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BGH: Schriftformklausel für Kündigung bei Online-Dating-Platform unwirksam

Der Ausschluss der E-Mail-Kündigung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Online-Dating-Platform ist rechtswidrig und damit unwirksam – das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.07.2016 bestätigt.
Eine Online-Plattform, die die Möglichkeit des Kunden, das Vertragsverhältnis per E-Mail zu beenden, ausschließt, handelt rechtswidrig (BGH, Urt. v. 14.07.2016 – Az.: III ZR 387/15).

Die unwirksame Klausel im Streitfall lautete:
Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an E. GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Da es bei Online geschlossene Verträgen, gerade auch für Privatleute, ein großes Erschwernis ist, die Kündigung rechtzeitig und nachweislich schriftlich der Platform zukommen zu lassen und den Zugang zu beweisen, bevor eine oft bei diesen Portalen vereinbarte automatische Verlängerung des Vertrages in Kraft tritt, hat der Senat zu Recht entschieden, dass dies eine unangemessene Benachteiligung des Kunden ist und damit nach § 307 BGB unwirksam. Man brauch sich von solchen Versuchen, den Kunden daran zu hindern, rechtzeitig wieder aus dem Vertrag herauszukommen, nicht einschüchtern zu lassen.

Nach der ab 1.10.2016 geltenden Fassung wird es ohnehin dann für alle Unternehmen gelten, dass keine strengere Form als die Textform (z.B. elektronische Nachrichten) für Erklärungen des Verbrauchers in den AGB vorgeschrieben werden dürfen, also nicht nur bei Online geschlossenen Verträgen. Nach der ab dem 1. Oktober 2016  für von  diesem Zeitpunkt  an  ge-schlossene Verträge  geltenden Fassung [vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17. Februar 2016  – BGBl. I,  S. 233 wird nämlich ausdrücklich in § 310 Nr. 13 BGB eine jeglich Schriftformklausel gegenüber Verbrauchern verboten. Wenn nicht wie im Streitfall bei dieser Dating-Plattform ausdrücklich die E-mails in den AGB ausgeschlossen wurden, konnte zwar auch schon nach derzeitigem Recht im Rahmen von privaten Online-Verträgen davon ausgegangen werden, dass nach der Auslegungsregel des § 127 BGB auch E-mails und andere Textnachrichten ausreichend für die “Schriftform” waren, aber das war weithin bei Betroffenen unbekannt und hat bei vielen zu Unsicherheiten geführt.

Praxishinweis: Kündigungen per E-mail oder bei Kündigung auf der Plattform per Online-Formular sollte sich der Kunde immer die automatische Antwort oder eine Eingangsbestätigung sichern, damit er bei weiteren Rechnungen und Mahnungen die rechtzeitige Kündigung und Eingang beim Dating-Portal belegen kann.

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LG Hamburg: Telefonprovider darf bei Komplettverträgen nicht Teilkündigungen einzelner Flatrateoptionen vornehmen

Aktuelle Rechtssprechung zum Telekommunikationsvertragsrecht

LG Hamburg, Urteil vom 26.03.2013 – 312 O 170/12: Auf die Unterlassungsklage des VZBV hat das Landgericht Hamburg einen Telefonprivder, hier Telefonica O2, sinngemäß verurteilt, es zu unterlassen, AGB-Klauseln zu verwenden, die es ihm bei einem Komplettvertrag über die Flatrate für Telefon, Mobiltelefonate Inland und Ausland erlaubt, einzelne Vertragsbestandteile wie etwa die Flatrate für Auslandsverbindungen mit einer Frist von 4 Wochen isoliert zu kündigen. Wie das Landgericht Hamburg im Wesentlichen ausführt, schließt der Verbraucher einen Komplettvertrag, bei dem eine Kündigung einzelner Leistungen und Änderung des Preisleistungsverhältnisses durch den Provider einer Änderungskündigung des gesamten Pakets gleichkomme, daher darf der Kunde sofort den gesamten Vertrag kündigen, wenn er mit der Änderung des Vertrages nicht einverstanden ist. Aufgrund zahlreicher Beschwerden betroffener Kunden stellte sich heraus, dass Telefonica O2 nach Kündigung einzelner Vertragsbestandteile wie der Auslandsflatrate für Mobiltelefone die vorzeitige Kündigung des Kunden in Bezug auf den gesamten Vertrag nicht akzeptierte. Die zugrundeliegende AGB-Klausel auf die sich Telefonica O2 berief, ist aber rechtswidrig, da isolierte Kündigungsrechte einzelner Preis-Leistungsbestandteile das Preisleistungsverhältnis des Komplettvertrages im ganzen berührt und hier daher ein Kündigungsrecht beschränkt auf einen Bestandteil daher den Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Quelle: BZBV http://www.vzhh.de/telekommunikation/301764/blaues-wunder-mit-flatrate.aspx

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GWE und der Adressbuchschwindel – wie sollte man hierauf als Betroffener reagieren

Obwohl das Unterlassungsurteil vom OLG Düsseldorf gegen die GWE inzwischen rechtskräftig ist und die GWE Wirtschaftsinformations GmbH vor dem  AG Düsseldorf ihre angeblichen vertraglichen Forderungen nicht durchsetzen kann, läßt die GWE weiter über die Deutsche Direkt Inkasso (DDI) und Rechtsanwältin Mölleken mahnen und droht gerichtliche Durchsetzung an. Dabei wissen alle genannten einschliesslich des Inkassobüros und Rechtsanwältin Mölleken, dass sich bei den Gerichten in Düsseldorf am Sitz der GWE seit 2012 die Auffassung durchgesetzt hat, dass kein wirksamer Vertrag mit den behördenähnlichen Formularen der “gewerbeauskunftszentrale” zustandekommen und daher die Forderungen nicht gerichtlich durchsetzbar sind. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Androhungen eines negativen Schufa-Eintrages rechtswidrig sind, da die Deutsche Direkt Inkasso nicht Mitglied bei der Schufa AG ist. Dies hat die Schufa AG bestätigt.  Daher können Inkassobüros, die nicht Mitglied bei der Schufa sind, keinen solchen Eintrag veranlassen und es ist daher irreführend nach § 28a BDSG einen solchen Eintrag gegenüber betroffenen Unternehmern anzudrohen, die in der Annahme einer Auskunftserteilung an eine Behörde in die Inkassomühlen der GWE geraten sind. Zudem liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 28a BDSG niemals vor, da kein Vertrag entsteht, wenn eine Kostenpflicht wie bei der GWE nach der Gestaltung des Formulars völlig überraschend im Fliesstext versteckt ist. Sicherheitshalber sollten Betroffene aber 1 x auch widersprechen und hilfsweise wegen Irrtums und hilfsweise arglistiger Täuschung anfechten, wenn sie in diese Branchenbuch-Falle irrig geraten sind und Zahlungsaufforderungen von der GWE erhalten haben bzw. von deren Inkassobüro oder Inkassoanwältin. Im Zweifel einen Anwalt einschalten.

Weitere Wiederholungen des Widerspruchsschreibens sind nur erforderlich/anzuraten, solange noch kein Zugangsnachweis für das Widerspruchsschreiben vorliegt. Die Drohung der GWE bei Nichtzahlung die Forderung gerichtlich durchsetzen zu lassen, wird selten von der GWE wahr gemacht – inzwischen ist damit auch nicht mehr ernsthaft zu rechnen. Denn die Forderung besteht nicht, dies hat wieder ein Urteil des Amtsgericht Düsseldorf vom 17.12.2012, Az. 47 C 12105/12 bestätigt. Dieses hat zu Lasten der GWE wie folgt entschieden:

„Es wird festgestellt, dass der Beklagten keinerlei Ansprüche finanzieller Art gegen die klagende Partei zustehen, insbesondere nicht aus einem angeblich abgeschlossenen Vertrag über die Aufnahme der klagenden Partei in die Onlinedatenbank der Beklagten. Dies gilt insbesondere auch für einen angeblich abgeschlossenen Vertrag mit angeblich jährlichen Zahlungsansprü­chen der Beklagten über 569,06 €, für zwei Jahre also 1.138,12 €.

Die Beklagte wird verurteilt, die klagende Partei von den Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts K, D freizustellen in Höhe von 130,50 € für dessen außergerichtliche Tätigkeit im Rahmen der Durchsetzung des negativen Feststellungsanspruchs gegen die Beklagte.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Betroffene haben daher folgende Möglichkeiten:

  1. Den Mahnschreiben der GWE und ihrer Vertreter widersprechen, hilfsweise wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfechten und dann alles weitere ignorieren und abheften, es sei denn es kommt Post vom Gericht.
  2. die GWE , auffordern es zu unterlassen Zahlungsaufforderungen aus dem Formular, wie es dem Betroffenen zugesandt wurde, an den Betroffenen zu versenden und hierbei einen negativen Schufa-Eintrag anzudrohen und im Falle der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen.
  3. Falls ein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde, die GWE auffordern hierfür entstandenen Kosten in gesetzlicher Höhe zu erstatten
  4. Strafanzeige erstatten bei Staatsanwaltschaft in Köln gegen die GWE und ggfs. deren Inkassobüro
  5. Beschwerde über Rechtsanwältin Mölleken bei Rechtsanwaltskammer (update 20.08.2014 Seit einiger Zeit hat die GWE den Anwalt gewechselt und wird nun von RA Sertsöz aus Köln vertreten) bei der für seine Berufsaufsicht zuständigen Rechtsanwaltskammer in Köln
  6. Beschwerde über die Deutsche Direkt Inkasso bei dem zuständigen Oberlandesgericht Köln,
    Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln
  7. Einklagen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur Abwehr, wenn trotz substantiiertem Bestreitens das Inkassoverfahren mit Androhung eines negativen Schufa Eintrages nach § 28a BDSG von der GWE oder ihrem Inkassobüro/-Anwalt  fortgeführt wird verbunden mit dem Antrag, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die angeblichen Zahlungsansprüche, deren sich die GWE berühmt, nicht bestehen (in einem nicht von mir vertretenen Fall hat das wohl aber mal eine Kammer beim Landgericht Düsseldorf anders gesehen und seitdem droht die GWE und RA Sertsöz mit diesem Einzelfallurteil, dass von einem falschen Tatbestand ausgeht weiter).

Die Abmahnung und gerichtliche Durchsetzung sollte aber nur durch einen versierten Rechtsanwalt vorgenommen werden und ferner nur dann, wenn der Betroffene das Insolvenzrisiko der GWE im Blick hat. Denn bei Massnahme laut Punkt 7. – die wohl die effektivste aber auch teuerste sein dürfte – besteht die Gefahr, daß auch bei einem Sieg der Betroffene klagende Unternehmer auf seinen Kosten sitzen bleibt, wenn nämlich dann die GWE insolvent ist. Die Gefahr der Insolvenz dieser gewerblichen Betrüger dürfte daher zu einem hohes Prozessrisiko führen, da der Streitwert solcher Unterlassungsanträge und damit der Prozesskosten mitunter deutlich höher als die streitgegenständlichen Forderungen aus den Rechnungen der GWE sein können. Ob daher zur Abmahnung und Durchsetzung von Unterlassungsklagen geraten werden kann, ist daher mit Fragezeichen zu versehen oder zumindest sollte das hohe Insolvenzrisiko bei der GWE Wirtschaftsinformations GmbH dann gesehen werden, sodass ein Sieg schnell zu einem Pyrrussieg werden kann. Allerdings haben wir alle das schon vor 2 Jahren gedacht und dennoch läßt die GWE weiter munter mahnen.

Es bleibt zu hoffen, dass die nunmehr beschlossenen Änderungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch das neue im März 2013 beschlossene “ Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken” künftig effektiveren Rechtsschutz bietet, um gewerblichen Betrug mit untergeschobenen Verträgen zu verbessern. Eine bessere personellere Ausstattung der Justiz und der Gerichte wäre aber meines Erachtens ebenfalls erforderlich, denn die Gerichte und vor allem auch die Strafverfolgungsbehörden benötigen bei der Verfolgung der Betreiber derartiger Kostenfallen oft viele Jahre bis die Hintermänner strafrechtlich angeklagt und verurteilt werden. Solange aber bei Staatsanwaltschaft und Gericht den Abofallenbetreibern und ihren Anwälten zu wenige Staatsanwälte und Richter gegenübersitzen, bleibt es zu befürchten, dass dieses Gesetz wieder nur Wahlkampfpropaganda ist, die wenig Wirkung zeitigt. Denn rechtswidrig waren die dort bekämpften unseriösen Geschäftspraktiken der Abofallen und Mahnungen, die an die falschen Leute adressiert sind, schon vorher.

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Darf der Internetaccessprovider bei einer Internetflatrate die dynamischen IP-Adressen speichern?

Vodafone hat sich gegenüber einigen Rechteinhabern, darunter auch ein Pornohersteller, vor Gericht durchgesetzt mit seiner Haltung, dass nicht auf Antrag der Rechteinhaber wegen Urheberrechtsverletzungen nach § 101 Abs. 9 UrhG Vodafone als Internetzugangsprovider verpflichtet werden darf, bei Kunden mit Internetflatrate die Verbindungsdaten mit dynamischer IP-Adresse zu speichern und zu sichern. Dies hatten einige Rechteinhaber zum Zwecke der Verfolgung von illegalem Filesharing in Internettauschbörsen bei Gericht beantragt, damit dann auch bei Vodafone eine Auskunft über die Namen und Adressen der betreffenden Kunden ermöglicht werde. Dies hat nun das OLG Düsseldorf mit Beschlüssen vom 07.03.2013, (Az. I-20 W 118/12, I-20 W 121/12, I-20 W 123/12, I-20 W 124/12, I-20 W 126/12, I-20 W 128/12, I-20 W 142/12, I-20 W 143/12, I-20 W 162/12 – laut Bericht des prozessbevollmächtigten Anwalts von Vodafone) als Ergebnis einer ganzen Prozessserie verschiedener Abmahner abgelehnt und damit Vodafone Recht gegeben. Anders als andere Internetzugangsprovider wie z.B. Telefonica, Telekom, 1 & 1 oder Unitymedia ist Vodafone nach Abschaffung der Vorratsdatenspeicherung aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im März 2010 dazu übergegangen, keine Verbindungsdaten mehr für diese Kunden zu speichern. Das ist ohnehin nur datenschutzrechtlich zulässig, soweit dies entweder für Abrechnungszwecke erforderlich wäre oder nach § 100 Abs. 1 TKG soweit und solange dies zur Abwendung von Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten erforderlich ist. Daneben so hatte das BVerfG ja entschieden, kommt eine Vorratsdatenspeicherung nur zur Verfolgung von genau spezifizierten Fällen schwerster Kriminalität und schwerer Gefahren in Betracht. Urheberrechtsverletzungen gehören hier wie das BVerfG bestätigte nicht dazu.

Hieraus ergibt sich aber nun für die Kunden anderer Internetaccessprovider die spannende Frage, warum das aber ihre Provider machen?! Dürfen die das?!

Wenn Vodafone sagt, die Speicherung der dynamischen IP-Adressen ihrer Internetkunden, sei über das Ende der Verbindung hinaus nicht erforderlich, fragt sich nämlich, warum dies bei den anderen erforderlich sein soll?! Oder anders gesagt, dann ist es wohl inzwischen nicht mehr für diese Zwecke erforderlich. Zeiten ändern sich, vielleicht ist ja inzwischen aus technischen Gründen die Annahme von § 100 Abs. 1 TKG obsolet. Demnach wäre also die Datenerhebung und Speicherung der Verbindungsdaten bei Internetnutzung mit Flatrate-Vertrag bei Kunden, die keine statische IP-Adresse haben, also rechtswidrig. Wenn der Kunde dann aufgrund einer Urheberrechtsverletzung z.B. von Nachbarn oder Familienangehörigen abgemahnt und dann noch verklagt werden würde, weil sein Provider rechtswidrig gespeicherte Daten an die Abmahner rausgegeben hat, kann der Kunde unter Umständen von seinem  Provider verlangen, ihm den Schaden der Datenschutzverletzung zu ersetzen. Dies hilft zwar wahrscheinlich nicht unmittelbar zur Abwehr der Ansprüche, die aufgrund einer Urheberrechtsverletzung von den Rechteinhabern geltend gemacht werden, da nicht unbedingt aufgrund der Rechtswidrigkeit der gespeicherten Daten auf ein Beweisverwertungsverbot geschlossen werden kann.

Folgerungen für die Praxis bei Abmahnungen wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen:

Wird ein solcher Kunde, dessen dynamischen IP-Adressen damit unzulässigerweise gespeichert werden, zu Unrecht eine Urheberrechtsverletzung via illegalem Filesharing vorgeworfen und erhält er eine Abmahnung mit der Aufforderung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Schadenersatz zu zahlen, kommt dann ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch nach § 280 BGB, § 8 Abs. 1 BDSG gegen den Zugangsprovider in Betracht. Dieser müsste begründet sein, wenn der Provider dann vor Gericht nicht nachweisen kann, dass die Speicherung der Verbindungsdaten die Voraussetzungen nach § 100 TKG erfüllt hat. Denn wenn die Datenspeicherung rechtswidrig war, wäre die Auskunft des Providers an die Rechteinhaber nach § 101 Abs. 1 UrhG gar nicht möglich gewesen und wäre es dann nicht zu der Inanspruchnahme auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz gekommen. Der Schaden wäre dann vom Provider nach §§ 280, 249 BGB zu ersetzen. Dies kommt jedenfalls dort in Betracht, wo der Abgemahnte nicht der Täter der Urheberrechtsverletzung ist, sondern selbst Opfer der Folgen der Rechtsverletzungen Dritter. Da mitunter die Summe der Kosten der Abmahnungen in die Tausende gehen können, z.B. bei We Save Your Copy Rights Abmahnungen im Auftrag der refx Audio Software 3.000 € für das illegale Filesharing der Audio Software, wäre dies durchaus sinnvoll und sollte daher künftig bei Filesharing-Klagen jeder Beklagter mit seinem Anwalt vorsorglich überlegen, ob nicht eine Streitverkündung sinnvoll ist, um ggfs. Rückgriff für den Schaden beim Provider nehmen zu können. Dies nützt allerdings gar nichts, wenn die Kosten im Wege eines Vergleiches “freiwillig” übernommen worden sind.

§ 100 Abs. 1 TKG lautet:
(1) Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden.

Das OLG Frankfurt hat noch in 2010 in einem gegenüber der Telekom geführten Verfahren entschieden, die Telekom dürfe die Verkehrsdaten auch von Internetflatkunden noch 1 Woche nach der jeweiligen Beendigung einer Internetverbindung weiter Speichern. Das begründete das Gericht im wesentlichen wie folgt:

Rz. 110: Der Kläger geht auch fehl in der Annahme, bei den dynamischen IP-Adressen handele es sich nicht um für die „Berechnung des Entgelts erforderliche Daten“ im Sinne der §§ 96 I, 97 II Ziffer 1 TKG, weshalb sie nach der jeweiligen Beendigung der Internetverbindung „sofort“ zu löschen seien.

Rz. 111: Es ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass die für den Verbindungsaufbau zwingend nötige IP-Adresse den Zugang zum Internet und zu anderen Telediensten der Beklagten überhaupt erst ermöglicht. Es besteht zwischen den Parteien ferner kein Streit darüber, dass auf dem Radius-Server der Beklagten lediglich die jeweilige Kennung sowie das hinterlegte Passwort der einzelnen Teilnehmer und die der einzelnen Internetverbindung zugeordnete IP-Adresse gespeichert wird. Die Abrechnung erfolgt nicht etwa über den Radius-Server, der nicht einmal das von dem jeweiligen Teilnehmer gewählte Tarifmodell kennt. Zur Vorbereitung einer Abrechnung überträgt der Radius-Server der Beklagten deshalb die jeweiligen IP-Adressen und die diesen jeweils zugeordneten Session-Daten, nämlich unter anderem den verwendeten Zugangsweg und den Beginn und das Ende der Nutzung, in automatisierten Vorgängen und intervallmäßig auf eine sogenannte „OC-Plattform“, wo die Daten – und zwar ohne dass Dritte eine Zugriffsmöglichkeit hätten – für das dezentrale Abrechnungssystem aufbereitet werden müssen. Erst danach werden die Daten an das dezentrale Abrechnungssystem übergeben……..
c.) Der Kläger verkennt überdies, dass ihm nach §§ 44 I, 96 I, 97 III TKG – wenn überhaupt – allenfalls ein Anspruch auf „ unverzügliche “ Löschung und nicht etwa auf „ sofortige “ Löschung zustehen könnte…..
4.) Darüber, dass sich eine Berechtigung der Beklagten zur automatisierten Speicherung von IP-Adressen für sieben Tage nach der Beendigung der Internetverbindung nicht aus § 96 I 3 TKG in Verbindung mit § 100 III TKG (in der ab dem 24.02.2007 gültigen Fassung) ergibt, besteht zwischen den Parteien zu Recht kein Streit……
5.) Demgegenüber sind auch die Voraussetzungen des in §§ 96 I 3, 100 I TKG geregelten Erlaubnistatbestandes gegeben.
132
Danach darf der Diensteanbieter Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden, soweit dies „zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern der Telekommunikationsanlagen“ „erforderlich“ ist.
133
a.) Auf Grund der plausiblen und im Wesentlichen unstreitig gebliebenen Darlegungen der Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass es der Beklagten bei einer „sofortigen“ Löschung der IP-Adressen derzeit praktisch unmöglich wäre, einen relevanten Teil von Störungen und Fehler an Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen oder zu beseitigen.
Demnach wurde in diesem Verfahren darüber keine Beweisaufnahme durchgeführt bzw. ist zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Zeitraum Jahre zurückliegt und somit die Frage der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der IP-Adressen über weitere 7 Tage nach Ende der Internetverbindung hinaus, sich aufgrund technischen Änderungen nunmehr zu verneinen sein könnte.
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OLG Köln: IT-Dienstleister mit Wartungsvertrag für IT-System kann auch ohne Auftrag Ansprüche auf Vergütung haben

In dem Wartungsvertrag für ein ERP-System waren Vergütungsansprüche nach Aufwand geregelt, für Arbeiten zur Beseitigung von Fehlern, die der IT-Dienstleister und Entwickler des Systems nicht zu vertreten habe, wenn der Kunde deren Beseitigung beauftragt. Aus Kostengründen beauftragte in der Folge ein Kunde nur die Optimierung bestimmter Teilbereiche und verzichtete auf die Optimierung eines anderen Bereichs (hier Produktsimulation), die ihm zu diesem Zeitpunkt vorübergehend weniger wichtig erschien. Dies obwohl der IT-Dienstleister diese Optimierungsarbeiten empfohlen hatte und hierzu ein Angebot gesendet hatte. Als einige Zeit später aufgrund der Einspeisung immer größerer Datenmengen eine Produktsimulation im Rahmen des ERP-Systems ausfiel, fand der IT-Dienstleister nach Analyse des Problems heraus, dass die Optimierungsarbeiten, die ursprünglich ausdrücklich empfohlen aber nicht beauftragt worden waren, nun erforderlich wurden, um die Produktsimulation wieder zum Laufen zu bringen. Er teilte daher dem Kunden mit, dass er nunmehr hiermit beginnen werde, um das System wieder voll funktionsfähig zu machen, wenn er hierzu keine andere ausdrückliche Weisung erhalte. Eine ausdrückliche Weisung oder Auftragsbestätigung hierzu erteilte der Kunde nicht. Daher führte der Dienstleister die Arbeiten aus. Hierauf war der Kunde froh, als die Produktsimulation wieder funktionierte. Die Rechnung über rund 10.000 € wollte er jedoch nicht bezahlen, da ihm der Dienstleister doch hätte früher aufklären müssen, dass derartiges geschehen könne, wenn die Optimierung nicht früher geschehen wäre. Anschließend kam es zum Rechtsstreit über die Vergütung nach Aufwand – hier über 10.000 €. Konnte der IT-Dienstleister das nun mit Recht in Rechnung stellen?

Das OLG Köln entschied in 2. Instanz dazu: Ja, teilweise, nämlich 7.199,00 €, weil der Mehraufwand zu dem Betrag aus dem Angebot, das für die Optimierungsarbeiten ursprünglich dem Kunden gemacht wurde, als Schadenersatzanspruch nach § 280 BGB in Abzug zu bringen ist. Damit kann man sich merken, dass ein IT-Dienstleister mit Wartungsvertrag für ein IT-System auch ohne Auftrag Ansprüche auf Vergütung haben kann, wenn die Arbeiten den Umständen nach im Interesse des Kunden waren und zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit eines ausgefallenen Systems für den Kunden erforderlich waren. Hierauf verwies er auf die Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 670, 677, 683, 684 BGB. Der IT-Dienstleister müsse sich jedoch als Schadenersatzanspruch den Betrag anrechnen lassen, um den die Arbeiten günstiger gewesen wären, wenn der Kunde das ursprüngliche Angebot für die streitgegenständlichen Arbeiten angenommen hätte und dies unterlassen hatte, weil der IT-Dienstleister ihn bei seiner Beratung zu dem Angebot über die Optimierung des Systems der nicht darauf hingewiesen hatte, dass die empfohlenen Arbeiten zur Optimierung erforderlich sind, um einen drohenden Systemausfall bzw. den Ausfall einer wichtigen Funktion des Systems zu verhindern. Dies entschied das OLG Köln am 16.11.2012 in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung.