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OLG Frankfurt: Beweisangebot Parteivernehmung muß notfalls bei Filesharing-Fällen nachgegangen werden

Mit einer Enscheidung vom 20.9.2011 hat das OLG Frankfurt olg-ffm-beschl-vom-20-sep-2011-11-u-53-11.pdf nun mit Rücksicht auf die typische Beweisnot des Anschlußinhabers entschieden, daß bei erheblichen Einwendungen des Verbrauchers, die eine Täterschaft ausschließen notfalls Parteivernehmung vorgenommen werden muß. Dies ist in Fällen typischer Beweisnot aufgrund des Gebot des fairen Verfahrens z.B. im Arbeitsrecht bei Zwei-Augen-Gesprächen zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetztem anerkannt, jedoch bisher in Filesharing-Fällen soweit mir bekannt nicht angewendet worden. Nun hat in diesem etwas antiquierten Filesharing-Fall (Tatzeit September 2006!),  das Oberlandesgericht Frankfurt auf Berufung gegen eine Verurteilung als Täter ohne Beweisaufnahme dem Anschlußinhaber Recht gegeben. Wenn der Anschlußinhaber erhebliche Einwendungen vorträgt, wie z.B. daß der Computer ausgeschaltet war und keine Zeugen hat, weil er alleine lebte, muß  er als Partei vernommen werden. Dies betrifft auch den Vortrag, er habe ein WLAN Router laut Lieferschein vom November 2005 damals nur mit WEP verschlüsselt, da dieser damals noch neben der WPA2-Verschlüsselung empfohlen wurde, eine WPA2 Verschlüsselung auch zusätzliche Kosten für einen USB-Stick erfordert hätte und er habe ein eigenes, individuelles geheimes Passwort gesetzt. Grund für die typische Beweisnot ist, daß nach Erhalt einer Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung eines urheberrechtliche geschützten Werkes aus technischen Gründen nicht mehr sicher feststellbar ist, ob der Computer zur Tatzeit ausgeschaltet war oder ob die streitgegenständlichen Dateien bzw. Filesharing-Software darauf installiert bzw. gespeichert war. Der Anschlußinhaber hatte sich standhaft bis in die Berufungsinstanz geweigert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und versichert, er habe die Verletzung nicht begangen, er sei zur Tatzeit auch nicht zuhause gewesen (wofür er Zeugen hatte)  und sein Computer sei bei seiner Abwesenheit auch ausgeschaltet gewesen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Folgerung für die Praxis: Allen Indizien ist nachzugehen und jeder Fall genau zu prüfen, ob im Einzelfall die Urheberrechtsverletzung durch Dritte verursacht wurde oder durch den Anschlußinhaber selbst oder gar ein Ermittlungsfehler vorliegt. Nach dem Urteil des BGH vom 12.05.2010 (“Sommer unseres Lebens”)  muß der Anschlußinhaber im Falle eines Unterlassungsstreits wegen des Vorwurfs einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im Internet darlegen und beweisen, daß er selbst nicht Täter war, da sonst eine Anscheinsvermutung für seine Täterschaft spricht. Mit der Überwachung und Absicherung ihres Anschlusses sind jedoch viele Verbraucher überfordert oder können dies typischerweise im nachhinein nicht sicher nachweisen.

Desweiteren muß auch dann, wenn der Abgemahnte nicht persönlich verantwortlich ist, gründlich geprüft werden, ob und wie er den Internetanschluß hinreichend vor dem unbefugten Zugriff Dritter abgesichert hat oder Prüfpflichten gegenüber weiteren Nutzern wie etwa Familienmitgliedern oder Gästen verletzt hat. Nachdem nunmehr auch die Parteivernehmung für Fragen wie etwa die Verschlüsselung und das Passwort ausdrücklich zugelassen wurde, sind die Waffen vor Gericht wieder etwas fairer verteilt. Denn der Internetanschlußinhaber, der selbst nicht Täter war, hat häufig keine oder nur geringe Möglichkeiten, den Sachverhalt abschließend aufzuklären, weil der Computer als Beweismittel nicht mehr taugt, sobald der Täter Kenntnis von der Abmahnung erhalten hat. Dies war aber seit langem nicht mehr so tragbar, da in einer unbekannten Vielzahl von Fällen Ermittlungsfehler oder Fehler bei der Providerauskunft aufgetreten sind und dies dann nur teilweise zufällig zutage kam.

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LG Frankfurt: Darlegungs- und Beweisfragen beim Filesharing

Nachdem der BGH mit Urteil vom 12.05.2010 – Az. I 124/08 – erstmalig im Falle von Urheberrechtsstreitigkeiten wegen Filesharings zu der Darlegungs- und Beweislast bei einem unzureichend abgesicherten WLAN entschieden hatte, daß der Anschlußinhaber als Störer haftet, ist in einem ähnlichen Fall nunmehr erneut vor dem Landgericht Frankfurt verhandelt und am LG Frankfurt, Urteil vom 29.03.2011 – Az. 2-18 O 248/08 entschieden worden. Im vorliegenden Fall hatte ebenfalls der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und versichert, daß er das Computerspiel “Call of Juarez” nicht wie behauptet in einer Tauschbörse veröffentlicht habe. Er trug hierzu vor, daß er jeweils an den beiden streitgegenständlichen Tatzeitpunkten im September 2006 nicht zuhause war und bot hierfür auch Zeugen an. Auch hier war damals nur mit WEP verschlüsselt worden, aber trug der Beklagte ein eigenes Passwort vor und beantragte Parteivernehmung, da er dies nicht anders beweisen könne.

Anders als im BGH Fall handelte es sich aber nicht um mehrere Wochen Urlaubsabwesenheit, sondern jeweils nur Tätigkeiten außer Haus, für die Zeugen benannt werden konnten. Während im BGH Fall noch unstreitig gestellt wurde, daß der Beklagte wohl nicht Täter sei, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Rechtsanwalt Schutt  hier bei dem Vorwurf täterschaftlicher Verantwortlichkeit des Beklagten und bestritt auch daß der Beklagte jeweils nicht zuhause war.

Nach dem Urteil des Landgerichts vom 29.03.2011 kam die Kammer hiernach überraschend zu dem Ergebnis, daß es dahinstehen könne, ob der Beklagte jeweils zuhause war und verurteilte den Beklagten als Täter zur Unterlassung und Zahlung von 150,00 €.

Anders als noch in der mündlichen Verhandlung stellte das Gericht darauf ab, daß auch ohne körperliche Anwesenheit des Beklagten sein Computer angeschaltet gewesen sein könne und es daher nicht ausreiche, darzulegen, zur Tatzeit nicht zuhause gewesen zu sein. Soweit der Beklagte vorgetragen hatte, es sei keine Filesharing-Software auf dem Computer des Beklagten gewesen,  sei er mangels Beweisangebot hierfür beweisfällig gewesen. Dies ist bemerkenswert, weil in vorliegendem Fall die Tatzeit Jahre zurückliegt, die Staatsanwaltschaft keine registermäßige Erfassung der Ermittlungen und insbesondere auch nicht der Providerauskunft vorgenommen hatte, und ferner weil der Beklagte erst über ein Jahr nach der Tatzeit abgemahnt worden war. DieKlage wurde erst  1 1/2 Jahre nach dem Tatzeitpunkt im Sommer 2008 erhoben. Es ist also offensichtlich für einen unschuldigen Anschlußinhaber gar nicht möglich, die gerichtlichen Beweisanforderungen zu erbringen. Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sein Motto – es kann doch nicht sein, daß die Staatsanwaltschaft keine Ermittlungen erfaßt und daher keine Möglichkeit besteht, einen Fehler bei den Ermittlungen oder der Providerauskunft aufzudecken. Auffällig ist, daß die Abmahnkanzleien aus diesen Beweisgründen regelmäßig erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist klagen, sodaß Betroffene, die keine Beweissicherung gemacht haben, erhebliche Risiken haben, wenn es bei dieser Rechtssprechung bleibt und noch nicht einmal eine Parteivernehmung trotz typischer Beweisnot vorgenommen wird.

Das Berufungsverfahren vor dem OLG wird unter dem Az. 11 U 53/11 geführt. Der Beklagte hat ein Privatgutachten vorgelegt, in dem der IT-Sachverständige beschreibt, warum ein Computer nach Erhalt der Abmahnung und erst recht nach längerer Zeit weiterer Nutzung nicht mehr zur Aufklärung der Beweisfragen in Betracht kommt. Die von der Rechtssprechung aufgestellten Darlegungs- und Beweisanforderungen gegenüber Anschlußinhabern in den Tauschbörsenfaällen sind daher rechtsstaatlich bedenklich, weil sie – jedenfalls für abgemahnte private Verbraucher – nicht erfüllbar sind. Wir werden über das Ergebnis des Berufungsverfahrens berichten.

Nachdem in dem kürzlich vom Landgericht Stuttgart entschiedenen Fall (LG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2011 Az. 17 O 39/11) eine Schadenersatzklage von Universal Music, Warner, Sony und EMI Music – die von der Kanzlei RASCH vertretenen großen Labels der Musikindustrie – abgewiesen worden war, weil die abgemahnte Familie den Anscheinsweis erfolgreich erschüttert hatte, sind diese Beweisanforderungen spannend. In dem Stuttgarter Fall war dies den Anschlußinhbern nur aufgrund von Glück im Unglück gelungen, weil die Staatsanwaltschaft die Computer des Anschlußinhabers erfolglos durchsucht hatte. Hierzu kommt es bekanntlich normalerweise nicht, sondern das Beweismittel Computer wird durch die Abmahnung untauglich gemacht. Wir haben für den Fall Call of Juraez daher den Frankfurter Richtern der I. Instanz vorgeworfen, daß es nicht dem Zufall überlassen werden darf, daß ungewöhnlicherweise einmal dem Anschlußinhaber der Beweis seiner Unschuld gelingt. Beweisanforderungen, die so überzogen sind, dürften dazu führen, daß weiter von einer hohen Zahl unschuldiger Abgemahnter ausgegangen werden muß. Dies ist wie ich denke, rechtsstaatlich nicht vertretbar.

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OLG Köln vom 29.07.2011: Auskunftsbeschluß wegen Filesharing rechtmäßig auch bei 1 Tonaufnahme

Das OLG Köln hat am 29.07.2011 entschieden, daß ein Auskunftsbeschluß nach § 101 Abs. 9 UrhG rechtmäßig sei und damit das gewerbliche Ausmaß zu bejahen ist, auch wenn der Antragsteller nur Rechte an 1 Tonaufnahme hat. Dies sei so, weil die Datei insgesamt mit 100 TOP-Charts umfangreich und aktuell war. Die abgemahnte Anschlußinhaberin machte geltend, daß es nicht einsichtig sei, warum der Antragsteller (hier Herr Ferchichi alias Künstlername Bushido), der nur die Rechtsverletzung einer kurzzeitigen Veröffentlichung über ihren Anschluß wegen einer Tonaufnahme geltend machen konnte, sich für die Annahme des nach § 101 Abs. 9 UrhG erforderlichen gewerblichen Ausmasses darauf berufen kann, daß die Datei insgesamt mit illegal zusammengestellten 100 TOP-Charts umfangreich und aktuell war. Wegen der Zunahme von Mehrfachabmahnungen führen diese Auskunftsbeschlüsse mittlerweile zu Abmahnserien in deutschen Haushalten in einem existenzbedrohenden Ausmaß für viele der monatlich betroffenen Haushalte. Die Anschlußinhaberin machte weiterhin geltend, daß sie nicht feststellen kann, ob die Ermittlung zutrifft, weil jedenfalls die Untersuchung durch einen Techniker ergeben hat, daß ihr Internetanschluß hinreichend abgesichert war und weder die streitgegenständliche Datei noch die hierfür erforderliche Filesharing-Software auf den untersuchten Rechnern der Familie zu ermitteln war.

OLG Köln, Beschl vom 29. Juli 2011 – 6 W 163/11 Beschwerde gegen Auskunftsbeschluß nach § 101 Abs. 9 UrhG zurückgewiesen – Den Volltext finden Sie hier OLG Köln 6 W 163/11.

Meine Folgerungen hieraus:

1. Das OLG läßt offen, ob die Beschwerde der abgemahnten Anschlußinhaberin gegen den Auskunftsbeschluß in Bezug auf die in der Abmahnung genannte und laut Provider ihr zugeordneten IP-Adresse noch fristgerecht und damit zulässig ist, wenn sie später als zwei Wochen, nachdem sie durch die Abmahnung von dem Beschluß erfahren hatte, angebracht wurde. Das indiziert, daß im Zweifel besser innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Abmahnung die Beschwerde eingelegt werden muß, weil nach den Grundsätzen zur Wiedereinsetzung dann nach Wegfall des Hindernisses (Unkenntnis von dem Beschluß) innerhalb von 2 Wochen das Rechtsmittel nachgeholt werden muß. Das OLG hat die Frage aber noch offen gelassen, da hier die Beschwerde jedenfalls unbegründet sei.

2. Es ist nicht erforderlich, daß daß der Antragsteller an mehreren oder allen Tonaufnahmen einer umfangreichen Datei (hier TOP100-Singlechartcontainer) in seinen Rechten verletzt ist, es reicht aus, wenn er nur Nutzungsrechte an 1 Tonaufnahme aus dem umfangreichen Datei besitzt und die umfangreiche Datei bestehend aus aktuellen Musikstücken ein gewerbliches Ausmaß nach § 101 Abs. 9 UrhG hat.

3. Die Beschwerde ist begründet, wenn Anhaltspunkte vorgebracht werden, aus denen sich ergibt, daß die Ermittlung der IP-Adresse nicht richtig war, aber dies ist nicht der Fall, wenn wie hier die Beschwerdeführerin darlegt, sie habe ihre PCs von einem Techniker untersuchen lassen und auf diesen habe dieser weder die Filesharing-Software gefunden noch die streitgegenständliche Datei und des weiteren sei auch nach außen das WLAN nach den geltenden Empfehlungen hinreichend abgesichert gewesen (WPA2-verschlüsselt, mit eigenem, hinreichend langen, individuellen und geheimen Passwort, Firewall, MAC-Filter usw).

4. Wie das OLG klarstellte, war der Beschwerdewert hier zum Glück für die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen nur 200 €, sodaß wenigstens das Beschwerdeverfahren nicht teuer war.

Meine Anmerkung zu 1) Das bedeutet, daß im Zweifel besser innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Abmahnung die Beschwerde gegen einen solchen Auskunftsbeschluß eingelegt werden muß, weil nach den Grundsätzen zur Wiedereinsetzung dann nach Wegfall des Hindernisses (Unkenntnis von dem Beschluß) innerhalb von 2 Wochen das Rechtsmittel nachgeholt werden muß. Wenn die Beschwerdeführerin aber erst im Laufe von Monaten merkt, daß sie 10 weitere Abmahnungen erhält, die von den Kosten existenzbedrohend werden können, ist das eine viel zu kurze Frist! Das OLG hat die Frage aber noch offen gelassen, da hier die Beschwerde jedenfalls unbegründet sei. Vieles spricht dafür, daß nach § 63 Abs. 3 S. 2 FAMFG die Frist für den nicht formal beteiligten Anschlußinhaber erst mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses beginnt.

Anm. zu 2) Die Entscheidung des OLG es ausreichen zu lassen, daß die Datei insgesamt umfangreich und aktuell ist, auch wenn nur 1 Tonaufnahme des Antragsstellers nach den Loggingdaten kurz online gestellt wurde, überzeugt nicht. Es ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht einsichtig,  daß ein Antragsteller sich für den Eingriff in Rechte Dritter zu deren Rechtfertigung auf eine Rechtsverletzung auch auf die Verletzungen Dritter berufen kann, denn der gerichtliche Providerbeschluß stellt mit der Gestattung an den Provider die Kontaktdaten des Anschlußinhabers zu der jeweiligen IP-Adresse an den Antragssteller herauszugeben, stellt gegenüber dem Internetanschlußinhaber einen Eingriff in seine informationellen Selbstbestimmungrechte dar. Häufig ist der Anschlußinhaber nicht der Täter und weiß noch nicht einmal, daß Dritte über seinen Internetanschluß Urheberrechte verletzen, aber er gerät durch die Auskunft und die darauffolgende Abmahnung in die Lage, daß er darlegen und beweisen soll, daß er die Tat nicht begangen hat und falls er das kann, daß er den Internetanschluß hinreichend abgesichert hat. Es ist daher erstaunlich, wenn das OLG ohne nähere Begründung meint, es sei unbeachtlich, wenn der Antragsteller nur Rechte an 1 Tonaufnahme besitze, solange die Datei insgesamt umfangreich und aktuell gewesen ist.  Dies ist, bedenklich, weil damit jeder der vielen Miturheber an allen 100 Tonaufnahmen antragsbefugt wäre und anwaltlich abmahnen lassen könnte und damit die einmalige Urheberrechtsverletzung (“ein Klick”) zu Abmahnkosten von mehreren 100.000 € führen können.

Anm. zu 3) Die Richtigkeit der IP-Ermittlung sollte angezweifelt werden, wenn der Anschlußinhaber auch mithilfe eines Technikers nicht feststellen kann, ob ein Mitnutzer innerhalb der Familie das vorgeworfene Filesharing gemacht haben (Rechnerscan ergab keine Filesharing-Software und auch nicht die fragliche Datei) und das WLAN auch nach außen richtig abgesichert war. Weitere Möglichkeiten die Richtigkeit der IP-Ermittlung zu überprüfen, hat der Verbraucher nicht, es sei denn aus der Akteneinsicht ergibt sich ausnahmsweise ein Ermittlungsfehler von selbst. Die Richtigkeit der Providerauskunft kann z.B. der Verbraucher nicht überprüfen und auch ein Auskunftsbegehren gegenüber dem Provider, der die Daten nicht mehr gespeichert hat, oder eine Strafanzeige führen hier nicht weiter.

Anmerkungen zu 4) Die Kosten eines solchen Beschwerdeverfahrens sind wegen des niedrigen Streitwerts zwar gering. Aber die Folgen dieser massenweisen Auskunftsbeschlüsse sind, daß Mehrfachabmahnungen wegen “1 Klicks” den ein nicht hinreichend überwachtes Familienmitglied oder ein Dritter über einen nicht hinreichend abgesicherten Internetanschluss verübt existenzbedrohend sein können und zu Abmahnkosten und Schadenersatz von 100.000€ und mehr führen können, ohne daß der abgemahnte Anschlußinhaber beweisen kann, daß er nicht der Täter ist bzw. selbst in diesem Fall ihm dies aus praktischen Gründen nur teilweise hilft.

 

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Wieder neues Widerrufsrecht für Online-Händler und -Dienstleister

Zum 04.08.2011 sind wieder neue Regelungen betreffend des Widerrufsrechtes in Kraft getreten. Alle Belehrungen müssen bis spätestens 04.11.2011 abgeändert werden, sonst wird die Widerrufsfrist nicht wirksam in Gang gesetzt und ferner drohen kostenpflichtige Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherverbände.

Das „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge” schafft unter anderem neue Musterbelehrungen. Weiterhin treten Änderungen betreffend der Wertersatzpflicht in Kraft.

Alle bisherigen Belehrungen müssen angepasst werden. Es gilt eine Frist zur Umsetzung bis einschliesslich 4.11.2011. Danach sind veraltete Belehrungen rechtswidrig.

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Neues Widerrufsrecht 2010 – Haben Sie Ihre AGB und Widerrufsbelehrung schon angepasst?

Nachdem mit Wirkung zum 11.06.2010 zahlreiche Änderungen im Widerrufsrecht für Online-Händler oder Online-Dienstleister in Kraft getreten sind, ist damit zu rechnen, daß demnächst eine weitere Abmahnwelle hierzu folgt. Wenn Sie Ihren Online-Shop oder Webportal als Dienstleister noch nicht angepaßt haben, sollten Sie Ihre AGB und insbesondere die Widerrufsbelehrung bzw. Rückgabebelehrung überarbeiten lassen.

Die neuen Musterbelehrungen sind nun in den Rang eines Gesetzes erhoben worden, um mehr Rechtssicherheit zu bringen. Diese finden Sie hier. Die wichtigsten Änderungen:

EBAY-Händler können nun unter Umständen die Widerrufsfrist auf 14 Tage verkürzen und müssen nicht wie bisher 1 Monat. Voraussetzung ist, daß die Bestätigung mit der Widerrufsbelehrung spätestens innerhalb von 1 Tag ab Vertragsschluß per e-mail in vollständiger und korrekter Form dem Käufer zugesandt wird.  Die Ungleichbehandlung mit den Online-Shops, die eine automatische Bestellbestätigung machen konnten und dann erst den Vertrag hiermit angenommen haben, ist somit aufgehoben worden.

Die BGB-InfoV fällt weg und die Musterbelehrungen sowie Informationspflichten nach den Fernabsatzvorschriften finden sich jetzt in Artikel 246 EGBGB – dadurch ändert sich der Text mit den Artikeln und Paragraphen zu den Informationspflichten, die ausdrücklich aufgenommen werden müssen, um nicht irreführend über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren.

Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in der Vergangenheit abgegeben hat, etwa weil er als ebay-Händler statt 1 Monat 14 Tage geschrieben hatte, muß diese am besten umgehend kündigen, es sei denn, ein entsprechender Vorbehalt darüber, daß die strafbewehre Unterlassungsverpflichtung auflösend bedingt ist, für den Fall, daß das zu unterlassende Verhalten durch eine Gesetzesänderung rechtmäßig wird, haben Sie seinerzeit in den Text aufgenommen.

Wer eine 40-Euro-Klausel verwendet, sollte nach § 357 BGB nicht vergessen, auch eine gesonderte korrekte Kostentragungsvereinbarung hierzu in den AGB oder wer diese nicht hat, dann  in der Angebotsbeschreibung zu verwenden.

Eine Beratung hierzu und/oder rechtlichen Websitecheck mit Erstellung oder Überarbeitung Ihres Shops oder Webportals übernehme ich gerne. Soweit noch nicht vorhanden, sollte dabei auch eine Datenschutzprüfung mit Datenschutzerklärung nicht fehlen, da auch diese zu den Informationspflichten im e-commerce gehören. Da sowohl Datenschutzverstöße nach dem TMG oder BDSG als auch die Informationspflichten nach der DienstleistungsV und TMG  (für Dienstleister) bzw. TMG für Warenhändler für das Impressum immer wieder aus Unwissenheit begangen werden, ist es im Zweifel immer empfehlenswert und in der Regel günstiger sich vorbeugend anwaltlich beraten zu lassen, als nach Erhalt einer Abmahnung innerhalb kurzer Frist die Mängel beheben zu müssen und die Anwaltskosten doppelt zu haben (die eigenen und die des Abmahnenden Wettbewerbers oder Verbraucherschutzvereins).

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AG Frankfurt: Keine Begrenzung der für die Abmahnung zu erstattenden Anwaltskosten nach § 97a II UrhG bei Verkauf von Neuware in Großhandelspackungen bei EBAY mit Fotos eines anderen Händlers


Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 21.05.2010 (32 C 472/10-72) entschieden, daß ein Ebay-Verkäufer sich nicht auf die 100,00 €-Begrenzung des § 97a II UrhG berufen kann, wenn er gewerbliche Fotos eines anderen Händlers verwendet, sondern die Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe aus einem Unterlassungsstreitwert von 10.000 € angemessen sind. Hier hat ein als privater Verkäufer angemeldetes Mitglied Neuware in Großhandelspackungen verkauft und dabei für die Angebotsbeschreibung fremde gewerbliche Fotos (hier sogar einschließlich Sourcecode) verwendet. Er wurde nach Zahlung von 400,00 € Schadenersatz und 100,00 € Anwaltskostenerstattung zu weiteren 551,80 € verurteilt.

Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Ker Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung der ihm entstandenen Anwaltskosten im zuerkannten Umfang aus § 97 UrhG. Denn entgegen der vorprozessual geäußerten Auffassung des Beklagten kam hier eine Begrenzung der Anwaltskosten auf EURO 100,- nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelte. Denn es wurden zwei gewerbliche Fotos einschließlich der kompletten Sourcecodes für eine Angebotsbeschreibung bei Ebay übernommen. Das Angebot erfolgte gewerblich und nicht zu rein privaten Zwecken. Der Beklagte hat dem Vortrag des Klägers insoweit nichts entgegengesetzt, so dass dieser als gem. § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden gilt.

Die Anwaltskosten sind auch in der geltend gemachten Höhe entstanden, weil die Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Gegenstandswert von EUR 10.000,- und eine Geschäftsgebühr von 1,3 zugrunde legen konnte. Zu berücksichtigen war bei Festsetzung des Gegenstandswertes, daß die Fotografien hier zu gewerblichen Zwecken genutzt wurden und daher ein besonderes Interesse des Rechteinhabers an der wirkungsvollen Abwehr des Verstoßes gegen seine geistigen Schutzrechte bestand. Es besteht daher im Ergebnis noch ein Freistellungsanspruch des Klägers in Höhe von EUR 551,80, weil der Beklagte hinsichtlich der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren bislang lediglich EUR 100,- gezahlt hat.

Ferner kann der Kläger gem. §§ 286 Abs. 1 iVm. § 288 Abs. 1 BGB Zinsen im zuerkannten Umfang beanspruchen. Denn der Beklagte befand sich zu dem im Tenor genannten Zeitpunkt in Verzug mit der Hauptforderung, weil die Prozeßbevollmächtigte des Klägers ihn unstreitig unter Fristsetzung zum 11.01.2010 letztmalig zur Begleichung der Anwaltskosten aufforderte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen.

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Anmerkungen zu BGH: Haftung für unzureichend abgesichertes WLAN bei Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.05.2010 (I ZR 121/08) entschieden, daß bei Urheberrechtsverletzungen, die die Täter über einen unzureichend abgesicherten WLAN-Anschlus von einem Dritten unbefugt begangen werden, der Anschlußinhaber darlegen und beweisen muß, daß er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat, sonst haftet er auf Schadenersatz.

Ferner hat der BGH klargestellt, daß ein Anschlußinhaber nicht wie ein Täter oder Mittäter behandelt werden darf, wenn er wie der Abgemahnte in diesem Streitfall unstreitig selbst zur Tatzeit im Urlaub war. Damit sind die Rechtsauffassungen, die eine Art Haftungszurechnung aufgrund der Gefahrenquelle WLAN-Anschluss vertreten haben, vom Tisch.

Desweiteren entschied der BGH, daß der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterläßt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, als Störer auf Unterlassung haftet, wenn Dritte diesen Anschluß mißbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel, Filme oder sonstige urheberrechtlich geschützte Werke in Internettauschbörsen einzustellen.  (siehe näher Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe und das Urteil nun auch im Volltext). Damit wurde das Berufungsureil des OLG Frankfurt der Vorinstanz aufgehoben, mit dem der Frankfurter Senat lieber einer Warnschuß-Lösung den Vorzug geben wollte und entschieden hatte, daß eine anlaßunabhängige Störerhaftung ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung zu weit gehe. Dies an sich sehr gut begründete Entscheidung hat sich jedoch nicht durchsetzen können, weil die Rechteinhaber meinten, daß dann die Rechtsverfolgung im Urheberrecht gegenüber Filesharern unzumutbar erschwert wäre. Auch ohne konkrete Anhaltspunkte muß jeder also seinen WLAN-Anschluß vor dem Mißbrauch Dritter absichern, was an sich eigentlich auch schon aus Eigeninteresse geboten ist, womit jedoch viele gerade auch private Verbraucher überfordert sind. Der BGH ging jedoch davon aus, daß es einfach sei, den WLAN-Router zumindest nach der jeweils kostenlos zur Verfügung gestellten Verschlüsselungsmethode (derzeit WPA2) zu verschlüsseln und mit einem eigenen hinreichend individuellen und geheimen Passwort zu versehen.

Damit ist klar, daß jeder Abgemahnte, der ein Alibi vorweisen kann und auch sonstige Beweismittel hat, die seine Täterschaft ausschließen, keinen Schadenersatz zahlen muß.

Desweiteren ist damit klargestellt, daß jeder Anschlußinhaber, seinen Anschluß nochmals überprüfen und Zeugen oder sonstige Beweismittel sichern sollte, damit er im Streitfall die hohen Beweisanforderungen erfüllen kann. Wie sich das der BGH im einzelnen praktisch vorstellt, hat er nicht mitgeteilt, weil es in seinem Fall vom ahnungslosen Anschlußinhaber wohl selbst vorgetragen worden war,  daß der Anschluß nicht mit einem persönlichen, ausreichend langen und sicherem geheimen Passwort abgesicher worden war, sondern es der Anschlussinhaber bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen belassen hat. Der BGH stellt zwar darauf ab, daß Private nicht mit Mehrkosten für die Erfüllung dieser Prüf- und Sicherungspflichten belastet werden darf, aber wie er dann hinreichend sicher und beweisfest diese erfüllen kann, ohne erhebliche Mehrkosten aufzuwenden, bleibt unklar.

Desweiteren offen gelassen und an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat der BGH, wie die Formulierung des Unterlassungsantrages korrekt im Falle einer bloßen Störerhaftung aussehen soll – jedenfalls nicht so, daß der Anschlußinhaber verpflichtet wäre, es zu unterlassen, das Werk xy im Internet in sogenannten Tauschbörsen über Peer-to-Peer-Netzwerke bereitzustellen oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Vielmehr hat er dem Kläger Gelegenheit gegeben, nunmehr vor dem Instanzgericht den Unterlassungsantrag zu korrigieren und auf das zulässige Maß umzustellen.

Meines Erachtens sind nun vor allem auch die Provider und Softwarelieferanten gefragt, Hard- und Software mit dem Internetanschluß bereitzustellen, die den Anschlußinhabern möglichst für jeden verständlich die Möglichkeit an die Hand geben, den Anschluß so wie nach dem jeweiligen Stand der Technik möglich, abzusichern und dies beweisfest protokollieren zu können.

Da zwar nun die Pflicht zur Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung im Streitfall geklärt war, aber zur Höhe der zu erstattenden Geschäftsgebühr (geltend gemacht wurden 1,3 Geschäftsgebühren aus einem Streitwert von 10.000,00 EUR) gerechtfertigt ist, hatte der BGH leider zur Höhe erstattungsfähigen Anwaltskosten nichts zu entscheiden. Laut der Anwaltskanzlei Harsch hatte jedoch in der mündlichen Verhandlung sich der Senat dafür ausgesprochen, daß die seit 1.9.2008 in Kraft getretene Kappung der erstattungsfähigen Anwaltskosten auf 100,00 EUR bei Bagatellfällen in urheberrechtlichen Bereich außerhalb des geschäftlichen ‘Verkehrs grundsätzlich in solchen Fällen, in denen wie hier nur ein Musiktitel betroffen war, anwendbar ist.

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Abmahnung oder einstweilige Verfügung wegen Filesharing erhalten?

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Abmahnungen wegen Filesharing gibt es in großem Umfang seit 2006 und in ständig steigendem Maße, sodaß vor allem Private und auch Unternehmen inzwischen massenweise davon betroffen sind. Seit dem 1.9.2008 wird der Inhaber der IP-Adresse nicht mehr über die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft,  sondern direkt von den Agenturen / Tonträger- oder Filmproduzenten bzw. Computerherstellern über Ihre Rechtsanwälte beim Provider wie Telekom und 1&1 Internet AG usw. ermittelt. Die einschlägig hierauf spezialisieren Kanzleien wie Rasch, Schutt Waettke, Kornmeier, Lihl, Dr. Bente, U+C, Waldorf Rechtsanwälte und vielen anderen auf Abmahnungen im Urheberrecht spezialisieren Kanzleien verlangen dann wegen der unerlaubten Nutzung einer solchen Internettauschbörse und dem automatischen Veröffentlichen der runtergeladenen Dateien den jeweiligen Vertragspartner (“Anschlußinhaber”) des Providers wie Telekom bzw. T-online, 1&1 usw. ab. Diesen ermitteln diese, indem sie selbst über Dienstleister an den Tauschbörsen teilnehmen und die Dateien speichern und dann mit den Beweismitteln sowie gestützt auf Zeugen und Gutachten dann auf dem Umweg einer gerichtlichen Auskunftsverfügung nach § 101 UrhG den Anschlußinhaber der gesicherten IP-Adresse mitgeteilt bekommen. Viele datenschutzrechtliche und beweisrechtliche Fragen sind hier ungeklärt – und auch die meist angerufenen Gerichte in Köln oder München, aber auch Düsseldorf oder Hamburg haben hier bisher weithin wenig beigetragen, um den privaten sowie beruflichen Anschlußinhaber konkrete Informationen dazu mit auf den Weg zu geben, wie sie sich rechtssicher vor teuren Abmahnungen dieser Art schützen sollen. Die Auseinandersetzungen nehmen wegen der Höhe der Kosten und den unausgewogenen gerichtlichen Entscheidungen an Schärfe zu.

Die Gerichte (jetzt neuerdings Bundesgerichshof Urteil vom 12.05.2010 – Aktenzeichen I ZR 121/08, Pressemeldung dazu abrufbar unter bundesgerichtshof.de) haben entschieden, daß ein Anschlußinhaber bei Erhalt einer Abmahnung beweisen muß, daß er das ihm zumutbare getan haben muß, um einen Mißbrauch zu unterbinden. Wie das konkret allerdings aussieht und sich jeweils beweisen läßt, sind viele derzeit ungeklärte Fragen.  Jedenfalls wenn es um einen privaten Anschluß mit WLAN geht, sei wohl – so die Pressemeldung des BGH- eine Verschlüsselung und eigenes Passwort nachzuweisen, weil das ohne zusätzliche Kosten für jeden Privaten möglich zumutbar und erkennbar sei. Alles ohne eine gesetzliche Regelung sehr fraglich, aber die nähere Erläuterung bekommen wir dann ja hoffentlich, wenn das Urteil vorliegt. Vor allem Beweisfragen sind hier sehr fraglich. Aber das ist nur der derzeitige Stand, das ganze ist sehr schnellebig, wie meistens im IT-Bereich im Fluß.

Unternehmen – egal ob Hotels, sonstige Hotspot-Betreiber, Internetcafés oder sonstige IT-Dienstleister, die Kunden oder ihren Rechnern Zugang zum Internet über Ihren Anschluß gewähren – müssen wahrscheinlich in zumutbarem Maße vorsorgen, indem sie Dienstleister in Anspruch nehmen, die die Nutzung jeweils individuell protokollieren. Solche gibt es, aber diese können sich nur große Anbieter leisten… Es ist derzeit daher unklar und wie ich finde, zu weitgehend, ohne eine gesetzliche Regelung, hier erhebliche Aufwendungen von jedem Unternehmen, insbesondere Einzelkämpfern, zu verlangen, um Beweismittel für einen Rückgriff bei Kunden oder sonstigen Usern zu sichern, für häufig auch fragwürdige Urheberrechtsansprüche Dritter. Vergleicht man hier die Anforderungen an die Prüfungs- und Überwachungspflichten, die etwa ebay bei Markenrechtsverletzungen auferlegt werden, so können immer nur moderate Standardlösungen von IT-Dienstleistern zumutbar sein, die mit verhältnismäßigem Aufwand möglich sind. Für kleinere Unternehmen heißt das wahrscheinlich Lösungen zu Preisen, die das Geschäftsmodell nicht im Ganzen in Frage stellen. Im einzelnen stehen Gerichtsentscheidungen hier – wie häufig im IT-Recht jedoch noch aus – daher sollten Sie sich auf die Einschätzung eines fachkundigen Anwalts verlassen, um hier als Unternehmer Risiken konkret für Ihren Fall richtig einschätzen zu können und konkrete Tipps zur Vorsorge zu erhalten sowie dann im Falle eines Prozesses optimal vertreten zu sein! Rufen Sie an!

Ignorieren oder unüberlegtes Handeln führt hier wegen der hohen Streitwerte vor Gericht von häufig 50.000-100.000 Euro je Musikalbum/Hörbuch/Film – so jedenfalls die derzeitige Rechttsprechung z.B Köln – zu hohen Folgekosten führen. Daher ist die rechtzeitige Einholung des Rates eines qualifizierten Anwaltes auf dem Gebiet des Internetrechts bzw. Urheberrechts meistens empfehlenswert.

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BGH zur Haftung für Urheberrechtsverletzungen Dritter bei offenem WLAN

Der Bundsgerichtshof entscheidet in einem Präzedenzverfahren (I ZR 121/08) am 12.05.2010 in der Grundsatzfrage, ob der Anschlußinhaber eines unzureichend gesicherten WLAN-Anschlusses für Urheberrechtsverletzungen haftet, die ein Dritter unbefugt und ohne sein Wissen über seinen Anschluß begangen hat (siehe nähere Informationen zu den Entscheidungen der Vorinstanzen die Pressemitteilung zur mündlichen Verhandlung vom 18.03.2010). Im Streitfall war der Anschlußinhaber nachweislich zur Tatzeit im Urlaub und hatte bisher keine Ahnung davon, daß ein Filesharer illegal über Tauschbörsen im Internet über seinen Anschluß Musikalben runterludt und diese gleichzeitig automatisch für Dritte zum Download bereithielt. Entgegen der vorherrschenden Meinung der meisten Gerichte, die hier eine Verantwortlichkeit des Anschlußinhabers für die Sicherung des Anschlusses vor dem Mißbrauch Dritter generell bejaht haben, hat das OLG Frankfurt in der Vorinstanz entschieden, daß eine anlaßunabhängige Störerhaftung ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung zu weit gehe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.03.2010 wurde zwar eine bisherige Tendenz erörtert, aber der 5-köpfige Senat hat sich am Nachmittag wohl noch nicht abschließend einigen können und den Termin für das Urteil nach Presseberichten auf den 12.05.2010 gelegt. Das Urteil bleibt daher abzuwarten.

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Datenschutznovelle 2009 – Wie weit gehen die Auskunftsrechte der Kunden?

Die Datenschutznovelle 2009 hat u.a. die Rechte der betroffenen Kunden gegenüber den Unternehmen verstärkt, um anläßlich der zunehmenden Bedeutung und Mißstände im Bereich des Datenschutzes diesen voranzutreiben. Viele Skandale haben gezeigt, daß die Betroffenen häufig ihre Rechte unzureichend durchsetzen konnten und einige Unternehmen hier an falscher Stelle gespart haben. Wer sich noch nicht auf die am 1.4.2010 in Kraft tretenden neuen Anforderungen der Unternehmen in diesem Bereich vorbereitet hat, dem wird mit der dieser Folie ein erster Überblick über die wichtigsten Änderungen und praktischen Konsequenzen gegeben, um bei Auskunftsersuchen der Kunden vorbereitet zu sein.

Der Handlungsbedarf für Unternehmen im Hinblick auf die neuen Auskunftsrechte der Betroffenen sind in folgender Folie mit den Stichpunkten zu einem Vortrag, gehalten anläßlich der Veranstaltung der Neuen Deutschen Kongressgesellschaft GmbH November 2009  in Frankfurt/Main, zusammengefasst. Die Folie und die Synopse zu den Auskunftsrechten der Verbraucher widmet sich den Neuerungen und praktischen Handlungsbedarf bei Auskunftsersuchen von Kunden und die Rechte der Kunden, die deutlich verstärkt wurden und in der Datenschutzorganisation berücksichtigt werden sollten. Die Folie Wie weit gehen die Auskunftsrechte der Kunden? – Datenschutznovelle 2009 enthält die wichtigsten Neuerungen in Stichpunkten. Sie finden Sie auch bei Slideshare.net hier als kostenlosen Download.