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BGH: Keine urheberrechtliche Veröffentlichung eines Fotos bei URL mit 70 Zeichen

BGH Urteil vom 27.05.2021, Az. I ZR 119/20 #Fotorecht #Urheberrecht #Bildrechte #Abmahnungen- Keine urheberrechtliche Veröffentlichung bei URL mit 70 Zeichen und daher auch keine Vertragsstrafe
Bei strafbewehrten Unterlassungserklärungen kommt es immer wieder zum Streit, ob dagegen verstoßen worden ist und eine Vertragsstrafe verwirkt wurde. Der BGH hat dies nun in einem Streitfall verneint, bei dem die URL, über die das Foto noch abrufbar war, 70 Zeichen lang war und nicht über die Bildersuche bei Google abrufbar war.
Wenn das Bild wie hier nur über eine solche URL abrufbar ist, die nicht über die Bildersuche bei Google oder anderen Suchmaschinen abrufbar ist, sondern nur für denjenigen, der diese spezielle URL mit 70 Zeichen hat, dann ist das Bild nicht öffentlich und liegt kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vor (so sinngemäß der BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 – I ZR 119/20).

In dem Fall war die Internetadresse mit 70 Zeichen so lang, dass praktisch niemand sie abgerufen haben dürfte, so der BGH. Dies führt dazu, dass das Foto unter der URL nicht als öffentlich zugänglich gilt. Das Merkmal „recht viele Personen“ ist nicht gegeben, wenn nur theoretisch abrufbar bei so einer langen URL.

Dennoch sollten bei Abgabe einer Unterlassungserklärungen rechtsverletzende Fotos inklusive weiterer Versionen vom Server gelöscht werden.

Ferner sollte der Index der Webseiten bei Suchmaschinen wie google gemeldet werden, damit Google diese neu indexiert ohne die beanstandeten Fotos.
Idealerweise sollte der Datei robots.txt der Webseite untersagt werden, Bildverzeichnisse zu indexieren. Denn ein Foto, das über Google gefunden wird, ist öffentlich zugänglich.

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BGH erleichtert Schadenersatzklagen bei sittenwidriger Schädigung durch sog. Schneeballsysteme

Immer wieder kommt es vor, dass Richter in erster Instanz die Anforderungen an den klägerischen Vortrag überspannen, hier hat mal wieder der BGH das zurechtgerückt. Grundsätzlich hat der Kläger eines Verfahrens alle klagebegründenden Umstände vorzutragen und zu belegen. Der Bundesgerichtshof (BGH) ist den Geschädigten von sog. Schneeballsystemen nun entgegengekommen und hat eine Beweislasterleichterung mit Urteil vom 04.02.2021, Az.: III ZR 7/20 beschlossen.
Unter dem Begriff “Schneeballsystem” versteht man eine Betrugsmasche, bei der die Befriedigung von Altgläubigern mit dem Geld von Neugläubigern erfolgt. Das System erwirtschaftet keinen eigenen Gewinn, sondern finanziert sich durch Überschuldung. Es ist für Geschädigte regelmäßig schwierig, das im Einzelnen nachzuweisen, da die Betrüger Gewinne und Erfolg oft lange geschickt vortäuschen und Scheingewinne ausschütten und interne Verstrickungen und Zahlungsströme der Beteiligten schwer von außen ermittelbar sind. Nun hat der BGH die Beweiserwartungen an die Gläubiger abgesenkt.
Der BGH stellt klar, dass hier die Anforderungen an den klägerischen Vortrag nicht überspannt werden dürfen und gesteht den Geschädigten eine Beweiserleichterung zu. Nach dem Leitsatz des BGH genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast regelmäßig bereits dadurch, dass er Umstände vorträgt, die das (weitere) Betreiben eines solchen “Schneeballsystems” als naheliegend erscheinen lassen. Den Gegner trifft in solchen Fällen eine sekundäre Darlegungslast. Er hat sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behaup- tungen der beweispflichtigen Partei zu äußern; anderenfalls gilt das Vorbrin- gen des Geschädigten als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).

BGH, Versäumnisurteil vom 4. Februar 2021 – III ZR 7/20 – OLG Bamberg LG Schweinfurt
Volltext https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=III%20ZR%207/20&nr=117724

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Reicht eine c/o Adresse im Website-Impressum für einen Dienstleister oder Händler aus?

Nach ständiger Rechtssprechung und wie das Landgericht Frankfurt nun wieder entschieden hat, reicht eine c/o Adresse in einem Impressum der Webseite oder Social Media Profil nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn dafür ein gesonderter Empfangsbevollmächtigter benannt ist (Landgericht Frankfurt Beschluss vom 15.02.2021 Az. 2-30 O 147/20). Grund ist, laut Gericht, dass dies keine ladungsfähige Anschrift ist und auch dann nicht wenn ein Empfangsbevollmächtiger benannt ist. Eine persönliche Ladung, Zwangsvollstreckung von Ordnungsgeldern, Zwangsgeldern usw, Zwangsvollstreckung von Urteilen, Vergleichen der eigentlich verantworltichen Person ist so nicht effektiv gewährleistet. Kunden sollten daher Vertragspartner, die Ihnen nur eine c/o Adresse im Impressum und den Geschäftsunterlagen liefern, nicht akzeptieren und von Vertragsabschlüssen mit diesen Abstand nehmen oder falls sich die Anschrift des Vertragspartners im Laufe eines Rechtsstreits ändert, mit rechtlichen Mitteln dagegen wehren und diesen Tricks angemessen entgegentreten. Gerne unterstütze ich bei der Wahrnehmung der Interessen.

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OLG Frankfurt: Wahre Warnhinweise können rechtwidrig sein, es ist konkret abzuwägen…

OLG Frankfurt: Der wahre Warnhinweis gegenüber Werbepartnern über einen verurteilten Betrüger, er sei ein Betrüger kann rechtswidrig sein, wenn die Tat über 7 Jahre zurückliegt und keine aktuellen Verfehlungen ähnlicher Art hinzugetreten sind
Wenn es sich um Äußerungen mit ehrrührigen Meinungen oder Aussagen mit wahrem Tatsachenkern über ehemalige Geschäftspartner, handelnde Personen von Unternehmen oder Freunde handelt, dann können die Streitigkeiten schnell sehr hoch eskalieren. Die Frage, ob die Äußerung rechtswidrig war, erfordert dann aber neben einem Informationsinteresse des Erklärungsempfängers oder bei öffentlichen Posts dann eben der Öffentlichkeit – je nach Kontext der Äußerungen – nach ständiger Rechtsprechung eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte und Interessen. Konkrete Beispielsfälle und wie die Richter das beurteilen helfen hier allen weiter. Es kommt nicht selten zwischen ehemaligen Kunden, Mitarbeitern oder Ehepartnern, Freunden oder auch mit Angehörigen zu sehr heftigen Streitigkeiten, die für alle Seiten sehr belastend sind und auch fachanwaltlicher Betreuung und Beratung und Prozessvertretung bedürfen, um den Schaden zu begrenzen. Die Rechtsprechung ist hier von starkem Interesse, weil hier die Sach- und Rechtslage oft kompliziert zu beurteilen ist und leider viele Entscheidungen nicht veröffentlicht werden.
Nur etwa 1 % deutscher Urteile werden veröffentlicht und viele Rechtsstreitigkeiten enden auch durch außergerichtlichen oder gerichtlichen Prozessvergleich, sodass der größte Teil der Streitigkeiten und der gerichtlichen Einschätzung oder Entscheidungen gar nicht veröffentlicht wird siehe Bericht in LTO vom 02.07.2021 nach einer Studie – Details siehe https://www.lto.de/recht/justiz/j/studie-veroeffentlichung-gerichtsentscheidungen-deutschland-transparenz-justiz/ Das ist leider eigentlich rechtsstaatswidrig wie eine aktuelle Studie laut Beitrag bei der lto.de auch mit Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Wichtigkeit der Transparenz von gerichtlichen Entscheidungen Dr. Dr. Hanjo Hamann aktuell am 2.7.2021 berichtet hat in der Legal Tribune Online, jedoch tägliche Praxis, wobei hier negativ einige Gerichte mit nur äußerst wenigen Veröffentlichungen besonders auffallen wie etwa z.B. das Landgericht Gießen. Das war auch hier in einem Beispielfall, in dem immerhin aufgrund einer Berufung das Oberlandesgericht in einem ausführlich begründeten Prozesskostenhilfebeschluss die Sach- und Rechtslage ausführlich ausgeführt hat, das ursprüngliche Streitgericht. Leider kann wegen der identifizierenden Angaben der Beschluss nicht im Volltext veröffentlicht werden, aber:
Ich habe mir vorgenommen, Entscheidungen, die mir aus meiner Praxis vorliegen in hinreichend anonymisierter Form zu veröffentlichen, soweit nicht Interessen meiner Mandanten entgegenstehen.
Daher kann ich zumindest auszugsweise zwei Aussagen aus einem Prozesskostenhilfebeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 07.05.2021 Az. 19 U 251/20 wiedergeben, die von allgemeinem Interesse sein dürften, und auf ihre Kernaussagen zusammenfassen:
1. Einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann nicht allein deswegen ein Mangel an Ernstlichkeit abgesprochen werden, weil sie nicht sofort nach Abmahnung und auch in der Mündlichen Verhandlung nach Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung ergeht. Auch noch in der Berufung kann die Wiederholungsgefahr auch durch eine arme Partei ausgeräumt werden. Auch eine arme Partei, die Prozesskostenhilfe benötigt, kann bei einer Unterlassungsklage wegen einer rechtwidrigen Äußerung den Schaden durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung begrenzen, so dass keine Verurteilung zur Unterlassung mehr begründet ist. Nur weil die arme prozesskostenhilfebedürftige Partei erkennbar keine Vertragsstrafe, zu der sie sich in der strafbewehrten Unterlassungserklärung nach ständiger Rechtsprechung verpflichten muss, derzeit nicht leisten kann, fehlt es nicht an der Ernstlichkeit. Es ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass die arme Partei weitere Schulden machen möchte. Für die Anschlussberufung ist der Berufungsführerin und Verfügungsbeklagte daher im Streitfall Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
2. Insolvenz einer Person oder andere negative Tatsachen können Menschen in ihrem weiteren Lebensweg sehr stark beeinträchtigen und daher müssen mit dem Ziel, die Betroffenen nach einer längeren Wohlverhaltensphase wieder zu resozialisieren und ihnen eine neue Chance zu ermöglichen, negative Tatsachen, auch dann wenn sie wahr sind, geheim bleiben. Die wahre ehrrührige Aussage gegenüber Werbepartnern, dass der Kläger ein Betrüger sei, war in o.g. Beispielfall daher vom Oberlandesgericht vorläufig im Prozesskostenhilfebeschluss für die Beklagte als rechtswidrig eingestuft worden, weil die strafrechtliche Verurteilung bereits über 7 Jahre zurücklag und das Resozialisierungsinteresse des betroffenen Verfügungsklägers in der zu treffenden Abwägungsentscheidung insoweit überwiegt. Anders liegt der Fall allerdings, wenn die Verfehlungen aktuell andauern.

Wörtlich Zitat aus dem oben genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 07.05.2021 Az. 19 U 251/20::“

…Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 gewährleistete Interesse des Verfügungsklägers… auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen.

Dabei hängt zwar die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einerseits und der Meinungsfreiheit bei Tatsachenberichten auch vom Wahrheitsgehalt ab, und zwar in der Weise, dass wahre Aussagen in der Regel hingenommen werden müssen, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BVerfG NJW 1999, 1322; NJW 2012, 1500).

So liegen die Dinge hier. Die Verurteilung des Verfügungsklägers lag im Zeitpunkt der Äußerung sieben Jahre zurück. Unter diesen Umständen wiegt das Interesse des Verfügungsklägers schwer, nicht als ehemaliger Straftäter identifiziert zu werden, weil durch diese negative Qualifizierung seine Resozialisierung bedroht ist (vgl. MüKoBGB/Rixecker, 8. Aufl. 2018, Anh. § 12 Rn. 214). Ein berechtigtes Interesse kann die Verfügungsbeklagte demgegenüber nicht geltend machen. Dass man mit ihm allein wegen seiner Vergangenheit besser keine Geschäfte machen solle, ist kein Gesichtspunkt, den man dem berechtigten Resozialisierungsinteresse des Verfügungsklägers legitimer weise entgegensetzen kann. Es liegt auch kein Fall vor, dass einschlägige Verfehlungen Anlass gäben, die Vorstrafen des Verfügungsklägers in Erinnerung zu rufen…..“

Fazit: Wenn auch aktuell weitere Verfehlungen ähnlicher Art begangen wurden, wäre die Beurteilung anders ausgefallen. Darüber und weiterer Streitpunkte des Falles wollten die Parteien nicht weiter streiten und so kam es auf Anraten des Gerichts zu einem gütlichen Vergleich, der auch die Rücknahme der Schadenersatzklage umfasste. Die Parteien hier waren vorgerichtlich nicht anwaltlich beraten, daher konnten wir Anwälte die Sache nur gerichtlich vertreten und im Ergebnis mit einer für beide Seiten fairen Regelung nach Anraten des Gerichts in einem umfassenden Vergleich gütlich beilegen.

Wenn Sie fachanwaltliche Beratung in einer äußerungsrechtlichen Streitigkeit benötigen, berate ich Sie gerne mit allen Facetten, die so etwas umfasst!

Anmerkungen: die Parteien haben sich in dem äußerungsrechtlichen Verfahren sowie in der Schadenersatzklage zur Hauptsache gütlich geeinigt. Es gibt daher kein Urteil.

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#DSGVO: Bundesverfassungsgericht zur Vorlagepflicht bei Klageabweisung wegen immateriellem Schadenersatz nach Art. 82

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Beschluss vom 14. Januar 2021 (Az.: 1 BvR 2853/19) einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben und dem Amtsgericht Goslar aufgegeben, eine unionsrechtlich nicht geklärte Frage zur Schadenersatzpflicht bei Datenschutzverstößen von Unternehmen nach Art. 82 DSGVO dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) zur klärenden Entscheidung vorzulegen. Indem das Amtsgericht über die entscheidungserhebliche Frage, ob die Schadenersatzpflicht nach Art. 82 DSGVO auch in Bagatellfällen besteht oder eine Erheblichkeitsschwelle als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung zu statuieren ist, selbst entschieden hat, ohne die Sache dem EUGH vorzulegen, hat das Amtsgericht das Grundrecht des Klägers auf seinen gesetzlichen Richter nach Art. 101 Grundgesetz (GG) verletzt. Eine solche Erheblichkeitsschwelle findet sich nämlich nicht in der DSGVO und ist auch nicht den Erwägungsgründen zu entnehmen. Deshalb war dann nach Erschöpfung des Rechtswegs die Verfassungsbeschwerde erfolgreich.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun dafür gesorgt, dass die praxisrelevante Frage nun endlich dem EUGH zur unionseinheitlichen Auslegung und klärenden Entscheidung vorgelegt wird. Der Amtsrichter hätte hier die noch nicht unionsrechtlich geklärte, hier aber entscheidungserhebliche Frage, ob ein Bagatellverstoß bestehend aus einer einzelnen Spam-E-Mail oder ähnliche Bagatellverstöße schadenersatzpflichtig nach Art. 82 DSGVO sind oder nicht, nach Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen müssen.
Den Hintergrund des Streits gut erklärt hat Rechtsanwalt Wybitul, der für seine internationalen Klienten mit seinem Team zunehmend mit der Abwehr von vielen Schadenersatzklagen bei der Kanzlei Latham & Watkins beschäftigt ist und dessen Mandanten ein hohes Interesse haben, Bagatellgrenzen, Rechtsmissbrauch und andere Argumente gegen die Schadenersatzklagen Betroffener bei Datenschutzverletzungen von großen Unternehmen zu Felde zu ziehen – hier https://www.cr-online.de/blog/

Hierbei muss ich sagen, dass es doch sehr erstaunlich ist, was die Richter in dem Bestreben, die Sache einfach arbeitssparend abzuweisen, alles als Bagatelle abtun… aber dazu an anderer Stelle…

Die Entscheidung wird aber noch weitere Folgen haben, nicht nur die Klärung der Frage zu der Erheblichkeitsschwelle: Im Zusammenhang mit den Schadenersatzklagen gibt es noch eine Reihe weiterer nicht geklärter Fragen zur Auslegung der DSGVO, insbesondere solche zur Auslegung der Auskunftsrechte des Betroffenen nach Art. 13-15 DSGVO. Sie sind weit gefasst und sollen es nach dem Erwägungsgründen dem Betroffenen ermöglichen, zu erfahren, wer auf welcher Grundlage personenbezogene Daten verarbeitet (Transparenzgebot) und deren Rechtmäßigkeit zu prüfen bzw. bei Datenschutzverstößen, die ihn geschädigt haben, wenigstens Schadenersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO effektiv durchsetzen zu können (Stichwort informationelle Selbstbestimmung als Schutzgut von Art. 8 Grundrechtecharta (GrCH) sowie der DSGVO). Während bisher die deutsche Richterschaft mehrheitlich dem alten Konzept von der Persönlichkeitsrechtsverletzung, die nur bei schweren Eingriffen ein Schmerzensgeld auslöste verhaftet bleibt, versucht die DSGVO unserer zunehmenden Digitalisierung gerecht zu werden. Daher ist der DSGVO richtigerweise nach meiner Einschätzung keine solche Erheblichkeitsgrenze zu entnehmen, sondern sind diese Fragen einfach bei der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zu berücksichtigen. Während im Einzelfall eine E-mail oder andere Bagatellverstöße nicht schwerwiegend sein mögen, zahlen sich die massenweise rechtswidrige Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten in einem Kontrollverlust für jeden Einzelnen bemerkbar, der es ohne eine effektive Rechtsdruchsetzung auch kleiner Verstöße nicht wirksam eingedämmt werden kann. Es ist daher zu erwarten, dass nunmehr infolge dieses Paukenschlags des BVerfG nun in einer Reihe weiterer Schadenersatzklagen die Gerichte ihre Vorlagepflicht besser prüfen werden und weitere umstrittene Zweifelsfragen zur Auslegung und Reichweite der Auskunftsansprüche der DSGVO nach Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorlegen müssen.

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#DSGVO-Beschwerde und #Schadenersatzdurchsetzung: hier Durchsetzung bei Datenpanne ist für Verletzte schwierig

Datenpannen passieren häufig im Ausland und zuständige federführende Aufsichtsbehörden nach der DSGVO sind oft ebenfalls nicht in Deutschland. Betroffene, die Auskunfts- und Schadenersatzansprüche gegen den Verantwortlichen und/oder Auftragsverarbeiter nach Art. 82 DSGVO durchsetzen wollen, bzw. Unternehmen, die nach einer solchen Panne sich fragen, was sie konkret mitteilen müssen, haben derzeit daher an 2 Fronten zu kämpfen. Einmal bei den Zivilgerichten, die die Auskunfts-, Darlegungs- und Beweisgrundsätze bisher nicht einheitlich und zum Teil entgegen Art. 82 DSGVO und den nach Erwägungsgrund 146 DSGVO zu beachtenden Effektivitätsgrundsätzen restriktiv auslegen. So hat das Landgericht Frankfurt, und zwar einmal die 27. Zivilkammer mit Urteil Landgericht Frankfurt/Main Az. 2-27 O 100/20 und in einem Parallelfall eines anderen Klägers nunmehr erneut die 30. Zivilkammer mit etwas anderem Tatbestand mit Urteil vom 18.01.2021 20210118_anonym.LG Ffm Urteil 18.01.2021 15+82 DSGVO_Geschwärzt eine Auskunfts- und Schadenersatzklage gegen die in Belgien sitzende Mastercard Europe SA im Zusammenhang mit dem Databreach aus August 2019 im Rahmen des Mastercard Priceless Specials Germany Bonusprogramms abgewiesen (nicht rechtskräftig). Der Kläger wird in die Berufung gehen. Update 6.2.2021 Letzter Stand der Klägerseite hier: Tatbestandsberichtigungsantrag ist fristgemäß gestellt, weil es hier offensichtliche Unrichtigkeiten im Tatbestand gibt. Den Auskunftsantrag (Mastercard hat verspätet und unvollständig beauskunftet und will die konkreten Serviceprovider nicht angeben, bzw. hat erst in der Klageerwiderung die Namen “Brain Behind Ltd und Brain Behind GmbH” vorgetragen, wobei unklar blieb, bei wem genau das unsichere Administratorpasswort den unbefugten Zugriff auf die Systeme der “BB” 2019 ermöglicht hat. Ferner ist es so, dass es eine “Brain Behind GmbH” ausweislich des Handelsregisters weder in Deutschland und ebenso auch nicht in Österreich gibt, wie man dem amtlichen firmenbuch.at entnehmen kann). Der Streitfrage ging das Gericht damit überraschend aus dem Weg, indem es im Urteil plötzlich meinte, es sei nicht ersichtlich, wieso die GmbH nicht identifizierbar sei und eine Pflichtverletzung von Mastercard sei “nicht indiziert.” Der Kläger hatte vorgetragen, dass diese Angaben unklar sind und deshalb in der mündlichen Verhandlung den Auskunftsantrag nicht für erledigt erklärt. Die Beklagte hatte sich auch gar nicht damit verteidigt, das sei erledigt, denn man müsse diese nicht konkret angeben. Damit war diese rechtliche Streitfrage an sich zu entscheiden, die in der Praxis auch hoch relevant ist, ob – jedenfalls nach einer Datenpanne – nach Art. 12, 15 Abs. 1 lit.c DSGVO der Serviceprovider, der als Auftragsverarbeiter und damit “Empfänger” der Kundendaten involviert war, konkret zu benennen ist. Mit vagen Angaben wie hier, kann ein geschädigter Betroffener nichts anfangen, daher (so auch die herrschende Meinung in der für das Gericht natürlich zitierten Kommentarliteratur mit allen Argumenten) konkret anzugeben, jedenfalls spätestens nach einer Datenpanne und ausdrücklicher DSGVO-Auskunftsanfrage des betroffenen Kunden. Mal sehen, ob das Gericht die offenbaren Unrichtigkeiten nun auf Antrag im Tatbestand berichtigen wird, damit in der II. Instanz das Gericht wenigstens den Sachverhalt richtig versteht, über den es zu befinden haben wird….Puh.

Die andere Baustelle ist die Erlangung von näheren Informationen und Akteneinsichten bei den Aufsichtsbehörden, die für die Beschwerde- und Bussgeldverfahren nach einer Datenpanne zuständig sind. Auszug aus meiner Korrespondenz mit dem HBDI (Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit):
UPDATE VOM 09.02.2021: Nun liegt eine neue Antwort des HBDI vor:

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Hagendorff,

die belgischen Kollegen haben mir mitgeteilt, dass die Untersuchungen noch andauern und die Daten zum Verfahren derzeit nach belgischem Recht vertraulich sind. Entsprechend wurde auch mir keine weitere Auskunft erteilt und so kann ich Ihnen auch keine weiteren Informationen zur Verfügung stellen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

……….
—–Meine E-mail an das HBDI in einem Beschwerdeverfahren einer Klientin gegen Mastercard Europe SA:
Sehr geehrter Herr……,
danke für Ihre E-mail vom 20.10.2020 zum Akteneinsichtsgesuch …und ich habe die Angelegenheit inzwischen nochmals geprüft.

Wenn die Akte zum Beschwerdeverfahren zu o.g. Az. nur meine Eingaben enthält, wird auf die Akteneinsicht selbstverständlich verzichtet.
Aber ich möchte Sie bitten, gemäß Art. 77 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 19 Abs. 2 S.3 BDSG uns den Informationsstand und das Ergebnis oder hilfsweise das Zwischenergebnis des Beschwerdeverfahrens bei der federführenden Aufsichtsbehörde in Belgien mitzuteilen. Nach § 19 Abs. 2 S. 3 BDSG soll dann, wenn wie hier die Verantwortliche in Deutschland keinen Sitz und keine Niederlassung hat, die Aufsichtsbehörde hier als empfangende Behörde dem Beschwerdeführer über das Ergebnis des Verfahrens informieren, d.h. soweit das Verfahren abgeschlossen ist, den Beschluss der Belgischen Aufsichtsbehörde mitteilen oder falls es noch nicht abgeschlossen ist, zumindest den Zwischenstand über die Erkenntnisse, die zur Datenpanne geführt haben.

Nach § 19 Abs. 2 Satz 3 BDSG weist der deutsche Gesetzgeber die nach der DSGVO zugewiesenen Aufgaben der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, kraft Gesetzes der “empfangenden Aufsichtsbehörde” zu. Das bedeutet, dass die Zuständigkeiten gebündelt werden, damit die Aufsichtsbehörde den Verletzten nicht an ausländische Aufsichtsbehörden verweisen kann. [Vermerk: Ausserdem ist sie zur Kooperation und Weiterleitung einer Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde in der EU verpflichtet, At. 60ff DSGVO]. Damit verleiht das BDSG dem Grundgedanke der DSGVO, dass der Betroffene bei der Aufsichtsbehörde seiner Wahl in Deutschland Beschwerde einlegen kann, damit er nicht auf eine Aufsichtsbehörde im Ausland verwiesen werden kann, ihre Wirkung (vgl. sinngemäß so auch Hellmich in Taeger/Gabel, DSGVO.BDSG, 3. Auflage, Rn. 7 zu BDSG § 19 m.w.N.). Das bedeutet, dass das HBDI vorliegend die Kommunikationsaufgaben, sprich Information über das Ergebnis des Verfahrens oder bei überlanger Dauer wie hier zumindest den Stand und Zwischenergebnis des Verfahrens zu unterrichten hat. Wäre der Betroffene auf die Durchsetzung von Informations- und Akteneinsichtsersuchen bei der ausländischen federführenden Behörde angewiesen, würde dies dem Grundgedanken der DSGVO widersprechen, die aus Gründen der Fairness und des europarechtlichen Grundgedankens des effet utile die praktische Durchsetzung seiner Informations- und Abwehrrechte gegen unrechtmäßige Verarbeitungen überhaupt erst ermöglichen sollen. Dies ist gerade bei grenzüberschreitenden Datenverarbeitungen, die hier auch die Kreditkartenumsätze umfassen, die zweckentsprechend zum Gutschreiben der Coins im Bonusprogramm automatisch abgeglichen und somit miteinander vernetzt gewesen sein dürften, nur praktisch möglich, wenn § 19 Abs. 2 S. 3 BDSG wie vom Gesetzgeber beabsichtigt, dem Betroffenen die deutsche Aufsichtsbehörde sichert, auch wenn federführend eine ausländische Aufsichtsbehörde zuständig ist nach den Art. 60ff DSGVO.

Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage ist es demnach nicht statthaft, die Beschwerdeführerin auf die ausländische federführende Aufsichtsbehörde vorliegend zu verweisen oder bis zum rechtskräftigen Abschluss etwaiger Zivilklagen mit dem Bericht das Verfahren auszusetzen.

Wie dargelegt, besteht der Verdacht, dass Mastercard Europe SA oder deren Auftragsverarbeiter die Datenpanne durch unzureichende Datensicherheitsmassnahmen nach Art. 32 DSGVO z.B. durch ein unsicheres Administratorpasswort eines Auftragsverarbeiters, das höchstwahrscheinlich entdeckt worden wäre, wenn die nach der PCI-DSS v3.2.4 abrufbar in Deutsch und in Englischer Sprache unter https://www.pcisecuritystandards.org/document_library auf S. 128 vorgeschriebenen Penetrationstests alle 6 Monate durchgeführt worden wären.
Auf S. 128 der vorgenannten Payment Card Informationsystem Data Security Standards heisst es unter 11.2.4.1. “Additional requirement for service providers only: If segmentation is used, confirm PCI DSS scope by performing penetration testing on segmentation controls at least every six months and after any changes to segmentation controls/methods.”
Diese Vorgabe ist nach meinen Informationen seit Februar 2018 in Kraft und die Einhaltung der PCI-DSS waren hier wegen der Vernetzung mit dem Zahlungssystem zwischen Mastercard und Brain Behind auch vereinbart.

Mastercard hat keine Auskunft über die genauen Empfänger der Brain Behind Gruppe erteilt (also wer genau wo aus der Gruppe die Kundendaten für das Bonusprogramm verarbeitet hat), sodass Name und Anschrift des Auftragsverarbeiters, bei dem die Datenabfluss stattgefunden hat z.B. wegen unzureichender Schutzmassnahmen und Penetrationstests hier nicht vorliegen. Handelt es sich um die aus dem Imprint von brain-behind.com veröffentlichte Brain Behind Ltd?
Die Anschrift dort ist laut Impressum (Inprint):
Brain Behind Ltd.
30 Moorgate
London, EC2R 6PJ, United Kingdom
xxxxxxxxxx
Phone: +44xxxxx

Ist es korrekt, dass dort ein unsicheres Administratorpasswort den Zugriff auf die geleakten Kundendaten aus dem Mastercard Priceless Specials Databreach in 2019 durch unbekannte Dritte ermöglicht haben?
Dies müsste doch unzureichende Datensicherheitsmassnahmen indizieren, weil für das Bonusprogramm laut unseren Informationen zwischen Mastercard Inc oder Mastercard Europe SA für das Mastercard Priceless Specials die Einhaltung der Sicherheitsmassnahmen nach den Vorgaben der PCI-DSS vereinbart war. Letztere sehen alle 6 Monate Penetrationstests vor.

Die fehlende Auskunft über den Empfänger entgegen Art. 15 Abs. 1 c DSGVO dürfte ebenfalls ein Verstoß beinhalten, denn Mastercard hat dazu keine Auskünfte erteilt, weder in der Datenschutzerklärung noch in der Meldung zur Datenpanne noch nachdem sie zur Auskunft aufgefordert wurde und hat Ende 2019 nur pauschal auf die Datenschutzerklärung verwiesen und ein Verschulden zurückgewiesen. Mit vagen Auskünften, es seien die Daten in Grossbritannien von einem Auftragsverabeiter verarbeitet worden, kann der Verletzte nichts anfangen. Der Begriff des Schadens [und die Auskunftsansprüche des Betroffenen nach den 12ff. DSGVO) sollte im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht.

Der Beschwerdeführerin ist auch ein immaterieller und ein materieller Schaden i.S. von Art. 82 Abs. 1 DSGVO entstanden. Der Begriff des Schadens sollte im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht (ErwG 146 S.3 DSGVO). Zum Schaden gehört im Lichte der Grundfreiheiten auch der Kontrollverlust, der entsteht, wenn bei einer Datenpanne nicht der Verletzte informiert wird, wie es zu der Datenpanne kam und bei wem die Daten, insbesondere Empfänger/Auftragsverarbeiter der Verantwortliche die Kundendaten hat verarbeiten lassen. Der Betroffene (Verletzte i.S. der DSGVO) hat sonst nicht die Möglichkeit, ggfs. auch gegenüber dem Auftragsverarbeiter mangels Namen und Anschrift seine Rechte geltend zu machen, z.B. eine Streitverkündung im Zivilrechtsstreit zu ermöglichen oder Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO geltend zu machen. Nach überwiegender Auffassung der Kommentarliteratur muss sinnvollerweise also der Auftragsverarbeiter konkret nach einer Datenpanne benannt werden, identifizierbar und das hat Mastercard gegenüber der Beschwerdeführerin nicht getan. Es ist auch nicht eindeutig anhand Ihrer Auskünfte ersichtlich bisher. Die Mastercard Priceless Specials Germany Bonusprogramm hinterlegte Mastercard Kreditkarte von xxxxx xxx wurde wie in der Beschwerde dargelegt von ihrem Kreditinstitut aus Anlass der streitgegenständlichen Datenpanne vorsorglich im September 2019 gesperrt und ausgewechselt. Auch der Kontrollverlust bei einer unbefugten Weitergabe oder wie hier sogar Veröffentlichung durch anonyme Dritte ist ein Schaden [Vermerk: 85 S.2 ErwG: Die Menschen sollten die Kontrolle über ihre Daten besitzen und sich effektiv gegen unrechtmäßige Datenverarbeitung schützen können vgl. ErwG 7 der DSGVO.] Hier ist der Verdacht begründet, dass neben den Kontaktdaten auch die Kreditkartenumsätze geleakt worden waren, die eine Profilbildung ermöglichen. Zudem konnte sie infolge der Kreditkartenauswechselung zwar einer möglicherweise drohenden Kreditkartenbetrug verhindern, aber wegen des inzwischen gesperrten Portals keine weiteren Coins mit der neuen
Kreditkarte sammeln, weil die neue Mastercard nunmehr nicht mehr auf der gesperrten Seite des Mastercard Priceless Specials Programms hinterlegt werden konnte.

Bitte erteilen Sie bitte daher nunmehr die Auskünfte über das Ergebnis oder zumindest Zwischenstand der Ermittlungen, wer und was zu der Datenpanne geführt hat. Rein vorsorglich rüge ich nochmals auch nach § 46 OwiG i.v.m. § 198 GVG, dass ansonsten der Beschwerdeführerin ein weiterer Schaden entsteht, wenn sie gegenüber Mastercard und Brain Behind mangels ausreichender Auskünfte nicht ihre Rechte auf Schadenersatz auf dem Zivilrechtswege durchsetzen kann.
Wegen der Vielzahl der Betroffenen und Beschwerden dürfte es hier auch nicht unverhältnismäßig sein, wenn das HBDI diese Auskunft den Betroffenen Beschwerdeführern erteilt.
Würde Mastercard sich mit pauschalen Schutzbehauptungen bei einer Datenpanne wie geschehen wehren können, ohne transparente Informationen über das Ergebnis der Ermittlungen zur Datenpanne zu leisten gegenüber den geschädigten Kunden, dann hätte das verheerende Signalwirkung.

Freundliche Grüße

Stefanie Hagendorff
Rechtsanwältin

Am Straßbach 2
(Eingang Pfingstweide)
D-61169 Friedberg (Hessen)

Am 20.10.2020 um 08:41 schrieb x@datenschutz.hessen.de:
> Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Hagendorff,
>
> zu der Beschwerde von xxx sind in der Akte lediglich Ihr Beschwerdeschreiben vom 20.12.2019, Ihre weitere Email vom 23.07.2020 und meine Antwort vom 28.07.2020 enthalten. Der Akteninhalt liegt Ihnen daher vollständig vor. Sollten Sie dennoch ihren Antrag auf Akteneinsicht aufrechterhalten, bitte ich um einen Hinweis.
>
> Mit freundlichen Grüßen
> Im Auftrag ….
> ——————————————————————————–
> Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
> Gustav-Stresemann-Ring 1
> 65189 Wiesbaden
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DSGVO-Schadenersatzklagen nach Datenpanne gegen Verantwortliche nicht rechtsmissbräuchlich

update 24.11.2022: In dem hier berichteten Verfahren ist weiterhin ein Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt anhängig und haben wir zusätzlich auch die Auftragsverarbeiter mitverklagt. Da es ungewöhnlich (aber mangels korrekter identifizierender Auskunft über die Namen der Serviceprovider nicht von uns verschuldet ist), dass jetzt erst die Auftragsverarbeiter in Berufung mit verklagt wurden, hat die Gegenseite sich vor allem erst mal auf Zulässigkeitsfragen und Fragen der Darlegungs- und Beweislast berufen. Es gab noch keine Entscheidung. Ich habe Förderung des Verfahrens angemahnt im Juni und nunmehr am 5.11.2022 die Verzögerungsrüge nach § 198 GVG erheben müssen, damit das Land notfalls haftet, weil leider das Gericht das Verfahren verzögert. Ich hoffe, das Verfahren wird nun endlich vom Gericht pflichtgemäß betrieben und werde bei Neuigkeiten von allgemeinem Interesse berichten. #Die Mühlen der Justiz mahlen langsam aber meistens gründlich.

Ich schrieb Ende 2020: Ich habe am 19.11.2020 mit meinem Mandanten einen Termin vor dem Landgericht Frankfurt wahrgenommen, in dem es um eine Klage wegen unzureichender Auskunft nach Art. 15 DSGVO und Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen die Mastercard Europe SA (mit Sitz in Waterloo, Belgien) ging, die im Sommer 2019 im Rahmen ihres Bonusprogramms Mastercard Priceless Specials eine Datenpanne erlitt. Der Kläger wirft der Beklagten vor, die Pflicht zur Auskunft über die Empfänger nicht konkret erfüllt zu haben, denn nach den bisherigen Informationen war Ursache des Hacks ein leicht zu erratendes Standardpasswort eines Administrators der Plattform für das Bonusprogramm. Das bedeutet, dass pflichtgemäße Penetration Tests, die nach den branchentypischen Sicherheitsstandards (Payment Card Industry Data Security Standards -PCI DSS v.3.2.1 vom Mai 2018) alle 6 Monate hätten stattfinden müssen, die Datenpanne höchstwahrscheinlich verhindert hätten. Die Beklagte hat diese jedoch nicht konkret dargelegt und unter Beweis gestellt. Auch bleibt unklar, wer eigentlich die Vertragspartner und Betreiber des Bonusprogramms waren. Wenn die Muttergesellschaft aus den USA den Dienstleister ausgesucht und unzureichend kontrolliert hat, wäre dies ebenfalls eine Schadensursache, die auf DSGVO Verstößen beruht, weil die DSGVO sowohl die Auslagerung auf eine US-amerikanische Mutter unter dem Vorbehalt einer Rechtsgrundlage und geeigneter Garantien für dieses Outsourcing unterwirft und nach Art. 28 DSGVO der Dienstleister, der personenbezogene Daten verarbeitet, hinreichend schriftlich verpflichtet und kontrolliert wurde.
Die Beklagte hat sich hier u.a. damit verteidigt, die Klage sei rechtsmißbräuchlich, man müsse die Auftragsverarbeiter nicht konkret benennen, und nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln habe der Kläger zu beweisen, durch welche Pflichtverstöße konkret die Schäden verursacht seien. Der Artikel 82 Abs. 3 DSGVO sei nicht so wörtlich zu nehmen, wenn dort stehe, dass der Verantwortliche nur von einer Haftung frei kommt, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Schaden verantwortlich ist. Ferner seien die Schäden wie der Kontrollverlust über die Risiken für den Kläger nach Meldung der Datenpanne und Veröffentlichung in einer großen Datenbank, die Besorgnis über Identitätsdiebstahl, Profilbildung zum Nachteil des Betroffenen, die Spamnachrichten und Spamanrufe kein ersatzfähiger Schaden. Demgegenüber hatte der Kläger argumentiert: Bei der Produkthaftung oder in Filesharing-Fällen hat die Rechtsprechung ebenfalls die Anforderungen an die Darlegung und Beweislast zu Lasten desjenigen, der die Gefahrenquelle beherrscht, verschoben, daher ist das nicht systemwidrig, sondern erforderlich, um dem Datenschutz wirksam zur Geltung zu verhelfen und die DSGVO normiert klar, dass die Betroffenenrechte wie Auskunft und Schadenersatz wirksam sein müssen und hierbei auch ein immaterieller Schadenersatz z.B. für den Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten bei einer Datenpanne vorsieht.
Den Argumenten der Verteidigung stimmte die erkennende Richterin nach Anhörung des Klägers zu den Spamanrufen und Diskussion in einigen Punkten ausdrücklich nicht zu. Zum einen sei es für sie ganz klar nicht rechtsmißbräuchlich, wenn Betroffene nach einer Datenpanne und Veröffentlichung von Kundendatenbanken ihre Rechte auf Auskunft und Schadenersatz gegen die Verantwortlichen nach der DSGVO geltend machen und sie verstehe nicht, warum denn nicht die Mastercard Europe SA wenigstens pauschal ein Friedensangebot in Höhe von z.B. 150 Euro Entschädigung gemacht habe. Belästigende Spamanrufe, die unmittelbar nach der Veröffentlichung einsetzten und erst vor ca. 3 Monaten wieder aufhörten, scheinen doch recht klar im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Kundendatenbanken aus dem streitgegenständlichen Mastercard Priceless Specials Programm zu stehen und die Beklagte war für die Sicherheit des Bonusprogramms verantwortlich. Ob auch die beantragte Enschädigung für die 950 Coins, die der Kläger ebenfalls in Höhe von 1 Euro je Coin geltend macht, weil inzwischen im Gegensatz zu den Angeboten bekannter Marken vor der Datenpanne nur noch recht wertlose Einlösemöglichkeiten von unbekannten Anbietern angeboten werden, ist noch ungewiss. Wie genau das Gericht entscheiden wird, wird spannend.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist am 18.01.2021.

Update 03.02.2021: Das Landgericht hat in dieser Sache die Klage – wie ich finde zu Unrecht – abgewiesen, der Beklagte beabsichtigt dagegen Berufung einzulegen. Volltext des Urteils siehe hier.

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Bank muss 1.000 Euro Schadenersatz + Anwaltskosten an Bewerber wegen Datenschutzverstoß zahlen

Zu diesem Beitrag gibt es ein update : Das OLG Frankfurt hat das Urteil nämlich teilweise wieder aufgehoben. Dazu siehe hier.
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Wie das Landgericht Darmstadt mit Urteil vom 26.05.2020, Az.: 13 O 244/19 entschied, muss eine Bank wegen Datenschutzverstößen nach versehentlicher Versendung von beruflichen personenbezogenen Daten mit Gehaltsverhandlungen im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens via XING an den falschen Empfänger und falschem Umgang mit dieser Datenpanne einen immateriellen Schadenersatz von 1.000 Euro nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zahlen.
Der betroffene Bewerber erfuhr hiervon, weil der unbeteiligte Dritte, der die Nachricht versehentlich erhielt, die Person des Bewerbers identifizieren konnte und ihn benachrichtigt hat. Obwohl der betroffene Bewerber die Bank hierauf umgehend noch am gleichen Tag des 23.10. ansprach, folgte eine Benachrichtigung des Dritten, dass er die Daten nicht weiter verarbeiten solle erst im Dezember des gleichen Jahres. Ferner habe man entgegen Art. 34 DSGVO den Bewerber nicht unverzüglich benachrichtigt, sondern umgekehrt musste er von Drtitter Seite davon erfahren.
Das Landgericht Darmstadt stellt in dem Urteil klar, dass nicht erst, wenn tatsächlich berufliche Nachteile verursacht werden und zu materiellen Einbußen führen, ein immaterieller Schaden verursacht wird, sondern bereits mit dem Kontrollverlust wegen Weiterleitung privater beruflicher Informationen an Dritte und der Befürchtung, dass hierdurch Nachteile entstehen, ein ersatzfähiger Schaden nach Art. 82 Abs.1 DSGVO begründet ist. Das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung soll auch den Kontrollverlust bei illegitimer Verbreitung von persönlichen Daten schützen. Ein solcher Schaden ist daher nicht erst dann entstanden, wenn etwa tatsächlich der bisherige Arbeitgeber davon erfährt, dass ein Mitarbeiter sich anderweitig bewirbt, sondern auch dann, wenn solche Schäden aufgrund des Kontrollverlusts zu befürchten sind. Der Empfänger arbeitete in der gleichen Branche innerhalb der Unternehmensgruppe des bisherigen Arbeitgebers, daher war diese Befürchtung im Streitfall auch nicht abwegig. Wegen des hohen Stellenwerts der in Art. 8 der Grundrechtecharta geschützten informationellen Selbstbestimmung ist bereits der Kontrollverlust bei Weiterverbreitung privater beruflicher Informationen an unbeteiligte Dritte ein Schaden entstanden und nicht erst, wenn der Betroffene tatsächlich nachweisbare materielle Vermögenseinbussen erleidet.
Gleichfalls zu erstatten hatte die beklagte Bank auch die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Abmahnung, wobei die Beklagte nur eine auf Verbreiten der konkreten Nachricht bezogene strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Auch das war nach Ansicht des Landgerichts Darmstadt zu eng, daher wurde mangels Ausräumung der Wiederholungsgefahr die beklagte Bank auf Antrag des Klägers auch auf Unterlassung verurteilt, „…es künftig zu unterlassen, personenbezogene Daten über den Kläger, die im Zusammenhang mit seiner Bewerbung bei der Beklagten stehen, zu verarbeiten / verarbeiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Nachricht über das Portal XING an Herrn W am 23. Oktober 2018…“
Quelle zum Urteil und Volltext via Media Kanzlei – https://www.media-kanzlei.com/news/blog-artikel/media-kanzlei-erwirkt-erfolgreich-schmerzensgeld-nach-art-82-ds-gvo/?s=03

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Anspruch des betroffenen Patienten auf kostenlose Kopie der Patientenakte nach Art. 15 III DSGVO geht Kostenregelung nach § 603g BGB vor

Das LG Dresden, hat mit Urteil vom 29.05.2020 – 6 O 76/20 entschieden, dass ein Patient einen Anspruch auf eine kostenlose Kopie seiner Daten aus der Patientenakte gegen die Klinik nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO zusteht. Die Regelung des § 603 g DSGVO, wonach dies nur gegen einen Kostenbeitrag verlangt werden könne, geht nicht als Spezialgesetz vor, weil die DSGVO vorrangig ist und diesbezüglich keine Öffnungsklausel für anderslautende nationale Regelungen besteht. Art. 15 DSGVO setzt keine Gründe für die Geltendmachung voraus und zudem ist jeder Betroffene ohne weiteres berechtigt, über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten und zu welchen Zwecken sie von wem wie verarbeitet worden sind, auf Verlangen Auskunft zu erhalten und nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine kostenlose Kopie hierüber zu erhalten.
Dies ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, selbst wenn der Auskunftsanspruch nur deshalb geltend gemacht wird, um einen Schadenersatzklage wegen ärztlicher Behandlungsfehler vorzubereiten.
Der Streitwert des Verfahrens betrug nach der Festsetzung des Gerichts 6.000 Euro.Volltext abrufbar unter https://openjur.de/u/2295031.html?s=03

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#Whistleblower-Richtlinie kommt – und #DSGVO #Compliance Risiken steigen

In Deutschland kämpfen die meisten Unternehmen mit der Umsetzung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nur jede fünfte Firma hat die seit 25.05.2018 gültige EU-DSGVO vollständig umgesetzt und auch Prüfprozesse für ein risikobasiertes, angemessenes Datenschutz- und Datensicherheitsmanagement, wie es die DSGVO vorschreibt, eingerichtet.
37 Prozent haben die Verordnung laut einer Umfrage des Digitalbranchenverbandes Bitkom aber immerhin “größtenteils umgesetzt”, die bitkom am 29.09.2020 veröffentlicht hat.
Das ist bei den sehr unterschiedlichen Signalen, die die zuständigen Aufsichtsbehörden einerseits und der deutsche Gesetzgeber mit nationalen Gesetzes Änderungen, die gerade für KMU die Pflichten und Sanktionen stark absenken sollen, und den großen Herausforderungen, die sich in der Praxis für die Unternehmen im Bereich Kundendaten, Mitarbeiterdaten, Bewerberdaten stellen, kein Wunder. Einerseits gibt es je nach Art und Schwere sowie weltweiter Umsatz des betroffenen Unternehmens bzw. Unternehmensgruppe drakonische Bußgelder wegen Verstößen gegen die DSGVO. So hat zuletzt der Hamburger Datenschutzbeauftragte ein Bußgeld von 35.258.708 Euro gegenüber einer Verarbeitung von intimen privaten Mitarbeiterdaten ohne Rechtsgrundlage gegenüber H&M Hennes & Mauritz Online Shop A.B. & Co.KG mit Sitz in Hamburg verhängt. Dies war ein relativ schwerer Verstoß gegen die Grundsätze, Daten für festgelegte Zwecke nur mit einer legitimen Rechtsgrundlage zu verarbeiten (Art. 5 und Art. 6 DSGVO). Dazu und eine Übersicht über die offiziell bestätigten Bußgelder findet sich auf https://www.enforcementtracker.com/
Das Risiko für Bußgelder, Schadenersatzklagen und nicht zuletzt erhebliche Rufschäden betroffener Unternehmen steigt aus mehreren Gründen. Einer davon ist, dass die EU mit der Whistleblower Richtlinie vom 23.10.2019 – EU 2019/1937 den Staaten auferlegt hat, den Unternehmen ab 50 Mitarbeitern oder Unternehmen aus den Bereichen kritischer Infrastrukturen auch unabhängig von der Mitarbeiterzahl die gesetzliche Pflicht aufzuerlegen, ein System zur anonymen Meldung von Verstößen des Unternehmens gegen EU-Recht einzurichten. Denn dadurch steigt zusätzlich das Risiko, dass Datenschutzverstöße von Mitarbeitern gemeldet werden, wenn sie Nachteile bei der internen Meldung an ihren Arbeitgeber fürchten müssen.
Zwar gilt die Whistleblower-Richtlinie noch nicht unmittelbar, sondern verpflichtet derzeit noch den nationalen Gesetzgeber, diese in nationales Recht umzusetzen, aber sollte der deutsche Gesetzgeber dies nicht oder nicht EU-rechtskonform in der Umsetzungsfrist bis 17. Dezember 2021 (vgl. Artikel Abs. 1 der Richtlinie) zustande bringen, wird die Richtlinie in 2021 bereits unmittelbar geltendes Recht. Es gibt inzwischen auch Anbieter wie z.B. die iwhistle GmbH aus Friedrichsdorf am Taunus, die den Unternehmen die Einrichtung einer solchen anonymen Hinweisgeber-Systems zur Umsetzung der Richtlinie anbieten. Nach den Erfahrungen mit der Umsetzung der DSGVO sollten die Unternehmen hier nicht zu spät beginnen, die entsprechenden Prozesse anzupassen und sich auf die fristgerechte Einrichtung eines solchen Hinweisgebersystems – je früher desto besser – vorbereiten, um die Compliance-Risiken zu begrenzen. Repressalien und sonstige Nachteile gegen die Hinweisgeber sind dann verboten. Spätestens sobald ein Hinweisgeber anonym gemeldet hat, wird die Geschäftsleitung nachweislich über bestehende Verstöße in Kenntnis gesetzt und steigen damit die Risken, dass im Falle eines Untätigbleibens des Unternehmens der Vorstand persönlich für die Schäden haftet. Bei Vorsatz tritt auch die Directors & Officers Haftpflichtversicherung in der Regel nicht ein.