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Wieder neues Widerrufsrecht für Online-Händler und -Dienstleister

Zum 04.08.2011 sind wieder neue Regelungen betreffend des Widerrufsrechtes in Kraft getreten. Alle Belehrungen müssen bis spätestens 04.11.2011 abgeändert werden, sonst wird die Widerrufsfrist nicht wirksam in Gang gesetzt und ferner drohen kostenpflichtige Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherverbände.

Das „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge” schafft unter anderem neue Musterbelehrungen. Weiterhin treten Änderungen betreffend der Wertersatzpflicht in Kraft.

Alle bisherigen Belehrungen müssen angepasst werden. Es gilt eine Frist zur Umsetzung bis einschliesslich 4.11.2011. Danach sind veraltete Belehrungen rechtswidrig.

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Neues Widerrufsrecht 2010 – Haben Sie Ihre AGB und Widerrufsbelehrung schon angepasst?

Nachdem mit Wirkung zum 11.06.2010 zahlreiche Änderungen im Widerrufsrecht für Online-Händler oder Online-Dienstleister in Kraft getreten sind, ist damit zu rechnen, daß demnächst eine weitere Abmahnwelle hierzu folgt. Wenn Sie Ihren Online-Shop oder Webportal als Dienstleister noch nicht angepaßt haben, sollten Sie Ihre AGB und insbesondere die Widerrufsbelehrung bzw. Rückgabebelehrung überarbeiten lassen.

Die neuen Musterbelehrungen sind nun in den Rang eines Gesetzes erhoben worden, um mehr Rechtssicherheit zu bringen. Diese finden Sie hier. Die wichtigsten Änderungen:

EBAY-Händler können nun unter Umständen die Widerrufsfrist auf 14 Tage verkürzen und müssen nicht wie bisher 1 Monat. Voraussetzung ist, daß die Bestätigung mit der Widerrufsbelehrung spätestens innerhalb von 1 Tag ab Vertragsschluß per e-mail in vollständiger und korrekter Form dem Käufer zugesandt wird.  Die Ungleichbehandlung mit den Online-Shops, die eine automatische Bestellbestätigung machen konnten und dann erst den Vertrag hiermit angenommen haben, ist somit aufgehoben worden.

Die BGB-InfoV fällt weg und die Musterbelehrungen sowie Informationspflichten nach den Fernabsatzvorschriften finden sich jetzt in Artikel 246 EGBGB – dadurch ändert sich der Text mit den Artikeln und Paragraphen zu den Informationspflichten, die ausdrücklich aufgenommen werden müssen, um nicht irreführend über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren.

Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in der Vergangenheit abgegeben hat, etwa weil er als ebay-Händler statt 1 Monat 14 Tage geschrieben hatte, muß diese am besten umgehend kündigen, es sei denn, ein entsprechender Vorbehalt darüber, daß die strafbewehre Unterlassungsverpflichtung auflösend bedingt ist, für den Fall, daß das zu unterlassende Verhalten durch eine Gesetzesänderung rechtmäßig wird, haben Sie seinerzeit in den Text aufgenommen.

Wer eine 40-Euro-Klausel verwendet, sollte nach § 357 BGB nicht vergessen, auch eine gesonderte korrekte Kostentragungsvereinbarung hierzu in den AGB oder wer diese nicht hat, dann  in der Angebotsbeschreibung zu verwenden.

Eine Beratung hierzu und/oder rechtlichen Websitecheck mit Erstellung oder Überarbeitung Ihres Shops oder Webportals übernehme ich gerne. Soweit noch nicht vorhanden, sollte dabei auch eine Datenschutzprüfung mit Datenschutzerklärung nicht fehlen, da auch diese zu den Informationspflichten im e-commerce gehören. Da sowohl Datenschutzverstöße nach dem TMG oder BDSG als auch die Informationspflichten nach der DienstleistungsV und TMG  (für Dienstleister) bzw. TMG für Warenhändler für das Impressum immer wieder aus Unwissenheit begangen werden, ist es im Zweifel immer empfehlenswert und in der Regel günstiger sich vorbeugend anwaltlich beraten zu lassen, als nach Erhalt einer Abmahnung innerhalb kurzer Frist die Mängel beheben zu müssen und die Anwaltskosten doppelt zu haben (die eigenen und die des Abmahnenden Wettbewerbers oder Verbraucherschutzvereins).

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AG Frankfurt: Keine Begrenzung der für die Abmahnung zu erstattenden Anwaltskosten nach § 97a II UrhG bei Verkauf von Neuware in Großhandelspackungen bei EBAY mit Fotos eines anderen Händlers


Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 21.05.2010 (32 C 472/10-72) entschieden, daß ein Ebay-Verkäufer sich nicht auf die 100,00 €-Begrenzung des § 97a II UrhG berufen kann, wenn er gewerbliche Fotos eines anderen Händlers verwendet, sondern die Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe aus einem Unterlassungsstreitwert von 10.000 € angemessen sind. Hier hat ein als privater Verkäufer angemeldetes Mitglied Neuware in Großhandelspackungen verkauft und dabei für die Angebotsbeschreibung fremde gewerbliche Fotos (hier sogar einschließlich Sourcecode) verwendet. Er wurde nach Zahlung von 400,00 € Schadenersatz und 100,00 € Anwaltskostenerstattung zu weiteren 551,80 € verurteilt.

Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Ker Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung der ihm entstandenen Anwaltskosten im zuerkannten Umfang aus § 97 UrhG. Denn entgegen der vorprozessual geäußerten Auffassung des Beklagten kam hier eine Begrenzung der Anwaltskosten auf EURO 100,- nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelte. Denn es wurden zwei gewerbliche Fotos einschließlich der kompletten Sourcecodes für eine Angebotsbeschreibung bei Ebay übernommen. Das Angebot erfolgte gewerblich und nicht zu rein privaten Zwecken. Der Beklagte hat dem Vortrag des Klägers insoweit nichts entgegengesetzt, so dass dieser als gem. § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden gilt.

Die Anwaltskosten sind auch in der geltend gemachten Höhe entstanden, weil die Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Gegenstandswert von EUR 10.000,- und eine Geschäftsgebühr von 1,3 zugrunde legen konnte. Zu berücksichtigen war bei Festsetzung des Gegenstandswertes, daß die Fotografien hier zu gewerblichen Zwecken genutzt wurden und daher ein besonderes Interesse des Rechteinhabers an der wirkungsvollen Abwehr des Verstoßes gegen seine geistigen Schutzrechte bestand. Es besteht daher im Ergebnis noch ein Freistellungsanspruch des Klägers in Höhe von EUR 551,80, weil der Beklagte hinsichtlich der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren bislang lediglich EUR 100,- gezahlt hat.

Ferner kann der Kläger gem. §§ 286 Abs. 1 iVm. § 288 Abs. 1 BGB Zinsen im zuerkannten Umfang beanspruchen. Denn der Beklagte befand sich zu dem im Tenor genannten Zeitpunkt in Verzug mit der Hauptforderung, weil die Prozeßbevollmächtigte des Klägers ihn unstreitig unter Fristsetzung zum 11.01.2010 letztmalig zur Begleichung der Anwaltskosten aufforderte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen.

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Anmerkungen zu BGH: Haftung für unzureichend abgesichertes WLAN bei Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.05.2010 (I ZR 121/08) entschieden, daß bei Urheberrechtsverletzungen, die die Täter über einen unzureichend abgesicherten WLAN-Anschlus von einem Dritten unbefugt begangen werden, der Anschlußinhaber darlegen und beweisen muß, daß er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat, sonst haftet er auf Schadenersatz.

Ferner hat der BGH klargestellt, daß ein Anschlußinhaber nicht wie ein Täter oder Mittäter behandelt werden darf, wenn er wie der Abgemahnte in diesem Streitfall unstreitig selbst zur Tatzeit im Urlaub war. Damit sind die Rechtsauffassungen, die eine Art Haftungszurechnung aufgrund der Gefahrenquelle WLAN-Anschluss vertreten haben, vom Tisch.

Desweiteren entschied der BGH, daß der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterläßt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, als Störer auf Unterlassung haftet, wenn Dritte diesen Anschluß mißbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel, Filme oder sonstige urheberrechtlich geschützte Werke in Internettauschbörsen einzustellen.  (siehe näher Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe und das Urteil nun auch im Volltext). Damit wurde das Berufungsureil des OLG Frankfurt der Vorinstanz aufgehoben, mit dem der Frankfurter Senat lieber einer Warnschuß-Lösung den Vorzug geben wollte und entschieden hatte, daß eine anlaßunabhängige Störerhaftung ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung zu weit gehe. Dies an sich sehr gut begründete Entscheidung hat sich jedoch nicht durchsetzen können, weil die Rechteinhaber meinten, daß dann die Rechtsverfolgung im Urheberrecht gegenüber Filesharern unzumutbar erschwert wäre. Auch ohne konkrete Anhaltspunkte muß jeder also seinen WLAN-Anschluß vor dem Mißbrauch Dritter absichern, was an sich eigentlich auch schon aus Eigeninteresse geboten ist, womit jedoch viele gerade auch private Verbraucher überfordert sind. Der BGH ging jedoch davon aus, daß es einfach sei, den WLAN-Router zumindest nach der jeweils kostenlos zur Verfügung gestellten Verschlüsselungsmethode (derzeit WPA2) zu verschlüsseln und mit einem eigenen hinreichend individuellen und geheimen Passwort zu versehen.

Damit ist klar, daß jeder Abgemahnte, der ein Alibi vorweisen kann und auch sonstige Beweismittel hat, die seine Täterschaft ausschließen, keinen Schadenersatz zahlen muß.

Desweiteren ist damit klargestellt, daß jeder Anschlußinhaber, seinen Anschluß nochmals überprüfen und Zeugen oder sonstige Beweismittel sichern sollte, damit er im Streitfall die hohen Beweisanforderungen erfüllen kann. Wie sich das der BGH im einzelnen praktisch vorstellt, hat er nicht mitgeteilt, weil es in seinem Fall vom ahnungslosen Anschlußinhaber wohl selbst vorgetragen worden war,  daß der Anschluß nicht mit einem persönlichen, ausreichend langen und sicherem geheimen Passwort abgesicher worden war, sondern es der Anschlussinhaber bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen belassen hat. Der BGH stellt zwar darauf ab, daß Private nicht mit Mehrkosten für die Erfüllung dieser Prüf- und Sicherungspflichten belastet werden darf, aber wie er dann hinreichend sicher und beweisfest diese erfüllen kann, ohne erhebliche Mehrkosten aufzuwenden, bleibt unklar.

Desweiteren offen gelassen und an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat der BGH, wie die Formulierung des Unterlassungsantrages korrekt im Falle einer bloßen Störerhaftung aussehen soll – jedenfalls nicht so, daß der Anschlußinhaber verpflichtet wäre, es zu unterlassen, das Werk xy im Internet in sogenannten Tauschbörsen über Peer-to-Peer-Netzwerke bereitzustellen oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Vielmehr hat er dem Kläger Gelegenheit gegeben, nunmehr vor dem Instanzgericht den Unterlassungsantrag zu korrigieren und auf das zulässige Maß umzustellen.

Meines Erachtens sind nun vor allem auch die Provider und Softwarelieferanten gefragt, Hard- und Software mit dem Internetanschluß bereitzustellen, die den Anschlußinhabern möglichst für jeden verständlich die Möglichkeit an die Hand geben, den Anschluß so wie nach dem jeweiligen Stand der Technik möglich, abzusichern und dies beweisfest protokollieren zu können.

Da zwar nun die Pflicht zur Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung im Streitfall geklärt war, aber zur Höhe der zu erstattenden Geschäftsgebühr (geltend gemacht wurden 1,3 Geschäftsgebühren aus einem Streitwert von 10.000,00 EUR) gerechtfertigt ist, hatte der BGH leider zur Höhe erstattungsfähigen Anwaltskosten nichts zu entscheiden. Laut der Anwaltskanzlei Harsch hatte jedoch in der mündlichen Verhandlung sich der Senat dafür ausgesprochen, daß die seit 1.9.2008 in Kraft getretene Kappung der erstattungsfähigen Anwaltskosten auf 100,00 EUR bei Bagatellfällen in urheberrechtlichen Bereich außerhalb des geschäftlichen ‘Verkehrs grundsätzlich in solchen Fällen, in denen wie hier nur ein Musiktitel betroffen war, anwendbar ist.

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Abmahnung oder einstweilige Verfügung wegen Filesharing erhalten?

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Abmahnungen wegen Filesharing gibt es in großem Umfang seit 2006 und in ständig steigendem Maße, sodaß vor allem Private und auch Unternehmen inzwischen massenweise davon betroffen sind. Seit dem 1.9.2008 wird der Inhaber der IP-Adresse nicht mehr über die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft,  sondern direkt von den Agenturen / Tonträger- oder Filmproduzenten bzw. Computerherstellern über Ihre Rechtsanwälte beim Provider wie Telekom und 1&1 Internet AG usw. ermittelt. Die einschlägig hierauf spezialisieren Kanzleien wie Rasch, Schutt Waettke, Kornmeier, Lihl, Dr. Bente, U+C, Waldorf Rechtsanwälte und vielen anderen auf Abmahnungen im Urheberrecht spezialisieren Kanzleien verlangen dann wegen der unerlaubten Nutzung einer solchen Internettauschbörse und dem automatischen Veröffentlichen der runtergeladenen Dateien den jeweiligen Vertragspartner (“Anschlußinhaber”) des Providers wie Telekom bzw. T-online, 1&1 usw. ab. Diesen ermitteln diese, indem sie selbst über Dienstleister an den Tauschbörsen teilnehmen und die Dateien speichern und dann mit den Beweismitteln sowie gestützt auf Zeugen und Gutachten dann auf dem Umweg einer gerichtlichen Auskunftsverfügung nach § 101 UrhG den Anschlußinhaber der gesicherten IP-Adresse mitgeteilt bekommen. Viele datenschutzrechtliche und beweisrechtliche Fragen sind hier ungeklärt – und auch die meist angerufenen Gerichte in Köln oder München, aber auch Düsseldorf oder Hamburg haben hier bisher weithin wenig beigetragen, um den privaten sowie beruflichen Anschlußinhaber konkrete Informationen dazu mit auf den Weg zu geben, wie sie sich rechtssicher vor teuren Abmahnungen dieser Art schützen sollen. Die Auseinandersetzungen nehmen wegen der Höhe der Kosten und den unausgewogenen gerichtlichen Entscheidungen an Schärfe zu.

Die Gerichte (jetzt neuerdings Bundesgerichshof Urteil vom 12.05.2010 – Aktenzeichen I ZR 121/08, Pressemeldung dazu abrufbar unter bundesgerichtshof.de) haben entschieden, daß ein Anschlußinhaber bei Erhalt einer Abmahnung beweisen muß, daß er das ihm zumutbare getan haben muß, um einen Mißbrauch zu unterbinden. Wie das konkret allerdings aussieht und sich jeweils beweisen läßt, sind viele derzeit ungeklärte Fragen.  Jedenfalls wenn es um einen privaten Anschluß mit WLAN geht, sei wohl – so die Pressemeldung des BGH- eine Verschlüsselung und eigenes Passwort nachzuweisen, weil das ohne zusätzliche Kosten für jeden Privaten möglich zumutbar und erkennbar sei. Alles ohne eine gesetzliche Regelung sehr fraglich, aber die nähere Erläuterung bekommen wir dann ja hoffentlich, wenn das Urteil vorliegt. Vor allem Beweisfragen sind hier sehr fraglich. Aber das ist nur der derzeitige Stand, das ganze ist sehr schnellebig, wie meistens im IT-Bereich im Fluß.

Unternehmen – egal ob Hotels, sonstige Hotspot-Betreiber, Internetcafés oder sonstige IT-Dienstleister, die Kunden oder ihren Rechnern Zugang zum Internet über Ihren Anschluß gewähren – müssen wahrscheinlich in zumutbarem Maße vorsorgen, indem sie Dienstleister in Anspruch nehmen, die die Nutzung jeweils individuell protokollieren. Solche gibt es, aber diese können sich nur große Anbieter leisten… Es ist derzeit daher unklar und wie ich finde, zu weitgehend, ohne eine gesetzliche Regelung, hier erhebliche Aufwendungen von jedem Unternehmen, insbesondere Einzelkämpfern, zu verlangen, um Beweismittel für einen Rückgriff bei Kunden oder sonstigen Usern zu sichern, für häufig auch fragwürdige Urheberrechtsansprüche Dritter. Vergleicht man hier die Anforderungen an die Prüfungs- und Überwachungspflichten, die etwa ebay bei Markenrechtsverletzungen auferlegt werden, so können immer nur moderate Standardlösungen von IT-Dienstleistern zumutbar sein, die mit verhältnismäßigem Aufwand möglich sind. Für kleinere Unternehmen heißt das wahrscheinlich Lösungen zu Preisen, die das Geschäftsmodell nicht im Ganzen in Frage stellen. Im einzelnen stehen Gerichtsentscheidungen hier – wie häufig im IT-Recht jedoch noch aus – daher sollten Sie sich auf die Einschätzung eines fachkundigen Anwalts verlassen, um hier als Unternehmer Risiken konkret für Ihren Fall richtig einschätzen zu können und konkrete Tipps zur Vorsorge zu erhalten sowie dann im Falle eines Prozesses optimal vertreten zu sein! Rufen Sie an!

Ignorieren oder unüberlegtes Handeln führt hier wegen der hohen Streitwerte vor Gericht von häufig 50.000-100.000 Euro je Musikalbum/Hörbuch/Film – so jedenfalls die derzeitige Rechttsprechung z.B Köln – zu hohen Folgekosten führen. Daher ist die rechtzeitige Einholung des Rates eines qualifizierten Anwaltes auf dem Gebiet des Internetrechts bzw. Urheberrechts meistens empfehlenswert.

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BGH zur Haftung für Urheberrechtsverletzungen Dritter bei offenem WLAN

Der Bundsgerichtshof entscheidet in einem Präzedenzverfahren (I ZR 121/08) am 12.05.2010 in der Grundsatzfrage, ob der Anschlußinhaber eines unzureichend gesicherten WLAN-Anschlusses für Urheberrechtsverletzungen haftet, die ein Dritter unbefugt und ohne sein Wissen über seinen Anschluß begangen hat (siehe nähere Informationen zu den Entscheidungen der Vorinstanzen die Pressemitteilung zur mündlichen Verhandlung vom 18.03.2010). Im Streitfall war der Anschlußinhaber nachweislich zur Tatzeit im Urlaub und hatte bisher keine Ahnung davon, daß ein Filesharer illegal über Tauschbörsen im Internet über seinen Anschluß Musikalben runterludt und diese gleichzeitig automatisch für Dritte zum Download bereithielt. Entgegen der vorherrschenden Meinung der meisten Gerichte, die hier eine Verantwortlichkeit des Anschlußinhabers für die Sicherung des Anschlusses vor dem Mißbrauch Dritter generell bejaht haben, hat das OLG Frankfurt in der Vorinstanz entschieden, daß eine anlaßunabhängige Störerhaftung ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung zu weit gehe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.03.2010 wurde zwar eine bisherige Tendenz erörtert, aber der 5-köpfige Senat hat sich am Nachmittag wohl noch nicht abschließend einigen können und den Termin für das Urteil nach Presseberichten auf den 12.05.2010 gelegt. Das Urteil bleibt daher abzuwarten.

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Datenschutznovelle 2009 – Wie weit gehen die Auskunftsrechte der Kunden?

Die Datenschutznovelle 2009 hat u.a. die Rechte der betroffenen Kunden gegenüber den Unternehmen verstärkt, um anläßlich der zunehmenden Bedeutung und Mißstände im Bereich des Datenschutzes diesen voranzutreiben. Viele Skandale haben gezeigt, daß die Betroffenen häufig ihre Rechte unzureichend durchsetzen konnten und einige Unternehmen hier an falscher Stelle gespart haben. Wer sich noch nicht auf die am 1.4.2010 in Kraft tretenden neuen Anforderungen der Unternehmen in diesem Bereich vorbereitet hat, dem wird mit der dieser Folie ein erster Überblick über die wichtigsten Änderungen und praktischen Konsequenzen gegeben, um bei Auskunftsersuchen der Kunden vorbereitet zu sein.

Der Handlungsbedarf für Unternehmen im Hinblick auf die neuen Auskunftsrechte der Betroffenen sind in folgender Folie mit den Stichpunkten zu einem Vortrag, gehalten anläßlich der Veranstaltung der Neuen Deutschen Kongressgesellschaft GmbH November 2009  in Frankfurt/Main, zusammengefasst. Die Folie und die Synopse zu den Auskunftsrechten der Verbraucher widmet sich den Neuerungen und praktischen Handlungsbedarf bei Auskunftsersuchen von Kunden und die Rechte der Kunden, die deutlich verstärkt wurden und in der Datenschutzorganisation berücksichtigt werden sollten. Die Folie Wie weit gehen die Auskunftsrechte der Kunden? – Datenschutznovelle 2009 enthält die wichtigsten Neuerungen in Stichpunkten. Sie finden Sie auch bei Slideshare.net hier als kostenlosen Download.

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Endlich Aussicht auf Klarstellung zur Haftung für offenes WLAN

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Ein Kommentar zu OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2008, 11 U 52/07 – nicht rechtskräftig

Von Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff

Der 11. Senat des OLG Frankfurt hat nun in einem Klassiker des Internetrechts, nämlich die Haftung im Internet für Urheberrechtsverletzungen durch sog. Filesharing entschieden, dass der Betreiber eines offenen WLANs oder eines nicht hinreichend gesicherten WLANs nicht ohne weiteres für den unbefugten, heimlichen Mißbrauch des Anschlusses durch Dritte haftet, mit denen er in keinerlei Verbindung steht. Damit hat er der bisherigen Tendenz anderer Gerichte in Hamburg, Köln und der Vorinstanz in Frankfurt (LG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 22.02.2007, Az. 2-3 O 771/06) widersprochen und gefordert, dass eine Haftung nur in Frage kommt, wenn ein konkreter Anlass für den Betreiber besteht, Verdacht zu schöpfen. Damit könnten die Abmahner erst im Wiederholfungsfalle, nachdem bereits ein erster Warnschuss an den Anschlussinhaber abgesendet wurde, diesen für die Kosten zur Kasse bitten. Dies wäre meines Erachtens ein gerechter Ausgleich der Interessen und der einzig jurisitisch saubere Weg.

In der Sache wurde Berufung eingelegt, sodass erst in etwa 1-2 Jahren mit einer höchstrichterlichen Klärung der Frage zu rechnen sein wird, ob die Rechteinhaber so wie bisher weiter allein anhand der IP-Adresse zahllose Anschlussinhaber in Deutschland für den unbefugten Mißbrauch des WLAN Anschlusses durch Dritte in haften und die hohen Schadenersatzkosten bezahlen müssen, auch wenn die Urheberrechtsverletzung ohne ihr Wissen und ohne ihre Billigung geschah.

Dabei geht es nicht nur um zahllose  private Besitzer von internetfähigen Computern, sondern auch um Betreiber offener WLAN-Access Points für soziale und gesellschaftliche Zwecke. Das Internet ist zu einem der wichtigsten Informationsquellen in unserer Informationsgesellschaft geworden. Aber nicht jeder kann sich Heimcomputer, Laptop, PDAs und internetfähige Handies mit den zughörigen Providergebühren leisten. Zudem haben auch Geschäftsinhaber, die WLAN für Ihre Kunden anbieten möchten, ein hohes Interesse an einer Klärung der Frage, ob sie hier untragbaren Haftungsrisiken ausgesetzt sind.

Dies ist aufgrund der hohen Streitwerte und der damit verbundenen hohen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten keine ganz unwesentliche Frage. Solange hierüber weiter rechtliche Unsicherheit herrscht, werden die anhängigen Verfahren erst mal ruhen und sollten sich Internetanschlussinhaber lieber vorsichtshalber schützen. Näheres zu den gebotenen technischen Maßnahmen ist z.B. bei Abmahnwiki erläutert, also insbesondere Einrichtung einer Verschlüsselung des Routers und Passwortschutz des Zugangs und Anlegen von Benutzerkonten. Wenn man darauf setzt, dass der BGH diese neue Entscheidung des OLG Frankfurt bestätigt, die die überzogenen Anforderungen der bisherigen einschlägigen Gerichtsentscheidungen in die Schranken weist, könnte es aber auch andererseits besonders wichtig sein, Beweismittel zu sichern, die die fehlende Verschlüsselung und das Fehlen eines Passwortes beweisen. Denn die neue Strategie der Abmahnkanzleien scheint nunmehr jene zu sein,  mit Nichtwissen zu bestreiten, dass der Anschlussinhaber ein ungesichertes WLAN zur jeweiligen Tatzeit betrieben hat, damit nur er oder seine Angehörigen als Täter hierfür in Betracht kommen. Wenn die Tatzeit oft aber bereits 2 oder mehr Jahre zurückliegt, wird es mit der Klärung dieser Frage meist schwierig werden. Selbst wenn der BGH die neue Entscheidung des OLG Frankfurt bestätigt, ist wiederum die Frage, inwieweit die Rechtsprechung vom Anschlussinhaber verlangt, dass er rückwirkend beweisen soll, dass er ein nicht oder unzureichend gesichertes WLAN betrieben hat.

Das Problem liegt eigentlich darin, dass einerseits die Urheber auch im Zeitalter des Internets das illegale Filesharing eindämmen müssen und hierfür selbstverständlich einen effektiven Rechtsschutz erhalten sollten, andererseits aber das Abmahnunwesen in der bisherigen Form deutlich zu Lasten einfacher Leute über die Strenge schlug und zudem auch strenggenommen nicht juristisch haltbar war. Denn die Anschlussinhaber wurden allein anhand der geloggten IP-Adresse mithilfe Staatsanwalt und Provider identifiziert. Wegen der hohen Kosten der Ermittlungen war der Druck der Rechteinhaber und ihrer Anwälte so hoch, diese unmittelbar von dem Anschlussinhaber zurückzuerhalten, dass sie kurzerhand jeweils den Anschlussinhaber persönlich mit dem Vorwurf des Begehens einer Straftat konfrontierten und innerhalb kurzer Fristen ein gerichtliches Eilverfahren mit hohen Anwalts- und Prozesskosten androhten, wenn keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgaben sowie Schadenersatz zahlten. Da die Justiz bisher den Betreibern der Internetanschlüsse wenig Chancen liess, sich hiergegen zu wehren und kurzerhand die Grundsätze zur Haftung für das Handeln für Dritte hier übermässig ausdehnte, haben daher die meisten auch dann, wenn sie selbst das Filesharing nicht zu vertreten hatten, die geforderte Erklärung sowie Zahlung geleistet. Diese Massenverfahren haben dem Ansehen der Justiz und der Anwaltschaft geschadet.

Um der Musik-, Film- und Computerindustrie zur Hilfe zu kommen, würde es ausreichen, wenn die Rechteinhaber gegen den Provider einen Anspruch erhalten, dem Kunden, dessen IP-Adresse beim illegalen Filesharing von den IT-Spezialisten geloggt wurde, zu verwarnen und die Sperrung des Anschlusses angedroht wird – hierfür würde eine kleine Aufwandspauschale von 40,00 € für die Provider ausreichen, die die Provider dann aufgrund der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag von ihren Kunden erheben könnten, da es ein Routinevorgang wäre, der auch im Interesse des Anschlussinhabers getätigt wird. Einen entsprechenden direkten Auskunftsanspruch der Rechteinhaber gegen den Provider hat der Gesetzgeber nunmehr mit Umsetzung der Enforcement-Richtlinie in § 101 UrhG in Kraft gesetzt. Es bleibt abzuwarten, ob dieser einfachere und effektivere Weg, die Interessen der Rechtinhaber zu verfolgen, gegangen wird.

Meines Erachtens wird bei einem frühen Warnschuss in den meisten Fällen das illegale Filesharing effektiv gestoppt werden und allen Beteiligten einschliesslich den Rechteinhabern hiermit gedient, weil Eltern aufmerksam auf das Verhalten ihrer Kinder gemacht würden oder WLAN Betreiber auf Sicherheitslücken ihres Anschlusses hingewiesen werden. Erst im Wiederholungsfalle wäre dann nach anerkannten Grundsätzen eine anwaltliche und kostenpflichtige Abmahnung sowie der Rechtsweg zulässig und eröffnet. Kosten der Sicherung von geistigem Eigentum müssen Rechteinhaber so wie andere Eigentümer dann auf die Preise ihrer Produkte umlegen. Diese würden aber bei dieser effektiveren Methode, das illegale Filesharing einzudämmen, sicherlich sinken und würden auch die Glaubwürdigkeit der Musik- und Filmindustrie deutlich erhöhen.  Kostenpflichtige anwaltliche Abmahnungen dürfen nur auf einer hinreichenden Beweisgrundlage als berechtigt anerkannt werden; dies war in den Filesharing-Fällen häufig nicht der Fall.

Schlagworte: PC; Internet; Internetanschluss; WLAN; Router; Verschlüsselung; Sicherung; Störer; Haftung für Dritte; Unterlassung; Filesharing; Tauschbörsen; Abmahnung; ungesicherter DSL-Anschluss; Internetzugang