichen Prüfung oder ähnliches vereinbart ist.

    Online-Videokurs ohne Lernerfolgskontrolle kein Fernunterrichtsvertrag

    Ein Fernunterrichtsvertrag nach § 1 FernUSG setze aber voraus, dass eine Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten mit einem definierten Lernziel vereinbart sei, deren Lernerfolg von dem Lehrenden kontrolliert werde. Bisher nahm nach meinen Informationen die ZFU und weite Teile der Rechtsprechung aufgrund einer alten auf das Jahr 2009 zurückgehenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs an, dass die Zusage einer solchen Lernerfolgskontrolle nicht unbedingt ausdrücklich vereinbart sein muss, sondern auch bei Werbung mit Begriffen wie „Studium“, „Schule“, „Ausbildung“ oder „Prüfung“ bzw. „Zertifikat“ für eine erfolgreiche Teilnahme erwartet werden kann, dass der Dozent kontrolliert, ob der Teilnehmer das Lernziel erfolgreich erreicht hat und es hierzu auch reiche, wenn der Teilnehmer den Dozenten Fragen stehen könne; die Initiative und Kontrolle des individuellen Erreichen der Lernziele von Seiten des Dozenten müsse nicht vereinbart sein. Im vorliegenden Fall gab es jedoch keine solche Zusage, vielmehr wurde nur versprochen, dass die Agentur die Ziele einer Verbesserung ihrer Marketing- und Vertriebsprozesse anhand der Materialien selbst individuell umzusetzen und sich damit selbst kontrollieren könne. Da die Live-Calls jeweils als Gruppenveranstaltung angelegt waren, waren solche Prüfungsfragen nicht ersichtlich, jedenfalls nicht in dem Sinne, dass es der Referent gewesen wäre, der Teilnehmer prüft, um den Lernerfolg zu bei ihnen zu kontrollieren.

    Abkehr von der zu weiten BGH-Rechtsprechung bei Gelegenheit Fragen zu stellen

    Das ist insoweit bemerkenswert, weil sich das OLG Köln damit klar von der viel weiteren Auffassung des BGH und OLG Celle abwendet (siehe hierzu meinen Beitrag), nach denen eine individuelle Lernerfolgskontrolle im Sinne des § 1 FernUSG bereits dann bejaht wurde, wenn nur etwa im Rahmen von Webinaren oder in einem Chat-Support zu Videoaufzeichnungen die Möglichkeit versprochen wurde, Fragen an den Dozenten zu stellen und hierauf eine mehr oder weniger ausführliche individuelle Antwort zu erhalten. Beim Online-Geldlehrgang, der dem Urteil des BGH in 2009 zugrundelag (Az. III ZR 310/08 – juris), ließ der Senat die Gelegenheit des Teilnehmers, Fragen zu stellen in Verbindung mit dem Begriff „Lehrgang“ ausdrücklich ausreichen und entschied sich für eine Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugunsten des Teilnehmers. Auch das OLG Celle hat in einem Urteil vom 1.3.2023 – Az. 3 U 85/22 – diese weite Auslegung bestätigt und kam im dortigen Fall eines Live-Kurses ohne eine ZFU-Zulassung daraufhin zu einer Nichtigkeit des Vertrages nach §§ 1, 7, 12 FernUSG. Im Fall des OLG Celle handelte es sich sogar um ähnliche Leistungen wie hier im Fall des OLG Köln, nämlich laut Urteil

    „     – Wöchentliche Life Calls (7 Stück)

    – 1:1 Calls auf Abruf

    – WhatsApp Support

    – Mitgliederbereich

    – klares Angebot und Kundenprofil

    – klare Positionierung

    – Frauen im Verkauf und Professionalität nach außen

    – Leadquelle

    – S. b. w. Verkaufsprozess, Optimierung und Skalierung

    – Mitarbeiter Recruiting und Führung….“ (Zitatende)

    für eine Laufzeit von ebenfalls zwölf Monaten. Anders als das OLG Celle kommt hier aber das OLG Köln nicht zu einer Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes.

    Keine Lernerfolgskontrolle nach dem FernUSG ohne individuelle Prüfung des Dozenten

    Im Fall des OLG Köln, bei dem die teilnehmenden Werbeagentur für die geschilderten standardisierten Leistungen zu Themen im Bereich Online-Businesscoaching keine Begriffe wie „Lehrgang“, „Akademie“ oder ähnliches anführen konnte, ging es dem OLG Köln jedoch deutlich zu weit, dem Vertrag irgendeine Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Leistungen zu entnehmen. Eine Lernerfolgskontrolle im Sinne des § 1 FernUSG sei nur dann eine solche, wenn es der Lehrende ist, der kontrolliert und nicht, wenn anhand von Materialien wie etwa Checklisten es der Teilnehmer selbst ist, der damit die richtige Umsetzung der Lerninhalte kontrollieren soll.

    Fazit: Insgesamt zeigt der Fall also recht eindrucksvoll, dass es zur Vermeidung von Streitigkeiten wichtig ist, die konkreten Leistungen und Konditionen klar in Textform, zumindest elektronisch, auszuformulieren und niederzuschreiben, und diesen dann vor der Auftragsbestätigung auch nochmal genau zu prüfen. Immer wieder entstehen später Streitigkeiten deshalb, weil später über den Inhalt der versprochenen Leistungen und Merkmale Uneinigkeit entsteht. Whatsapp und Zoom und andere Tools bieten sogar die Möglichkeit, die gesprochenen Vereinbarungen direkt zu transkribieren und erleichtern so die Zusammenfassung in dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung.

    Ferner ist es zu begrüßen und richtig, dass der Senat die nicht mehr zeitgemäße weite Entscheidung aus dem BGH-Geldlehrgangfall auf den Sinn und Zweck des Fernunterrichtsschutzgesetz zu beschränken und so eine sinnvolle Abgrenzung zwischen Online-Kursen ohne Lernerfolgskontrolle des Dozenten und echtem Fernunterricht überzeugend vornehmen zu können. Wichtige Bildungsangebote würden sonst vom Markt verschwinden. Die Werbeagentur hier hätte mit üblichen Instrumentarien sich vor einem Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Vertrags schützen können. Da es sich nicht um eine Existenzgründerin handelte, geht auch insoweit die Rechtssicherheit der Gültigkeit eines Vertrags vor. Es ist richtig, daß insoweit der Senat klargestellt hat, dass es für die Annahme einer Lernerfolgskontrolle im Sinne des FernUSG nicht ausreichen kann, wenn Teilnehmer in einem Online-Kurs die Gelegenheit haben, entweder direkt oder nachträglich in einem Chat-Support z.B. über Whatsapp oder sonstige Tools, Fragen an den Dozenten zu stellen. Niederschwellige E-Learning Angebote würden sonst wegen der unverhältnismäßig hohen Aufwendungen für eine ZFU-Zulassung und Einschränkungen der Vertragsfreiheit vom Markt verdrängt werden, auch wenn sie wertvoll sein können.

    Das Urteil des OLG Köln vom 6.12.2023 – 2 U 24/23 – ist im Volltext bei medien-internet-und-recht.de abrufbar.

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      Fragebogen für die rechtliche Prüfung eines Coaching-Business mit Zielgruppe in Deutschland

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        Zum Fragebogen für ein Online-Kurs zur rechtlichen Prüfung:

        Sind Sie ein eingetragenes Unternehmen in Deutschland oder wenn nicht, wo sitzt es dann und wo ist es registriert?
        Ist der Firmenname und Produktname einschließlich der Social Media Accounts und Domains markenrechtlich für Ihr Unternehmen geschützt und verletzt keine Rechte Dritter? Haben Sie eine registrierte Marke für die genutzten Namen und Domains mit Schutzrechtserstreckung auf Deutschland z.B. EU-Marke, IR-Marke oder DE-Marke beim Deutschen Marken- und Patentamt?
        Haben Sie deutsche Kunden (das Fernunterrichtsschutzgesetz erlaubt keine Umgehungen, wenn die Teilnehmer ihren Wohnsitz in Deutschland haben, § 8-10 FernUSG)?
        Wie hoch ist die Vergütung und welche Zahlungsbedingungen (z.B. Ratenzahlung)?
        Sind Ihre Kunden
        a) private Kunden, die ihr Einkommen als Arbeitnehmer, Studenten über Stipendien / Zuschüsse oder als Rentner bestreiten (B2C), und/oder
        b) Existenzgründer und/oder
        c) Unternehmer mit Mitarbeitern?
        Falls es Existenzgründer sind und der Kurs sich auf die Gründung eines Gewerbes richtet, liegt der Kaufpreis unter 75.000 € (§ 513 BGB)?
        Welche Art von Online-Kursen bieten Sie an? Beziehen sich diese nur auf den Freizeitbereich oder berufliche Fähigkeiten und Lerninhalte?
        Haben Sie alle Lizenzen für die genutzten Daten zum Betrieb Ihrer Online-Kurse von den Lieferanten und dem verwendeten Content?
        Zur Frage, ob Sie eine Zulassung benötigen, sind viele Fragen zu prüfen. Haben Sie eine Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (zfu.de) nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) oder gehen Sie nicht von einer Zulassungspflicht aus z.B. bei Hobbykursen oder überwiegend individueller Beratungsleistungen?
        Haben Sie spezifische AGB für Ihr Business und weitere Maßnahmen implementiert, damit Ihre Online-Kurse / Dienstleistungen / digitalen Produkte den weiteren geltenden rechtlichen Anforderungen entsprechen und die Risiken einer Haftung/Gewährleistung minimiert werden?
        Handelt es sich
        a) überwiegend um individuelle Beratungs- und Coaching-Leistungen (persönliche Gespräche z.B. Live Calls, Webinare, sonstige Möglichkeiten individuell auf Fragen des Teilnehmers unmittelbar einzugehen wie etwa bei Chatsupport)
        oder lernen die Teilnehmer
        b) überwiegend an abrufbaren Inhalten wie abrufbare Videos, Hörbücher, Texten und (virtueller) Trainingsumgebung?

        Verfügen Sie über eine Datenschutzrichtlinie und halten Sie sich an die geltenden Datenschutzgesetze? Haben Sie ein Datenschutzmanagementsystem und sorgt Ihr Management dafür, dass ein Dokumentenmanagement vorhanden ist, und die verantwortlichen im Unternehmen die Umsetzung überwachen und dokumentieren? Werden die Mitarbeiter regelmäßig und adäquat geschult? Wie behandeln Sie personenbezogene Daten Ihrer Kunden und Teilnehmer?
        Sind die nötigen Lizenzen für die verwendeten Texte und Daten vorhanden?
        Wie gehen Sie mit Urheberrechtsverletzungen in Ihren digitalen Produkten und Online-Kursen um?
        Bieten Sie eine Rückerstattung oder Garantie für Ihr Bildungsangebot an? Wenn ja, welche Bedingungen gelten dafür?
        Haben Sie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Ihr Business? Wenn ja, welche Bedingungen enthalten sie?
        Welche Preise und Zahlungsbedingungen bieten Sie an und welche Leistungsbeschreibung stellen Sie zur Verfügung?
        Umgang mit Beschwerden: Wie gehen Sie mit Beschwerden und Streitigkeiten von Kunden um?

        Hintergrund des Fragenkatalogs: Coaching-Anbieter oder sonstige E-Learning-Anbieter für berufliche Weiterbildungsangebote oder Zertifikatskurse für berufliche Qualifikationen sollten eine rechtliche Prüfung (Due-Diligence) und ggfs. Anpassung ihres Geschäftsmodells anwaltlich durchführen lassen. Das schließt die wichtigen Verträge unter den Gesellschaftern als auch mit Kunden und Geschäftspartnern ein. Ferner insbesondere auch, die Frage:
        Ist die Bewerbung die Werbung rechtskonform oder durch eine wettbewerbliche Abmahnung angreifbar, werden behördliche Zulassungen und Lizenzen benötigt oder sind andere Gestaltungen nach den einschlägigen Compliancevorgaben zu beachten. Haben Sie ein Hinweisgeberschutzsystem? Denn es kann sonst darin enden, dass die Kunden oder Teilnehmer erfolgreich den Vertrag auflösen, Behörden auf den Plan rufen und das Geld zurück verlangen und/oder Abmahnungen durch Verbraucher- oder Wettbewerbsverbände wie die Wettbewerbszentrale drohen, die den Geschäftsbetrieb lahmlegen und den Ruf in der Presse schädigen.

        Gerne helfe ich Ihnen weiter. Stellen Sie eine Anfrage mit Antworten zu Ihrem Fall und was ich für Sie tun kann.

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        Landgericht Hamburg Urteil vom 19.07.2023: Geld zurück von Coaching-Anbieter Hook Consulting

        Aktuelle Urteile zu Online-Kursen und Coaching-Anbietern ohne ZFU-Zulassung
        Online-Kurse können unter bestimmten Umständen zulassungspflichtig sein und sind in diesem Fall bei Fehlen der Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU.de) nichtig, und zwar auch dann, wenn der Teilnehmer Unternehmer oder Existenzgründer ist. Neben anderen Stolperfallen, die ich hier nicht aufzählen kann, ist das eine und diese Ansicht setzt sich seit einiger Zeit bei den Gerichten durch. Einige Urteile, die in der E-Learning Branche seit Frühjahr 2023 für Unruhe gesorgt haben, wie u.a. Landgericht Hannover oder OLG Celle vom 1.3.2023 zeigen das. Dazu hatte ich bereits in diesem Blog berichtet. Auch das Landgericht Hamburg hat in 2023 mit Urteil vom 19.07.2023 Az. 304 O 277/22 entschieden, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nicht nur Verbraucher als Teilnehmer schützt, sondern auch Selbständige, Existenzgründer und Unternehmer. So hat das Landgericht Hamburg eine Zahlungsklage des Online-Coaching-Kursanbieter Hook Consulting gegen einen Teilnehmer, der den Vertrag widerrufen hatte, abgewiesen und der Widerklage auf Erstattung der Teilzahlungen stattgegeben. Update 29.02.2024: Das vorgenannte Urteil wurde allerdings inzwischen mit Urteil vom 20.02.2024 durch das Oberlandesgericht Hamburg Az. 10 U 44/23 aufgehoben. Darauf gehe ich in Kürze näher ein in einem neuen Beitrag. Selbst wenn nach Ansicht des OLG Hamburg das „E-Commerce Mentoring“ von Hook Consulting in dem dort vorgetragenen Einzelfall nicht dem Fernunterrichtschutzgesetz unterliege (was im Falle eines individuellen Coachings oder jedenfalls überwiegend synchronem Fernunterricht ja zutreffend wäre), erscheint hier jedenfalls die Ablehnung weiterer in diesem Fall naheliegender Nichtigkeitsgründe nicht vollständig vom Gericht geprüft oder jedenfalls begründet worden. Insbesondere hat das Gericht festgestellt, dass ein Vertrag im Rahmen eines Telefonats mit einem Existenzgründer geschlossen wurde und dieser eine Ratenzahlungsvereinbarung beinhaltete. Demzufolge hätte das Gericht die Anwendung der besonderen Schutzvorschriften für Existenzgründer nach § 513 BGB, denen ein Anbieter zum Zwecke der Existenzgründung Waren und/oder Dienstleistungen mit einer Finanzierungshilfe gewährt, prüfen müssen und vorliegend die Nichtigkeit mangels Schriftform oder jedenfalls Widerruf des Vertrags bejahen müssen. Darauf ist das Gericht jedoch gar nicht eingegangen – aus unklaren Gründen. Außerdem wendet sich das Gericht in der Auslegung des FernUSG hinsichtlich der Voraussetzung „Lernerfolgskontrolle durch den Lehrenden“ gegen ein Urteil des Bundesgerichtshof aus 2009 zu einem Geldlehrgang, das den Umständen nach wegen der Erfolgsversprechen und Fragerechte an den Lehrenden für ihre individuellen Probleme mit dem Lernstoff an den Anbieter das FernUSG auf einen Online-„Geldlehrgang“ angewendet hatte.

        Zulassungspflicht nach § 12 Fernunterrichtsschutzgesetz beachten
        Der Anbieter hatte keine Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht nach § 12 FernUSG, obwohl laut Urteil I. Instanz die Online-Videos mehrheitlich nicht in einem virtuellen Direktunterricht z.B. Live-Calls, Chat-Support, Webinare, individuelle Coaching Beratung 1:1 oder in Kleingruppen angeboten wurden, sondern die Lerninhalte in Form von Videos und Dokumenten auf Abruf in einem zahlungspflichtigen Kundenbereich. Der Teilnehmer hatte wenige Tage nach Vertragsschluss im März 2023 den Vertrag widerrufen, aber auf die Wirksamkeit des Widerrufs kam es laut Landgericht Hamburg gar nicht an. Denn ohne die Zulassung der ZFU war laut Landgericht Hamburg der telefonisch geschlossene Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig und konnte der Teilnehmer die Teilzahlungen zurückverlangen.

        Volltext des Urteils mit Klageabweisung Landgericht Hamburg vom 19.07.2023
        Auf die Entscheidung, die jedoch mit einem stark geänderten Sachverhalt nunmehr das Oberlandesgericht Hamburg aufgehoben hat, hatte die Media Kanzlei aus Frankfurt am Main hingewiesen. Das Urteil Landgericht Hamburg, Urteil vom 19.07.2023 – Az. 304 O 277/22 – ist mit dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen im Volltext abrufbar unter:
        https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/JURE230056830/part/L
        Wie gesagt, ist inzwischen am 20.02.2024 das Urteil des Landgerichts vom OLG Hamburg aufgehoben worden. Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Zum Inhalt des OLG-Urteils des OLG-Hamburg_geschwaerzt-Urteil-vom-20-02-2024-304-O-277-22-E-Commerce-Mentoring-von-HC und meine kritischen Anmerkungen dazu in einem neuen Beitrag hier in kürze (es bleibt spannend). Dazu näher in Kürze in einem neuen Blogbeitrag hier.

        Update 16.09.2023: Inzwischen haben dieser und weitere Anbieter ihre Angebote angepasst, aber dazu berichte ich in einem anderen Beitrag, weil die Verträge dadurch trotzdem mitunter immer noch unwirksam sind. Auch im Fall von Hook Consulting gibt es zwar inzwischen ein abweichendes Urteil des Landgericht Ravensburg vom 11.07.2023 Az. 5 O 25/23 (update: dazu ist beim OLG Stuttgart ein Berufungsverfahren anhängig und ich schätze, das Urteil wird der Senat aufheben). Der Teilnehmer kam im Fall des Landgerichts Teilnehmer nicht aus dem Vertrag heraus, obwohl er kurz nach dem Vertragsschluss (dort signiert mit Docusign während des Telefonats mit Bastian Hook) den Widerruf des Vertrages erklärt hatte. Das Urteil ist aber meines Erachtens aus mehreren anderen Gründen im Ergebnis falsch. (Spoiler: Da ich dort allerdings nicht Prozessbevollmächtigte des Teilnehmers war/bin und die Berufungsbegründung nicht kenne, kann ich nur die Urteilsgründe auswerten und werde dazu eine Anmerkung schreiben, warum der Vertrag nichtig sein dürfte; der Rechtsstreit ist nach meinen Informationen im Berufungsverfahren – das OLG Stuttgart müsste nach meiner Einschätzung das Urteil wahrscheinlich aufheben und der Teilnehmer sein Geld zurückerhalten.)

        Update zu einem Schreiben der ZFU und meine Hinweise für die Praxis
        UPDATE 22.08.2023: Herr Sebastian Knoll alias Bastian Hook hat mir per E-mail mitgeteilt, dass er Rechtsmittel einlegt und inzwischen die ZFU ihm mit Schreiben vom 17.08.2023 (adressiert an Hook Consulting E-Commerce EG aus Berlin) bestätigt habe, dass das Bildungsangebot „E-Commerce Masterclass Coaching…..nach Prüfung der von ihm…eingereichten Unterlagen….wegen Fehlens des Merkmals der überwiegenden räumlichen Trennung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nicht unter den Anwendungsbereich des FernUSG„… falle. Eine Zulassung gemäß § 12 Abs. 1 FernUSG ist (laut ZFU) somit nicht erforderlich. Nähere Details sind mir dazu nicht bekannt, denn es ist ja gerade ein Unterschied, was er der Behörde zur Prüfung eingereicht hat und was er dem Teilnehmer bei Vertragsschluss zusichert bzw. in Textform bestätigt. Letzteres erfolgt laut AGB eben nicht, denn es heißt in § 2 der AGB, dass der Vertrag (auch) fernmündlich zustande kommt und in Absatz 3, dass der Teilnehmer auf eine separate Auftragsbestätigung keinen Anspruch habe. Es wird also Wert darauf gelegt, die fernmündlichen Zusagen dem Teilnehmer nicht schriftlich oder wenigstens per Email zu bestätigen.

        Ich gehe daher weiterhin von einem Warnbedürfnis wegen Gefahr einer Vertragsfalle aus, das ausnahmsweise die namentliche Nennung im wettbewerblichen Kontext rechtfertigt und verweise hierzu beispielhaft auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 06.05.2021, Az. I ZR 167/20 – Vorsicht Falle).

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        Anmerkung zum OLG Celle Urteil vom 1.3.2023 – ZFU-Zulassung auch beim B2B-Geschäft nötig

        Was Anbieter im Bereich E-Learning und Online-Weiterbildungskursen zu den aktuellen Urteilen rund um das Fernunterrichtsgesetz und die Anwendung auch im B2B-Geschäft wissen sollten – eine Anmerkung für die Praxis. Es gab viel Aufregung, nachdem bereits einige Gerichte wie das Landgericht Hannover, Landgericht Stade und Landgericht Berlin Anfang 2023 und dann auch das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 01.03.2023 entschieden haben, dass auch Unternehmer und Selbständige geschützte Teilnehmer bei Fernunterricht im Sinne des § 1 Fernunterricht sind. Recht undifferenziert, gab es dazu viel irreführende Berichterstattung, weil die Branche spätestens seit Corona stark angewachsen ist, und hier „Coaching-Anbieter“ betroffene Parteien waren und daher die Aufregung in der e-Learning und Coaching-Branche groß, weil doch Coaching im Normalfall eben gerade nicht Fernunterricht im Sinne des FernUSG darstellt. Aber die betroffenen zulassungspflichtigen Anbieter benötigen dann – egal ob inländische oder ausländische Anbieter – für die deutschen Teilnehmer eine Zulassung nach § 12 FernUSG.

        Ohne diese ZFU-Zulassung ist ein Fernunterrichtsvertrag im Sinne des § 1 FernUSG sonst nach § 7 FernUSG nichtig. Irgendwelche kreativen Gestaltungen sind nach dem Gesetz unwirksam, z.B. Versuche, die Erfolgskontrolle mit der Zertifizierung des Teilnehmers auf andere Institute auszulagern. Das Geschäftsrisiko wird auch noch dadurch erhöht, dass Teilnehmer in solchen Fällen die bezahlte Vergütung zurückverlangen können und die zuständige Zentralstelle für Fernunterricht (zfu.de) ein Verfahren mit dem Ergebnis einer Unterlassungsverfügung und Ordnungsgeld einleiten kann. Die Ansprüche verjähren frühestens nach 3 Jahren. Kein Wunder also, dass Anbieter der e-Learning-Branche, die hier nicht vorbereitet sind, Rechtssicherheit benötigen.

        In den Fällen der Entscheidungen scheint es aber jedenfalls so gewesen zu sein, dass sie nicht darauf geachtet haben, den Kurs, Unterricht oder Training mehr als 50 % synchron anzubieten.

        Denn in beiden Entscheidungen haben nach dem Tatbestand des Gerichtes die Anbieter dazu nichts vorgetragen, ob nach der Werbung und Durchführung die Betreuung der Lehrenden überwiegend, also mehr als 50 % des Lernaufwandes des Teilnehmers gewesen sein sollte. Das kommt je nach Lernziel bei Standby-Betreuung von Trainingseinheiten in Betracht. Je nach Lerninhalt sind häufig Trainingseinheiten ein großer Anteil, sodass dort nur eine Standby-Betreuung Sinn macht und nach dem Schutzzweck des Fernunterrichtsgesetz kein Nachteil darstellt, denn diese Übungen und Betreuung hierfür wären auch im Falle eines Präsenzunterrichts nicht als Frontalunterricht oder Webinars die pädagogisch zielführende Unterrichtsform.

        Inwieweit hier also die Anteile synchron und asynchron waren, wurde im Falle dieser Entscheidungen nicht weiter vertieft, weil anscheinend die Anbieter unseriös waren und sich das bei der Konzeption und Bewerbung des Angebots vorher zum Nachteil der Teilnehmer gar nicht richtig überlegt haben. Ob und wann eine Standby-Betreuung bei Trainings im virtuellen Raum oder sonstigen Übungen oder Livewebinare trotz der Bereitstellung von Aufzeichnungen als synchron angesehen werden können, ist hierbei noch nicht höchstrichterlich geklärt.

        Es ist also keineswegs so, dass alle Online-Kurse nun alle zulassungspflichtig sind. Wenn Sie anwaltliche Hilfe zu diesem Thema benötigen, schicken Sie mir gerne eine Anfrage.

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        Hanover Regional Court: Online coaching in the B2B sector requires ZFU approval under the Distance Learning Act (FernUSG=Fernunterrichtsschutzgesetz)

        On 20 February 2023, the Regional Court of Hanover dismissed the remuneration claim of an online coaching provider because the contract was void without ZFU approval in Germany. The ZFU (Zentralstelle für Fernunterricht) is the German Authority for e-learning or distance Learning providers who often need a ZFU-Approval against the German FernUSG = the German law for e-Learning – „Fernunterrichtsschutzgesetz“ https://www.gesetze-im-internet.de/fernusg/BJNR025250976.html). This is because, contrary to what the coaching entrepreneur thought, entrepreneurs can also be protected as participants within the meaning of the FernUSG. Since his coaching training course lacked ZFU approval, the contract was invalid under §§ 7, 12 FernUSG. This is because, according to the Regional Court of Hanover, the legislator of the Distance Learning Protection Act (§ 7 in conjunction with § 12 FernUSG) deliberately did not limit the group of participants to consumers only.
        The consequence of this is that participants can therefore revoke online courses requiring approval (provided the other requirements are met) or, in the absence of ZFU approval, under certain circumstances even reclaim payment. International e-learning providers who have participants from Germany should therefore check whether they need to apply for approval from the Central Office for Distance Learning (ZFU.de) in accordance with the FernUSG: This is because if a B2B online course (e.g. „certificate course“ or „online training“) is also applicable to self-employed persons and entrepreneurs as participants under certain circumstances as distance learning within the meaning of the Distance Learning Protection Act (FernUSG), the authorisation requirement under §§ 7, 12 FernUSG also applies to foreign providers who have customers in Germany, and the prohibition of circumvention under § 8 FernUSG also applies here. Courses requiring approval without such approval from the ZFU are void according to § 7 para. 1 FernUSG and participants can terminate without notice. Until now, many providers thought they could circumvent the long-standing law by offering courses in Germany only to companies and self-employed persons, but according to this case law, this does not lead out of the authorisation requirement. Because of the prohibition of circumvention under § 8 FernUSG, it is also uncertain whether foreign providers can escape the licensing obligation with the strict requirements of the FernUSG with a choice of law and jurisdiction agreement (however, the wording in the law is strange and only speaks here of „another legal form“, which is supposed to be prohibited – so it is unclear from the wording whether this is also supposed to include another choice of law and jurisdiction).

        2 Furthermore, the Regional Court of Hanover clarified in its judgement of 20.02.23: A learning assessment within the meaning of § 1 FernUSG also exists if the participants only have the opportunity to ask individual questions about the learning content orally or in chat online or in the context of video calls and webinars.

        Full text of the reasons for the judgement: Begin citation————–

        Regional Court of Hanover

        JUDGMENT Delivered on 20.02.2023

        13 S 23/22

        ───────────────────── ___________________

        463 C 11294/20

        In the legal dispute

        XXX

        – Defendant and Appellant –

        counsel of record:

        xxx

        Reference: Z-55/20-bp

        against

        XXX – Plaintiff and Appellant –

        Legal representative:

        XXX

        Reference: XXX

        the Landgericht Hannover – 13th civil chamber – by the presiding judge at the

        Regional Court XXX, the Judge at the Regional Court XXX and the Judge at the Regional Court XXX on

        the oral hearing of 30.01.2023:

        On the appeal of the defendant, the judgement pronounced on 13.07.2022 of the

        of the District Court of Hanover – 463 C 11294/20 – is partially amended and
        reformulated in its entirety as follows:

        The action is dismissed.

        The costs of the legal dispute at both instances shall be borne by
        the plaintiff and appellant.

        The judgment is provisionally enforceable.

        The appeal is not admitted.

        The value in dispute for the appeal proceedings is set at the
        value of up to 1,500.00 euros.

        Grounds:

        I.

        The plaintiff asserts a claim against the defendant for payment of remuneration for online coaching in the field of photography.

        On 11 February 2020, the parties agreed by way of a video conference on a contract term of twelve weeks at a remuneration of EUR 3,000.00 net, to be paid in three equal instalments. The plaintiff was represented by XXX when the contract was concluded.

        According to the record of the conclusion of the contract, the scope of services was described by her as follows.

        Among other things, it described the scope of services as follows:

        „You will go through the programme via a learning platform and you will be given regular tasks so that you can get closer to your goal every day and, in addition, you will have access to our you will then have access to our Facebook group explicitly created for this purpose. In addition we will offer a weekly live seminar, which will again take place via Zoom, where we’ll discuss all the steps you’re taking, and we’ll also be able to monitor we can monitor your performance and thus help to ensure that you follow the the steps described in the terms of reference.“

        With regard to the details, reference is made to Annex K5 (USB stick, p. 111).

        By letter of 12 February 2020, the defendant declared the revocation. With regard to the details, reference is made to Annex B1 (file, p. 86).

        With the action, the plaintiff claimed the first instalment in the amount of 1,190.00 euros as a partial claim and pre-court legal costs in the amount of 169.50 euros, reminder costs in the amount of 10.00 euros and information costs in the amount of 15.00 euros.

        The Local Court, to whose judgement reference is made because of the submissions of the parties at first instance, the findings made and the motions filed, granted the claim with the exception of the reminder and information costs.

        – with the exception of the reminder and information costs. The defendant was not entitled to a right of withdrawal because it was not a consumer. The Distance Learning Act was not applicable because monitoring of the learning success was not owed. It was also irrelevant whether the product was overpriced. It could not be established that the decisive limit of § 138 BGB had been reached for lack of sufficient explanation.

        The defendant’s appeal is directed against this. It is of the opinion that it qualifies as a consumer. Furthermore, the Distance Learning Act is applicable, which does not distinguish between entrepreneurs and consumers. Moreover, there is a complete disproportion between the value of the training and the value of the book which the plaintiff publishes about its training content at a price of 5.99 euros.

        The defendant applies with modification of the judgement of the District Court of Hanover of
        13.07.2022 – Ref. 463 C 11294/20 – to dismiss the action.

        The plaintiff applies for

        dismiss the appeal.

        He defends the contested judgment. In particular, the Distance Learning Act is not applicable. A contractual claim for the performance of examinations did not exist and had not been conclusively presented. The mere fact that in the context of the
        The mere fact that oral questions on the coaching content could be asked during the Zoomcalls did not constitute a learning test in the sense of the Distance Learning Act. There was only a check on how much time was invested. This was done automatically by the learning programme itself by working through the individual modules independently and then automatically activating them. Whether the contents have been internalised is not a prerequisite for the further module to be activated. The activation was only linked to the time required.

        With regard to the parties‘ submissions in detail, reference is made to the exchanged pleadings together with the annexes.

        II.
        The admissible appeal – which in particular is admissible and has been filed in due form and time – is well-founded.

        (1) The plaintiff has no claim against the defendant for payment under § 611 (1) BGB in connection with the contract of 11 February 2020.

        The contract in question is void pursuant to §§ 125, 126 BGB due to a breach of the written form requirement under § 3 para. 1 FernUSG in the version applicable until 31 December 2020.

        a) The scope of application of the FernUSG is open.

        aa) Pursuant to § 1 FernUSG, distance learning within the meaning of this Act is the paid imparting of knowledge and skills on a contractual basis, where the teacher and the learner are exclusively or predominantly physically separated and the teacher or his representative monitors the learning success. The teacher or his/her representative should be able to make use of written corrections as well as accompanying teaching events or other means. Therefore, oral control during accompanying direct instruction can also be considered as sufficient monitoring of learning success, e.g. through question and answer. It is sufficient if individual guidance of the learner is provided. Monitoring of the learning outcome in accordance with § 1 Para. 1 No. 2 FernUSG is already given if the learner has a right under the contract, e.g. in an accompanying teaching event, to individual monitoring of the learning outcome by means of oral questions on the learned material by the teacher or his/her representative.
        the lecturer or his or her representative by asking the respective lecturer questions on his or her own understanding of what has been learned so far, in order to bring about a personal learning control as to whether what has been learned so far has been understood correctly and is
        „sits“ (BGH, judgement of 15.10.2009 – III ZR 310/08, BeckRS 2009, 86781, beck-online, marginal no. 16 et seq.).

        bb) Measured against this, the contract concluded between the parties is a distance learning contract.

        According to its focus, the contract is to be classified as a distance learning contract. In this respect, according to the service description, monitoring of the learning success is owed. In this respect, there is explicit mention of monitoring the level of performance in order to help ensure that the performance specification is complied with. Thus, according to the objective recipient’s horizon (§§ 133, 157 BGB), the defendant was granted a right to have its acquired knowledge tested and to be able to ask questions in this respect, at least in the context of the live seminars. On the other hand, a final examination is not required. It is also not
        It is also irrelevant whether the plaintiff actually intended to fulfil the contract in accordance with the – according to the interpretation of the contract – agreed content.

        It is irrelevant whether the defendant concluded the contract as an entrepreneur or as a consumer. The FernUSG is also applicable to entrepreneurs in the sense of § 14 BGB.

        The regulation also applies in b2b relationships (Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, § 2 Die gesetzlichen Definitionen der Begriffe Verbraucher und Unternehmer Rn. 31, beck-online). The participant is protected in a similar way as a consumer (BeckOGK/Alexander, 1.11.2022, BGB § 13 marginal no. 169.1; BeckOK BGB/Martens,
        63rd ed. 1.8.2022, § 13, marginal no. 19, beck-online), without having to be a consumer within the meaning of § 13 BGB. The FernUSG already existed before the introduction of the concept of consumer within the meaning of § 13 BGB. The term „subscriber“ is not limited to consumers in this sense.

        The requirements for a teleological reduction are not met. There are no indications for an unplanned over-regulation. Insofar as the explanatory memorandum to the Act refers to consumer protection, this does not exclude application to entrepreneurs within the meaning of section
        § 14 of the German Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch – BGB), which are also end consumers with regard to the transfer of knowledge. In this respect it is consumer protection law in the broad sense (Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, § 1 Verbraucherschutz und Privatautonomie
        marginal no. 4, beck-online). The legislator also did not take the opportunity to restrict the group of persons protected by the FernUSG by not replacing the term „subscriber“ with the term „consumer“ in the context of amendments to the FernUSG.

        b) The contract is void pursuant to § 3 para. 1 FernUSG old version in conjunction with §§ 125, 126, 139 BGB. It was not concluded in writing but by telephone. Insofar as the contract contains further elements (including website revision), it is void in its entirety pursuant to § 139 BGB.

        c) In the absence of an exchange of services, the plaintiff also has no claim under the law of enrichment. 2.

        The subsidiary decisions are based on §§ 91 para. 1, § 708 no. 10, 713, 544 para. 2 no. 1 ZPO. The determination of the amount in dispute is based on § 3 ZPO in conjunction with § 47.1 GKG.
        Legal remedy

        …..“ (not yet legally binding)

        ————————End quote from the reasons for the judgement

        If you have any questions on the subject or are looking for legal assistance, please feel free to send me an enquiry.
        #Distance learning, general terms and conditions for online courses, e-learning, FernUSG, online education, ZFU law, obligation to obtain authorisation under the FernUSG.

        By Stefanie Hagendorff – IT specialist lawyer – Compliance, Data Privacy and Cyberlaywer in Germany

        Lawyer Hagendorff – Specialist lawyer for IT law and data protection law based in Friedberg near Frankfurt/Main
        Germany, Stefanie Hagendorff
        Feel free to contact me, if you have issues like that and need my legal advice on your case or other usefull information on it for me to associate:

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        Landgericht Hannover: Online-Coaching im B2B-Bereich benötigt ZFU-Zulassung nach dem Fernunterrichtsgesetz

        1. Das LG Hannover hat am 20.02.2023 die Vergütungsklage eines Online-Coaching-Anbieters abgewiesen, weil der Vertrag ohne ZFU-Zulassung in Deutschland nichtig war. Denn anders als der Coaching-Unternehmer meinte, können auch Unternehmer als Teilnehmer im Sinne des FernUSG geschützt sein. Da seinem Coaching-Ausbildungskurs eine Zulassung der ZFU fehlte, war der Vertrag nach §§ 7, 12 FernUSG unwirksam. Denn, so das LG Hannover, der Gesetzgeber des Fernunterrichtsschutzgesetzes (§ 7 in Verbindung mit § 12 FernUSG) hat bewusst den Teilnehmerkreis nicht nur auf Verbraucher beschränkt.
        Das hat zur Folge, dass Teilnehmer also zulassungspflichtige Online-Kurse (sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen) widerrufen können oder bei Fehlen der ZFU-Zulassung unter Umständen sogar die Vergütung zurückverlangen. Internationale e-Learning-Anbieter, die Teilnehmer aus Deutschland haben, sollten also prüfen, ob sie eine Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU.de) nach dem FernUSG beantragen müssen: Denn wenn ein B2B-Online-Kurs (z.B. „Zertifikatskurs“ oder „Online-Ausbildung“) unter Umständen als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) auch auf Selbständige und Unternehmer als Teilnehmer anwendbar ist, gilt auch die Zulassungspflicht nach §§ 7, 12 FernUSG für ausländische Anbieter, die Kunden in Deutschland haben, und gilt hier auch das Umgehungsverbot nach § 8 FernUSG. Zulassungspflichtige Kurse ohne eine solche Zulassung der ZFU sind nach § 7 Abs.1 FernUSG nichtig und Teilnehmer können fristlos kündigen. Viele Anbieter meinten bisher, das bereits seit langem bestehende Gesetz dadurch umgehen zu können, dass sie in Deutschland Kurse nur Unternehmen und Selbständigen anbieten, aber dies führt nach dieser Rechtssprechung aus der Zulassungspflicht nicht heraus. Wegen des Umgehungsverbots nach § 8 FernUSG ist es auch unsicher, ob ausländische Anbieter der Zulassungspflicht mit den strengen Vorgaben des FernUSG mit einer Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung entgehen können (allerdings ist die Formulierung im Gesetz merkwürdig und spricht hier nur von „einer anderen Rechtsform“, die verboten sein soll – daher ist dem Wortlaut nach ungeklärt, ob das auch eine andere Rechts- und Gerichtsstandswahl einschließen soll).

        2. Ferner hat das Landgericht Hannover mit Urteil vom 20.02.23 klargestellt: Eine Lernerfolgskontrolle im Sinne des § 1 FernUSG liegt auch dann vor, wenn lediglich mündlich oder im Chat online bzw. im Rahmen von Videocalls und Webinaren die Gelegenheit der Teilnehmer besteht, zum Lerninhalt individuelle Fragen zu stellen.

        Aus den Urteilsgründen im Volltext: Beginn Zitat—————————————–

        Landgericht Hannover

        URTEIL Verkündet am 20.02.2023

        13 S 23/22

        ───────────────────── ___________________

        463 C 11294/20

        In dem Rechtsstreit

        XXX

        – Beklagte und Berufungsklägerin –

        Prozessbevollmächtigter:

        xxx

        Geschäftszeichen: Z-55/20-bp

        gegen

        XXX – Kläger und Berufungsbeklagter –

        Prozessbevollmächtigter:

        XXX

        Geschäftszeichen: XXX

        hat das Landgericht Hannover – 13. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Richter am

        Landgericht XXX, den Richter am Landgericht XXX und den Richter am Landgericht XXX auf

        die mündliche Verhandlung vom 30.01.2023 für Recht erkannt:

        Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.07.2022 verkündete Urteil

        des Amtsgerichts Hannover – 463 C 11294/20 – teilweise abgeändert und

        insgesamt wie folgt neu gefasst:

        Die Klage wird abgewiesen.

        Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt
        der Kläger und Berufungsbeklagter.

        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

        Die Revision wird nicht zugelassen.

        Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die
        Wertstufe bis 1.500,00 Euro festgesetzt.

        Gründe:

        I.

        Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der Vergütung für ein Online-Coaching im Bereich der Fotografie in Anspruch.

        Am 11.02.2020 vereinbarten die Parteien im Wege einer Videokonferenz eine Vertragslaufzeit von zwölf Wochen zu einer Vergütung in Höhe von 3.000,00 Euro netto, die in drei gleichen Raten entrichtet werden sollte. Der Kläger ließ sich bei Vertragsschluss durch XXX vertreten.

        Der Leistungsumfang wurde von ihr ausweislich der Aufzeichnung des Vertragsschlusses u.

        a. wie folgt beschrieben:

        „Du durchläufst das Programm mittels einer Lernplattform und du bekommst regelmäßig

        Aufgaben gestellt, damit du jeden Tag deinem Ziel näherkommst und darüber hinaus wirst

        du dann Zugriff auf unsere explizit dafür erstellte Facebook-Gruppe haben. Zusätzlich

        werden wir wöchentlich ein Live-Seminar anbieten, welches wieder über Zoom stattfindet,

        indem wir dann gemeinsam alle aktuellen Schritte besprechen und darüber hinaus können

        wir deinen Leistungsstand überwachen und somit dazu beitragen, dass du eben die

        beschriebenen Schritte der Leistungsbeschreibung einhältst.“

        Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K5 (USB-Stick Bl. 111 d. A.) Bezug genommen.

        Mit Schreiben vom 12.02.2020 erklärte die Beklagte den Widerruf. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage B1 (Bl. 86 d. A.) Bezug genommen.

        Mit der Klage hat der Kläger die erste Rate in Höhe von 1.190,00 Euro als Teilklage geltend gemacht und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 169,50 Euro, Mahnkosten in Höhe von 10,00 Euro sowie Auskunftskosten in Höhe von 15,00 Euro.

        Das Amtsgericht, auf dessen Urteil wegen des erstinstanzlichen Parteivortrags, der getroffenen Feststellungen und der gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat der Klage

        – bis auf die Mahn- und Auskunftskosten – stattgegeben. Der Beklagten stehe mangels Verbrauchereigenschaft kein Widerrufsrecht zu. Das Fernunterrichtsgesetz sei nicht anwendbar, weil eine Überwachung des Lernerfolgs nicht geschuldet sei. Es könne auch dahinstehen ob es sich um ein überteuertes Produkt handele. Dass die insoweit allein entscheidende Grenze des § 138 BGB erreicht wäre, sei mangels ausreichender Darlegung nicht festzustellen.

        Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist der Auffassung, dass sie als Verbraucher zu qualifizieren sei. Des Weiteren sei das Fernunterrichtsgesetz anwendbar, das nicht zwischen Unternehmern und Verbrauchern unterscheide. Im Übrigen bestehe ein völliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Schulung und dem Wert des Buches, das der Kläger über seinen Schulungsinhalt zu einem Preis von 5,99 Euro herausgebe.

        Die Beklagte beantragt,

        unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hannover vom
        13.07.2022 – Az. 463 C 11294/20 – die Klage abzuweisen.

        Der Kläger beantragt,

        die Berufung zurückzuweisen.

        Er verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere sei das Fernunterrichtsgesetz nicht anwendbar. Ein vertraglicher Anspruch auf Durchführung von Prüfungen habe nicht bestanden und sei auch nicht schlüssig vorgetragen worden. Allein die Tatsache, dass im Rahmen der
        Zoomcalls mündliche Fragen zu den Coaching-Inhalten gestellt werden könnten, begründe keine Lernkontrolle im Sinne des Fernunterrichtsgesetzes. Es erfolge lediglich eine Überprüfung, wie viel Zeit investiert würde. Dieses erfolge automatisch durch das Lernprogramm selbst, indem die einzelnen Module selbstständig durchgearbeitet und sodann automatisch freigeschaltet würden. Ob die Inhalte verinnerlicht wurden, sei gerade keine Voraussetzung dafür, dass das weitere Modul freigeschaltet wird. Die Freischaltung sei lediglich an Zeitaufwand gekoppelt.

        Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

        II.
        Die zulässige – insbesondere statthafte und form- und fristgerechte eingelegte – Berufung ist begründet.

        1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Vertrag vom 11.02.2020.

        Der gegenständliche Vertrag ist wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot aus § 3 Abs. 1 FernUSG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung gemäß §§ 125, 126 BGB nichtig.

        a) Der Anwendungsbereich des FernUSG ist eröffnet.

        aa) Gemäß § 1 FernUSG ist Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. Der Lehrende oder sein Beauftragter soll sich dabei schriftlicher Korrekturen ebenso wie begleitender Unterrichtsveranstaltungen oder anderer Mittel bedienen können. Deshalb kommt auch eine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts alshinreichende Überwachung des Lernerfolgs, z. B. durch Frage und Antwort, in Betracht. Es ist ausreichend, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist. Eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG ist bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag einen Anspruch darauf hat, z. B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch
        den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten, indem er Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an den jeweiligen Dozenten stellen kann, um insoweit eine persönliche Lernkontrolle herbeizuführen, ob das bisher Erlernte richtig verstanden wurde und
        „sitzt” (BGH, Urteil vom 15.10.2009 – III ZR 310/08, BeckRS 2009, 86781, beck-online, Rn. 16 ff.).

        bb) Gemessen daran handelt es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Fernunterrichtsvertrag.

        Nach seinem Schwerpunkt ist der Vertrag als Fernunterrichtsvertrag einzuordnen. Insoweit ist nach der Leistungsbeschreibung eine Überwachung des Lernerfolgs geschuldet. Insoweit ist ausdrücklich von der Überwachung des Leistungsstands die Rede, um dazu beizutragen, dass die Leistungsbeschreibung eingehalten wird. Damit wurde der Beklagten nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ein Anspruch darauf eingeräumt, dass ihr erlerntes Wissen abgeprüft wird und sie insoweit jedenfalls im Rahmen der Live-Seminare Rückfragen stellen kann. Dagegen ist eine Abschlussprüfung nicht erforderlich. Es kommt auch nicht
        darauf an, ob der Kläger tatsächlich vorhatte, den Vertrag gemäß dem – nach Auslegung des Vertrages – vereinbarten Inhalt zu erfüllen.

        Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte den Vertrag als Unternehmerin oder Verbraucherin geschlossen hat. Das FernUSG ist auch auf Unternehmer in Sinne des § 14 BGB anwendbar.

        Die Regelung kommt auch im b2b-Verhältnis zur Anwendung (Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, § 2 Die gesetzlichen Definitionen der Begriffe Verbraucher und Unternehmer Rn. 31, beck-online). Geschützt wird der Teilnehmer in ähnlicher Weise wie ein Verbraucher (BeckOGK/Alexander, 1.11.2022, BGB § 13 Rn. 169.1; BeckOK BGB/Martens,
        63. Ed. 1.8.2022, § 13, Rn. 19, beck-online), ohne Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sein zu müssen. Das FernUSG bestand bereits vor Einführung des Verbraucherbegriffs im Sinne des § 13 BGB. Der Begriff „Teilnehmer“ ist nicht auf Verbraucher in diesem Sinne beschränkt.

        Die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion liegen nicht vor. Anhaltspunkte für eine planwidrige Zuvielregelung bestehen nicht. Soweit in der Gesetzesbegründung vom Verbraucherschutz die Rede ist, schließt dies eine Anwendung auf Unternehmer im Sinne des
        § 14 BGB nicht aus, die im Hinblick auf die Vermittlung von Wissen der Sache nach auch Endverbraucher sind. Insoweit handelt es sich um Verbraucherschutzrecht im weiten Sinne (Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, § 1 Verbraucherschutz und Privatautonomie
        Rn. 4, beck-online). Der Gesetzgeber hat auch keine Gelegenheit wahrgenommen, den vom FernUSG geschützten Personenkreis einzuschränken, indem er im Rahmen von Änderungen des FernUSG den Begriff „Teilnehmer“ nicht durch den Begriff „Verbraucher“ ersetzt hat.

        b) Der Vertrag ist gemäß § 3 Abs. 1 FernUSG a. F. in Verbindung mit §§ 125, 126, 139 BGB nichtig. Er wurde nicht in schriftlicher Form geschlossen, sondern fernmündlich. Soweit der Vertrag weitere Elemente enthält (u. a. Webseitenüberarbeitung), liegt Gesamtnichtigkeit gemäß § 139 BGB vor.

        c) Mangels Leistungsaustausch hat der Kläger auch keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch.

        2. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, § 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 GKG.
        Rechtsbehelfsbelehrung
        …..“ (noch nicht rechtskräftig)

        ————–Ende Zitat aus den Urteilsgründen

        Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben oder anwaltliche Hilfe suchen, senden Sie mir gerne eine Anfrage.

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        Blogroll Digitale Produkte und KI-Recht e-Learning | Fernunterricht Vertragsrecht

        Landgericht Berlin: Online-Lehrgang zum Fitnesstrainer ohne ZFU-Zulassung verboten

        Achtung Vertragsfallen bei Online-Ausbildungen und Zertifikatskursen ohne Zulassung
        In diesem Beitrag berichte ich über zwei aktuelle praxisrelevante Urteile im Bereich #e-Learning und #Online-Zertifikats-Lehrgänge. Online-Ausbildungen und Zertifikatslehrgänge (zu oft nicht anerkannten) Berufen wie „Transformationscoach“ oder „Fitnesstrainer“ haben in der Pandemie stark zugenommen und stellen für die Teilnehmer oft eine sehr erhebliche zeitliche und finanzielle Investition in ihre berufliche Karriere dar. Bitter für die Anbieter: Sie erhalten nicht nur auf Antrag etwa eines Teilnehmers, Wettbewerbers, einer Verbraucherzentrale oder der Aufsichtsbehörde (hier die ZFU.de) eine Untersagungsverfügung mit Kostenrechnung, sondern müssen den Teilnehmern auch das Geld zurück zahlen. Viele Teilnehmer sind hier zwar ihrer Rechte nicht bewusst. Es ist aber sowohl für die Anbieter als auch die Teilnehmer umso wichtiger, wenn Anbieter die rechtlichen und qualitativen Anforderungen einhalten, darüber Klarheit hergestellt wird und Teilnehmer vor unseriösen Anbietern effektiv geschützt werden. Deshalb ist Fernunterricht in vielen Fällen nach dem Fernunterrichtsgesetz (FernUSG) zulassungspflichtig und ist auf einen Vertrag zu achten, indem alle essentiellen Details klar geregelt sind. In zwei aktuellen Entscheidungen war das nicht der Fall.

        1. Unterlassungsverfügung des Landgerichts Berlin gegen Online-Kurs zum Fitnesstrainer
        Das Landgericht Berlin hat mit einer einstweiligen Unterlassungsverfügung vom 15.02.2022 auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Anbieter für einen Online-Lehrgang zum Fitnesstrainer verboten, diesen rein online stattfindenden Lehrgang ohne eine Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) anzubieten. Denn in dem Lehrgang war es möglich, Fragen zu stellen und er sollte zum Beruf des Fitnesstrainers ausbilden. Das stellte nach dem Landgericht einen zulassungspflichtigen Fernunterricht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) dar. Nach § 8 FernUSG sind Gestaltungen, mit denen die strengen Vorgaben an die Vertragsgestaltung und Zulassung bei der zuständigen ZFU umgangen werden, verboten. Die Regelungen sind zum Schutze der Teilnehmer weit auszulegen.
        Die Entscheidung ist unter LG Berlin, Urteil vom 15.02.2022 – 102 O 42/21 – openJur im Volltext abrufbar.

        2. Rechtswidrige Zertifikatskurse
        Weitere Negativ-Beispiele aus meiner Praxis sind Anbieter, die mit einer sehr aggressiven Vertriebspraxis Unternehmer und Selbständige zur Buchung von hochpreisigen Lehrgängen zum „Verhandlungsexperten“ und „Zertifikatskurs“en über Social Media zu zunächst kostenlosen Workshops einladen – sei es online oder in Präsens- oder Hybridveranstaltungen –, um dann den von den Workshops begeisterten Interessenten über den telefonischen Vertrieb oder über Online-Formulare Verträge und „Zertifikatskurse“ zu horrenden Preisen zu verkaufen, deren Inhalt und Details nicht dokumentiert werden und oft rechtswidrig sind. Über wichtige Vertragsbestandteile wie Vertragspartner, Lehrgangsinhalte, Leistungspflichten, Preisbestandteile und Nebenkosten sowie Gesamtpreis, Kündigungs- und Widerrufsrechte und ähnliches sind in Textform vor Vertragsschluss zu informieren und die unseriösen Anbieter tun das nicht oder jedenfalls nicht in der vorgeschriebenen Form bzw. machen irreführende Angaben. Wenn die Teilnehmer dann nach der geleisteten Anzahlung feststellen, dass sie keinen dokumentierten Vertrag haben oder die Bestätigung einen anderen Inhalt hat als nach der Werbung gedacht, oder überraschend z.B. in eine „Probe-Mitgliedschaft“ in einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWIV) zugestimmt haben, die angeblich die Steuern zum Lehrgang ersparen soll, wird den meisten Teilnehmern klar, dass der Vertrag wohl nicht so ganz rechtskonform ist. Teilnehmer sind dann oft wegen der fehlenden oder irreführenden Vertragsgestaltungen unsicher, wie sie sich wehren können. Diesen Teilnehmern kann ich sagen: Lassen Sie sich nicht durch Drohungen einschüchtern, sondern kündigen Sie und widersprechen Sie in dokumentierter Form zeitnah diesen Vertragsfallen mit einer kurzen Begründung und senden Sie dies sowohl per E-mail als auch Einschreiben an die Anbieter. Holen Sie sich im Zweifel anwaltliche Hilfe, wenn der Anbieter Ihnen die Auflösung nicht bestätigt, sondern trotzdem Zahlungsaufforderungen und Inkassoschreiben sendet.

        2. Praxistipp für Anbieter von Lehrgängen und Fernkursen: lassen Sie sich lieber vorbeugend anwaltlich beraten, ob und wie ihr Angebot zulassungspflichtig ist und den sonstigen Anforderungen entspricht, damit ihr Geschäftsmodell solide aufgestellt ist.

        3.Praxistipp für die reingelegten Teilnehmer: Die Scham ist oft groß, wenn man feststellt, dass man sogar als intelligenter Mensch in so eine Falle getappt ist. Aber das ist nicht berechtigt, denn die Anbieter sind verschlagen und jeder hat mal einen schlechten Tag und macht Fehler. Kommen Sie aus so einem Vertrag wieder heraus oder müssen Sie die „Gebühren“ zahlen? Die Antwort ist wie immer: Ich denke, in vielen Fällen ja, aber es ist rechtlich unter anderem wegen der Beweisführung oft kompliziert und nicht eindeutig. Also: es kommt drauf an, lassen Sie es – wenn es um einen hohen Betrag geht – anwaltlich prüfen.

        4. Wichtig ist dazu auch das zweite dazu ergangene Urteil des Landgericht Hannover: Auch Selbständige und Unternehmer können als Teilnehmer nach dem Fernunterrichtsgesetz unberechtigte Forderungen zurückweisen, wenn der Lehrgang nach dem Fernunterrichtsgesetz zulassungsbedürftig ist und der Anbieter die Zulassung nicht vorher eingeholt hat, so jedenfalls die Ansicht der ZFU, die z.B. vom Landgericht Hannover geteilt wird. Ohne die Zulassung ist ein insoweit zulassungspflichtiger Vertrag nach §§ 7, 12 FernUSG nichtig und darauf können sich auch Selbständige und Unternehmer berufen, so die Ansicht der ZFU, die aktuell auch vom Landgericht Hannover (Urteil vom 20.02.2023, Az.: 13 S 23/22) bestätigt wurde. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig und noch nicht höchstsrichterlich geklärt.

        Auf Nachfrage erhielt ich dazu auch den Hinweis:
        Zitat ——-„…

        Aus ZFU-Sicht findet das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) auch auf Unternehmer im Sinne von § 14 BGB Anwendung.
        Nach Auffassung des Gerichts ist der Begriff „Teilnehmer“ nicht auf Verbraucher in diesem Zusammenhang beschränkt. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion nicht gegeben. Hinweise auf eine planwidrige „Zuvielregelung“ des Gesetzes sind nicht ersichtlich. Der „Teilnehmende“ wird in ähnlicher Weise geschützt, wie ein Verbraucher (BeckOGK/Alexander, 1.11.2022, BGB § 13 Rn. 169.1; BeckOK BGB/Martens, 63. Ed. 1.8.2022, § 13, Rn. 19, beck-online), ohne Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sein zu müssen.
        Nicht zuletzt trat das FernUSG bereits vor Einführung des Verbraucherbegriffs (im Sinne des § 13 BGB) in Kraft. Soweit in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 7/4245) vom Verbraucherschutz die Rede ist, schließt dies grundsätzlich nicht die Anwendung auf Unternehmer im Sinne des § 14 BGB aus, die im Hinblick auf die Vermittlung von Wissen der Sache nach auch Endverbraucher sind. Insoweit handelt es sich um Verbraucherschutzrecht im weiten Sinne (Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, § 1 Verbraucherschutz und Privatautonomie Rn. 4, beck-online).
        Im Übrigen hatte der Gesetzgeber aufgrund diverser Novellierungen die Gelegenheit, das FernUSG zu ändern. Diese Möglichkeit wurde nicht wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der vom FernUSG geschützte Personenkreis somit nicht eingegrenzt werden sollte, indem der Begriff „Teilnehmer“ durch den Begriff „Verbraucher“ ersetzt wird…

        >“ ——Zitatende

        5. Selbst wenn je nach Gestaltung des Angebots kein zulassungspflichtiger Fernunterricht nach § 1 FernUSG vorliegen sollte, kommen weitere Gründe je nach Einzelfall in Betracht, die eine Nichtigkeit begründen können oder dem Teilnehmer ein Widerrufs-/Anfechtungs- oder Kündigungsrecht nach dem BGB einräumen, sodass gegebenenfalls sogar die Anzahlung zurückbezahlt werden muss. Zwar können Selbständige und Unternehmer sich im Normalfall nicht auf ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht wie ein Verbraucher berufen, aber bei Irreführung, Wucher, Täuschung oder wenn eine entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt wird, haben auch Selbständige und Unternehmer nach dem BGB in vielen dieser Fälle dennoch rechtliche Möglichkeiten, die Verträge mit einer Kündigung mangels Vertrauen hilfseise Anfechtungserklärung wegen Irrtum aufzulösen, da es Dienste höherer Art sind, die nach dem BGB immer eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit des Dauervertrags ermöglichen müssen. Diese Erklärungen müssen aber zeitnah ab Kenntnis der Gründe erfolgen. Ferner können auch Existenzgründer sich auf ein Widerrufsrecht berufen, wenn der Anbieter oder Kooperationspartner für die Zahlung auf Raten eine entgeltliche Finanzierungshilfe gegeben haben. Es kommt also darauf an, dass Sie die entsprechende Korrespondenz, Zahlungsseiten, Videos und E-mails dokumentieren können, aus denen sich das ergibt. Hilfsweise sollte auch eine Anfechtung wegen Irrtums spätestens innerhalb von 2 Wochen oder arglistiger Täuschung spätestens innerhalb von 1 Jahr erklärt werden. Auf diese Weise können die Verträge oft wirksam wieder aufgelöst werden. Manchmal wird auch Nichtigkeit wegen Wuchers nach § 138 BGB vorliegen je nach Lage des Falls. Achten sollten Sie dann aber darauf, dass sie die Erklärung mit Begründung nachweislich in dokumentierter Form am besten nicht nur per E-Mail sondern auch Einschreiben mit Sendungsbeleg an die Anbieter senden. Zum Problem, dass einige Anbieter von Online-Seminaren, die Zulassungsfrage nach dem Fernunterrichtsgesetz übersehen, hatte ich bereits 2017 hier berichtet.

        Wenn Sie als Anbieter ihren Prozess rechtskonform aufsetzen möchten oder als betroffener Teilnehmer einen ähnlichen Problemfall haben, fragen Sie gerne bei mir mit einer kurzen Schilderung des aktuellen Problems und Situation bei mir an.

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        Blogroll e-Learning | Fernunterricht Vertragsrecht Wettbewerbs- und Werberecht

        Abmahnungen der Wettbewerbszentrale gegen Anbieter von Online-Kursen

        Derzeit geht die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (wettbewerbszentrale.de) gegen Anbieter von Online-Kursen wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße vor. Gerügt werden etwa fehlendes und unzureichendes Impressum sowie die fehlenden Angaben zu einer Zulassung bei der ZFU als Fernunterricht nach § 12 FernUSG. Wer nicht zulassungspflichtig ist, obwohl es auf den ersten Blick so aussieht, sollte sich darauf vorbereiten und das anhand seiner Werbung und Teilnehmer-Verträgen belegen können. Bei falschen oder fehlenden Angaben der Betreiber, die oft derzeit im Ausland sitzen, wie etwa in Dubai, Österreich oder Luxemburg, nimmt die Wettbewerbszentrale dabei zunächst den Domaininhaber in Anspruch. Dessen Kontaktdaten erhält sie nach dem Telemediengesetz über die zuständige Registrierungsstelle, d.h. bei einer .de Adresse über die Denic.

        Die Wettbewerbszentrale wird z.B. tätig, wenn sich Betroffene Teilnehmer oder Wettbewerber bei ihr über Anbieter von Fernlehrgängen beschweren. Die Wettbewerbszentrale gehört zu den abmahnberechtigten beim Bundesamt für Justiz nach dem UWG eingetragenen Verbänden und ist bekannt dafür, auch gerichtlich die gerügten Verstöße zu verfolgen. Anbieter von Online-Seminaren, die Zertifikate vergeben oder mit ähnlichen Bescheinigungen eine erfolgreiche Teilnahme ihren Teilnehmern versprechen, sollten daher nicht nur auf Post von der ZFU, sondern auch auf unangenehme Post von der Wettbewerbszentrale mit Abmahnungen vorbereitet sein. Domaininhaber und Betreiber der Webseite werden aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

        Nach § 12 FernUSG sind Fernlernkurse wie es Online-Seminare mit Zertifikaten oder ähnlichen Bescheinigungen dann zulassungspflichtig, wenn es sich um Fernunterricht im Sinne des Gesetzes handelt. Dies muss jeder Anbieter im e-Learning-Bereich wissen und rechtssicher klären.

        Gerne helfe ich hierbei bei Fertigung des korrekten Impressums ebenso wie bei der Anpassung von AGB, Verträgen, Geschäftsmodell, Werbung und Vertrieb, um hier Fallstricke zu vermeiden. Es drohen nicht nur Abmahnungen der Wettbewerbszentrale aufgrund von Beschwerden betroffener Teilnehmer, sondern auch Bußgelder bis zu 10.000 Euro bei fehlender Zulassung, die die ZFU mit Sitz in Köln nach dem FernUSG verhängen kann, wenn Anbieter irrig annehmen, sie seien aufgrund ihrer konkreten Gestaltung zulassungsfrei.

        Wenn Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich gerne an mich telefonisch oder über das Kontaktformular hier. Sie erhalten von mir eine Antwort auf Ihr Anfrage werktags innerhalb von 24 Stunden. Nähere Informationen zum Thema finden Sie auch in meinem Blogbeitrag Online-Seminare und das Fernunterrichtsgesetz