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#Widerrufsrecht # Onlinehandel: Nichtannahme der Ware ist kein Widerruf

Das AG Dieburg hatte sich mit einer Klage eines Käufers zu beschäftigen, der einen Teil des Kaufpreises für 2 Pakete Getränke von 5 Paketen begehrte. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil die teilweise Nichtannahme der Ware keine wirksame Widerrufserklärung ist (Amtsgericht Dieburg, Urteil vom 04.11.2015, Az.: 20 C 218/15). Der Käufer hatte Getränke bestellt, die in 5 Paketen angeliefert wurden, aber nachdem der Käufer die Annahme von 2 der 5 Paketen verweigert hat, war er der Meinung, er habe damit einen Widerruf erklärt oder jedenfalls sei die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen, sodass der Widerruf dann mit dem Rückzahlungsverlangen erklärt worden sei. Das ist nicht so, meinte das AG Dieburg. Mit der Lieferung hatte die Widerrufsfrist begonnen. Zwar beginnt bei mehreren Paketen einer Bestellung dem Gesetzeswortlaut nach die Widerrufsfrist erst “mit Erhalt der letzten Ware”. Aber es kommt damit auf die Sachherrschaft über die Ware an, und auch wenn die Annahme für 2 der 5 Pakete verweigert wurde und damit der Zusteller diese 2 Pakete gar nicht erst abgeladen hatte, war es ja eine einheitliche Lieferung in mehreren Paketen. Wäre ja auch blöd, wenn der Zusteller erst alle Pakete ablädt und erst dann der Käufer ihm erklärt, dass er sie nicht annimmt und die Pakete wieder aufgeladen werden müssen.

Ein häufiger Irrtum bei den Käufern ist, dass sie mit Rücksendung der Ware den Widerruf noch nicht erklärt haben. Den müssen sie ausdrücklich erklären innerhalb der 2 Wochen-Frist. Die kommentarlose Rücksendung der Ware ebenso wie die Nichtannahme der Ware ist daher keine wirksame Widerrufserklärung gegenüber dem Händler. Wenn dann erst nach Ablauf der 2 Wochen der Kaufpreis zurückverlangt wird, ist die 2-wöchige Widerrufsfrist nach den Fernabsatzvorschriften bereits abgelaufen. Das Gericht wies daher folgerichtig die Rückzahlungsklage des Käufers ab.

Hintergrund der Regelung, die die ausdrückliche Widerrufserklärung verlangt, ist, dass Online-Händler ohne ausdrückliche Erklärung die Rücksendung häufig nicht zuordnen können und ein berechtigtes Interesse daran haben, zeitnah zu wissen, ob der Vertrag widerrufen ist und die Ware anderweitig wieder zum Verkauf angeboten werden kann oder Mängel geltend gemacht werden und neue Ware zur Erfüllung des Vertrags gesendet werden muss. Die Entscheidung ist daher richtig.

Von Stefanie Hagendorff - IT-Fachanwältin - Compliance, Data Privacy and Cyberlaywer in Germany

Rechtsanwältin Hagendorff - Fachanwalt für IT-Recht und Datenschutzrecht mit Sitz in Friedberg bei Frankfurt/Main
Deutschland, Stefanie Hagendorff
https://www.it-fachanwaeltin.de/

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