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#Filesharing: Neue Urteile zu Anforderungen an das Verteidigungsvorbringen des Beklagten

Wenn ein Anschlussinhaber eine Abmahnung oder gar Klage wegen Unterlassung und/oder Schadenersatz wegen illegalem Filesharing erhält, trifft es oft nicht denjenigen, der das jeweilige Werk in einer Tauschbörse heruntergeladen und damit unerlaubt veröffentlicht hat. Nun sind wieder in aktuellen Entscheidungen die z.T. sehr unterschiedlichen Anforderungen deutlich geworden, die Richter an einen erfolgreichen Verteidigungsvortrag stellen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die täterschaftliche Vermutung gegen den Anschlussinhaber erschüttert, wenn der Beklagte darlegen und beweisen kann, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein anderer den Anschluss zur Tatzeit genutzt hat und die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung heimlich begangen hat (vgl. BGH GUR 2014, 657 – BearShare). Dabei ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet, wenn er über eine Abmahnung Kenntnis erhält, dass eine solche Urheberrechtsverletzung zu einem bestimmten Zeitpunkt über seinen Anschluss ermittelt wurde (BGH – Bearshare)

In einem Münchener Fall hat ein Familienvater sich nach Ansicht der Richter nicht ausreichend detailliert in der 1. Instanz dazu eingelassen, wer konkret Täter gewesen sei, da auch die Familienmitglieder nach dem Vortrag des Vaters die Tat nicht begangen haben. Auch als dann in der Berufung vor dem Landgericht München der Vortrag zu dem inzwischen dann 5 Jahre zurückliegenden Tatzeitpunkt detailreicher wurde, reichte das dem Landgericht nicht und wies das Gericht die Berufung nach einem Bericht von Waldorf Frommer Rechtsanwälte zurück. Den Volltext des Urteils des Landgericht München I Az. 21 S 19026/14 hat die Kanzlei Waldorf Frommer nun natürlich veröffentlicht, da diese Rechtssprechung ihrem Abmahngeschäft in diesem Bereich zugute kommt. Die Entscheidung kritisiert aber Rechtsanwalt Petrings als eine fehlerhafte Überspannung der Anforderungen an die Darlegungslast des Beklagten, die ja wie der BGH richtigerweise betont hatte, sich im Rahmen des zumubaren halten muss. Es ist zudem unlogisch, wenn zunächst in der ersten Instanz angeblich der Beklagte nicht hinreichend substantiiert genug erklärt hat, welche Nachforschungen der Beklagte konkret nach Erhalt der Abmahnung angestrengt hat und mit welchem Ergebnis und dann bei sehr detailreichen Ergänzungen in der 2. Instanz das nun als unglaubwürdig abgetan wird. Es überspannt den vom BGH zu Recht gesetzten Rahmen des Zumutbaren und führt dann praktisch zu einer Beweislastumkehr.

Auch vor dem AG Frankfurt (Az. 32 C 1672/14 (84) hat nach einem Bericht des dortigen Prozessbevollmächtigten RA Solmecke zunächst der Beklagte verloren, obwohl er darlegen konnte, dass in der Zeit im Jahre 2009, in der die Tat begangen wurde, mehrere Familienmitglieder den Anschluss mitnutzten, darunter neben seiner Ehefrau zwei 19 Jahre alte Söhne und ein 12-jähriges Kind, das aber vor Überlassung des Computers eingehend darüber belehrt worden war, dass keine Filme, Musik oder Computerspiele in einer Tauschbörse heruntergeladen werden dürften. Es sei verboten, da dies regelmäßig ohne Zustimmung der Rechteinhaber dort angeboten werde. Begründet hat das Amtsgericht seine Verurteilung des Vaters zum Schadenersatz damit, dass der Beklagte in einer persönlichen informatorischen Anhörung versichert habe, dass auch die Kinder in keiner Tauschbörse gewesen seien. Damit sei die Möglichkeit, dass nicht er sondern eines der Kinder Täter gewesen seien, gar nicht gegeben. Die täterschaftliche Vermutung sei daher gar nicht erfolgreich von ihm erschüttert worden.

Die Entscheidung hob das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 13.08.2015 (Az. 2-03 S 5/15 Volltext via wbs-law.de) nunmehr auf und wies darauf hin, dass hier das Amtsgericht überhöhte Anforderungen an die Darlegungslast des Beklagten gestellt hatte. Die täterschaftliche Vermutung sei erschüttert, weil der Vortrag ergibt, dass ernsthaft die Möglichkeit sich ergibt, dass ein anderes Familienmitglied heimlich die Tat begangen hat. Die Klägerin ist also für seine Täterschaft beweisfällig geblieben.

Wäre es so, dass die täterschaftliche Vermutung erst dann erschüttert wäre, wenn der Beklagte einen anderen Nutzer als Täter benennt, würde dies auf eine Beweislastumkehr hinauslaufen, da es dem Beklagten nicht unbedingt möglich ist, dies aufzuklären, soweit nicht ein Familienmitglied die Tat einräumt. Das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 13.08.2015 Az. 2-03 S 5/15) führt dazu u.a. aus:

„…Den Äußerungen des Beklagten kann nicht entnommen werden, dass niemand seiner Familienmitglieder als Täter in Betracht kommt. Vielmehr hatten zumindest drei Familienmitglieder – außer dem Beklagten – Zugriff auf den streitgegenständlichen Internetanschluss. Die Ehefrau des Beklagten und der Sohn …. haben von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Behauptungen der Klägerin gemäß Beweisbeschluss des Amtsgerichts vom 16.10.2014 (Bl. 112 d.A.) sind durch die Anhörung des Beklagten und der Vernehmung des Zeugen …. nicht bestätigt worden…..

Der Beklagte hat auch ausreichende Nachforschungen angestellt, nachdem ihm die Abmahnung der Klägerin vom 31.05.2010 erst über fünf Monate nach dem angeblichen Tatzeitpunkt zugegangen war. Zu weitergehenden Nachforschungen war er nicht verpflichtet.

Der BGH hat im „BearShare“-Urteil (GRUR 2014, 657) deutlich dargestellt, welche Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zu stellen sind: Der Anspruchsgegner muss lediglich die Möglichkeit darlegen, dass ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat und „in diesem Umfang“ Nachforschungen anstellen. Es obliegt ihm daher die Nachforschung (und entsprechender Vortrag) ausschließlich zur Klärung, ob Dritte die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen haben (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss v. 02.02.2015 – 5 W 47/13). Dem ist der Beklagte hier nachgekommen. Damit lag die volle Beweislast der Täterschaft des Beklagten bei der Klägerin. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht geführt…..“

Auch eine Haftung wegen der Verletzung von Prüfpflichten sah das Landgericht nicht als begründet an. Das minderjährige Kind hatte der Beklagte darüber belehrt, dass keine Filme in einer Internettauschbörse im Wege des Filesharing heruntergeladen werden dürfen und daher schied eine Haftung nach § 832 BGB aus. Auch die Absicherung des WLANS mit einer WPA2-Verschlüsselung war pflichtgemäß. Insoweit hat sich bereits in früheren Entscheidung die Erkenntnis durchgesetzt, dass aufgrund der technischen Entwicklung das vom Hersteller voreingestelle, aber zufällig gewählte Router-Passwort mit 16 Stellen – gemischt aus Buchstaben und Zahlen oder nur Zahlen – hinreichend sicher ist und nicht mehr wie früher ein eigenes individuelles Passwort gesetzt werden muß (vgl. Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 22.1.2015 – 2-03 S 4/14; AG Hamburg 9.1.2015 – 36a C 40/14; ebenso schon AG Frankfurt/Main 14.6.2013 – 30 C 3078/12 (75), MMR 2013, 605).

Fazit: Es bleibt eine schwierige Abwehr in Filesharing-Fällen, auch wenn Familienanschlüsse mit mehreren Nutzern betroffen sind. Teilweise werden von den Richtern die Anforderungen unzumutbar überspannt.

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#Filesharing #Schadenersatz Neue BGH-Urteile vom 11.6.2015

Nach einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs hat der I. Zivilsenat gestern in 3 Schadenersatzprozessen der führenden deutschen Tonträger die jeweiligen Urteile des OLG Köln gegen die Beklagten zur Zahlung von je 3.000 € Schadenersatz für jeweils über sog. Internettauschbörsen veröffentlichte Musikalben mit je 15 Musiktiteln zuzüglich der Anwaltskostenerstattung für die Abmahnungen aus 2008 bestätigt. Dabei entschied das höchste deutsche Zivilgericht, dass 200 € Schadenersatz je Musiktitel, also hier insgesamt 3.000 €, der Höhe nach nicht zu beanstanden seien. Da die vollständigen Urteilsgründe wahrscheinlich erst in einigen Wochen vorliegen werden, fehlt zwar noch die nähere Begründung und kann dies derzeit noch nicht näher analysiert werden. Aber dieses Signal aus Karlsruhe wird sicherlich dazu führen, dass die Abmahnkanzleien damit in Zukunft wieder höhere Schadenersatzansprüche bei Filesharing-Abmahnungen fordern werden.  Jedenfalls ist dies desaströs für durchschnittliche Privathaushalte, in denen oft der Familienvater oder die Mutter selbst ahnungslos sind, wenn Familienangehörige – oft Kinder – heimlich Musik über Tauschbörsen herunterladen und gleichzeitig hierbei für Dritte über das Internet zum Download zur Verfügung stellen und dann einige Wochen oder Monate später die Abmahnungen im Briefkasten landen.

Da es sich jeweils um Altfälle handelte, bei denen die Abmahnungen gegenüber Privatleuten noch bei alter Rechtslage keine explizite Beschränkung des Streitwerts für die Abmahnung auf 1.000 € enthielt (seit 2013 § 97a Abs. 3 UrhG), stritten die Parteien auch über die Höhe der geltend gemachten Anwaltskostenerstattung für die Abmahnungen. Hier hatte die Kanzlei Rasch im Jahre 2007 die jeweiligen Anschlussinhaber der ermittelten IP-Adressen für angeblich begangene Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing im Auftrag der Tonträgerindustrie in 2008 abgemahnt, und hat der BGH für diese Altfälle auch die Höhe der beantragten Anwaltskosten von rund 932 € in einem Fall und über € 2.380,00 Anwaltskosten in einem anderen für Recht erkannt.

In allen 3 Fällen konnten sich jeweils der Vater oder die Mutter als Beklagte nicht erfolgreich verteidigen und wurden zum Schadenersatz verurteilt. In einem Fall hatte der Beklagte geltend gemacht, mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit auf Mallorca gewesen zu sein und seinen Rechner zuhause ausgeschaltet zu haben, dem nach einer Zeugenvernahme der Ehefrau und Kinder die Richter des Berufungsgerichtes in Köln nicht geglaubt hatten und dies wohl auch ausführlich begründet hatten. In einem anderen Fall hatte die Mutter wohl die bei der Polizei geständige 14jährige Tochter zuvor nicht ausreichend über das Verbot des illegalen Filesharings von Musikalten im Internet belehrt. Und im 3. Fall war wohl nach Ansicht der Richter widersprüchlich vorgetragen worden, sodass der Beklagte letztlich keine andere Möglichkeit als selbst der Täter zu sein, glaubhaft gemacht hatte. Wie aber nach ständiger Rechtsprechung inzwischen feststeht, ist die täterschaftliche Vermutung nur ausgeräumt, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein anderer als der Beklagte Täter der Urheberrechtsverletzung war. Häufig wie wohl auch hier, wenden aber Abgemahnte ein, es könne niemand gewesen sein, die IP-Ermittlung müsse falsch sein, was also gar keine gute Verteidigungsstrategie ist, wenn wie in diesen vom BGH verhandelten Fällen umfangreiche mehrfache Ermittlungen des gleichen Anschlusses mit mehreren hundert Mp3-Dateien vorliegen.

Auch wenn die Abgemahnten in diesen Fällen verloren haben, hat immerhin die mündliche Verhandlung ein Gutes für die Gegenwehr bei Abmahnungen gebracht: Laut Terminsbericht von RA Dr. Knies hat der Senat die Ansicht (wie z.B. AG Frankfurt), dass die Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt, bestätigt. Dies hatte er auch mit Urteil vom 15.1.2015 bereits in einem anderen Revisionsverfahren, bei dem es um Schadenersatzansprüche wegen unbefugter Veröffentlichung von Bildern auf einer Internetseite ging, entschieden und begründet (vgl. BGH Urteil vom 15.1.2015, I ZR 148/13 – Motorradteile). Die von Abmahnkanzleien oft vorgebrachte Ansicht, die Ansprüche auf Schadenersatz aus illegalen Filesharing von geschützten Werken würden erst nach 10 Jahren verjähren, scheint damit glücklicherweise der 1. Zivilsenat nicht zu folgen, denn es kam in einem der Verfahren auch darauf an, ob die Schadenersatzforderung verjährt gewesen ist, weil bei Ermittlung der Anschlussinhaber durch die Staatsanwaltschaft in 2007, Rasch erst in 2011 die Ansprüche gerichtlich für die Kläger beantragt hatte. Hier führte wohl in der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende aus, dass eine Verjährung bei der richtigerweise anzusetzenden 3jährigen Verjährungsfrist zwar in Betracht kam, aber da die Anwälte der Kläger erst in 2008 Akteneinsicht erhalten hatten und damit Kenntnis von den Namen und Anschriften erst in 2008 vorlag, waren die Ansprüche bis Ende 2011 noch nicht verjährt.

Einen ausführlichen Terminsbericht des Münchener Rechtsanwaltes Dr. Bernhard Knies vom 11.6.2015 finden Sie hier.

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#Urheberrechtsverletzung wegen #Filesharing: Erneut Klage abgewiesen; hier Verjährung

[Update 23.01.2017: Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig geworden, da nach Berufung von Baumgarten Brandt die Kammer beim Landgericht Frankfurt den Hinweis erteilte, daß für den Restschadenersatzanspruch ihrer Meinung nach die 10jährige Verjährung gilt und insoweit eine Beweisaufnahme in dem Fall hätte erfolgen müssen. Die 10jährige Verjährung für den Restschadenersatzanspruch nach §§ 102 S. 2 UrhG i.V.m. 852 BGB
auch für die Fälle der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing (Veröffentlichung von geschützten Werken in sog. Internettauschbörsen) ist der Bundesgerichtshof mittlerweile leider auch gefolgt (vgl. BGH Urteil vom 12.5.2016, Az.: I ZR 48/15) . Die Beweisaufnahme wurde dann aber nicht mehr durchgeführt, da die Parteien sich dann in der Berufung vergleichsweise geeinigt haben, um den Rechtsstreit zu beenden. Update Ende]

Ich schrieb vor 2 Jahren: “Einmal muß Schluss sein!” sagte die Richterin in der mündlichen Verhandlung gerichtet an den Klägervertreter und erläuterte, dass die Voraussetzungen wie der Lauf der Verjährung gehemmt werden kann, streng auszulegen sind, damit Rechtssicherheit herrschen kann. Der Betroffene, der einen Mahnbescheid erhält, muß eindeutig erkennen können, um welchen Sachverhalt es geht und dieser muß klar und verständlich konkretisiert sein (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Dies ist nicht der Fall, wenn nur auf ein Abmahnschreiben für Schadenersatzansprüche Bezug genommen wird, das der Beklagte nicht erhalten hat.

Erneut wurde damit eine Schadenersatzklage wegen angeblichem Filesharing d.h. Veröffentlichen eines kommerziellen Films über ein Bittorrent-Netzwerk im Internet abgewiesen, diesmal vom Amtsgericht Frankfurt-Höchst (Urteil vom 06.05.2015 Az. 386 C 1813/14 (80), noch nicht rechtskräftig und update 06.07.2015: die Klägerin hat Berufung eingelegt zum Landgericht Frankfurt/Main). Geklagt hatte die Europool GmbH, vertreten durch die BaumgartenBrandt Rechtsanwälte aus Berlin, gegen einen privaten Internetanschlussinhaber wegen angeblichem Filesharing in November 2009, dem erfolglos ein sog. Abmahnschreiben in 2010 zugesendet worden war.

Der Beklagte behauptete, das Abmahnschreiben nicht erhalten zu haben und machte dies auch aufgrund näherer Umstände glaubhaft. Aus diesem Grunde war der Mahnbescheid als verjährungshemmende Maßnahme nicht geeignet, denn er nahm für die Bezeichnung der Ansprüche auf das Abmahnschreiben Bezug. Da nach inzwischen überwiegender Ansicht der deutschen Amtsgerichte (z.B. AG München, Urteil vom 26.03.2015 Az. 243 C 19271/14, LG Bielefeld, Beschl. vom 06.02.2015, 20 S 65/14; AG Frankfurt (Urteil vom 30.10.2014 – Az. 32 C 2305/14 (84) siehe Bericht von RA Karsten Gulden u.v.m. die Schadenersatzansprüche wegen Filesharing nach §§ 195, 102 S. 1 UrhG in 3 Jahren ab Kenntnis, also spätestens ab der Providerauskunft an die Rechteinhaber oder ihre Anwälte verjähren, wurde die Klage gegen meinen Mandanten daher abgewiesen.

Die Klägerin hat sich hier erfolglos gegen die Beweislast für den Zugang des Abmahnschreibens gewehrt. Es mag zwar sein, dass der Bundesgerichtshof für die Durchsetzung der Unterlassungsansprüche aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes entschieden hat, dass die Abmahner nur die Absendung des Abmahnschreibens beweisen müssen. Anders liegt die prozessuale Situation aber wegen § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wenn nur die Schadenersatz- und Rechtsanwaltskosten via gerichtlichem Mahnbescheid vor Gericht beantragt werden und die Rechteinhaber damit erst kurz vor Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist versuchen, die Verjährung zu unterbrechen. Hier verbleibt es bei der Beweislast der Kläger für alle Voraussetzungen des ordnungsgemäßen Mahnbescheids.

Einen Auszug aus dem Urteil mit Tatbestand und Gründen finden Sie hier:

Amtsgericht Frankfurt am Main
Außenstelle Höchst

Aktenzeichen: 386 C 1813/14 (80)

verkündet laut Protokoll am 6.5.2015” (Anmerkung von mir: in der mit Berichtigungsanordnung vom 26.6.2015 gültigen Fassung)….
Urteil

In dem Rechtsstreit

E. GmbH, ……………..80331 München
Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte…………10117 Berlin

gegen
X.Y.,…….65795 Hattersheim
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff, Hugenottenstr. 94, 61381 Friedrichsdorf

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst
durch Richterin am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2015 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent…..

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten wegen des unerlaubten Anbietens des zu ihren Gunsten urheberrechtlich geschützten Filmwerks “Niko – Ein Rentier hebt ab” im Internet (sogenanntes “Filesharing”) Schadenersatz nach der Lizenzanalogie sowie Ersatz der durch die Abmahnung vom 19.03.2010 entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe das Filmwerk ……, das auf seinem DVD-Cover einen C-Vermerk zugunsten der Klägerin trage und dessen Coproduzentin sie sei, am 29.11.2009 um 3:50 Uhr unter der IP-Adresse 91…………zum Download im Internet im Wege des Tausches im Peer-to-Peer Netzwerk angeboten. An diesem Filmwerk habe die Klägerin, vom Beklagten ebenfalls mit Nichtwissen bestritten, die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für den deutschsprachigen Raum von der U… GmbH erworben.

Mit Schreiben vom 19.03.2010 (Bl. 47-51 d.A.) forderte der Klägervertreter den Beklagten zur Unterlaassung auf und unterbreitete den Vorschlag, zur Erledigung sämtlicher in Frage stehender Schadenersatzansprüche einen Pauschalbetrag in Höhe von 850,00 € zu zahlen.

Mit Schreiben vom 10.02.2010 hat die Klägerin von der Deutschen Telekom den Namen des Beklagten erhalten.

Unter dem 27.12.2013 hat die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides beantragt. Der Mahnbescheid ist am 02.01.2014 erlassen worden und dem Beklagten am 08.01.2014 zugestellt worden. Im Mahnbescheid ist die Hauptforderung bezeichnet mit: “Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar gemäß Abmahnung K 0052-……..vom 19.03.2010 ” und 2. Schadenersatz aus Lizenzanalogie (Abmahnung vom 19.3.2010 Az. K 0052-..”

Mit Klagebegründungsschriftsatz vom 09.09.2014, zugestellt am 24.09.2014, hat die Klägerin die Klage begründet.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 € betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2014 zu zahlen.

2. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 555,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er habe die Abmahnung vom 19.3.2010 nicht erhalten. Er habe zu der genannten Zeit keinen Zugriff auf seinen Computer gehabt, weil er diesen zur Reparatur gegeben habe. Die Reparatur sei nicht durchgeführt; vielmehr sei der Computer einbehalten worden und ihm sei der Kaufpreis zurückgezahlt worden. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob der Klägerin Schadenersatzansprüche und ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten wegen der Abmahnung vom 19.3.2010 zustehen. Der Beklagte ist jedenfalls berechtigt, die Leistung zu verweigern. Eventuelle Ansprüche der Klägerin sind verjährt. Die Schadenersatzansprüche nach der Lizenzanalogie und der Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach § 97 Abs. 2 Urhebergesetz unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Die 10-jährige Verjährungsfrist gemäß §§ 102 Satz 2 Urhebergesetz, 852 BGB ist nicht einschlägig. Der Beklagte hat auch nach dem Vortrag der Klägerin nichts auf Kosten der Klägerin erlangt. Es bestand keine Möglichkeit für den Beklagten, mit der Klägerin einen Lizenzvertrag abzuschließen. Der Beklagte hat deshalb auch nicht als Nutzer einer Internettauschbörse eine Lizenzgebühr erspart. Es liegt keine Bereicherung auf Seiten des Beklagten, auch nach dem Vortrag der Klägerin vor. Es handelt sich vielmehr um deliktische Schadenersatzansprüche.

Die 3-jährige Verjährungsfrist war am 24.09.2014 “…(Anmerkung von mir: also zum Zeitpunkt der Zustellung der Klagebegründung)”… abgelaufen. Sie begann spätestens am 01.01.2011, da die Klägerin im Jahre 2010 Kenntnis vom Namen des Beklagten erhalten hatte. Der Lauf der Verjährung ist nicht durch die Zustellung des Mahnbescheides gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Der geltend gemachte Anspruch ist nicht individualisierbar bezeichnet. Der Beklagte konnte nicht erkennen, welcher Anspruch ihm gegenüber geltend gemacht wird, da im Mahnbescheidsantrag sowohl für die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als auch für die geltend gemachte Lizenzgebühr auf das Abmahnschreiben der Klägervertreter vom 19.03.2010 Bezug genommen wird. Eine weitere Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs im Mahnbescheid liegt nicht vor. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass dem Beklagten das Abmahnschreiben zugegangen ist. Der Beklagte war mithin nicht in der Lage zu erkennen, welche Ansprüche konkret gegen ihn von der Klägerin geltend gemacht werden. Dies war dem Beklagten erst mit Zugang der Klagebegründung am 24.09.2014 möglich, die Verjährungsfrist war bereits am 31.12.2013 abgelaufen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung übe die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

W…..

Richterin am Amtsgericht

beglaubigt……….Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, 29. Juni 2015″

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#Rechtsirrtümer #Internetrecht: Disclaimer wie „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“

Es ist leider ein häufiger Irrtum von gewerblichen Webseitenbetreibern und ihren Webdesignern, dass Disclaimer helfen, Abmahnungen zu vermeiden. Das Gegenteil ist mitunter der Fall. Unter dem Link “Disclaimer” oder im Impressum werden mitunter Haftungsausschlussklauseln auf Webseiten untergebracht, die teilweise schlicht die Rechtslage belehrend darstellen oder noch schlimmer nachteilige Klauseln enthalten, also mehr schaden als helfen. Der Irrtum hierbei ist, dass diese potenzielle Abmahner animieren sollen, vorher anzurufen, ohne eine Beweissicherung zu tätigen und der Webseitenbetreiber dann die Rechtsverletzung beseitigt und eine Kostenerstattung für die Abmahnung verweigert. Das funktioniert nur, wenn der Abmahner sich nicht vorher anwaltlich beraten lässt für den Webseitenbetreiber, der den Abmahner in einem Recht verletzt. Es hilft also nicht, wenn der Abmahner vorher eine Beweissicherung macht, dann abmant und im Streitfall gerichtlich vorgeht, weil aus Sicht des Gerichts der Disclaimer dann den Schluss bedingten Vorsatzes aus dem Disclaimer zieht. Soweit Sie nur die Rechtslage darstellen, ist es unschädlich (wenn auch eher langweilig und eigentlich juristisch nutzlos), können Disclaimer im günstigsten Fall als nutzloser Balast bezeichnet werden. Soweit sie teilweise sogar falsch sind (z.B. die Rechtslage sich geändert hat oder durch aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen überholt sind), ist es zwar nachvollziehbar, wenn ein Unternehmer eventuellen Störenfrieden sinngemäß mitteilen möchte, man solle doch bei einer (behaupteten) Rechtsverletzung keinen Anwalt einschalten, sondern erst mal sprechen…, damit der Verstoß entfernt wird. Aber im Streitfall können Sie schaden, weil Gerichte oft daraus schließen, dass ein solcher Disclaimer “Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt” oder ähnlich den verletzten Wettbewerber ggfs. von der nötigen Beweissicherung abhalten sollen und im Streitfall dem abmahnenden Wettbewerber oder auf Antrag damit befassten Richter zeigen, dass da jemand bösgläubig ist, weil er Rechtsverletzungen billigend in Kauf nimmt, anstatt sich zu bemühen, sich rechtskonform zu verhalten. Zudem verlangt das Recht ausdrücklich von einem Wettberber, der sich gegen eine ihn beeinträchtigende Rechtsverletzung seiner Konkurrenten zur Wehr setzen möchte, daß der andere vor einem Rechtsstreit abgemahnt wird, d.h. die Rüge sachlich und juristisch hinreichend konkret erklärt wird und ihm ein Weg gezeigt wird, wie und bis wann die Streitigkeit ohne Gericht gütlich beigelegt werden kann. Der Gesetzeswortlaut dazu lautet:

„§ 12 UWG
Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden…..“

Es ist daher davon abzuraten Disclaimer wie den Folgenden oder Ähnliche zu verwenden wie dieser, die schlicht falsch und juristisch schädlich für den Webseitenbetreiber sind:

Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!
Sollte der Inhalt oder die Gestaltung einzelner Seiten oder Teile dieser Internetseite Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen oder anderweitig in irgendeiner Form wettbewerbsrechtliche Verstöße beinhalten, so bitte ich unter Berufung auf § 8 Abs. 4 UWG, um eine angemessene, ausführlich erläuternde und schnelle Nachricht ohne Kostennote.

Ich garantiere, dass die zu Recht beanstandete Seite oder Teile dieser Internetseite in angemessener Frist entfernt wird, bzw. den rechtlichen Vorgaben umfänglich angepasst wird, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist.

Die Einschaltung eines Anwaltes, zur für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung, entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen und würde damit einen Verstoß gegen § 13 Abs. 5 UWG, wegen der Verfolgung sachfremder Ziele als beherrschendes Motiv der Verfahrenseinleitung, insbesondere einer Kostenerzielungsabsicht als eigentliche Triebfeder, sowie einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen….“

Häufige Fragen dazu (FAQs):

  • „Warum gibt es solche Disclaimer trotzdem häufig?“ Antwort: Ohne keinen Kläger kein Richter, aber wer eine Abmahnung bekommt, der hat nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG bei einer berechtigten anwaltlichen Abmahnung in der Regel die (je nach Streitwert hohen) gesetzlichen Anwaltsgebühren des abmahnenden Auftraggebers zu tragen. Diese sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt und betragen in solchen wettbewerblichen Angelegenheiten häufig über 1.000 €. Wenn der abgemahnte Webseitenbetreiber nicht fristgemäß reagiert, kommen häufig noch die Gerichts- und Anwaltskosten einer einstweiligen Verfügung dazu, d.h. einer gerichtlichen Anordnung, die im Eilverfahren in der Regel ohne Anhörung des abgemahnten Antragsgegners ergeht. Der Abgemahnte ist also auch dann, wenn die Abmahnung nicht berechtigt sein sollte, taktisch im Nachteil, da auch dann, wenn ein Widerspruch eingelegt wird, erst mal die einstweilige Verfügung nach Zustellung gültig ist und eingehalten werden muß und die Kostenrechnung des Gerichts binnen 2 Wochen bezahlt werden muss.
  • „Häufige Frage: Warum finde ich dazu keine Gerichtsentscheidungen: Antwort: Einstweilige Verfügungen ergehen in der Regel ohne Begründung. Es wird Ihnen meist nur der Antragsschriftsatz des Anwalts mit den Anlagen beigefügt, der die Begründung enthält und der versichert, dass vorher fruchtlos abgemahnt wurde. Solange die beantragte einstweilige Verfügung nicht Änderungen der Unterlassungsverpflichtungen enthält, ist das in Eilfällen ständige Praxis. (update 2021:)Nur bei Änderungen des Antrags im Vergleich zur vorherigen Abmahnung muss das Gericht nach aktuellen Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen den Antragsgegner vorher anhören bzw. Gelegenheit zur Stellungnahme geben oder bei einer Ablehnung der Abmahnung mit Begründung diese Antwort zur Kenntnis nehmen.
  • „Häufige Frage: Die Abmahnung wurde mir aber nur per einfacher Post zugestellt. Kann ich nicht erst mal einfach die Webseite ändern und warten, ob die wegen der Anwaltskosten und der Unterlassungserklärung tatsächlich klagen?“
    Antwort: Nach ständiger Rechtssprechung muß für das Ziel, die Wiederholungsgefahr eines erneuten Verstoßes rechtsverbindlich zu beseitigen, die Abmahnung nur nachweislich abgesendet worden sein und muß der (vermeintliche oder tatsächliche) Rechtsverletzer, der abgemahnt wurde, Umstände beweisen, die den Richter glauben lassen, dass die Abmahnung nicht richtig angekommen ist. Beim Schadenersatz mag das anders sein, für die einstweilige Unterlassungsverfügung spielt es daher keine Rolle, wenn die Abmahnung nur telefonisch, per E-mail, per Fax oder einfacher Post kommt.
  • “Häufige Frage”: Sagen Anwälte sowas nicht nur deshalb, weil sie an Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten verdienen und der Disclaimer doch nur sagen will, wenn ich auf einen Verstoß hingewiesen werde, entferne ich ihn sofort?
    Antwort: Nein, sofern der Auftraggeber nicht lediglich aus sachfremden Gründen abmahnen läßt, sondern ernsthaft seine Rechte verfolgt, ist es legitim, wenn der Anwalt für die Rechtsverfolgung Sorge trägt, da dies aufwendig sein kann und der Anwalt hierfür seine Gebühren verdient, denn sonst müsste ja der Verletzte die Kosten tragen, anstatt der für die Rechtsverletzung verantwortliche. Dies wird im Streitfall auch von jedem Richter, der froh ist, wenn Anwälte den Rechtsstreit außergerichtlich erledigen, so bestätigt, weil es legitim ist, dass Rechtsanwälte für ihre Arbeit und das hart erarbeitete Know How bezahlt werden. Im Übrigen hat der Richter sich an das Gesetz zu halten. Nach der § 1 Bundesrechtsanwaltsordnung sind Rechtsanwälte unabhängige Organe der Rechtspflege. Solange keine Beweise dafür vorliegen, dass der Anwalt und sein Auftraggeber das Instrument der Abmahnung mißbrauchen, ist die Abwehr bei reinen Vermutungen eines Mißbrauchs daher häufig schwierig.

Fazit: Disclaimer oder sonstige rechtliche Texte auf der Webseite nicht vom Webdesigner erstellen lassen, sondern (in einfachen Fällen) anwaltlich geprüfte Generatoren verwenden oder anwaltlich prüfen lassen. Denn das Ziel hier rechtliche Kosten zu sparen, geht spätestens dann, wenn die Maßnahme einem Wettbewerber auffällt und spürb ar dadurch geschäftlich beeinträchtigt ist, geht das „nach hinten los“ und wird umso teurer. Denn der Webdesigner, erst recht, wenn es nur ein Familienangehöriger war, der bei der Erstellung der Webseite geholfen und den Disclaimer eingefügt hat, haftet in der Regel nicht dafür, da er für die Rechtsberatung nicht zuständig ist und der Unternehmer das hätte wissen müssen. Wer Disclaimer wie oben einfach von anderen verwendet, sollte sie daher lieber löschen (lassen). Im Übrigen passiert aber natürlich nichts, wenn die Webseite keinen Anlass zu Beanstandungen bietet oder kein Wettbewerber und kein sonstiger Abmahnbefugter sich daran ernsthaft stört, daher haben sogar auch große Unternehmen jahrelang solche Disclaimer verwendet, ohne dass es Ihnen geschadet hatte.

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#Rechtsirrtümer #Antwortpflicht des Abgemahnten?

Abmahnende Rechteinhaber und ihre Rechtsvertreter versuchen immer wieder, Kostenerstattung zu erwirken, auch dann wenn sich vor Gericht herausgestellt hat, dass der Anspruch nicht besteht. Populärer Vorwurf und Rechtsirrtum ist hier, der Abgemahnte habe außergerichtlich nicht reagiert und hätte den Irrtum des Abmahners vor der Klage aufklären müssen. Die fehlende Verantwortlichkeit des abgemahnten Anschlussinhabers wegen Filesharing bei mehreren weiteren volljährigen Nutzern etwa, die als Täter ernsthaft in Betracht kamen, hätten die Abmahner vorher ja mangels einer Antwort nicht erkennen können. Komisch ist ohnehin, warum so viele Abmahner glauben, dass die Welt aus lauter Singles besteht, aber das ist ohnehin ein anderes Thema….

Es gibt nämlich keine juristische Antwortpflicht des zu unrecht Abgemahnten, auch wenn die Abmahnung nach den Ermittlungen des Abmahners scheinbar begründet ist – dies ist mehrfach bereits gerichtlich – auch vom BGH – entschieden worden (OLG Hamburg Beschl. v. 24.11.2008 – Az.: 5 W 117/08 via RA Dr. Bahr; LG Münster LG Münster, Urt. v. 26.06.2013 – Az.: 26 O 76/12). Es mag zwar auch im Interesse des Abgemahnten sein, den anderen auf den Grund der Verweigerung hinzuweisen, um ihn von einem aufwendigen Gerichtsverfahren abzuhalten.

Aber weder aus § 269 ZPO noch aus § 91ff. ZPO oder sonstigen Vorschriften des deutschen Rechts ergibt sich, dass trotz Unterliegen die Kosten der anderen obsiegenden Partei auferlegt werden könnten. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass derjenige die Kosten trägt, der die Klage veranlasst hat (der Kläger) und verliert (der Kläger bei Klagerücknahme oder Klageabweisung eben). Umgekehrt haben auch die Abgemahnten sich jahrelang anhören müssen, dass es eben ein allgemeines Lebensrisiko ist, wenn man Kosten dadurch hat, dass man sich gegen eine unbegründete Abmahnung verteidigen muss.

Das OLG Hamburg a.a.O. führte dazu aus:

“…Die Antragstellerin übersieht, dass es nach nach herrschender Auffassung (vgl. BGH WRP 1995, 300 ff. — Kosten bei unbegründeter Abmahnung; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 Rn. 1.63 m.w.N.; Harte/Henning/Brüning, UWG, § 12 Rn. 69; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rn. 55 ff.; Ahrens / Spätgens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 4 Rn. 12 ff.) eine derartige “Antwortpflicht” des zu Unrecht Abgemahnten nicht gibt, da es an einer begangenen oder drohenden wettbewerbswidrigen Handlung mangelt….”

Zwar hat in einer alten Entscheidung der BGH grundsätzlich eine Antwortpflicht des Abgemahnten bei einer wettbewerblichen Angelegenheit bejaht (BGH – I ZR 63/88 – Urt. v. 19.10.1989 – OLG Hamm – Antwortpflicht des Abgemahnten), aber dort hatte der Abgemahnte sich nach Einreichung der Unterlassungsklage doch noch zur Abgabe der Unterlassungserklärung entschlossen und somit war davon ausgegangen worden, dass diese begründet war. Es handelte sich also wohl nicht um einen zu unrecht Abgemahnten, denn er hatte sich auch nicht verteidigt. Wenn nun also vermeintliche Schadenersatzansprüche sich vor Gericht als nicht begründet erweisen, muß es damit dabei bleiben, dass derjenige die Kosten tragen muß, der den Rechtsstreit veranlasst und die Ansprüche geltend gemacht hat. Wir hoffen also, die Amtsrichter lassen sich nicht in die Irre führen. In der geschätzten Mehrzahl der Fälle antworten die Abgemahnten und kommt es hiernach gar nicht zu Gerichtsverfahren, sodass kein Grund besteht, zugunsten der Film- und Musikindustrie von diesen Rechtsgrundsätzen abzuweichen.

Praxistipp: Nehmen Sie eine Abmahnung (= Rüge eines Rechtsverstosses durch Rechteinhaber oder deren Rechtsanwälte) immer ernst und holen Sie sich anwaltlichen Rat, ob und wie Sie sich verteidigen sollten. Wenn Sie auf ein Abmahnschreiben nicht antworten, steigt das Risiko eines gerichtlichen Verfahrens erheblich. Juristisch gibt es dennoch nur eine Antwortpflicht (und damit Kostenerstattungspflicht), wenn sich die Abmahnung vor Gericht als berechtigt erweist oder Sie sich jedenfalls nicht fristgerecht vor Gericht verteidigen.

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#Filesharing-Klagen BaumgartenBrandt wegen Niko ein Renntier hebt ab-Fällen aus 2009

BaumgartenBrandt Rechtsanwälte klagen für Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH Schadenersatzansprüche wegen angeblicher Veröffentlichung des Films Niko – ein Renntier hebt ab – in 2009 in einer Tauschbörse nunmehr in mehreren Fällen vor dem AG Frankfurt ein. Wieviele Fälle es sind, läßt sich nur erahnen, da der Direktor die Fälle auf mehrere Richter verteilt hat.

Dabei handelt es sich nach meinen Informationen anscheinend nur um Betroffene, die keine Unterlassungserklärung abgegeben haben und/oder nicht gezahlt haben und bislang nicht anwaltlich vertreten waren und auch selbst ohne Anwalt Widerspruch gegen die Ende 2013 von BaumgartenBrandt erhobenen gerichtlichen Mahnbescheide erhoben haben. Das Ganze ist deshalb erstaunlich, weil BaumgartenBrandt weiss, dass es mit der Software Observer bzw. den Rechercheergebnissen des IT-Dienstleisters Guardaley Ltd.- jedenfalls in der Version 2009 und 2010 – Fehler gab, ohne dies in der Klagebegründung nach Widerspruch des Betroffenen zu erwähnen. Wegen der Fehler gab es zwischen BaumgartenBrandt und Guardaley ja sogar einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin, nachdem 2011 Ipoque die Fehler aufgedeckt hat – ein Wettbewerber von Guardaley – siehe Bericht von Rechtsanwalt Dr. Wachs und Fakten der Ipoque GmbH dazu auf der abmahnwahndreipage. Auch die 24. Kammer hat im Verfahren 224 O 394/11 darauf hingewiesen, dass gerichtsgekannt wurde, dass die Zuverlässigkeit der Software zweifelhaft ist, weil kein taugliches Sachverständigengutachten über die Softwareversion aus 2009 vorhanden ist und es damit nachträglich kein Sacherständiger mehr überprüfen kann und das OLG Köln Az. 6 W 242/11 hat dies in einer vielbeachteten Entscheidung bestätigt – siehe das damalige Interview von Steffen Heintsch der initiative AW3P mit dem Sachverständgen Dr. Rolf Freitag hierzu.  Wenn nun hier in der Klagebegründung diese Probleme nicht erwähnt werden und für die angebliche Zuverlässigkeit der Rechercheergebnisse der Software Observer und der Arbeit von Guardaley aus 2009 dann als sachverständiger Zeuge Dipl.Ing Mathias Gärtner benannt wird, obwohl dieser die Software erst nach Updates in 2012 untersucht hat, wird nach meiner Überzeugung der Versuch unternommen, das Gericht zu täuschen.

Denn dieser Zeugenbeweisantritt ist ein Fake und die Grenzen des taktischen Weglassens von Problemen in einer Klageschrift werden hier  überschritten, wenn trotzdem die Zuverlässigkeit der Software behauptet wird. Nachträglich von einem Sachverständigen untersuchte Software, die verbessert wurde, kann nicht die Tauglichkeit zur Zeit der IP-Ermittlung aufklären oder beweisen. Damit kann der Sachverständige Gärtner zu Rechercheleistungen und der Software in der Version 2009 nichts sagen – und der Prozessbevollmächtigte von Europool weiss das auch. Das Wissen ihrer Anwälte muß sich Europool zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO. BaumgartenBrandt scheint also darauf zu spekulieren, dass viele Betroffene keine qualifizierten Anwälte finden und doch noch früher oder später für Europool Kasse gemacht werden kann und bei Widerstand mit anwaltlicher Hilfe auf der Beklagtenseite die Klagen von Europool zurückgenommen werden können, um sich schadlos zu halten. Das ist leider so, da es mit den Erstattungsansprüchen Abgemahnter schwierig vor deutschen Gerichten ist – bisher….

Verzweifelungstat oder skrupellose Abzocke? Nach meinen Erfahrungen mit dem BGH-Senat zur Erstattungsfähigkeit von FlugReisekosten des Prozessbevollmächtigten eines englischen Pornoherstellers von Kiel nach München wundert mich nicht mehr viel. Es ging da um eine Filesahring-Klage, bei der der Betroffene auf Druck des Amtsrichters einen faulen Vergleich eingegangen ist. Die Filesharing Klage gegen einen Beklagten aus dem Raum Frankfurt/Main wegen einer 900 Euro-Schadenersatzklage vor dem Amtsgericht München, die nur ausländische Zeugen für die Klagebegründeten Behauptungen zum Beweis anbot, – weil eine Beweiserhebung mehrere Tausend Euro gekostet hätte mit sehr ungewissem Ausgang. Da wundert mich nicht mehr viel….Der BGH würde womöglich – das ist leider tatsächlich zu befürchten – auch hier wie im Reisekosten-Fall sagen: Grundsätzlich legitime optimale Interessenvertretung der Rechteinhaber den fliegenden Gerichtsstand optimal auszunutzen (dort war es RA Lutz Schroeder aus Kiel). Es ist schliesslich die Sache der Betroffenen, sich bei unberechtigten Forderungen mit rechtlichen Mitteln zu wehren und nicht auf faule Vergleiche einzugehen. Das ist aber leider bei vielen Betroffenen einer Abmahnung noch nicht angekommen, anstatt sich frühzeitig anwaltlichen Rat zu holen, schimpfen viele nur: “Ignorieren. Nicht zahlen. Keine Antwort. Kein Anwalt.” und “Betrügerische Anwälte” – und wollen selbst keinen einschalten, um sich mit kompetenter Hilfe zu wehren. Davon profitieren die Abmahnkanzleien! Denn selbst wenn möglicherweise die Anwälte der Kanzlei BaumgartenBrandt ihre Zulassung verlieren sollten, dann werden – dies ist zu befürchten – morgen neue Anwälte da sein, die so vorgehen.

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#Abmahnwahn #Wettbewerbsrecht#E-Commerce B2C: IDO Abmahnverein

Aktuell wird wegen veralteter Widerrufsbelehrungen im E-Commerce fleissig auch vom IDO abgemahnt. Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. aus Leverkusen versendet derzeit hunderte von Abmahnungen an Online-Händler. Mir liegt eine Abmahnung eines EBAY-Shops vor, und zwar wegen falscher Widerrufsbelehrung und unzureichender Informationen. Dieser Abmahnverein hat nach eigenen Angaben über 1.700 Mitglieder aus verschiedenen Branchen, u.a. Dekoration, Textilien, Lampen, Mode, Inneneinrichtung, Übersetzer, Verlage, Immobilienmakler, Rechtsdienstleistungsunternehmen, Inkassounternehmen vgl. ido-verband.de). Dem Aktenzeichen nach zu urteilen, dürften es allein in 2014 bereits über 2.000 Online-Händler sein, die abgemahnt wurden.

Es wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innheralb einer im Wettbewerbsrecht üblichen kurzen Frist von wenigen Tagen aufgefordert und Erstattung von 232,05 € Kosten für die Abmahnung gefordert. Dabei wird dem Abgemahnten vorgeworfen, dass entgegen der am 13.06.2014 in Kraft getretenen Änderungen im Bereich Fernabsatzrecht und elektronischer Rechtsverkehr bei Angeboten gegenüber Verbrauchern die Widerrufsbelehrung veraltet ist und daher irreführend, kein Widerrufsformular zur Verfügung gestellt wird, entgegen Art. 246c Nr. 2 EGBGB nicht darüber informiert wird, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

Shopbetreiber und auch Dienstleister wie Übersetzer, Immobilienmakler usw. sollten im Zweifel ihre Angebote vorsorglich überprüfen lassen und alle rechtlichen Texte (Widerrufsbelehrung, AGB) aktualisieren lassen, da die Informationspflichten erheblich durch Art. 246a und 246c EGBGB erheblich erweitert wurden und Abmahnungen dieser Art teuer und unangenehm werden können. Im Fall des IDO hat zwar das Landgericht Leipzig (Urteil vom 30.04.2014, Az. 01 HK O 32/14) die Höhe der von IDO geltend gemachten Abmahnkostenpauschale von 232,05 € zwar mangels hinreichend schlüssiger Darlegungen der Klägerin abgewiesen, aber wenn ein Mitbewerber eine anwaltliche Abmahnung aussprechen läßt, sind die üblichen Rechtsanwaltskosten nach dem RVG ohnehin deutlich höher.

Außerdem können Kunden bei Verstoß gegen die Pflichten ggfs. noch 1 Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss den Vertrag widerrufen und die Zahlung zurückverlangen bzw. z.B. Makler ihre Provision nicht verlangen.

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Rechtliche Änderungen für Online-Shops – Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie

Am 12.5.2014 habe ich geschrieben: Der Countdown läuft, denn bereits am Freitag, den 13.06.2014 tritt der zweite Teil des Gesetzes zur Umsetzung der EU- Verbraucherrichtlinie in Kraft. Der erste Teil des Gesetzes wurde bereits vor rund zwei Jahren zum 01.08.2012 im Wege der so genannten “Button-Lösung” umgesetzt.

Die neuen Regelungen verfolgen das von der EU angestrebte Ziel der vollständigen Harmonisierung des Verbraucherschutzrechts innerhalb der EU- Staaten. Als wesentlicher Bestandteil der anstehenden Änderungen wird das Widerrufsrecht vollständig reformiert, sodaß die AGB und Widerrufsbelehrung sowie ggfs. Angaben im Shop geändert werden müssen.

Des Weiteren werden die bislang geltenden Informationspflichten neu ausgestaltet.

ShopBetreiber / Online-Händler, die sich noch nicht auf die Neuregelung umgestellt haben, sollten sich daher nunmehr vorbereiten, da ohne eine weitere Übergangsfrist die Regelungen ab 13.06.2014 gelten. Ab 13.06.2014 besteht sonst für jene, die hier den Termin verpassen ein Abmahnrisiko besteht, wenn die Neuregelungen verletzt werden. Einen Überblick geben z.B. folgende Beiträge:

RA Silic http://www.initiative-abmahnwahn.de/2014/05/09/ms-concept-das-neue-verbraucherrecht-ab-dem-13-06-2014

oder Martin Rätze von Trusted Shops unter

http://www.shopbetreiber-blog.de/2014/01/07/artikelreihe-zum-neuen-verbraucherrecht/

http://www.shopbetreiber-blog.de/2014/01/29/verbraucherrechterichtlinie-ausnahmen-widerrufsrecht/

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LG Frankfurt: Mehrwertdienstenummer in Impressum nicht zulässig (§ 5 TMG)

Achtung Abmahnungen drohen den Webseitenbetreibern bei kostenpflichtiger Telefonnummer im Impressum

Das Landgericht Frankfurt a.M. (Urteil vom 02. Oktober 2013, Az. 2-03 O 445/12) hat auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Konkurrenten und Klage bestätigt, dass eine kostenpflichtige Telefonnummer die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG im Impressum der Webseite nicht erfüllt . Die Angabe der kostenpflichtigen Telefonnummer verstößt gegen § 5 Absatz 1 Nr. 2 TMG sieht vor, dass der Verbraucher eine einfache schnelle Möglichkeit der Kontaktaufnahme haben muss. Allein die e-mail reicht nicht neben einer kostenpflichtigen Telefonnummer.  Das Gericht argumentiert damit, dass diese aufgrund der mit einem Anruf verbundenen hohen Kosten viele Kunden von der Kontaktaufnahme abhalten kann. Dies sollte nach dem Zweck der Pflichtangaben durch die Vorschrift des TMG, welche im Einklang mit einer europäischen Richtlinie geschaffen wurde, gerade verhindert werden. Das Landgericht stellte ausdrücklich klar, dass die Angabe einer Telefonnummer im Impressum nicht dazu verwendet werden soll, um zusätzlichen Gewinn in Form der Anrufkosten zu erzielen. Ein Verstoß gegen die Angabenverpflichtung des TMG war daher gegeben.

Quelle: Rechtsanwalt Sören Siebert

http://www.e-recht24.de/news/haftunginhalte/7844-kostenpflichtige-telefonnummer-im-impressum.html

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LG Köln Az. 209 O 188/13 stellt klar: Abruf von Streaming ist keine Urheberrechtsverletzung

Nach der Aufregung und Verunsicherung bei vielen Tausend Internetnutzern wegen Abmahnungen der Kanzlei U+C im Auftrag der The Archive AG gegen Anschlussinhaber wegen Abrufs von Videostreams auf einem Porno-Portal namens redtube.com Anfang Dezember 2013, hat sich die Lage glücklicherweise wieder zwischen den Jahren ein wenig beruhigt. Die Gefahr weiterer Abmahnwellen scheint vorerst gebannt zu sein. Aufgrund von Beschwerden einiger Betroffener bei dem Landgericht Köln haben die Kammern, die anders als die 28. und die 14. Kammer, hier fälschlicherweise die Streamingsachen durchgewunken haben, mitgeteilt, dass sie diese Providerbeschlüsse für rechtswidrig erklären werden. Die Beschwerden haben damit offenbar geholfen und dazu geführt, dass die Richter sich mit den auf Urheberrecht spezialisierten Kammern 28 und 14 abgestimmt und zu einer einheitlichen Linie gefunden haben, die erfreulicherweise klarstellt, dass die Auskunftsanträge der The Archive AG wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch “download” d.h. den Abruf von Videostreams auf redtube.com rechtswidrig waren und die Betroffenen in ihren Rechten verletzten.

Aufgrund der Beschwerden haben die Richter die Anträge nochmal gründlich gelesen und festgestellt, dass weder in tatsächlicher Sicht noch aus rechtlicher Sicht sich aus dem Antrag des RA Daniel Sebastian die für die Herausgabe der Daten vom Provider erforderliche “offensichtliche” Urheberrechtsverletzung ergibt. Die Voraussetzungen für die Herausgabe der Kundendaten nach § 101 Abs. 9 UrhG lagen somit gar nicht vor.
Während die auf Urheberrecht spezialisierten Kammern die Auskunftsanträge des RA Sebastian für The Archive AG daher von vornherein zurückgewiesen haben (siehe 214 O 190/13 und 228 O 173/13), haben die Richter der übrigen mit der Flut von Auskunftsanträgen der The Archive AG befassten Kammern,  teilweise offenbar die Akten nicht richtig gelesen und irrig den Standardfall einer unerlaubten Veröffentlichung in einer Tauschbörse nach § 19a UrhG angenommen, obwohl RA Sebastian dies gar nicht vorgetragen hatte. Auf die Beschwerden haben nunmehr am 20.12.2013 die anderen Kammern daher nach nochmaliger Prüfung erkannt, dass die Auskunftsbeschlüsse rechtswidrig waren und dies daher RA Sebastian zur Stellungnahme binnen 10 Tagen mitgeteilt. So heißt es z.B. in einem Hinweisschreiben der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln an den Anwalt der The Archive AG:

LG Köln – Hinweisschreiben an Rechtsanwalt Daniel Sebastian als Vertreter der The Archive AG, Az. 209 O 188/13 vom 20.12.2013 –

“….in der Zivilsache The Archive AG werden die Beschwerden vom 12.12.2013 zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übersandt.

Nach nochmaliger Prüfung gibt die Antragsschrift Veranlassung zu folgenden Hinweisen:

1) Das Vorliegen einer “offensichtlichen Rechtsverletzung” ist weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der Antrag bezieht sich – anders als in vorangegangenen Verfahren, die das öffentliche Zugänglichmachen nach § 19a UrhG zum Gegenstand hatten – auf einen “Download” des geschützten werks und damit auf einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht aus § 16 UrhG. Zur Form des Downloads und der Identität des jeweiligen Webhosters, fehlt es indes an klarstellendem Vortrag, so dass nicht beurteilt werden kann, ob eine Speicherung auf der Festplatte erfolgt oder ein Fall des “Cachings” oder “Streamings” vorliegt, bei dem streitig ist, ob hierdurch urheberrechtliche Vervielfältigungsrechte verletzt werden.

Ausweislich des in Bezug genommen Gutachtens der D. & P. GbR vom 22. März 2013 dürfte das Programm “GLADII 1.1.3” dabei nur den Vorgang des sogenannten “Streamings”, also des Abspielens einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers, dokumentieren. Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes “Streaming” einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstlß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichtlerlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein (vgl. Busch, GRUR 2011, 496; Stolz, MMR 2013, 353).

Die Antragstellerin trägt keine relevanten Tatsachen vor, die vorliegend eine andere Beurteilung rechtfertigten.

Insoweit begründen sowohl die unklare Tatsachenlage als auch die ungeklärte Rechtsfrage bereits Zweifel an der erforderlichen “Offensichtlichkeit” der Rechtsverletzung.

2) Weiterhin ist auch die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adressen weder hinreichnd dargelegt noch glaubhaft gemacht. Das Gutachten der D. & Partner GbR vom 22. März 2013 befasst sich mit der Erfassung des von dem Gutachter selbst initiierten Download(?)vorgangs. Dass auch Downloads von anderen Rechnern zuverlässig erfasst würden, ergibt sich hieraus nicht. Insoweit ist der Kammer derzeit auch nicht erkennbar, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage sein soll, die IP-Adresse des Downloaders zu erfassen, der lediglich mit dem Server kommuniziert, auf dem das Werk hinterlegt ist. Es bleibt mithin die Frage unbeantwortet, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen kann….”

Da es sich hier um das durch Art. 10 Grundgesetz geschützte Fernmeldegeheimnis handelt, in das unerlaubt eingegriffen wurde (dies stellt § 101 Abs. 10 UrhG auch ausdrücklich klar), sind diese Eingriffe durchaus schwerwiegend und bleibt zu hoffen, dass die Richter künftig die Anträge genauer prüfen, um nicht weitere Abmahnlawinen wegen Abrufs von Videostreams im Internet zu ermöglichen. Wie die Staatsanwaltschaft Köln aber mitgeteilt hat, wird daher nun auch wegen dieser zweifelhaften Überwachung und Verfolgung von Internetnutzern durch Private für den Zweck der Verfolgung von abwegigen Schadenersatzansprüchen aus angeblichen Urheberrechtsverletzungen  gegen die Verantwortlichen strafrechtlich ermittelt.

Aber auch in zivilrechtlicher Hinsicht wird es wichtig sein, die Abmahner von weiteren Abmahnwellen wegen Streamings abzuhalten, denn wie die Erfahrung zeigt, ist die beste Abschreckung nicht (nur) eine strafrechtliche Verfolgung, sondern vor allem auch die klare Botschaft der Zivilgerichte, dass abwegige Abmahnungen, die an sich aus technischen Gründen nur durch Betrug oder unerlaubtes Abfangen von durch das Fernmeldegeheimnis geschützten privaten Daten zustandegekommen sein können, nicht wirtschaftlich für die Abmahner erfolgreich sein dürfen.

Im Fall der betroffenen der Redtube-Abmahnungen der Kanzlei U+C teilte jedenfalls die 9. Kammer mit o.g. Schreiben vom 20.12.2013 mit:

“…Aufgrund dessen …neigt die Kammer im Hinblick auf die bereits erfolgte Auskunftserteilung dazu, Beschwerden gegen den Gestattungsbeschluss grundsätzlich abzuhelfen und gem. § 62 Abs. 1 FAmFG auszuspechen, dass der angegriffene Beschluss weitere Beteiligte Anschlussinhaber in ihren Rechten verletzt hat (vgl. OLG Köln, Beschl. vom 05.10.2010 – 6 W 82/10; BGH, Beschl. vom 05.12.2012 – I ZB 48/12).”