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Abmahnungen per E-mail mit Link oder Anhang NICHT ÖFFNEN und keine Links ANKLICKEN!

Wenn Sie so eine E-mail- oder Messenger-Nachricht wie im Beispielbild erhalten, sollten Sie KEINESFALLS auf die Links oder Anhänge KLICKEN.
#Ransomware-Angriffe per E-mail-Anhang oder mit Buttons von WETRANSFER.

So erkennen Sie echte Abmahnungen oder Mahnschreiben
Abmahnungen oder Mahnschreiben müssen Ihnen die Absender nämlich per Post schreiben oder den Text dann schon direkt in die E-Mail reinschreiben mit der eigentlichen Nachricht. Auch Bilder, die ebenfalls boshafte Skripte enthalten können, müssen nicht aktiviert werden. Sie als Empfänger sind nicht verpflichtet, sich dem Risiko von Ransomware oder Erpressersoftware auszusetzen. Anders als bei der Briefpost im geschäftlichen Briefkasten muss man solche E-Mails oder Messenger-Nachrichten mit bösen Links nicht öffnen.

Diese Folgen drohen
Denn hinter solchen E-Mails verbirgt sich oft Ransomware mit einem Virus, um Ihre Daten auszuspähen. Der Begriff Ransomware steht für eine Art von Schadprogrammen, die den Zugriff auf Daten und Systeme einschränken oder unterbinden oder weitere schädliche Nachrichten unter Ihrem Namen an Ihre Kontakte versenden. Für die Freigabe wird dann ein Lösegeld (englisch: Ransom) verlangt. Inzwischen bekommen ständig kleine und mittelständische Unternehmen oder auch Private regelmäßig solche oder ähnliche Nachrichten. Ich natürlich auch. Aber sowas öffne ich nicht. Muss ich ja auch nicht.

Flüchtigkeit und Eile sind die Freunde der Betrüger
Die Angreifer versehen diese je nach Branche mit Reizwörtern wie “dringend” oder “Mahnung” oder “Abmahnung” oder “Marken- und Produktpiraterie”. Der flüchtige in Eile befindliche Empfänger soll dazu gebracht werden auf einen Link oder Anhang zu klicken. Der Anbieter Wetransfer wird immer wieder für einen solchen Angriff missbraucht, weil dieser Filesharing-Dienst die Versendung von Links ohne eine Authentifizierung des Absenders, nämlich nur mit einfacher E-Mail Adresse, ermöglicht.

Kleiner Klick, große Wirkung
Im Zweifel verbirgt sich hinter dem verlinkten Button oder in dem Anhang Malware, d.h. ein Programm mit einer Schadsoftware, die ihre Systeme infiziert und beschädigt. Das ist zwar vielen Empfängern bekannt, aber leider kommt es trotzdem immer wieder vor, dass unsichere oder gerade abgelenkte Empfänger trotzdem versehentlich in der Hektik des Alltags auf den Anhang oder den Link klicken – und dann Erpressungssoftware z.B. ein Trojaner oder Verschlüsselungsprogramm auf ihrem System aktiviert wird, sodass dann nichts mehr funktioniert….

Kleiner Klick, große Wirkung
Nicht nur aus Gründen der IT-Sicherheit sollte kein Empfänger auf solche Links oder Anhänge senden und im Zweifel, falls es scheinbar ein bekannter Absender ist, dort erst telefonisch nachfragen. Auch aus rechtlichen Gründen gibt es keinen Grund, sich sowas gefallen zu lassen, selbst wenn es tatsächlich ein Anwalt, Inkassobüro oder sonstiger Gläubiger einer Forderung sein sollte. Denn wegen dieser IT-Sicherheitsrisiken ist kein Inhaber eines E-Mail Postfachs verpflichtet, Anhänge in E-Mails und Nachrichten dieser Art zu öffnen – das hat kürzlich auch das Oberlandesgericht Hamm, Az. 4 W 119/20 mit Urteil vom 09.03.2022 bestätigt: Anwälte hatten im Auftrag eine wettbewerbliche Abmahnung per E-Mail mit einem im Anhang befindlichen Schreiben versandt. Der Empfänger öffnete die E-Mail nicht. Deshalb muss die Gegenseite die Prozesskosten zahlen. Das Oberlandesgericht bestätigte in dem auf die hier echte Abmahnung folgenden Eilverfahren, dass der Inhaber des Empfänger-E-Mail-Postfachs die Kosten der nachfolgenden einstweiligen Verfügung, die gegen ihn erging, mangels Zugang und Kenntnisnahme von dem Anhang mit dem Schreiben nicht zu tragen hatte. In der Sache erging damit zwar eine wirksame Unterlassungsverfügung, weil der Wettbewerbsverstoß tatsächlich gegeben war und daher zu Recht der Auftraggeber der Abmahnung die Beendigung der fraglichen unlauteren Werbemaßnahme und Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert hatte. Aber da das Abmahnschreiben nicht mit einem Einschreiben, sondern per Dateianhang per E-Mail gesendet worden war, musste der Antragsteller die gesamten Anwalts- und Prozesskosten der Abmahnung und des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen. Wie das OLG im Leitsatz entschieden hat, ist eine Abmahnung bei einem Abmahnschreiben im Dateianhang erst dann zugegangen, wenn der E-Mail Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat. Und das war nicht der Fall – aus Gründen.

Experten-Rat lohnt sich
Wenn Sie Fragen im IT-Recht haben, zum Beispiel von Abmahnungen oder Hacking-Angriffen betroffen sind, und anwaltlichen Rat und Hilfe benötigen, rufen Sie an unter +49 6031 6708843. Oder schreiben Sie eine Anfrage über mein Kontaktformular mit Ihren Kontaktdaten. Dann rufe ich werktags innerhalb von 24 Stunden zurück oder sende Ihnen per E-mail eine Antwort.

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Abmahnungen der Wettbewerbszentrale gegen Anbieter von Online-Kursen

Derzeit geht die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (wettbewerbszentrale.de) gegen Anbieter von Online-Kursen wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße vor. Gerügt werden etwa fehlendes und unzureichendes Impressum sowie die fehlenden Angaben zu einer Zulassung bei der ZFU als Fernunterricht nach § 12 FernUSG. Wer nicht zulassungspflichtig ist, obwohl es auf den ersten Blick so aussieht, sollte sich darauf vorbereiten und das anhand seiner Werbung und Teilnehmer-Verträgen belegen können. Bei falschen oder fehlenden Angaben der Betreiber, die oft derzeit im Ausland sitzen, wie etwa in Dubai, Österreich oder Luxemburg, nimmt die Wettbewerbszentrale dabei zunächst den Domaininhaber in Anspruch. Dessen Kontaktdaten erhält sie nach dem Telemediengesetz über die zuständige Registrierungsstelle, d.h. bei einer .de Adresse über die Denic.

Die Wettbewerbszentrale wird z.B. tätig, wenn sich Betroffene Teilnehmer oder Wettbewerber bei ihr über Anbieter von Fernlehrgängen beschweren. Die Wettbewerbszentrale gehört zu den abmahnberechtigten beim Bundesamt für Justiz nach dem UWG eingetragenen Verbänden und ist bekannt dafür, auch gerichtlich die gerügten Verstöße zu verfolgen. Anbieter von Online-Seminaren, die Zertifikate vergeben oder mit ähnlichen Bescheinigungen eine erfolgreiche Teilnahme ihren Teilnehmern versprechen, sollten daher nicht nur auf Post von der ZFU, sondern auch auf unangenehme Post von der Wettbewerbszentrale mit Abmahnungen vorbereitet sein. Domaininhaber und Betreiber der Webseite werden aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

Nach § 12 FernUSG sind Fernlernkurse wie es Online-Seminare mit Zertifikaten oder ähnlichen Bescheinigungen dann zulassungspflichtig, wenn es sich um Fernunterricht im Sinne des Gesetzes handelt. Dies muss jeder Anbieter im e-Learning-Bereich wissen und rechtssicher klären.

Gerne helfe ich hierbei bei Fertigung des korrekten Impressums ebenso wie bei der Anpassung von AGB, Verträgen, Geschäftsmodell, Werbung und Vertrieb, um hier Fallstricke zu vermeiden. Es drohen nicht nur Abmahnungen der Wettbewerbszentrale aufgrund von Beschwerden betroffener Teilnehmer, sondern auch Bußgelder bis zu 10.000 Euro bei fehlender Zulassung, die die ZFU mit Sitz in Köln nach dem FernUSG verhängen kann, wenn Anbieter irrig annehmen, sie seien aufgrund ihrer konkreten Gestaltung zulassungsfrei.

Wenn Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich gerne an mich telefonisch oder über das Kontaktformular hier. Sie erhalten von mir eine Antwort auf Ihr Anfrage werktags innerhalb von 24 Stunden. Nähere Informationen zum Thema finden Sie auch in meinem Blogbeitrag Online-Seminare und das Fernunterrichtsgesetz

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OLG Frankfurt: Xing-Irrläufernachricht – Gericht fordert konkrete Darlegung des immateriellen Schadens für den erfolglosen Bewerber

E-mail Irrläufer sind ebenso wie über einen Messenger schnell passiert. Ein Händler hat sich 2018 bei einer Bank beworben via Xing und wegen eines versehentlichen „Klicks“ auf die falsche Person, sendete die Bank irrtümlich eine Nachricht an einen Bekannten des Händlers, der pikanterweise bei der gleichen Bankengruppe beschäftigt war. Die eigentlich für den Kläger bestimmte Nachricht enthielt den Text:

Lieber Herr B, ich hoffe es geht Ihnen gut! Unser Leiter – Herr C – findet ihr Händler Profil sehr interessant. Jedoch können wir Ihre Gehaltsvorstellungen nicht erfüllen. Er kann 80k + variable Vergütung anbieten. Wäre das unter diesen Gesichtspunkten weiterhin für Sie interessant? Ich freue mich von Ihnen zu hören und wünsche Ihnen einen guten Start in den Dienstag. Viele Grüße, D


Der Empfänger kannte den Herrn B. und späteren Kläger des Rechtsstreits gegen die Bank und fragte bei ihm zurück. „Du?“ So bekam der Kläger – wie oft bei solchen Irrläufern – zufällig Kenntnis von der Datenpanne. Während das Landgericht nach erfolgloser Abmahnung und Klage auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadenersatz die Bank u.a. zu 1.000 Euro immateriellem Schadenersatz verurteilt hatte, hat der 13. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nun dieses Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Mai 2020 im Hinblick auf den Schadenersatz aufgehoben. Im Übrigen bestätigte er aber auch die Verurteilung der Bank zur Unterlassung und Kostenerstattung in Bezug auf die Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 1.025,55 € nebst Zinsen (OLG Frankfurt, 13. Zivilsenat, Urteil vom 02.03.2022, Az. 13 U 206/20 – noch nicht rechtskräftig).

Begründung des Senats stark verkürzt zusammengefasst: Zwar bestehe ein Unterlassungsanspruch, weil den Umständen nach aufgrund der persönlichen Bekanntheit des irrtümlichen Empfängers der über XING gesendeten Nachricht, dieser den Betroffenen „Herr B…“ anhand Name, Anrede und Kontext der Nachricht identifizieren konnte. Identifizierbar seien solche Nachrichten auch dann, wenn der Nachname häufig vorkommt. Es ist nämlich auch nicht erforderlich, dass die zur Identifizierbarkeit erforderlichen Informationen in den Händen einer einzigen Person befinden (vgl. EUGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – Rs. C-434/16, NJW 2018, 767 – Nowak). Es ist auch nicht erforderlich, dass die Identifizierbarkeit zweifelsfrei erfolgt, denn vorliegend ist es dem Dritten ja unmittelbar gelungen, den Kläger zu identifizieren, auch wenn er sicherheitshalber nachgefragt hat, indem er die Nachricht an ihn weitergeleitet hat und dazu die Frage schrieb: „Du?“

Der Kläger habe aber keinen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO vorgetragen. Damit folgt der 13. Senat der bei den Zivilgerichten vorherrschenden Auffassung, dass allein der Kontrollverlust und die Ungewissheit bei einer Datenpanne, wer die durch den Datenschutzverstoß erlangten Daten unbefugt genutzt oder sogar noch weitergegeben hat, kein ersatzfähiger immaterieller Schaden sei.

Anmerkung zum Urteil von Rechtsanwältin Hagendorff: Diese Sichtweise, es sei doch kein Schaden entstanden, erscheint hier nicht überzeugend. Denn der Kläger wurde ja nicht eingestellt und hatte die Ungewissheit, ob der Bekannte, der im Rahmen der Unternehmensgruppe seines Arbeitgebers arbeitete, die Daten vertraulich behandelte oder möglicherweise dem jetzigen Arbeitgeber einen Hinweis gegeben hat, dass der Kläger sich anderweitig bewerbe und mit welchen Gehaltsvorstellungen. Das wäre sicher für seine Karriere im Unternehmen seines bisherigen Arbeitgebers nicht förderlich, sondern eher schädigend gewesen. Wechselwillige Mitarbeiter werden nicht befördert und müssen berufliche Nachteile beim bisherigen Arbeitgeber erwarten. Es ist doch lebensfern, vom geschädigten Kläger zu erwarten, das dezidiert darzulegen, denn es liegt auf der Hand. Da es rechtswidrig weitergegebene Informationen sind, würde in so einem Fall ihm kaum jemand bei seinem Arbeitgeber darauf hinweisen. Nach Erwägungsgrund 146 S. 6 soll der immaterielle Schadenersatzanspruch sicherstellen, dass der verletzte Betroffene einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhält und dieser abschreckend sein soll. Im Ergebnis wird also der effektive Rechtsschutz entgegen dem Effektivitätsgebot und den Grundsätzen des EUGH zum „effet utile“ verkürzt auf die wenigen Fälle, in denen der Betroffene zufällig an die Informationen zum Schadenseintritt gelangt. Das erscheint mir nicht europarechtskonform und nicht sonderlich überzeugend zu sein. In der Praxis unterstützt das nämlich die Haltung, die leider in vielen Unternehmen und Behörden vorherrscht: Stößt man zufällig auf einen Datenschutzverstoß und macht die Löschung und einen Schadenersatzverstoß geltend, heisst es regelmäßig, es sei doch ein Versehen gewesen, ein Einzelfall und es sei doch „kein Schaden“ entstanden….Der Datenschutz wird ohne Sanktion eben nicht hinreichend ernst genommen. Dies hat hier auch die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen beim Landgericht bestätigt: Es gab laut Gericht 1. Instanz keine richtigen Schulungsmaßnahmen oder anderweitige Vorkehrungen bei der Beklagten, die der betreffenden Mitarbeiterin oder weiteren Mitarbeitern effektive Maßnahmen an die Hand gegeben hätten, eine Wiederholung von Irrläufern und Pannen dieser Art zu vermeiden. Ohne Schadenersatzrisiken wird sich daran wahrscheinlich in Zukunft auch nicht viel ändern. Von dem Urteil des OLG geht daher das falsche Signal aus.

Auch das angeführte Argument, dass sonst ein Ausufern bei für den Betroffenen tatsächlich folgenlosen Datenpannen zu befürchten sei, geht an der Rechtswirklichkeit vorbei. Denn wegen des Aufwands eines Rechtsstreits sind nur wenige Betroffene bereit, in solchen Fällen zu klagen – jedenfalls solange es um verhältnismäßig geringe Beträge wie hier 1.000 Euro laut Landgerichts Urteil oder 2.500 Euro wie vom Kläger in der Anschlussberufung beantragt – geht.

Positiv aber ist, dass die häufig ebenfalls zu hörende Standardausrede, der Anspruch werde mißbräuchlich geltend gemacht, vom OLG auch nicht akzeptiert wurde und sowohl die Abmahnung als berechtigt und damit wenigstens auch die Anwaltskostenerstattung bestätigt worden ist (hier aus einem Streitwert von 15.000 € also 10.000 für die Unterlassung, 5.000 für die Auskunft). Möglicherweise hätte hier der Kläger zu seiner Angst vor beruflichen Nachteilen bei seinem bisherigen Arbeitgeber bei Kenntnisnahme von der Bewerbung näher vortragen sollen – so meint der Senat. Dass der Kläger sich mit solchen Darlegungen dann aber zusätzlich selbst weiter geschädigt hätte, obwohl dies naheliegt, hat der Senat hierbei aber nicht bedacht. Schließlich sind sowohl die mündlichen Verhandlungen öffentlich als auch die Urteile – auch wenn der Name der Parteien anonymisiert wird, wird er für Insider der Branche oft bekannt. Positiv ist auch, dass der Senat bestätigt hat, dass in Fällen wie diesen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist und dessen Kosten erstattungsfähig sind in der gesetzlichen Höhe nach dem RVG.

Eine Ausuferung von Schadenersatzklagen bei solchen Beträgen ist wegen des unverhältnismäßigen Aufwands nicht zu befürchten, wenn für Fälle dieser Art ein Schadenersatz von 1.000-2.000 Euro zu erstatten ist. Erst bei höheren Beträgen ziehen erfahrungsgemäß überhaupt eine relevante Anzahl von Menschen und Anwälten die Rechtsverfolgung und aufwendigen Klageverfahren in Betracht. Insgesamt überzeugt mich das Urteil aber wegen der Abweisung des immateriellen Schadenersatzes aber nicht.

Noch ein Hinweis: Wie das Gericht zu Recht anmerkt, sieht das Bundesarbeitsgericht, weitere Arbeitsgerichte und Oberlandesgericht München ebenfalls bereits den Kontrollverlust wegen einer unbefugten Weitergabe personenbezogenen Daten oder eine Datenschutzverletzung durch verspätete oder unvollständige Auskünfte nach Art. 15, 82 DSGVO als erstattungsfähigen immateriellen Schaden an und hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Senat auch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage ist also noch nicht abschließend geklärt. Zudem gibt es auch bereits einschlägige Vorlageverfahren beim Europäischen Gerichtshof dazu.

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Landgericht Mainz verurteilt Stromanbieter zu 5.000 Euro Schadenersatz wegen rechtswidriger Meldung an SCHUFA

Vorschnelle negative Schufa-Meldungen sind ein erheblicher Schaden für die Kreditfähigkeit eines Betroffenen. Die Voraussetzungen sind daher streng geregelt. Das Landgericht Mainz hat mit Urteil vom 12.11.2021 – Az. 3 O 12/20 einen Stromanbieter u.a. zur Zahlung von 5.000 Euro immateriellem Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO verurteilt, weil dieser vorschnell eine rechtswidrige negative Schufaeinmeldung als “uneinbringlich” im Laufe eines gerichtlichen Mahnverfahrens veranlasst hatte. Es stellten sich Pannen im Vorverfahren heraus und der Vollstreckungsbescheid war noch nicht rechtskräftig. Der Stromanbieter und spätere Beklagte hatte zwar Mahnungen versendet und ein gerichtliches Mahnverfahren wegen der erfolglos angemahnten Stromrechnung durchgeführt, jedoch den Zugang der Mahnungen und Mahnbescheid sowie die nach § 31 BDSG vorgeschriebene vorherige Ankündigung der negativen Schufa-Einmeldung hatte der betroffene Kläger bestritten und konnte der Stromanbieter nicht beweisen, also wäre eine Einmeldung erst mit einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid zulässig gewesen. Der Stromanbieter hat aber bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Vollstreckungsbescheids diese Einmeldung verfrüht und damit rechtswidrig bei der Schufa eingemeldet. Der klägerische Familienvater hatte glaubhaft versichert, dass er die Mahnungen mit Unterrichtung über den drohenden Schufa-Eintrag nicht erhalten hatte; der Mahnbescheid lag ihm auch nicht vor, den hatte wohl das Au-pair-Mädchen seiner Kinder angenommen, ihm aber nicht ausgehändigt. Nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids hatte der Kläger die Forderung dann bezahlt, sodass sich er sich zu Recht gegen die Einmeldung als “uneinbringliche Forderung” gewendet hat. Die Einmeldung war – so das Gericht – nicht aufgrund der Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 lit f, Abs. 4 DSGVO zulässig. Zwar besteht ein erhebliches Interesse der Kreditwirtschaft an den Bonitätsdaten und somit ein erhebliches Informationsinteresse der Verkehrsteilnehmer, aber bei der gebotenen Interessenabwägung sind die Wertungen des § 31 BDSG zu berücksichtigen, die sicherstellen sollen, dass bei der Verarbeitung von Bonitätsdaten dem Schuldner vorher rechtliches Gehör gewährt wird und er innerhalb einer angemessenen Karenzzeit die Möglichkeit hat, den Eintrag zu vermeiden und vorher die Schulden zu begleichen. Hier war es so, dass die Stromrechnung von 493,81 € zwar angemahnt worden war, jedoch der Zugang einer vorherigen Ankündigung einer drohenden Schufa-Einmeldung nicht nachgewiesen werden konnte. Gleiches galt für die Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheids. Die Einmeldung bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Vollstreckungsbescheids war unter diesen Umständen verfrüht. Mit Fehlern bei der Zustellung muss ein Absender rechnen, wenn ihm kein Zugangsnachweis vorliegt und damit war zur Überzeugung des Gerichts wegen der streitigen Zustellungspannen noch nicht sicher eine hinreichende Karenzzeit verstrichen, in der der klägerische Schuldner die Gelegenheit hatte, die Forderung zu begleichen. Diese Wertungen entnimmt das Gericht der Regelung des § 31 BDSG, weil darin die Voraussetzungen geregelt sind, unter denen Auskunftsdienste wie die SCHUFA AG  Bonitätsdaten nutzen und damit einen Scorewert erstellen und diesen beauskunften dürfen. Die Voraussetzungen des § 31 BDSG waren hier im Zeitpunkt der Einmeldung nicht hinreichend dargetan und bewiesen. Dies hätte der Stromanbieter bei gewissenhafter Prüfung erkennen müssen, insbesondere bei Titulierung mit dem Vollstreckungsbescheid dem Schuldner erst noch eine angemessene Karenzzeit zur Begleichung der Fordlerung einräumen müssen, nachdem er keine Beweise für den fehlerfreien Zugang der Mahnungen, Ankündigungen und des Mahnbescheids des Gericht vorliegen hatte.

Die Höhe des immateriellen Schadenersatzes nach Artikel 82 Abs. 1 DSGVO hat das Gericht hier mit 5.000 Euro bemessen. Aufgrund des Negativ-Eintrags bei der Schufa wurden dem Kläger die Kreditkarten gesperrt, die er beruflich benötigte, und drohte ihm eine Immobilienfinanzierung zu platzen. Deshalb erlitt er einen massiven immateriellen Schaden in Form des Verlusts der Bonität bei Kreditgebern durch einen negativen Scorewert bei der Schufa. Dieser Schaden war nach Ansicht des Gerichts auch zumindest fahrlässig verschuldet, weil nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO eine Fahrlässigkeit vermutet wird, wenn nicht der Beklagte als verantwortliches Unternehmen Umstände darlegen und beweisen kann, die ihn entschuldigen. Mangels Beweisen für die behaupteten Mahnungen mit Unterrichtung über die drohende Schufa-Einmeldung und auch mangels Beweis für die Zustellung des Mahnbescheids, den der Kläger bestritten hatte, konnte der Stromanbieter somit das Vorliegen der Voraussetzungen der Einmeldung als “uneinbringliche Forderung” nicht nachweisen. Eine Einmeldung nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG, der die Voraussetzung der Verarbeitung von Bonitätsdaten durch Auskunftsdienste regelt, darf nur erfolgen wenn entweder nach Nr. 1 ein rechtskräftiges Urteil über eine offene Forderung vorliegt (der Vollstreckungsbescheid war bei Erlass hier noch nicht rechtskräftig, weil dagegen erst noch ein Einspruch zulässig ist) und nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG ohne einen rechtskäftigen gerichtlichen Zahlungstitel folgende Voraussetzungen hätten vorliegen müssen, die hier auch nicht gegeben waren, nämlich:

  • der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
  • die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt,
  • der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist und
  • der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat

Daneben hat das Gericht den Stromanbieter auch verpflichtet, der Schufa Holding AG mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den näher bezeichneten Negativeintrag der Beklagten nicht gegeben. Das Urteil vom 12.11.2021 ist noch nicht rechtskräftig.

Wie viel Tage die Karenzzeit dauert, darüber hatte das Gericht hier nicht zu entscheiden. Aber unter Berücksichtigung der Wertungen des § 31 BDSG, auf die das Gericht im Rahmen der Auslegung der Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 lit.f DSGVO abstellt, hätte die für den Vollstreckungsbescheid vorgeschriebene Einspruchsfrist von 2 Wochen ab dessen Zustellung abgewartet werden müssen oder hätte der Stromanbieter Nachweise für mindestens 2 vorgerichtliche Mahnungen mit den nach § 31 BDSG vorgeschriebenen Zeitabständen und Ankündigung einer Meldung an die Schufa sicherstellen müssen, um Zustellungsfehler auszuschließen. Die 2 Wochen-Notfrist entspricht auch der Einspruchfrist gegen den Vollstreckungsbescheid nach §§ 700 i.V.m. 339 Abs. 1 ZPO, daher ist davon auszugehen, dass die angemessene Karenzzeit bei vorgerichtlichen unbestrittenen Mahnungen 2 x 2 Wochen ist und ansonsten im gerichtlichen Verfahren abgewartet werden muss, ob innerhalb der genannten Fristen Rechtsmittel gegen das Urteil oder den Vollstreckungsbescheid eingelegt wurde.

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Widerrufsrecht bei Handwerkerleistungen (Werklieferungsverträgen)

Handwerker können sich bei individuellem Einbau von Waren wie z.B. einem Treppenlift nicht auf den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB berufen, das hat der BGH entschieden. Privatkunden steht beim Kauf eines maßangefertigten Treppenlifts also ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zu, so der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19.10.2021, Az. I ZR 96/20. Der Ausschluss des Widerrufsrechts ist nämlich nur bei Kaufverträgen anwendbar, so der BGH, und nicht bei Werklieferverträgen oder Werkverträgen. Das ist insofern überraschend als die individuelle Anpassung nach den individuellen Wünschen des Kunden ja den Vertrag immer zu einem Werkliefervertrag macht und somit eigentlich unklar ist, welchen Anwendungsbereich diese Ausnahme dann haben sollte und so hatte noch die Vorinstanz (das Oberlandesgericht Köln) das Widerrufsrecht als nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen. Jedoch sah der Bundesgerichtshof dies anders und hob das OLG Urteil auf.

Praxistipp: Handwerker, die Maschinen, Möbel oder sowas wie einen Treppenlift bei Privatkunden einbauen und hierzu nicht in ihrem eigenen Ladengeschäft, sondern vor Ort oder über das Internet beauftragt werden, müssen daran denken, dass der Kunde nach § 312g Abs. 1 BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht hat und darüber korrekt belehrt werden muss. 14 Tage abwarten bevor der Auftrag ausgeführt wird, hilft nicht, da die Widerrufsfrist da noch nicht beginnt. Ferner sollten sich bei Beauftragung neben der Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular ausdrücklich auch eine Bestätigung vom Kunden geben lassen, dass der Kunde für den Fall des Widerrufs verstanden hat, dass er dann nach § 357d BGB Wertersatz schuldet, wenn der Handwerker bei Erhalt der Widerrufserklärung bereits mit dem Werk angefangen oder dieses sogar fertiggestellt hat. Ferner sollte er zur Frage, wie sich der Wertersatz berechnet, eine möglichst klare und sinnvolle Regelung, die angemessen den Wert der Leistung und verwendeten Teile berechnen lässt, beifügen, damit über die Höhe des Wertersatzes möglichst keine Unklarheiten im Streitfall aufkommen.

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eCommerce: Die Lieferzeitangabe “i.d.R. 48 Stunden” im Online-Shop ist zulässig

Das OLG Hamm entschied in einem Verfahren über eine einstweilige Verfügung, dass die Lieferzeitangabe „i.d.R. 48 Stunden“ in einem Onlineshop zulässig ist (OLG Hamm, Urt. v. 19.8.2021 – 4 U 57/21). Dem typischen Verbraucher sei bekannt, dass die Lieferzeit wegen der manchmal divergierenden Postlaufzeiten nicht exakt angegeben werden kann. Die Abmahnung eines Wettbewerbers war damit unwirksam.

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BGH: Keine urheberrechtliche Veröffentlichung eines Fotos bei URL mit 70 Zeichen

BGH Urteil vom 27.05.2021, Az. I ZR 119/20 #Fotorecht #Urheberrecht #Bildrechte #Abmahnungen- Keine urheberrechtliche Veröffentlichung bei URL mit 70 Zeichen und daher auch keine Vertragsstrafe
Bei strafbewehrten Unterlassungserklärungen kommt es immer wieder zum Streit, ob dagegen verstoßen worden ist und eine Vertragsstrafe verwirkt wurde. Der BGH hat dies nun in einem Streitfall verneint, bei dem die URL, über die das Foto noch abrufbar war, 70 Zeichen lang war und nicht über die Bildersuche bei Google abrufbar war.
Wenn das Bild wie hier nur über eine solche URL abrufbar ist, die nicht über die Bildersuche bei Google oder anderen Suchmaschinen abrufbar ist, sondern nur für denjenigen, der diese spezielle URL mit 70 Zeichen hat, dann ist das Bild nicht öffentlich und liegt kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vor (so sinngemäß der BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 – I ZR 119/20).

In dem Fall war die Internetadresse mit 70 Zeichen so lang, dass praktisch niemand sie abgerufen haben dürfte, so der BGH. Dies führt dazu, dass das Foto unter der URL nicht als öffentlich zugänglich gilt. Das Merkmal „recht viele Personen“ ist nicht gegeben, wenn nur theoretisch abrufbar bei so einer langen URL.

Dennoch sollten bei Abgabe einer Unterlassungserklärungen rechtsverletzende Fotos inklusive weiterer Versionen vom Server gelöscht werden.

Ferner sollte der Index der Webseiten bei Suchmaschinen wie google gemeldet werden, damit Google diese neu indexiert ohne die beanstandeten Fotos.
Idealerweise sollte der Datei robots.txt der Webseite untersagt werden, Bildverzeichnisse zu indexieren. Denn ein Foto, das über Google gefunden wird, ist öffentlich zugänglich.

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BGH erleichtert Schadenersatzklagen bei sittenwidriger Schädigung durch sog. Schneeballsysteme

Immer wieder kommt es vor, dass Richter in erster Instanz die Anforderungen an den klägerischen Vortrag überspannen, hier hat mal wieder der BGH das zurechtgerückt. Grundsätzlich hat der Kläger eines Verfahrens alle klagebegründenden Umstände vorzutragen und zu belegen. Der Bundesgerichtshof (BGH) ist den Geschädigten von sog. Schneeballsystemen nun entgegengekommen und hat eine Beweislasterleichterung mit Urteil vom 04.02.2021, Az.: III ZR 7/20 beschlossen.
Unter dem Begriff “Schneeballsystem” versteht man eine Betrugsmasche, bei der die Befriedigung von Altgläubigern mit dem Geld von Neugläubigern erfolgt. Das System erwirtschaftet keinen eigenen Gewinn, sondern finanziert sich durch Überschuldung. Es ist für Geschädigte regelmäßig schwierig, das im Einzelnen nachzuweisen, da die Betrüger Gewinne und Erfolg oft lange geschickt vortäuschen und Scheingewinne ausschütten und interne Verstrickungen und Zahlungsströme der Beteiligten schwer von außen ermittelbar sind. Nun hat der BGH die Beweiserwartungen an die Gläubiger abgesenkt.
Der BGH stellt klar, dass hier die Anforderungen an den klägerischen Vortrag nicht überspannt werden dürfen und gesteht den Geschädigten eine Beweiserleichterung zu. Nach dem Leitsatz des BGH genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast regelmäßig bereits dadurch, dass er Umstände vorträgt, die das (weitere) Betreiben eines solchen “Schneeballsystems” als naheliegend erscheinen lassen. Den Gegner trifft in solchen Fällen eine sekundäre Darlegungslast. Er hat sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behaup- tungen der beweispflichtigen Partei zu äußern; anderenfalls gilt das Vorbrin- gen des Geschädigten als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).

BGH, Versäumnisurteil vom 4. Februar 2021 – III ZR 7/20 – OLG Bamberg LG Schweinfurt
Volltext https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=III%20ZR%207/20&nr=117724

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Reicht eine c/o Adresse im Website-Impressum für einen Dienstleister oder Händler aus?

Nach ständiger Rechtssprechung und wie das Landgericht Frankfurt nun wieder entschieden hat, reicht eine c/o Adresse in einem Impressum der Webseite oder Social Media Profil nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn dafür ein gesonderter Empfangsbevollmächtigter benannt ist (Landgericht Frankfurt Beschluss vom 15.02.2021 Az. 2-30 O 147/20). Grund ist, laut Gericht, dass dies keine ladungsfähige Anschrift ist und auch dann nicht wenn ein Empfangsbevollmächtiger benannt ist. Eine persönliche Ladung, Zwangsvollstreckung von Ordnungsgeldern, Zwangsgeldern usw, Zwangsvollstreckung von Urteilen, Vergleichen der eigentlich verantworltichen Person ist so nicht effektiv gewährleistet. Kunden sollten daher Vertragspartner, die Ihnen nur eine c/o Adresse im Impressum und den Geschäftsunterlagen liefern, nicht akzeptieren und von Vertragsabschlüssen mit diesen Abstand nehmen oder falls sich die Anschrift des Vertragspartners im Laufe eines Rechtsstreits ändert, mit rechtlichen Mitteln dagegen wehren und diesen Tricks angemessen entgegentreten. Gerne unterstütze ich bei der Wahrnehmung der Interessen.

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OLG Frankfurt: Wahre Warnhinweise können rechtwidrig sein, es ist konkret abzuwägen…

OLG Frankfurt: Der wahre Warnhinweis gegenüber Werbepartnern über einen verurteilten Betrüger, er sei ein Betrüger kann rechtswidrig sein, wenn die Tat über 7 Jahre zurückliegt und keine aktuellen Verfehlungen ähnlicher Art hinzugetreten sind
Wenn es sich um Äußerungen mit ehrrührigen Meinungen oder Aussagen mit wahrem Tatsachenkern über ehemalige Geschäftspartner, handelnde Personen von Unternehmen oder Freunde handelt, dann können die Streitigkeiten schnell sehr hoch eskalieren. Die Frage, ob die Äußerung rechtswidrig war, erfordert dann aber neben einem Informationsinteresse des Erklärungsempfängers oder bei öffentlichen Posts dann eben der Öffentlichkeit – je nach Kontext der Äußerungen – nach ständiger Rechtsprechung eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte und Interessen. Konkrete Beispielsfälle und wie die Richter das beurteilen helfen hier allen weiter. Es kommt nicht selten zwischen ehemaligen Kunden, Mitarbeitern oder Ehepartnern, Freunden oder auch mit Angehörigen zu sehr heftigen Streitigkeiten, die für alle Seiten sehr belastend sind und auch fachanwaltlicher Betreuung und Beratung und Prozessvertretung bedürfen, um den Schaden zu begrenzen. Die Rechtsprechung ist hier von starkem Interesse, weil hier die Sach- und Rechtslage oft kompliziert zu beurteilen ist und leider viele Entscheidungen nicht veröffentlicht werden.
Nur etwa 1 % deutscher Urteile werden veröffentlicht und viele Rechtsstreitigkeiten enden auch durch außergerichtlichen oder gerichtlichen Prozessvergleich, sodass der größte Teil der Streitigkeiten und der gerichtlichen Einschätzung oder Entscheidungen gar nicht veröffentlicht wird siehe Bericht in LTO vom 02.07.2021 nach einer Studie – Details siehe https://www.lto.de/recht/justiz/j/studie-veroeffentlichung-gerichtsentscheidungen-deutschland-transparenz-justiz/ Das ist leider eigentlich rechtsstaatswidrig wie eine aktuelle Studie laut Beitrag bei der lto.de auch mit Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Wichtigkeit der Transparenz von gerichtlichen Entscheidungen Dr. Dr. Hanjo Hamann aktuell am 2.7.2021 berichtet hat in der Legal Tribune Online, jedoch tägliche Praxis, wobei hier negativ einige Gerichte mit nur äußerst wenigen Veröffentlichungen besonders auffallen wie etwa z.B. das Landgericht Gießen. Das war auch hier in einem Beispielfall, in dem immerhin aufgrund einer Berufung das Oberlandesgericht in einem ausführlich begründeten Prozesskostenhilfebeschluss die Sach- und Rechtslage ausführlich ausgeführt hat, das ursprüngliche Streitgericht. Leider kann wegen der identifizierenden Angaben der Beschluss nicht im Volltext veröffentlicht werden, aber:
Ich habe mir vorgenommen, Entscheidungen, die mir aus meiner Praxis vorliegen in hinreichend anonymisierter Form zu veröffentlichen, soweit nicht Interessen meiner Mandanten entgegenstehen.
Daher kann ich zumindest auszugsweise zwei Aussagen aus einem Prozesskostenhilfebeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 07.05.2021 Az. 19 U 251/20 wiedergeben, die von allgemeinem Interesse sein dürften, und auf ihre Kernaussagen zusammenfassen:
1. Einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann nicht allein deswegen ein Mangel an Ernstlichkeit abgesprochen werden, weil sie nicht sofort nach Abmahnung und auch in der Mündlichen Verhandlung nach Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung ergeht. Auch noch in der Berufung kann die Wiederholungsgefahr auch durch eine arme Partei ausgeräumt werden. Auch eine arme Partei, die Prozesskostenhilfe benötigt, kann bei einer Unterlassungsklage wegen einer rechtwidrigen Äußerung den Schaden durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung begrenzen, so dass keine Verurteilung zur Unterlassung mehr begründet ist. Nur weil die arme prozesskostenhilfebedürftige Partei erkennbar keine Vertragsstrafe, zu der sie sich in der strafbewehrten Unterlassungserklärung nach ständiger Rechtsprechung verpflichten muss, derzeit nicht leisten kann, fehlt es nicht an der Ernstlichkeit. Es ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass die arme Partei weitere Schulden machen möchte. Für die Anschlussberufung ist der Berufungsführerin und Verfügungsbeklagte daher im Streitfall Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
2. Insolvenz einer Person oder andere negative Tatsachen können Menschen in ihrem weiteren Lebensweg sehr stark beeinträchtigen und daher müssen mit dem Ziel, die Betroffenen nach einer längeren Wohlverhaltensphase wieder zu resozialisieren und ihnen eine neue Chance zu ermöglichen, negative Tatsachen, auch dann wenn sie wahr sind, geheim bleiben. Die wahre ehrrührige Aussage gegenüber Werbepartnern, dass der Kläger ein Betrüger sei, war in o.g. Beispielfall daher vom Oberlandesgericht vorläufig im Prozesskostenhilfebeschluss für die Beklagte als rechtswidrig eingestuft worden, weil die strafrechtliche Verurteilung bereits über 7 Jahre zurücklag und das Resozialisierungsinteresse des betroffenen Verfügungsklägers in der zu treffenden Abwägungsentscheidung insoweit überwiegt. Anders liegt der Fall allerdings, wenn die Verfehlungen aktuell andauern.

Wörtlich Zitat aus dem oben genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 07.05.2021 Az. 19 U 251/20::“

…Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 gewährleistete Interesse des Verfügungsklägers… auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen.

Dabei hängt zwar die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einerseits und der Meinungsfreiheit bei Tatsachenberichten auch vom Wahrheitsgehalt ab, und zwar in der Weise, dass wahre Aussagen in der Regel hingenommen werden müssen, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BVerfG NJW 1999, 1322; NJW 2012, 1500).

So liegen die Dinge hier. Die Verurteilung des Verfügungsklägers lag im Zeitpunkt der Äußerung sieben Jahre zurück. Unter diesen Umständen wiegt das Interesse des Verfügungsklägers schwer, nicht als ehemaliger Straftäter identifiziert zu werden, weil durch diese negative Qualifizierung seine Resozialisierung bedroht ist (vgl. MüKoBGB/Rixecker, 8. Aufl. 2018, Anh. § 12 Rn. 214). Ein berechtigtes Interesse kann die Verfügungsbeklagte demgegenüber nicht geltend machen. Dass man mit ihm allein wegen seiner Vergangenheit besser keine Geschäfte machen solle, ist kein Gesichtspunkt, den man dem berechtigten Resozialisierungsinteresse des Verfügungsklägers legitimer weise entgegensetzen kann. Es liegt auch kein Fall vor, dass einschlägige Verfehlungen Anlass gäben, die Vorstrafen des Verfügungsklägers in Erinnerung zu rufen…..“

Fazit: Wenn auch aktuell weitere Verfehlungen ähnlicher Art begangen wurden, wäre die Beurteilung anders ausgefallen. Darüber und weiterer Streitpunkte des Falles wollten die Parteien nicht weiter streiten und so kam es auf Anraten des Gerichts zu einem gütlichen Vergleich, der auch die Rücknahme der Schadenersatzklage umfasste. Die Parteien hier waren vorgerichtlich nicht anwaltlich beraten, daher konnten wir Anwälte die Sache nur gerichtlich vertreten und im Ergebnis mit einer für beide Seiten fairen Regelung nach Anraten des Gerichts in einem umfassenden Vergleich gütlich beilegen.

Wenn Sie fachanwaltliche Beratung in einer äußerungsrechtlichen Streitigkeit benötigen, berate ich Sie gerne mit allen Facetten, die so etwas umfasst!

Anmerkungen: die Parteien haben sich in dem äußerungsrechtlichen Verfahren sowie in der Schadenersatzklage zur Hauptsache gütlich geeinigt. Es gibt daher kein Urteil.