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Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft Berlin und Arrest der Einnahmen in Sachen Abmahnwelle Google Fonts

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin bei dem Anwalt und dessen Mandant des angeblichen Vereins “IG Datenschutz”, die mit serienmäßigen Abmahnschreiben in diesem Jahr für viel Aufregung gesorgt haben, Durchsuchungen wegen des Verdachts des gewerblichen Betruges durchgeführt und Beweise gesichert. Hierbei hat die Generalstaatsanwaltschaft Einnahmen aus dem vermutlichen Betrug in Höhe von 346.000 Euro im Wege des Arrests nach der Strafprozessordnung sichergestellt.

Zwar war der dynamische Einsatz von Google Fonts auf vielen Seiten tatsächlich ein Datenschutzverstoß, aber wenn wie hier die Abmahner die Seiten bewusst mit dem Ziel aufsuchen oder mittels eines Webcrawlers scannen lassen, um hiermit Einnahmen aus den serienmäßigen Zahlungsaufforderungen zu generieren, bestehen die behaupteten Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nicht, sondern handelt es sich um Betrug bzw. bei denen, die nichts gezahlt haben um versuchten Betrug und ferner zivilrechtlich um einen Eingriff in den Gewerbebetrieb, der seinerseits schadenersatzpflichtig ist. Hier war mutmasslich “der Datenschutz” wie leider so oft offenbar von diesen Abmahnern nur mißbraucht worden, was ich als Datenschützerin sehr bedaure. Dies ist also nicht mit dem Thema zu verwechseln, dass Webseitenbetreiber sich ihre Dienstleister gut aussuchen sollten und diese ausreichend prüfen und kontrollieren sollten, um solche vermeidbaren Datenschutzverstöße zu vermeiden. Letztlich wünschen sich auch Ihre Kunden vertrauenswürdige Anbieter, die mit ihren personenbezogenen Daten verantwortlich und rechtskonform umgehen. Es ist also wichtig, dass Betrüger und unzuverlässige Dienstleister keinen Erfolg haben und zur Verantwortung gezogen werden.

Pünktlich zu Weihnachten sind damit die Gelder aus der Abmahnwelle noch gesichert worden :-). Nähere Details finden sich in der Pressemeldung der Generalstaatsanwaltschaft.

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Abmahnungen per E-mail mit Link oder Anhang NICHT ÖFFNEN und keine Links ANKLICKEN!

Wenn Sie so eine E-mail- oder Messenger-Nachricht wie im Beispielbild erhalten, sollten Sie KEINESFALLS auf die Links oder Anhänge KLICKEN.
#Ransomware-Angriffe per E-mail-Anhang oder mit Buttons von WETRANSFER.

So erkennen Sie echte Abmahnungen oder Mahnschreiben
Abmahnungen oder Mahnschreiben müssen Ihnen die Absender nämlich per Post schreiben oder den Text dann schon direkt in die E-Mail reinschreiben mit der eigentlichen Nachricht. Auch Bilder, die ebenfalls boshafte Skripte enthalten können, müssen nicht aktiviert werden. Sie als Empfänger sind nicht verpflichtet, sich dem Risiko von Ransomware oder Erpressersoftware auszusetzen. Anders als bei der Briefpost im geschäftlichen Briefkasten muss man solche E-Mails oder Messenger-Nachrichten mit bösen Links nicht öffnen.

Diese Folgen drohen
Denn hinter solchen E-Mails verbirgt sich oft Ransomware mit einem Virus, um Ihre Daten auszuspähen. Der Begriff Ransomware steht für eine Art von Schadprogrammen, die den Zugriff auf Daten und Systeme einschränken oder unterbinden oder weitere schädliche Nachrichten unter Ihrem Namen an Ihre Kontakte versenden. Für die Freigabe wird dann ein Lösegeld (englisch: Ransom) verlangt. Inzwischen bekommen ständig kleine und mittelständische Unternehmen oder auch Private regelmäßig solche oder ähnliche Nachrichten. Ich natürlich auch. Aber sowas öffne ich nicht. Muss ich ja auch nicht.

Flüchtigkeit und Eile sind die Freunde der Betrüger
Die Angreifer versehen diese je nach Branche mit Reizwörtern wie “dringend” oder “Mahnung” oder “Abmahnung” oder “Marken- und Produktpiraterie”. Der flüchtige in Eile befindliche Empfänger soll dazu gebracht werden auf einen Link oder Anhang zu klicken. Der Anbieter Wetransfer wird immer wieder für einen solchen Angriff missbraucht, weil dieser Filesharing-Dienst die Versendung von Links ohne eine Authentifizierung des Absenders, nämlich nur mit einfacher E-Mail Adresse, ermöglicht.

Kleiner Klick, große Wirkung
Im Zweifel verbirgt sich hinter dem verlinkten Button oder in dem Anhang Malware, d.h. ein Programm mit einer Schadsoftware, die ihre Systeme infiziert und beschädigt. Das ist zwar vielen Empfängern bekannt, aber leider kommt es trotzdem immer wieder vor, dass unsichere oder gerade abgelenkte Empfänger trotzdem versehentlich in der Hektik des Alltags auf den Anhang oder den Link klicken – und dann Erpressungssoftware z.B. ein Trojaner oder Verschlüsselungsprogramm auf ihrem System aktiviert wird, sodass dann nichts mehr funktioniert….

Kleiner Klick, große Wirkung
Nicht nur aus Gründen der IT-Sicherheit sollte kein Empfänger auf solche Links oder Anhänge senden und im Zweifel, falls es scheinbar ein bekannter Absender ist, dort erst telefonisch nachfragen. Auch aus rechtlichen Gründen gibt es keinen Grund, sich sowas gefallen zu lassen, selbst wenn es tatsächlich ein Anwalt, Inkassobüro oder sonstiger Gläubiger einer Forderung sein sollte. Denn wegen dieser IT-Sicherheitsrisiken ist kein Inhaber eines E-Mail Postfachs verpflichtet, Anhänge in E-Mails und Nachrichten dieser Art zu öffnen – das hat kürzlich auch das Oberlandesgericht Hamm, Az. 4 W 119/20 mit Urteil vom 09.03.2022 bestätigt: Anwälte hatten im Auftrag eine wettbewerbliche Abmahnung per E-Mail mit einem im Anhang befindlichen Schreiben versandt. Der Empfänger öffnete die E-Mail nicht. Deshalb muss die Gegenseite die Prozesskosten zahlen. Das Oberlandesgericht bestätigte in dem auf die hier echte Abmahnung folgenden Eilverfahren, dass der Inhaber des Empfänger-E-Mail-Postfachs die Kosten der nachfolgenden einstweiligen Verfügung, die gegen ihn erging, mangels Zugang und Kenntnisnahme von dem Anhang mit dem Schreiben nicht zu tragen hatte. In der Sache erging damit zwar eine wirksame Unterlassungsverfügung, weil der Wettbewerbsverstoß tatsächlich gegeben war und daher zu Recht der Auftraggeber der Abmahnung die Beendigung der fraglichen unlauteren Werbemaßnahme und Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert hatte. Aber da das Abmahnschreiben nicht mit einem Einschreiben, sondern per Dateianhang per E-Mail gesendet worden war, musste der Antragsteller die gesamten Anwalts- und Prozesskosten der Abmahnung und des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen. Wie das OLG im Leitsatz entschieden hat, ist eine Abmahnung bei einem Abmahnschreiben im Dateianhang erst dann zugegangen, wenn der E-Mail Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat. Und das war nicht der Fall – aus Gründen.

Experten-Rat lohnt sich
Wenn Sie Fragen im IT-Recht haben, zum Beispiel von Abmahnungen oder Hacking-Angriffen betroffen sind, und anwaltlichen Rat und Hilfe benötigen, rufen Sie an unter +49 6031 6708843. Oder schreiben Sie eine Anfrage über mein Kontaktformular mit Ihren Kontaktdaten. Dann rufe ich werktags innerhalb von 24 Stunden zurück oder sende Ihnen per E-mail eine Antwort.

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#Werbevideos und #Vertragsfallen

Das Internet ist voller engagierter Experten, die uns euphorisch erklären, wie wir angeblich kinderleicht von zuhause ein erfolgreiches Online-Business aufziehen können. Auf tollen Events mit sympathischen, dynamischen Referenten wird den Interessenten rhetorisch perfekt und überzeugend vermittelt, sie könnten von dem erfolgreichen Jungunternehmern lernen, wie man “ganz einfach” ebenfalls ein erfolreiches Online-Business aufbaut – ohne Vorkenntnisse. Man müsse nur die vielen Videos, Webinare und Anleitungen durcharbeiten und das umsetzen, dann sei das kinderleicht. Wenn man nicht zurechtkomme, helfe auch noch ein Online-Support-Team. In den Videos und telefonisch per Videotelefonie oder Messenger versprechen die freundlichen Mitarbeiter des Referenten auch, dass man 30 Tage oder 5 Wochen eine Zufriedenheitsgarantie bekomme. “Du erhälst garantiert dein Geld zurück, wenn Du nicht zufrieden bist und kannst den Vertrag widerrufen.”, sagen sie dir. Leider hast Du aber keinen schriftlichen Vertrag, hast aber ganz euphoisch schon mal die erste Rate gezahlt, um endlich starten zu können. Nachdem du gezahlt hast, ist das Video weg. E-mails enthalten keine echten Daten, die die Identität der Vertragspartner verschleiern. Webseiten kannst Du auch nicht mehr finden. Spätestens jetzt ist recht klar: Du bist in eine Vertragsfalle geraten. Du hast keinen Vertrag, in dem die Widerrufsfrist und Zufriedenheits-Geld-Zurück-Garantie geregelt und die Identität des anderen verifiziert wäre. Solche und ähnliche Maschen sind leider bei geschäftlich unerfahrenen Menschen erfolgreich, weil diese mit einem zu geringen Einkommen leben müssen und durch die geschickt gemachten Videos und Webinare Hoffnung schöpfen, einen Weg zu finden, sich “online” ein “Business” aufzubauen. Tatsächlich ist es natürlich nicht so einfach und fehlen klare Verträge, um die Zufriedenheitsgarantie bei Widerruf durchzusetzen und das Geld zurückzubekommen.

Tipps für Betroffene:

  1. Wem das passiert ist und Zahlungen geleistet hat, sollte umgehend ein Widerrufsschreiben an den Anbieter senden und hilfsweise wegen Täuschung anfechten und das Geld zurückverlangen – auch wenn das oft nicht erfolgreich ist, weil die Durchsetzung davon abhängt, ob Betroffene es schaffen, die Zusagen und Frist der “Zufriedenheitsgarantie” irgendwie zu belegen.
  2. Es gibt manchmal noch die Chance, über den Käuferschutz bei dem Bezahldienst z.B. bei Paypal innerhalb von 180 Tagen das Geld zurückzuerhalten. Dazu muß man sich an den Bezahldienst wenden, über den man die Zahlung geleistet hat. Bei Paypal sind die AGB und die Käuferschutzrichtlinien zu beachten. Es kommt darauf an, ob der Käuferschutz nach den Paypal-Käuferrichtlinie im konkreten Fall ausgeschlossen ist und dies hängt von den Umständen des konkreten Falls ab. Beispielsweise ist er bei Ratenzahlungen oft ausgeschlossen. Betrugsopfer, die Zahlungen in der Zeit 2004 bis 19.1.2017 (nicht später) über Western Union geleistet haben, bietet Western Union Erstattung an. Nähere Informationen finden Betroffene bei Western Union hier.
  3. Die Angebote der genannten Anbieter dieser tollen Vertriebsprodukte enthalten meist keine klaren Verträge. Belege muß man sich daher indirekt beschaffen, wenn man Geld zurückbekommen möchte. Man muß aber nicht kampflos aufgeben, wenn man taktisch und konsequent vorgeht. Die Zusagen dürften sinngemäß auf einen Handelsvertretervertrag im Sinne der §§ 84 folgende Handelsgesetzbuch hinauslaufen. Das Wort “Vertrag” oder “Handelsvertreter” nimmt der Speaker allerdings niemals in den Mund. Juristisches und “Papierkram” wird von ihm vermieden. Dabei hat man als “Käufer” eines solchen digitalen Vertriebsprodukts Anspruch auf eine Vertragsurkunde nach § 85 HGB. Will der Anbieter mit seinem Vertriebssystem weitermachen, wird er vielleicht auf Sie eingehen, wenn Sie so auf ihn Druck ausüben.
  4. An Strafanträge wegen gewerblichen Betrugs ist auch rechtzeitig zu denken. Sie sind bei Antragsdelikten innerhalb von 90 Tagen beim Staatsanwalt einzureichen, sonst verfolgen die Strafverfolgungsbehörden nur bei “öffentlichem Interesse”. Die Frist sollten Sie beachten. Strafanträge dürfen aber nicht leichtfertig gestellt werden, sonst droht am Ende eine Kostenpflicht des Anzeigenden nach § 469 Strafprozessordnung – StPO.
    Wenn Sie anwaltliche Beratung wünschen, kontaktieren Sie mich hier für einen Termin oder fordern Sie eine Online-Erstberatung an.

 

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Neues Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen #Netzwerken in Kraft

Ab heute gibt es nach dem neuen Netzwerkdurchsetzungsgesetz verschärfte Prüfpflichten der #Sozialen #Netzwerke (#NetzDG) .
Seit 01.01.2018 ist das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG)“ in Kraft getreten. Es soll nach dem Willen des Gesetzgebers den Opfern von verletzenden Hassreden, Volksverhetzung Verleumdung, Bedrohung, Beleidigung, übler Nachrede auf Facebook, Twitter & anderen Social Media Plattformen helfen sich mit den Mitteln des Rechts zu wehren. Auch den Strafverfolgungsbehörden soll es helfen, im Falle von strafbaren Aktivitäten von Nutzern die Rechtsverfolgung zu verbessern – den anfragenden Staatsanwaltschaften muß der Plattformanbieter innerhalb von 48 Stunden ein Auskunftsersuchen beantwortet werden.
Neben den verschärften Prüfpflichten der Sozialen Netzwerke bei der Meldung von verletzenden Posts, hat auch das Justizministerium eine extra hierfür zuständige Meldestelle geschaffen. Werden offensichtlich rechtswidrige Posts nicht von den Netzwerken innerhalb von 24 Stunden gelöscht, oder rechtswidrige Inhalte, die eine Prüfung erfordern, zumindest innerhalb von 7 Tagen bearbeitet, können Betroffene dies dem Justizministerium melden und droht den Betreibern jeweils ein drastisches Bußgeld von bis zu 5 Mio. Euro je Einzelfall wegen Verletzung der Prüfpflichten. Hierzu müssen auch innerhalb von einer Umsetzungsfrist von 3 Monaten geregelte, leicht erkennbare und über die Plattformen erreichbare Verfahren eingerichtet werden mit ausreichend geschultem Personal.
Das Gesetz legt zur praktischen Rechtsdurchsetzung von Beschwerden oder auch für die Zustellung von Klagen und einstweiligen Verfügungen den Sozialen Netzwerken, die im Inland Nutzer haben, auch die Pflicht auf, einen deutschen Ansprechpartner und Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; ein Verstoß hiergegen würde sie 500 000 Euro Bußgeld kosten. Daher ist davon auszugehen, daß sie der Pflicht nachkommen werden. Die Rechtsdurchsetzung gegenüber ausländischen Anbietern wird dadurch wesentlich erleichtert, denn wie die Vergangenheit gezeigt hat, haben Anbieter wie Facebook & Co. sich bereits rein formal gegen die Zustellung von gerichtlichen Verfügungen und Anträgen vor Gericht damit verteidigt, sie verstünden kein Deutsch, obwohl sie Millionen von gewerblichen deutschen Kunden sowie deutsche Privatnutzer haben und sich ferner mit weiteren Scheinargumenten verteidigt, um die Rechtsverfolgung zu erschweren. Trauriges Beispiel hierfür war etwa das Verfahren gegen Facebook und einen User, der Falschmeldungen über einen Flüchtling verbreitet hatte, vor dem Landgericht Würzburg. Facebook hatte lediglich einen falschen Post mit öffentlicher Falschbeschuldigung eines Flüchtlings als “Terrorist” gelöscht, nicht aber die Weiterverbreitung dieser Falschmeldungen (sog. “Fake-News”) gesperrt. Problem Nr. 1 ist oft, daß die Täter anonym handeln können, weil Facebook, Twitter & Co. private Nutzer normalerweise nicht authentifiziert und das Account nicht zuverlässig verifiziert.
Leider sind die von Twitter und Facebook bisher online gestellten Meldeformulare der Betreiber jedoch so gestaltet, dass sie den juristischen Laien überfordern. Er muß jeweils angeben, welchen gesetzlichen Straftatbestand genau der gemeldete Post erfüllt, denn nach § 1 Abs. 3 NetzwerkDG sind einschlägig nur solche Posts, die den „Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.“ Die Gesetzestexte sind zwar im Internet abrufbar, aber die Bearbeitung und Begründung werden Betroffene wohl oft überfordern.
Sie werden daher wohl so wie bisher oft Rechtsanwälte beauftragen müssen, um nicht von den Netzwerken abgebügelt zu werden oder von der Rechtsverfolgung frustiert absehen. Das ist ganz offensichtlich der Plan der Netzwerke, den sie auch bisher leider oft mit Erfolg verfolgt haben, – nämlich betroffene Nutzer aus praktischen Gründen in vielen Fällen von der Meldung abzuhalten und die Meldungen mit Standardverfahren und lapidaren Textbausteinen abzuschmettern.

Kritiker befürchten, daß die Netzwerke zur Vermeidung von drastischen Bußgeldern und zu großer Bearbeitungskosten der Meldeverfahren eher zu viele Inhalte löschen und damit auch zulässige Meinungsäußerungen oder Gegendarstellungen entfernen werden.

Wie sich nun das NetzwerkDG auswirkt, wird sich spätestens in 6 Monaten zeigen. Denn dann müssen die großen Netzwerke ihren ersten Halbjahres-Bericht über die Anzahl und Art der Beschwerden, Einzelheiten zum Umgang und Ergebnis detailliert berichten und die Berichte auf ihrer Webseite veröffentlichen (vgl. § 2 NetzwerkDG). Betroffenen, die bei einem Shitstorm echte Hilfe benötigen und keine nervigen Formulare bewältigen wollen oder können, ist zu raten, sich nicht vorschnell von den juristischen Formularen entmutigen zu lassen. Denken Sie daran, dass Facebook oder Youtube viele Millionen Euro mit unseren Daten verdient – laut einer Schätzung ist der Wert jedes einzelnen Privatusers für Facebook im Schnitt ca. 1.000 € pro Jahr wert – das ist auch an der hohen Marktkapitalisierung dieser Netzwerke ablesbar. Es ist also richtig, wenn die Sozialen Netzwerke stärker als bisher in die Mitverantwortung genommen werden, da sie die anonymisierte Veröffentlichung und das unbegrenzte weltweite Teilen beliebiger Inhalte ermöglichen und hiermit große Gewinne machen – besonders bei “Aufregern” unter den Nutzern, die auf hohes Interesse unter der Nutzergemeinde stossen. Nötigenfalls sollten Sie als Opfer solcher Shitstorms sich also fachanwaltliche Hilfe holen.

Wenn Sie in solchen Sache Hilfe benötigen oder Fragen haben, biete ich gerne persönliche Beratung oder telefonisch oder per E-Mail. Rufen Sie mich als Fachanwältin für IT-Recht gerne an +49 6031 670 8843 oder nutzen Sie das Kontaktformular. Die Anfrage ist selbstverständlich kostenlos.
Wenn Sie eine verschlüsselte E-Mail-Kommunikation wünschen und ein S/Mime-Zertifikat in Ihrem Client installiert haben, können Sie auch eine E-Mail signiert mit Ihrem S/Mime-Zertifkat an stefanie@kanzlei-hagendorff.de senden, dann kann ich Ihnen ebenfalls verschlüsselt antworten. Wünschen Sie ein andere Art der vertraulichen Kommunikation, rufen Sie bitte vorher an.

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#Haftung Dritter bei illegalem #Filesharing geschützter Werke von Angehörigen

BGH: Kind muß namentlich benannt werden, wenn Vater/Mutter Name des Täters bekannt wird.
Nach einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes hat er heute am 30.03.2017 entschieden, daß der abgemahnte Anschlussinhaber, der wegen unerlaubter Veröffentlichung von geschützten Werken in einer Internettauschbörse (also P2P-Netzwerk, bittorrent-Netzwerk u.ä.) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, bei einem Familienanschluss mit mehreren möglichen Angehörigen als Täter (hier Familie mit drei Kindern), dann den Namen des Kindes angeben muss, wenn er im Rahmen zumutbarer Nachforschungen den Namen des Täters erfahren hat (BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud).
Meine Meinung: Das Urteil ist verfassungswidrig. Es widerspricht dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag der Familie (Art. 6 GG), weil nach dieser Entscheidung zugunsten der besseren Durchsetzbarkeit von Schadenersatzansprüchen der Rechteinhaber die Eltern ihr Kind wegen einer Straftat denunzieren sollen und es hoher Schadenersatzforderungen der Rechteinhaber aussetzen würden. Wie schon das Landgericht Frankfurt und LG Potsdam richtig entschieden haben, geht das zu weit und würde das Vertrauensverhältnis in der Familie nachhaltig untergraben werden, wenn Kinder (und ihre Eltern) dafür bestraft werden, dass sie ehrlich zu ihren Eltern sind. Eltern möchten ihre Kinder zur Ehrlichkeit erziehen. Gute Erziehung funktioniert nur mit Vertrauen, aber in dieses Erziehungsrecht würde das Gericht nachhaltig eingreifen, wenn dieses Urteil bestandskräftig würde.

Zur Reichweite der prozessualen Wahrheitspflicht des Abgemahnten und der Frage, ob er es unterlassen darf, wenn er zwischenzeitlich Kenntnis erlangt hat, wer der Täter ist, wenn es sich hierbei um einen Familienangehörigen handelt (§§ 138, 383, 384 ZPO) hatten nämlich mit ausführlicher Begründung bereits LG Potsdam und LG Frankfurt Stellung genommen:
Insoweit muß zur Verteidigung gegen eine Schadenersatzklage wegen Urheberrechtsverletzung der Abgemahnte nicht den Ehepartner oder Kinder namentlich als Täter benennen (vgl. ausführlich LG Potsdam Urteil vom 08.01.2015 Az. 2 O 252/14. Hierzu verweise ich auch auf LG Frankfut (2-3 O 152/12):

„Die Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO der Partei endet dort, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren (vgl. BVerfGE 56, 37, juris-Rn. 19; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 138 ZPO Rn. 24; Thomas/Putzo/Reichhold § 138 ZPO Rn. 7). Hier hätte sich der Beklagte, dem im einstweiligen Verfügungsverfahren das öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Musiktitel vorgeworfen wurde, bei dem von der Klägerin gewünschten aufklärenden Vortrag der Gefahr einer strafrechlichen Verfolgung nach §§ 106 Abs. 1, 15 Abs. 2, 19a UrhG ausgesetzt. Eine entsprechende Wahrheitspflicht bestand daher nicht“ Entsprechendes dürfte im Hinblick auf die Schutzpflicht des Staates für die Familie gem. Art 6 GG und aufgrund der Rechtsgedanken in §§ 383, 384 ZPO auch für den Fall gelten, dass der Beklagte im Nachhinein Kenntnis erlangt hat, dass ein Familienangehöriger die tat begangen hat und hier eben dürfte daher seine Wahrheitspflicht nicht so weitreichen, dass er diesen Familienangehörigen einer Straftat bezichtigen muß, um sich selbst als Beklagten zu verteidigen.

Fazit: Nachdem leider aber nun der BGH als höheres Gericht anders entschieden hat, gilt: Soweit der Name des Täters dem Beklagten bekannt wird, muß der Beklagte/die Beklagte ihn bekanntgeben, auch wenn es das eigene Kind oder ein sonstiger naher Angehöriger ist, der sich in der Familie anvertraut hat.

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Negative Bewertung im Internet löschen lassen – Jameda, Yelp, Tripadvisor & Co

Foto Tastatur-Boxhandschuhe-K&RJameda, Yelp, Tripadvisor & Co. machen Ärzten und Hotels das Leben schwer. Einige Tipps.

Bewertungsportale nehmen in einigen Branchen deutlich an Bedeutung zu. Der Trend ist nicht aufzuhalten. Das zeigen die vielen Bewertungen in bestimmten Branchen. Junge Nutzer und auch Business-Kunden sowie Rentner, die viel reisen, nutzen diese mit ständig zunehmender Tendenz. Auch Händler sind davon betroffen. Wer nicht mitspielt, hat das Nachsehen. Trotz häufiger Beschwerden lohnt sich das Geschäft wohl für die Portalbetreiber und die gut bewerteten Unternehmen. Vor allem Ärzte und Hotels, aber auch Restaurants, Frisöre oder andere Betriebe sind hiervon zunehmend betroffen, auch wenn sie keinen Werbeeintrag bei den Online-Portalen beantragt haben. Laut Rechtsprechung müssen alle Unternehmer und Selbständige, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, es sich gefallen lassen, anonym bewertet zu werden, aber der Portal-Betreiber kann in Haftung genommen werden, wenn er Prüfpflichten verletzt. Das ist Ihre Chance, wenn Sie Opfer eines üblen Negativ-Kommentars geworden sind, der die zulässigen Grenzen überschreitet und vor allem dann, wenn üble Nachrede und Beleidigungen enthalten sind. Im Folgenden möchte ich Ihnen als erfahrene Fachanwältin für Internetrecht einige Tipps beim Umgang mit solchen Vorfällen geben:

  1. Nutzen Sie Google Alert oder andere Monitoring-Dienste, um möglichst umgehend Nachricht über öffentliche Äußerungen zu Ihrem Unternehmen zu bekommen. Als Schlüsselwort müssen Sie dort den Namen oder die Marke Ihres Unternehmens angeben und Ihre E-Mail Adresse. Wenn Sie bei Yelp & Co. registriert sind, erhalten Sie die Nachricht auch direkt von dem Portalbetreiber.
  2. Nehmen Sie als erstes die Möglichkeit wahr, direkt online auf dem Portal dem Kommentator höflich, aber sachlich bestimmt zu antworten. Agieren Sie möglichst zeitnah. Ein gutes Monitoring mit Suchagenten (z.B. den kostenlosen Dienst Google Alerts oder komplette Media-Monitoring Agenturen für große Marken). Zweck ist es zum einen, den wütenden Troll zu besänftigen und öffentlich zu zeigen, dass Sie als guter Serviceanbieter Beschwerden ernst nehmen und prüfen. Das beweist guten Kundenservice und da viele Interessenten wissen, daß es immer Leute gibt, die etwas zu meckern haben, machen Sie dann bei geschickter Umgangsweise sogar aus einer negativen Bewertung ein Beispiel, wie Sie professionell daran arbeiten, immer besser zu werden. Es gibt auch Agenturen für Reputation-Management, aber auch Anwälte wie ich helfen Ihnen gerne dabei, hier geschickt zu kommunizieren. Sie beweisen somit den anderen Lesern auch, dass der Eintrag kein Fake-Account ist mit lauter unechten Lobeshymnen auf Ihren Betrieb. Denn Fake-Bewertungen der Werbetreibenden gibt es teilweise ja leider auch. Wer viele Bewertungen hat, dem schadet es nicht so sehr, wenn dann auch mal ältere schlechte dabei sind.
  3. Meldung auf Portal machen. Den Namen und Anschrift des Nutzers muss der Portalbetreiber aus Datenschutzgründen dem bewerteten Unternehmen nicht schildern, das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden. Aber der Portalbetreiber muß ein Impressum mit dem inhaltlich verantwortlichen für das Portal vorhalten, der angeschrieben werden sollte. Auf Ihre Beschwerde muß er plausibel machen können, ob es tatsächlich ein ehemaliger Patient oder Kunde ihres Geschäfts ist, der hier die Bewertung abgegeben hat und bei Beschwerden beim Nutzer rückfragen. Kann der Nutzer Zweifel nicht ausräumen, hat der negativ bewertete Unternehmer Anspruch auf Entfernung der negativen Äußerung von dem Portal (BGH, Urteil vom 1.3.2016, Az. VI ZR 34/15). Gleiches gilt bei unwahren Behauptungen. Wenden Sie sich bei unzulässigen Bewertungen wie Schmähtiraden, die keine sachliche Grundlage haben, unmittelbar über den Link „Problem melden“ an den inhaltlich verantwortlichen Portalbetreiber. Bei den meisten Portalen ist der Link direkt neben dem Post zu finden, und füllen Sie das Online-Formular aus. Es ist häufig effektiver als gleich per Post einen Schriftwechsel zu führen. Der Anbieter ist dann rechtlich verpflichtet, bei dem Nutzer zurückzufragen und sich – etwa bei Zweifeln an der Patienteneigenschaft /Kundeneigenschaft – Belege oder Indizien, die den Sachverhalt glaubhaft machen, zu erfragen und an Sie weiterzuleiten. Wird z.B. behauptet: „In dem Hotel schimmelt es im Bad“ und ist dies falsch oder jedenfalls nicht mehr aktuell, handelt es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung und damit irreführend. Der Nutzer muss dann sagen, wann genau und in welchem Zimmer er gebucht hat, oder Zahlungs-Belege des Hotels vorlegen, damit Sie die Kundeneigenschaft und Richtigkeit der Behauptung überprüfen können. Möglicherweise sind die Bäder inzwischen vollständig renoviert und die Bewertung dadurch falsch, weil nicht dabei steht, dass der Besuch 2 Jahre her ist. Dann ist es wahrscheinlich kein echter Kunde, sondern ein Wettbewerber, der unzulässige üble Nachrede vom Hörensagen betreibt, um sich einen unlauteren Vorteil zu verschaffen. Wichtig ist also erst einmal rauszubekommen, ob es wirklich ein ehemaliger Kunde war, der Ihnen hier schadet. Das eventuell auszuschließen, geht am besten mit Indizien, die das Portal liefern muss, wenn die Bewertung gemeldet wird. Können die es nicht, muss die Bewertung einschließlich schlechter Note entfernt werden.
  4. Schalten Sie mich oder einen anderen Fachanwalt für IT-Recht oder gewerblichen Rechtsschutz ein, wenn nicht innerhalb von 10 -12 Tagen nach Ihrer Beschwerde die Sache geklärt ist. Ich prüfe nach Ihrer Beauftragung die Aussichten und kann den Portalbetreiber in geeigneten Fällen anwaltlich abmahnen d.h. zur Löschung auffordern und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, damit sich Verletzungen dieser Art nicht wiederholen. Wird die Bewertung nicht oder nur teilweise entfernt, bleibt aber die schlechte Note auch erhalten, kann allein dies auch schon Ansprüche auf Entfernung der schlechten Bewertung gegen den Portalbetreiber begründen.
  5. Kosten der Beauftragung sind nach dem RVG abhängig vom Streitwert. Dieser beträgt je nach Lage des Falles in diesen Bewertungsfällen häufig zwischen 10.000 und 25.000 €. Die Anwaltskosten für Beratung und anwaltliche Abmahnung mit anschließender Korrespondenz liegen daher bei ca. 900 – 1200 Euro. Wird eine einstweilige Verfügung erforderlich oder eine Klage ist mit 4.000 – 6.000 Euro Anwalts- und Gerichtskosten zu rechnen, die das Portal dann, wenn es haftbar gemacht werden kann, Ihnen oder der Rechtsschutzversicherung zu erstatten hat. Rechtsschutzversicherungen für Selbständige oder Unternehmen übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten oft. Die Erstattungsansprüche gehen dann auf diese über.


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Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff * Fachanwältin für IT-Recht *
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