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Darf der Internetaccessprovider bei einer Internetflatrate die dynamischen IP-Adressen speichern?

Vodafone hat sich gegenüber einigen Rechteinhabern, darunter auch ein Pornohersteller, vor Gericht durchgesetzt mit seiner Haltung, dass nicht auf Antrag der Rechteinhaber wegen Urheberrechtsverletzungen nach § 101 Abs. 9 UrhG Vodafone als Internetzugangsprovider verpflichtet werden darf, bei Kunden mit Internetflatrate die Verbindungsdaten mit dynamischer IP-Adresse zu speichern und zu sichern. Dies hatten einige Rechteinhaber zum Zwecke der Verfolgung von illegalem Filesharing in Internettauschbörsen bei Gericht beantragt, damit dann auch bei Vodafone eine Auskunft über die Namen und Adressen der betreffenden Kunden ermöglicht werde. Dies hat nun das OLG Düsseldorf mit Beschlüssen vom 07.03.2013, (Az. I-20 W 118/12, I-20 W 121/12, I-20 W 123/12, I-20 W 124/12, I-20 W 126/12, I-20 W 128/12, I-20 W 142/12, I-20 W 143/12, I-20 W 162/12 – laut Bericht des prozessbevollmächtigten Anwalts von Vodafone) als Ergebnis einer ganzen Prozessserie verschiedener Abmahner abgelehnt und damit Vodafone Recht gegeben. Anders als andere Internetzugangsprovider wie z.B. Telefonica, Telekom, 1 & 1 oder Unitymedia ist Vodafone nach Abschaffung der Vorratsdatenspeicherung aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im März 2010 dazu übergegangen, keine Verbindungsdaten mehr für diese Kunden zu speichern. Das ist ohnehin nur datenschutzrechtlich zulässig, soweit dies entweder für Abrechnungszwecke erforderlich wäre oder nach § 100 Abs. 1 TKG soweit und solange dies zur Abwendung von Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten erforderlich ist. Daneben so hatte das BVerfG ja entschieden, kommt eine Vorratsdatenspeicherung nur zur Verfolgung von genau spezifizierten Fällen schwerster Kriminalität und schwerer Gefahren in Betracht. Urheberrechtsverletzungen gehören hier wie das BVerfG bestätigte nicht dazu.

Hieraus ergibt sich aber nun für die Kunden anderer Internetaccessprovider die spannende Frage, warum das aber ihre Provider machen?! Dürfen die das?!

Wenn Vodafone sagt, die Speicherung der dynamischen IP-Adressen ihrer Internetkunden, sei über das Ende der Verbindung hinaus nicht erforderlich, fragt sich nämlich, warum dies bei den anderen erforderlich sein soll?! Oder anders gesagt, dann ist es wohl inzwischen nicht mehr für diese Zwecke erforderlich. Zeiten ändern sich, vielleicht ist ja inzwischen aus technischen Gründen die Annahme von § 100 Abs. 1 TKG obsolet. Demnach wäre also die Datenerhebung und Speicherung der Verbindungsdaten bei Internetnutzung mit Flatrate-Vertrag bei Kunden, die keine statische IP-Adresse haben, also rechtswidrig. Wenn der Kunde dann aufgrund einer Urheberrechtsverletzung z.B. von Nachbarn oder Familienangehörigen abgemahnt und dann noch verklagt werden würde, weil sein Provider rechtswidrig gespeicherte Daten an die Abmahner rausgegeben hat, kann der Kunde unter Umständen von seinem  Provider verlangen, ihm den Schaden der Datenschutzverletzung zu ersetzen. Dies hilft zwar wahrscheinlich nicht unmittelbar zur Abwehr der Ansprüche, die aufgrund einer Urheberrechtsverletzung von den Rechteinhabern geltend gemacht werden, da nicht unbedingt aufgrund der Rechtswidrigkeit der gespeicherten Daten auf ein Beweisverwertungsverbot geschlossen werden kann.

Folgerungen für die Praxis bei Abmahnungen wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen:

Wird ein solcher Kunde, dessen dynamischen IP-Adressen damit unzulässigerweise gespeichert werden, zu Unrecht eine Urheberrechtsverletzung via illegalem Filesharing vorgeworfen und erhält er eine Abmahnung mit der Aufforderung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Schadenersatz zu zahlen, kommt dann ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch nach § 280 BGB, § 8 Abs. 1 BDSG gegen den Zugangsprovider in Betracht. Dieser müsste begründet sein, wenn der Provider dann vor Gericht nicht nachweisen kann, dass die Speicherung der Verbindungsdaten die Voraussetzungen nach § 100 TKG erfüllt hat. Denn wenn die Datenspeicherung rechtswidrig war, wäre die Auskunft des Providers an die Rechteinhaber nach § 101 Abs. 1 UrhG gar nicht möglich gewesen und wäre es dann nicht zu der Inanspruchnahme auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz gekommen. Der Schaden wäre dann vom Provider nach §§ 280, 249 BGB zu ersetzen. Dies kommt jedenfalls dort in Betracht, wo der Abgemahnte nicht der Täter der Urheberrechtsverletzung ist, sondern selbst Opfer der Folgen der Rechtsverletzungen Dritter. Da mitunter die Summe der Kosten der Abmahnungen in die Tausende gehen können, z.B. bei We Save Your Copy Rights Abmahnungen im Auftrag der refx Audio Software 3.000 € für das illegale Filesharing der Audio Software, wäre dies durchaus sinnvoll und sollte daher künftig bei Filesharing-Klagen jeder Beklagter mit seinem Anwalt vorsorglich überlegen, ob nicht eine Streitverkündung sinnvoll ist, um ggfs. Rückgriff für den Schaden beim Provider nehmen zu können. Dies nützt allerdings gar nichts, wenn die Kosten im Wege eines Vergleiches “freiwillig” übernommen worden sind.

§ 100 Abs. 1 TKG lautet:
(1) Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden.

Das OLG Frankfurt hat noch in 2010 in einem gegenüber der Telekom geführten Verfahren entschieden, die Telekom dürfe die Verkehrsdaten auch von Internetflatkunden noch 1 Woche nach der jeweiligen Beendigung einer Internetverbindung weiter Speichern. Das begründete das Gericht im wesentlichen wie folgt:

Rz. 110: Der Kläger geht auch fehl in der Annahme, bei den dynamischen IP-Adressen handele es sich nicht um für die „Berechnung des Entgelts erforderliche Daten“ im Sinne der §§ 96 I, 97 II Ziffer 1 TKG, weshalb sie nach der jeweiligen Beendigung der Internetverbindung „sofort“ zu löschen seien.

Rz. 111: Es ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass die für den Verbindungsaufbau zwingend nötige IP-Adresse den Zugang zum Internet und zu anderen Telediensten der Beklagten überhaupt erst ermöglicht. Es besteht zwischen den Parteien ferner kein Streit darüber, dass auf dem Radius-Server der Beklagten lediglich die jeweilige Kennung sowie das hinterlegte Passwort der einzelnen Teilnehmer und die der einzelnen Internetverbindung zugeordnete IP-Adresse gespeichert wird. Die Abrechnung erfolgt nicht etwa über den Radius-Server, der nicht einmal das von dem jeweiligen Teilnehmer gewählte Tarifmodell kennt. Zur Vorbereitung einer Abrechnung überträgt der Radius-Server der Beklagten deshalb die jeweiligen IP-Adressen und die diesen jeweils zugeordneten Session-Daten, nämlich unter anderem den verwendeten Zugangsweg und den Beginn und das Ende der Nutzung, in automatisierten Vorgängen und intervallmäßig auf eine sogenannte „OC-Plattform“, wo die Daten – und zwar ohne dass Dritte eine Zugriffsmöglichkeit hätten – für das dezentrale Abrechnungssystem aufbereitet werden müssen. Erst danach werden die Daten an das dezentrale Abrechnungssystem übergeben……..
c.) Der Kläger verkennt überdies, dass ihm nach §§ 44 I, 96 I, 97 III TKG – wenn überhaupt – allenfalls ein Anspruch auf „ unverzügliche “ Löschung und nicht etwa auf „ sofortige “ Löschung zustehen könnte…..
4.) Darüber, dass sich eine Berechtigung der Beklagten zur automatisierten Speicherung von IP-Adressen für sieben Tage nach der Beendigung der Internetverbindung nicht aus § 96 I 3 TKG in Verbindung mit § 100 III TKG (in der ab dem 24.02.2007 gültigen Fassung) ergibt, besteht zwischen den Parteien zu Recht kein Streit……
5.) Demgegenüber sind auch die Voraussetzungen des in §§ 96 I 3, 100 I TKG geregelten Erlaubnistatbestandes gegeben.
132
Danach darf der Diensteanbieter Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden, soweit dies „zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern der Telekommunikationsanlagen“ „erforderlich“ ist.
133
a.) Auf Grund der plausiblen und im Wesentlichen unstreitig gebliebenen Darlegungen der Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass es der Beklagten bei einer „sofortigen“ Löschung der IP-Adressen derzeit praktisch unmöglich wäre, einen relevanten Teil von Störungen und Fehler an Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen oder zu beseitigen.
Demnach wurde in diesem Verfahren darüber keine Beweisaufnahme durchgeführt bzw. ist zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Zeitraum Jahre zurückliegt und somit die Frage der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der IP-Adressen über weitere 7 Tage nach Ende der Internetverbindung hinaus, sich aufgrund technischen Änderungen nunmehr zu verneinen sein könnte.
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OLG Köln: IT-Dienstleister mit Wartungsvertrag für IT-System kann auch ohne Auftrag Ansprüche auf Vergütung haben

In dem Wartungsvertrag für ein ERP-System waren Vergütungsansprüche nach Aufwand geregelt, für Arbeiten zur Beseitigung von Fehlern, die der IT-Dienstleister und Entwickler des Systems nicht zu vertreten habe, wenn der Kunde deren Beseitigung beauftragt. Aus Kostengründen beauftragte in der Folge ein Kunde nur die Optimierung bestimmter Teilbereiche und verzichtete auf die Optimierung eines anderen Bereichs (hier Produktsimulation), die ihm zu diesem Zeitpunkt vorübergehend weniger wichtig erschien. Dies obwohl der IT-Dienstleister diese Optimierungsarbeiten empfohlen hatte und hierzu ein Angebot gesendet hatte. Als einige Zeit später aufgrund der Einspeisung immer größerer Datenmengen eine Produktsimulation im Rahmen des ERP-Systems ausfiel, fand der IT-Dienstleister nach Analyse des Problems heraus, dass die Optimierungsarbeiten, die ursprünglich ausdrücklich empfohlen aber nicht beauftragt worden waren, nun erforderlich wurden, um die Produktsimulation wieder zum Laufen zu bringen. Er teilte daher dem Kunden mit, dass er nunmehr hiermit beginnen werde, um das System wieder voll funktionsfähig zu machen, wenn er hierzu keine andere ausdrückliche Weisung erhalte. Eine ausdrückliche Weisung oder Auftragsbestätigung hierzu erteilte der Kunde nicht. Daher führte der Dienstleister die Arbeiten aus. Hierauf war der Kunde froh, als die Produktsimulation wieder funktionierte. Die Rechnung über rund 10.000 € wollte er jedoch nicht bezahlen, da ihm der Dienstleister doch hätte früher aufklären müssen, dass derartiges geschehen könne, wenn die Optimierung nicht früher geschehen wäre. Anschließend kam es zum Rechtsstreit über die Vergütung nach Aufwand – hier über 10.000 €. Konnte der IT-Dienstleister das nun mit Recht in Rechnung stellen?

Das OLG Köln entschied in 2. Instanz dazu: Ja, teilweise, nämlich 7.199,00 €, weil der Mehraufwand zu dem Betrag aus dem Angebot, das für die Optimierungsarbeiten ursprünglich dem Kunden gemacht wurde, als Schadenersatzanspruch nach § 280 BGB in Abzug zu bringen ist. Damit kann man sich merken, dass ein IT-Dienstleister mit Wartungsvertrag für ein IT-System auch ohne Auftrag Ansprüche auf Vergütung haben kann, wenn die Arbeiten den Umständen nach im Interesse des Kunden waren und zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit eines ausgefallenen Systems für den Kunden erforderlich waren. Hierauf verwies er auf die Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 670, 677, 683, 684 BGB. Der IT-Dienstleister müsse sich jedoch als Schadenersatzanspruch den Betrag anrechnen lassen, um den die Arbeiten günstiger gewesen wären, wenn der Kunde das ursprüngliche Angebot für die streitgegenständlichen Arbeiten angenommen hätte und dies unterlassen hatte, weil der IT-Dienstleister ihn bei seiner Beratung zu dem Angebot über die Optimierung des Systems der nicht darauf hingewiesen hatte, dass die empfohlenen Arbeiten zur Optimierung erforderlich sind, um einen drohenden Systemausfall bzw. den Ausfall einer wichtigen Funktion des Systems zu verhindern. Dies entschied das OLG Köln am 16.11.2012 in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung.

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OLG Düsseldorf untersagt Werbung mit Kundenbewertungen, die positive bevorzugt

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale aus Bad Homburg hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einer Dentalhandelsgesellschaft die Werbung mit Kundenbewertungen über das Bewertungsportal eKomi zu betreiben, wenn positive Bewertungen hierbei bevorzugt werden. Dies hat das OLG als irreführende Werbung untersagt OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013 (Az. I – 20 U 55/12 – nicht rechtskräftig). Die Berufung hat das OLG nicht zugelassen, es bleibt abzuwarten, ob das betroffene Unternehmen Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einlegt.

Im konkreten Fall hatte sich das beklagte Unternehmen „garantiert echte Kundenmeinungen“, die Kunden gegenüber eKomi abgegeben hatten, zu eigen gemacht. Auf der Website des Unternehmens befand sich ein als „Kundenauszeichnung eKomi“ gekennzeichneter Link, über den interessierte Verbraucher zum Internetauftritt der eKomi Ltd. gelangen konnten. Dort wurden allerdings nur positive Bewertungen mit vier oder fünf Sternen sofort veröffentlicht. Neutrale und negative Bewertungen mit drei oder weniger Sternen wurden frühestens nach fünf Tagen eingestellt und dies auch nur, wenn das bewertete Unternehmen auf die mögliche Einleitung eines Schlichtungsverfahrens verzichtet.

Das OLG sah in der Werbung im vorliegenden Fall eine irreführende Werbung mit Kundenäußerungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG), wonach u. a. für Arzneimittel, Gegenstände oder andere Mittel außerhalb von Fachkreisen nicht mit Äußerungen Dritter in irreführender Weise geworben werden darf. Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter verhindert das Bewertungssystem von eKomi die gleichwertige Berücksichtigung negativer Bewertungen und zeichnet ein übertrieben positives Bild des bewerteten Unternehmens. Schon die Existenz eines Schlichtungsverfahrens bei negativen Bewertungen wird viele Verbraucher abschrecken, eine solche vorzunehmen und steht daher der Aussage von echten unbefangenen Kundenmeinungen und einem ausgewogenen Bild dieser entgegen – aber diese Erwartung wird bei den interessierten Verbrauchern geweckt und ist daher irreführend.

Da die Werbung mit Kundenmeinungen eine hohe Bedeutung für die Werbewirtschaft hat, ist die Entscheidung wohl von großer praktischer Bedeutung. Vor dem Einsatz von Werbedienstleistern sollte jedes Unternehmen diese Vorgaben beachten. Da auch das allgemeine Wettbewerbsrecht in § 5 UWG und § 4 Nr. 3 UWG das Verbot der irreführenden Werbung enthält, wäre ein gleichlautendes Urteil auch außerhalb der Arznei- und Heilmittelbranche gut möglich gewesen und sollte insbesondere auch vom Online-Handel beachtet werden.

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Unterlassungsurteil Verbraucher gegen Abobetrüger: keine e-mails ohne verifizierte Zustimmung zu einem kostenpflichtigen Vertragsschluss

Bumerang gegen Abofalle: Neues Unterlassungsurteil des LG Frankfurt vom 10.12.2012


Bumerang gegen Kostenfalle im Internet:
Volltext des Urteils (Scan LG Frankfurt Urt vom 10-12-2012 Az 2-25 O 338_12):

Landgericht Frankfurt am Main Verkündet am: 10.12.2012
Aktenzeichen: 2-25 O 338/12
Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit
IContent GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Robert Adamca, Bockenheimer Landstraße 17-19, 60325 Frankfurt am Main
– Klägerin und Widerbeklagte –
– Prozessbevollmächtigte: ……………………Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 60325 Frankfurt am Main
gegen
A………..B………..
– Beklagter und Widerkläger
– – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff, Hugenottenstr. 94, 61381 Friedrichsdorf
hat das Landgericht Frankfurt am Main – 25. Zivilkammer –
durch Richterin …….. als Einzelrichterin
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2012
für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.05.2011 Az. 32 C 3093/10) wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, den mit Anwaltsschreiben vom 24.11.2010 geforderten Beitrag in Höhe von 132,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2010 zu zahlen.

Es wird ferner festgestellt, dass die Klägerin auch nicht verpflichtet ist, die durch die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts O……V……….,… …..Berlin…. entstandenen Kosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Kostenpauschale und gesetzlicher Umsatzsteuer zu tragen.

Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Klägerin, zu unterlassen, eine E-Mail Adresse des Beklagten – insbesondere die e-mail Adresse a…….b……..@t-online.de – ohne dessen Einwilligung zu nutzen, insbesondere es zu unterlassen an ihn Zahlungsaufforderungen per E-Mail wegen einer angeblichen Anmeldung bei outlets.de zu übersenden, ohne die Anmeldung verifiziert zu haben und hierbei im Falle der Nichtzahlung einen negativen Schufa-Eintrag in Aussicht zu stellen.

Die Klägerin wird verurteilt, die durch die Inanspruchnahme von Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff, Hugenottenstr. 94, 61381 Friedrichsdorf entstandenen vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 311,18 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.10.2011 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 95 % und der Beklagte 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2010 machte der Beklagte Ansprüche gegenüber der Klägerin geltend und forderte diese zur Zahlung bis zum 06.12.2010 auf. Dagegen wehrt sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 24.08.2010 erhielt der Beklagte von der Klägerin erstmals eine Zahlungsaufforderung (Bl. 64 d.A.) über 96,00 € für einen 12-Monatszugang bei http://www.outlets.de für den Zeitraum vom 25.07.2010 – 25.07.2011 an die E-Mail-Adresse „a……b…….@t-online.de“. Unstreitig ist zwischen den Parteien diesbezüglich, dass der Account nicht aktiviert wurde (vgl. Bl. 67 d.A.).
Der Beklagte versuchte sodann mehrfach einen Termin in den Geschäftsräumen der Klägerin zu erhalten. Am 25.08.2011 begab er sich zu den Geschäftsräumen der Klägerin. Dort erfuhr er, dass dort keine Büroräume der Klägerin vorhanden waren.
Am 07.09.2010 wies die Klägerin die Einwendungen des Beklagten zurück und forderte erneut zur Zahlung auf. Eine weitere Zahlungsaufforderung erfolgte am 29.09.2010. Am 04.10.2010 übersandte die Klägerin ein Protokoll mit einer IP-Adresse aus dem Raum Duisburg. Der Beklagte übersandte der Klägerin darauf seine Routerlogins. Mit E-Mail vom 15.10.2010 wies die Klägerin auf einen möglichen negativen Schufa-Eintrag im Falle eines gerichtlichen Verfahrens hin.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.10.2011 mahnte der Beklagte die Klägerin zur Unterlassung.
Die Klage auf Zahlung mit umgekehrtem Rubrum vor dem Amtsgericht Seligenstadt (Az. 1 C 774/11) wurde im Hinblick auf das hiesige Verfahren am 13.04.2012 zurückgenommen.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sich auf http://www.outlets.de angemeldet. Er habe ferner eine E-Mail mit einem Aktivierungslink und den AGB erhalten.
Die Klägerin ist der Ansicht, für die behaupteten Ansprüche des Beklagten bestehe kein Rechtsgrund. Sie ist ferner der Ansicht, aufgrund der Anmeldedaten sei sie berechtigt ihre Ansprüche gegen den Beklagten weiter zu verfolgen, auch wenn dieser die Ansprüche bestreite. Daher stehe ihm der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.
Am 26.05.2011 erging Versäumnisurteil gegen die Klägerin. Die Klage wurde in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2012 übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt daher,
das Versäumnisurteil aufzuheben.
Die Klägerin beantragt ferner zuletzt,
I. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, den mit Anwaltsschreiben vom 24. November 2010 geforderten Betrag in Höhe von 132,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2010 zu zahlen.
II. Festzustellen, dass die Klägerin auch nicht verpflichtet ist, die durch die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts O………….V……………, ………………..Berlin, entstandenen Kosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 549,43 € nebst Kostenpauschale und gesetzlicher Umsatzsteuer zu tragen.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnnisurteil aufrechtzuerhalten.
Ferner beantragt der Beklagte widerklagend,

1. Die Klägerin zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Klägerin zu unterlassen, eine E-Mail Adresse des Beklagten – insbesondere die E-Mail Adresse a………b……….@t-online.de – ohne dessen Einwilligung zu nutzen, insbesondere es zu unterlassen, an ihn Zahlungsaufforderungen per E-Mail wegen einer angeblichen Anmeldung bei outlets.de zu übersenden, ohne die Anmeldung verifiziert haben und hierbei im Falle der Nichtzahlung einen negativen Schufa-Eintrag in Aussicht zu stellen.
2. Die Widerbeklage zu verurteilen, die durch die Inanspruchnahme von Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff, Hugenottenstr. 94, 61381 Friedrichsdorf entstandenen vorgerichtlichen Kosten in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von mindestens 2.500,00 € zzgl. Auslagen und 19 % Mehrwertsteuer (mindestens 311,18 €) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.10.2011 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe sich zu keiner zeit auf der internetseite http://www.outlets.de angemeldet. Er habe ferner ein sicheres Passwort für seine Computer gewählt, so dass auszuschließen sei, dass Dritte sich Zugang zu seinem E-Mail-Account verschafft hätten.
Der Beklagte behauptet ferner, er habe für den 25.08.2010 um 16.00 Uhr eine Terminsbestätigung seitens der Klägerin erhalten. Es habe sich jedoch vor Ort herausgestellt, dass es sich um eine reine Briefkastenadresse gehandelt habe. Dadurch seien ihm Fahrtkosten in Höhe von 120,00 € entstanden. Er habe auch mehrfach versucht die Klägerin telefonisch zu erreichen. Dadurch seien ihm Hotline-Kosten in Höhe von 12,60 € entstanden.
Der Beklage ist der ansicht bei dem behaupteten Vertragsschluss bezogen auf http://www.outlets.de handelte es sich um eine Abofalle.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsaätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main folgt aus § 29 ZPO.
Ferner besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da die grundsätzlich vorrangige Leistungsklage vor dem Amtsgericht Seligenstadt zurückgenommen wurde.
Die Klage ist auch, sofern sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, begründet.
Dem Beklagten steht gegenüber der Klägerin kein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 132,60 € zu. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Schadenersatzanspruch dem Grunde nach überhaupt bestehen würde.
Hinsichtlich der Fahrtkosten in Höhe von 120,00 € ist schon kein Verschulden der Klägerin zu erkennen. Diese gab ausweislich der E-Mail (Bl. 111 d.A.) ausdrücklich an, dass sich ein Mitarbeiter per E-Mail melden werde. Daraus konnte der Beklagte noch nicht auf eine feste Terminvereinbarung mit der Klägerin schließen. Unerheblich ist dabei, ob es sich um eine manuelle oder eine automatische E-Mail handelte. Der Inhalt ist eindeutig.
Hinsichtlich der Telefonkosten hat der Beklagte bereits nicht substantiiert dargelegt, dass ihm diese im Zusammenhang mit Anrufen bei der Klägerin entstanden. Er legt lediglich eine Rechnung der Telekom (Bl. 68, 69 d.A.) vor, auf der nur die ersten fünf Ziffern – 01805- genannt sind. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass er tatsächlich bei der Klägerin angerufen hat.
Mangels bestehenden Schadenersatzanspruchs des Beklagten kann dieser auch die mit der Geltendmachung dieses Anspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht ersetzt verlangen. Auch insofern ist die negative Feststellungsklage daher unbegründet.

Die Widerklage ist zulässig und begründet.

Dem Beklagten stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, §§ 4 Abs. 1, 4a, 9 i.V.m. Anlage 1 zu § 9 BDSG zu.
Das BDSG beinhaltet den Schutz der personenbezogenen Daten, somit auch der E-Mail Adresse des Beklagten, vor der unberechtigten Nutzung und ist daher als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen.
Zunächst hat die Klägerin es zu unterlassen, dem Beklagten Zahlungsaufforderungen wegen einer angeblichen Anmeldung auf http://www.oultets.de zu übersenden. Das Gericht ist von einem Vertragschluss zwischen den Parteien über die Nutzung des Internetportals http://www.outlets.de nicht überzeugt. Darlegungs- und beweisbelastet für den Abschluss eines Vertrages ist die Klägerin.
Zur Überzeugung des Gerichts ist allein die Eingabe der E-Mail-Adresse auf der genannten Internetseite nicht ausreichend für einen wirksamen Vertragssschluss. Diese kann von jeder Person eingegeben werden und trägt den Anforderungen des § 4 BDSG nicht Rechnung.
Sofern die Klägerin hier darüber hinaus noch die angeblich der Anmeldung zugrunde liegende IP-Adresse angab, vermag auch dies einen Anspruch nicht zu begründen. Es ist aus dieser IP-Adresse nicht ersichtlich, dass gerade der Beklagte sich auf der Internetseite angemeldet haben soll.
Auch aus einem weiteren Grund sieht das Gericht hier einen Vertragsschluss nicht als erwiesen an. Es wird auch aus der im Vergleich zu der dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.06.2010 (Az. 2- 03 O 556/09) geänderten Version der Internetseite http://www.outlets.de immer noch nicht hinreichend deutlich auf die Kostenpflicht hingewiesen. Selbst wenn man unterstellen würde, der Beklagte selbst hätte sich dort angemeldet, würde dies nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss führen.
Der Durchschnittsverbraucher geht nicht ohne weiteres davon aus, für das Internetangebot ein Entgelt entrichten zu müssen. Er ist es gewohnt, im Internet zahlreiche kostenlose Dienstleistungs- und Downloadangebote zu finden. Angesichts dieser Tatsache bedarf es eines deutlichen Hinweises auf die Entgeltlichkeit des Angebotes.
Eine hinreichend klare Angabe des Preises in diesem Sinne kommt nicht in Betracht durch eine Preisangabe in den AGB. Die AGB selbst sind nicht auf der Anmeldeseite abgedruckt. Sie müssen erst durch einen Link abgerufen werden. Da der Link keinen Hinweis darauf enthält, dass bei seiner Aktivierung ein Hinweis auf die Entgelte erfolgt, fehlt es an einer hinreichenden Zuordnung des Preises zum Angebot im Sinne von § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV (OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2001, 1696, 1697). Der Verbraucher erwartet im vorliegenden Fall nicht, hier über ein Entgelt informiert zu werden. Die Klausel ist daher überraschend nach § 305c BGB.
Auch die Angabe auf der Webseite selbst entspricht nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV. Es fehlt an der erforderlichen Zuordnung der Preisangabe zu dem Angebot. Angebot und Preis sind zunächst nicht räumlich zugeordnet.
Die angebotene Leistung wird zusammen mit der Möglichkeit zur Teilnahme an einem Gewinnspiel und einem Einkaufsgutschein aufgelistet. Darunter wird der Nutzer dann aufgefordert sich unter Eingabe seiner Daten anzumelden. Der Durchschnittsverbraucher braucht jedoch nicht aufgrund des Erfordernisses der Angabe seiner Daten davon ausgehen, dass es sich um eine entgeltliche Leistung handelt. Da mit der Anmeldung gleichzeitig eine Möglichkeit zur Gewinnspielteilnahme eröffnet wird, ist dies eine hinreichende Erklärung für die Notwendigkeit der Anmeldung (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.12.2008 – 6 U 186/07) .
Die Angaben zu dem Preis sind auf der oberen Rechten Ecke der Webseite dargestellt. Diese sind räumlich von dem Anmeldeformular und somit auch von dem Anmeldeformular getrennt.
Die erforderliche Zuordnung wird auch nicht durch den „Sternchen-Hinweis“ hergestellt. Aus dem Sternchen-Hinweis geht nicht hervor, dass in diesem Hinweis Angaben über das Entgelt für das bereits zuvor unterbreitete Angebot enthalten sind.
Dies entspricht auch der aktuellen Gesetzeslage und der gesetzgeberischen Wertung zum Verbraucherschutz. Nach § 312g BGB muss nunmehr eine Zahlungspflicht bei Internetverträgen ausdrücklich von dem Verbraucher bestätigt werden, in dem zum Beispiel auf dem Anmeldebutton direkt auf die Zahlungspflicht bei Internetverträgen ausdrücklich von dem Verbraucher hingewiesen wird. Zwar trat diese Gesetz erst mit Wirkung zum 01.08.2012 in Kraft, die verbraucherrechtlichen Aspekte im Hinblick auf die eindeutige Zuordnung der Preisangabe zu dem Angebot nach § 1 Abs. 6 PAngV galten jedoch auch schon zuvor.
Mangels wirksamen Vertragschlusses ist die Klägerin daher nicht berechtigt, die e-mail Adresse des Beklagten zum Zwecke der Zusendung on Zahlungsaufforderungen zu nutzen.
Es besteht auch kein berechtigtes Interesse der Klägerin gemäß § 28 BDSG zur Nutzung, da der Account unstreitig nicht aktiviert wurde. Erst durch die Aktivierung hätte die Klägerin von einer Anmeldung ausgehen können.

Auch die weiteren Unterlassungsansprüche sind begründet. Da die Klägerin schon einen Vertragsschluss und eine Zahlungspflicht des Beklagten nicht darlegen konnte, hat sie es auch zu unterlassen, einen möglichen negativen Schufa-Eintrag für den Fall der Nichtzahlung in Aussicht zu stellen.
Die Klägerin hat es darüber hinaus auch allgemein zu unterlassen die E-Mail Adresse des Beklagten zu nutzen. Zwar mag zunächst in der Angabe seiner E-Mail Adresse im Rahmen der Klärung des Falles seine Zustimmung zur Nutzung seitens der Klägerin gesehen werden. Spätestens mit dem Abmahnschreiben hat der Beklagte diese Zustimmung jedoch widerrufen, so dass dies einer weiteren Nutzung durch die Klägerin entgegensteht.
Aus den zuvor genannten Gründen kann auch nicht von berechtigten Interessen der Beklagten gemäß § 28 Abs. 1 Ziff. 1 BDSG an der Nutzung der Daten ausgegangen werden. Mangels Aktivierung konnte sie nach der Reklamation des Beklagten nicht davon ausgehen, dass ein Vertrag geschlossen wurde. Der Anspruch war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr plausibel.

Der Beklagte war auch berechtigt, seinen Unterlassungsanspruch zunächst außergerichtlich mit anwaltlicher Hilfe geltend zu machen. Daher sind ihm auch die diesbezüglichen entstandenen Kosten zu ersetzen. Sofern die Prozessbevollmächtigte des Beklagten einen Betrag von „mindestens“ 311,18 Euro geltend macht, war dieser Antrag zu unbestimmt. Spätestens mit der erhöhten Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Frankfurt am Main durch Beschluss vom 30.08.2012 hätte diese den Antrag konkret formulieren können. Ferner ist auch nicht dargelegt, dass ein über den tenorierten Betrag hinausgehender Betrag von dem Beklagten gezahlt oder diesem in Rechnung gestellt wurde. Auch aus diesem Grund kann eine entsprechewnde Zahlungsklage keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a Abs. 1, S. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.
………..
(Name der Richterin)
Ausgefertigt
Frankfurt am Main, 11. Dezember 2012

……… Justizfachangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der
Geschäftsstelle …………… …[ hier dann das SIEGEL des
Gerichts ]