Obwohl das Unterlassungsurteil vom OLG Düsseldorf gegen die GWE inzwischen rechtskräftig ist und die GWE Wirtschaftsinformations GmbH vor dem AG Düsseldorf ihre angeblichen vertraglichen Forderungen nicht durchsetzen kann, läßt die GWE weiter über die Deutsche Direkt Inkasso (DDI) und Rechtsanwältin Mölleken mahnen und droht gerichtliche Durchsetzung an. Dabei wissen alle genannten einschliesslich des Inkassobüros und Rechtsanwältin Mölleken, dass sich bei den Gerichten in Düsseldorf am Sitz der GWE seit 2012 die Auffassung durchgesetzt hat, dass kein wirksamer Vertrag mit den behördenähnlichen Formularen der “gewerbeauskunftszentrale” zustandekommen und daher die Forderungen nicht gerichtlich durchsetzbar sind. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Androhungen eines negativen Schufa-Eintrages rechtswidrig sind, da die Deutsche Direkt Inkasso nicht Mitglied bei der Schufa AG ist. Dies hat die Schufa AG bestätigt. Daher können Inkassobüros, die nicht Mitglied bei der Schufa sind, keinen solchen Eintrag veranlassen und es ist daher irreführend nach § 28a BDSG einen solchen Eintrag gegenüber betroffenen Unternehmern anzudrohen, die in der Annahme einer Auskunftserteilung an eine Behörde in die Inkassomühlen der GWE geraten sind. Zudem liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 28a BDSG niemals vor, da kein Vertrag entsteht, wenn eine Kostenpflicht wie bei der GWE nach der Gestaltung des Formulars völlig überraschend im Fliesstext versteckt ist. Sicherheitshalber sollten Betroffene aber 1 x auch widersprechen und hilfsweise wegen Irrtums und hilfsweise arglistiger Täuschung anfechten, wenn sie in diese Branchenbuch-Falle irrig geraten sind und Zahlungsaufforderungen von der GWE erhalten haben bzw. von deren Inkassobüro oder Inkassoanwältin. Im Zweifel einen Anwalt einschalten.
Weitere Wiederholungen des Widerspruchsschreibens sind nur erforderlich/anzuraten, solange noch kein Zugangsnachweis für das Widerspruchsschreiben vorliegt. Die Drohung der GWE bei Nichtzahlung die Forderung gerichtlich durchsetzen zu lassen, wird selten von der GWE wahr gemacht – inzwischen ist damit auch nicht mehr ernsthaft zu rechnen. Denn die Forderung besteht nicht, dies hat wieder ein Urteil des Amtsgericht Düsseldorf vom 17.12.2012, Az. 47 C 12105/12 bestätigt. Dieses hat zu Lasten der GWE wie folgt entschieden:
„Es wird festgestellt, dass der Beklagten keinerlei Ansprüche finanzieller Art gegen die klagende Partei zustehen, insbesondere nicht aus einem angeblich abgeschlossenen Vertrag über die Aufnahme der klagenden Partei in die Onlinedatenbank der Beklagten. Dies gilt insbesondere auch für einen angeblich abgeschlossenen Vertrag mit angeblich jährlichen Zahlungsansprüchen der Beklagten über 569,06 €, für zwei Jahre also 1.138,12 €.
Die Beklagte wird verurteilt, die klagende Partei von den Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts K, D freizustellen in Höhe von 130,50 € für dessen außergerichtliche Tätigkeit im Rahmen der Durchsetzung des negativen Feststellungsanspruchs gegen die Beklagte.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Betroffene haben daher folgende Möglichkeiten:
- Den Mahnschreiben der GWE und ihrer Vertreter widersprechen, hilfsweise wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfechten und dann alles weitere ignorieren und abheften, es sei denn es kommt Post vom Gericht.
- die GWE , auffordern es zu unterlassen Zahlungsaufforderungen aus dem Formular, wie es dem Betroffenen zugesandt wurde, an den Betroffenen zu versenden und hierbei einen negativen Schufa-Eintrag anzudrohen und im Falle der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen.
- Falls ein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde, die GWE auffordern hierfür entstandenen Kosten in gesetzlicher Höhe zu erstatten
- Strafanzeige erstatten bei Staatsanwaltschaft in Köln gegen die GWE und ggfs. deren Inkassobüro
- Beschwerde über Rechtsanwältin Mölleken bei Rechtsanwaltskammer (update 20.08.2014 Seit einiger Zeit hat die GWE den Anwalt gewechselt und wird nun von RA Sertsöz aus Köln vertreten) bei der für seine Berufsaufsicht zuständigen Rechtsanwaltskammer in Köln
- Beschwerde über die Deutsche Direkt Inkasso bei dem zuständigen Oberlandesgericht Köln,
Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - Einklagen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur Abwehr, wenn trotz substantiiertem Bestreitens das Inkassoverfahren mit Androhung eines negativen Schufa Eintrages nach § 28a BDSG von der GWE oder ihrem Inkassobüro/-Anwalt fortgeführt wird verbunden mit dem Antrag, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die angeblichen Zahlungsansprüche, deren sich die GWE berühmt, nicht bestehen (in einem nicht von mir vertretenen Fall hat das wohl aber mal eine Kammer beim Landgericht Düsseldorf anders gesehen und seitdem droht die GWE und RA Sertsöz mit diesem Einzelfallurteil, dass von einem falschen Tatbestand ausgeht weiter).
Die Abmahnung und gerichtliche Durchsetzung sollte aber nur durch einen versierten Rechtsanwalt vorgenommen werden und ferner nur dann, wenn der Betroffene das Insolvenzrisiko der GWE im Blick hat. Denn bei Massnahme laut Punkt 7. – die wohl die effektivste aber auch teuerste sein dürfte – besteht die Gefahr, daß auch bei einem Sieg der Betroffene klagende Unternehmer auf seinen Kosten sitzen bleibt, wenn nämlich dann die GWE insolvent ist. Die Gefahr der Insolvenz dieser gewerblichen Betrüger dürfte daher zu einem hohes Prozessrisiko führen, da der Streitwert solcher Unterlassungsanträge und damit der Prozesskosten mitunter deutlich höher als die streitgegenständlichen Forderungen aus den Rechnungen der GWE sein können. Ob daher zur Abmahnung und Durchsetzung von Unterlassungsklagen geraten werden kann, ist daher mit Fragezeichen zu versehen oder zumindest sollte das hohe Insolvenzrisiko bei der GWE Wirtschaftsinformations GmbH dann gesehen werden, sodass ein Sieg schnell zu einem Pyrrussieg werden kann. Allerdings haben wir alle das schon vor 2 Jahren gedacht und dennoch läßt die GWE weiter munter mahnen.
Es bleibt zu hoffen, dass die nunmehr beschlossenen Änderungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch das neue im März 2013 beschlossene “ Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken” künftig effektiveren Rechtsschutz bietet, um gewerblichen Betrug mit untergeschobenen Verträgen zu verbessern. Eine bessere personellere Ausstattung der Justiz und der Gerichte wäre aber meines Erachtens ebenfalls erforderlich, denn die Gerichte und vor allem auch die Strafverfolgungsbehörden benötigen bei der Verfolgung der Betreiber derartiger Kostenfallen oft viele Jahre bis die Hintermänner strafrechtlich angeklagt und verurteilt werden. Solange aber bei Staatsanwaltschaft und Gericht den Abofallenbetreibern und ihren Anwälten zu wenige Staatsanwälte und Richter gegenübersitzen, bleibt es zu befürchten, dass dieses Gesetz wieder nur Wahlkampfpropaganda ist, die wenig Wirkung zeitigt. Denn rechtswidrig waren die dort bekämpften unseriösen Geschäftspraktiken der Abofallen und Mahnungen, die an die falschen Leute adressiert sind, schon vorher.